Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 12.01.1995, Az.: L 1 An 82/94

Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente; Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
12.01.1995
Aktenzeichen
L 1 An 82/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 16834
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1995:0112.L1AN82.94.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Lüneburg - AZ: S 14 An 147/92

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der 1. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen in Celle
- auf die ... mündliche Verhandlung vom ... 12. Januar 1995
durch
den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht ...
den Richter am Landessozialgericht ...
den Richter am Sozialgericht ... sowie
die ehrenamtlichen Richter ... und ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit.

2

Der 1938 geborene Kläger absolvierte eine Ausbildung zum Fleischer und bestand 1962 die Prüfung als Fleischermeister. Von 1966 bis März 1992 arbeitete er als Abteilungsleiter in verschiedenen Supermärkten. Aufgrund von Arbeitsunfällen, die er in den Jahren 1990 bis 1992 erlitten hat, bezieht der Kläger eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Seit Januar 1993 ist er als Hauswart bei der Zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber (ZAST) in L. beschäftigt.

3

Im April 1991 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit. Die Beklagte holte daraufhin das orthopädische Gutachten von Dr. N., Arzt für Orthopädie, vom November 1991 ein. Der Gutachter konnte im wesentlichen beim Kläger einen Zustand nach traumatischer Fingeramputation D. 2 bis D. 5 links feststellen. Der Kläger könne Bürotätigkeiten jeglicher Art und körperliche Tätigkeiten, die nicht den differenzierten Einsatz der linken Hand erforderten, durchführen. Der Kläger solle eine Kälte- und Nässeexposition vermeiden. Der Antrag des Klägers wurde mit Bescheid vom 3. April 1992 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. November 1992 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß der Kläger zwar seinen Hauptberuf als Fleischer nicht mehr ausüben könne, jedoch auf andere Tätigkeiten verwiesen werden könne, für die der Beruf des Fleischers Voraussetzung sei.

4

Hiergegen hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht (SG) Lüneburg erhöben. Das SG hat diverse Befundberichte und ein Sachverständigengutachten von Dr. H., Arzt für Innere Medizin, vom 22. Juni 1993 eingeholt. Danach liegen auf internistischem Gebiet im wesentlichen eine Fettstoffwechselstörung, eine Leber Verfettung und ein Übergewicht vor. Zum Leistungsvermögen schloß sich der Sachverständige dem orthopädischen Gutachter Dr. N. an. Das SG hat weiterhin den Sachverständigen K., Verwaltungsamtmann und Arbeitsberater für Behinderte beim Arbeitsamt C., im Termin vom 28. Oktober 1993 vernommen. Danach bestehen für den Kläger diverse Verweisungsmöglichkeiten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bl 70 der Gerichtsakte verwiesen. Mit Urteil vom 11. Mai 1994 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß der Kläger nicht berufsunfähig sei. Mit dem von den beiden Gutachtern festgestellten Leistungsvermögen könne der Kläger noch in den vom Sachverständigen K. genannten Verweisungsberufen tätig sein, so ua als Telefonverkäufer.

5

Gegen das am 8. Juni 1994 zugestellte Urteil hat der Kläger am 4. Juli 1994 Berufung eingelegt. Der Senat hat das Sitzungsprotokoll vom 16. Dezember 1992 zum Az.: L 2 J 310/92, in dem der Sachverständige K. zu Verweisungstätigkeiten des Fleischergesellen/-meisters Stellung nimmt, in den Prozeß eingeführt und darüber hinaus Auskünfte der Standortverwaltung C. und des Allgemeinen Krankenhauses C. zur Tätigkeit des Lagerverwalters eingeholt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl 132/135 der Gerichtsakte verwiesen.

6

Der Kläger ist der Ansicht:

7

Die genannten Verweisungsberufe stellten nicht das typische Berufsbild des Fleischer(-meisters) dar, weshalb er auf diese Berufe nicht verwiesen werden könne.

8

Der Kläger beantragt,

  1. 1.

    das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 11. Mai 1994 sowie den Bescheid der Beklagten vom 3. April 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. November 1992 aufzuheben,

  2. 2.

    die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab 1. Mai 1991 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu zahlen.

9

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

11

Die Berufung ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen BU.

12

Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird gem § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abgesehen, weil der Senat die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

13

Entgegen der Ansicht des Klägers kann dieser durchaus insbesondere auf Tätigkeiten in der Lagerhaltung verwiesen werden. Diese Tätigkeit entspricht dem Kenntnisstand des Klägers als Fleischermeister. Die Ausführungen des Sachverständigen K. werden durch die Auskünfte vom Allgemeinen Krankenhaus C. sowie der Standortverwaltung C. bestätigt. Danach entspricht auch die tarifliche Vergütung der eines gelernten Fleischers. Damit ist eine Verweisung entsprechend dem Mehrstufenschema des Bundessozialgerichts möglich.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

15

Ein gesetzlicher Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).