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Abschnitt 2 ESFALGPErl - Einkommen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer

Bibliographie

Titel
EU-Strukturfondsförderung 2014-2020; Pauschalierung von Arbeitslosengeldleistungen in ESF-Projekten
Redaktionelle Abkürzung
ESFALGPErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
82300

2.1 Pauschalierung von Leistungen der Öffentlichen Hand

Als nationale Kofinanzierung können Leistungen der Öffentlichen Hand in Form von Arbeitslosengeld I (SGB III) und Arbeitslosengeld II (SGB II), welche die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhalten, im Anwendungsbereich dieses Erl. (siehe Nummer 1) berücksichtigt werden.

2.1.1 Für Teilnehmende, die im Leistungsbezug von Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II stehen, sind pauschal je 386 EUR pro Leistungsmonat und teilnehmender Person als Kofinanzierung anzuerkennen. Die Pauschale umfasst das Arbeitslosengeld und die Sozialversicherungsbeiträge. Der tatsächliche Leistungsbezug der teilnehmenden Personen ist zu belegen. Der Nachweis erfolgt im Rahmen der Mittelabrufs- und Verwendungsnachweisprüfung durch Vorlage einer Kopie des jeweils gültigen Leistungsbescheides oder entsprechender Sammelbestätigungen der Jobcenter und der Agenturen für Arbeit.

2.1.2 Die Vorlage von Teilnehmerlisten ist erforderlich. Die konkrete Höhe der Arbeitslosengeldleistungen ist jedoch nicht nachzuweisen und nicht zu überprüfen.

2.1.3 Sofern ein Monat anteilig zu berücksichtigen ist, ist unter Beachtung von § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB II und § 134 Satz 2 SGB III für jeden anrechenbaren Tag 1/30 des monatlichen Pauschalbetrages anzusetzen. Die förderfähigen Ausgaben sind vom ersten bis zum letzten Tag der Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme zu berücksichtigen.

2.2 Allgemeine Hinweise zur Pauschalierung

2.2.1 Die Höhe der in diesem Erl. festgelegten Pauschalen auf Basis von Standardeinheitskosten wird regelmäßig überprüft und bei Bedarf der jeweils geltenden Rechtslage sowie der aktuellen Entwicklung angepasst. Änderungen der Pauschalsätze werden durch Änderung dieses Erl. bekannt gegeben. Bereits mit einer Pauschale bewilligte Projekte bleiben durch etwaige zukünftige Anpassungen der Pauschalsätze unberührt.

2.2.2 Die Antragsteller sind über die Einführung der o. g. Pauschalen sowie die zu berücksichtigenden Beträge von der Bewilligungsstelle in geeigneter Weise zu informieren.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 3 des Erlasses vom 13. August 2015 (Nds. MBl. S. 1338)