ESFALGPErl,NI - ESF-Arbeitslosengeldleistungen-Pauschalierungserlass

EU-Strukturfondsförderung 2014-2020;
Pauschalierung von Arbeitslosengeldleistungen in ESF-Projekten

Bibliographie

Titel
EU-Strukturfondsförderung 2014-2020; Pauschalierung von Arbeitslosengeldleistungen in ESF-Projekten
Redaktionelle Abkürzung
ESFALGPErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
82300

Erl. d. StK v. 13. 8. 2015 - 403-46105/5103/0006 -

Vom 13. August 2015 (Nds. MBl. S. 1338)

Zuletzt geändert durch Erl. vom 8. Februar 2016 (Nds. MBl. S. 162)

- VORIS 82300 -

- Im Einvernehmen mit dem MF -

Bezug:

  1. a)

    Erl. d. MW v. 10. 11. 2010 (Nds. MBl. S. 1090), geändert durch Erl. v. 14. 6. 2011 (Nds. MBl. S. 407)
    - VORIS 82300 -

  2. b)

    RdErl. d. MF v. 11. 7. 1996 (Nds. MBl. S. 1868), zuletzt geändert durch RdErl. v. 24. 9. 2015 (Nds. MBl. S. 1286)
    - VORIS 64100 -

  3. c)

    Erl. d. MW v. 22. 7. 2015 (Nds. MBl. S. 903)
    - VORIS 82300 -

  4. d)

    Erl. v. 22. 6. 2015 (Nds. MBl. S. 769)
    - VORIS 21141 -

  5. e)

    Erl. d. MW v. 23. 6. 2015 (Nds. MBl. S. 784)
    - VORIS 82300 -

  6. f)

    Erl. d. MK v. 20. 7. 2015 (Nds. MBl. S. 969)
    - VORIS 22420 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Allgemeines und Anwendungsbereich1
Einkommen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer2
Schlussbestimmungen3

Abschnitt 1 ESFALGPErl - Allgemeines und Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
EU-Strukturfondsförderung 2014-2020; Pauschalierung von Arbeitslosengeldleistungen in ESF-Projekten
Redaktionelle Abkürzung
ESFALGPErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
82300

Für die Förderperiode 2007-2013 wurde durch den Bezugserlass zu a die Pauschalierung von Arbeitslosengeldleistungen für den Bereich des ESF geregelt. Diese Regelungen werden entsprechend Artikel 67 Abs. 1 Buchst. b i. V. m. Abs. 5 Buchst. a Ziff. i der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. 12. 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (ABl. EU Nr. L 347 S. 320) sowie der VV Nr. 2.3 zu § 44 LHO - siehe Bezugserlass zu b - fortgeführt.

Die Pauschalierung von Arbeitslosengeldleistungen ist bei mit ESF-Mitteln geförderten Projekten der Förderperiode 2014-2020 nach Maßgabe der folgenden Richtlinien anzuwenden:

  1. a)

    Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Integration von Frauen in den Arbeitsmarkt (FIFA) *),

  2. b)

    Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung Regionaler Fachkräftebündnisse durch Förderung von Fachkräfteprojekten für die Region ("Unterstützung Regionaler Fachkräftebündnisse") - siehe Bezugserlass zu c -,

  3. c)

    Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Programms "Soziale Innovation" - siehe Bezugserlass zu d -,

  4. d)

    Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Qualifizierung und Arbeitsmarktintegration ("Qualifizierung und Arbeit") - siehe Bezugserlass zu e - und

  5. e)

    Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von innovativen Bildungsprojekten der beruflichen Erstausbildung - siehe Bezugserlass zu f -.

Zur Anwendung der Pauschalierung hat die jeweilige Bewilligung auf der Grundlage einer Richtlinie mit Öffnungsklausel für die Einführung von Pauschalen zu erfolgen.

Diese Richtlinie wird in Kürze im Nds. MBl. veröffentlicht.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 3 des Erlasses vom 13. August 2015 (Nds. MBl. S. 1338)

Abschnitt 2 ESFALGPErl - Einkommen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer

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Titel
EU-Strukturfondsförderung 2014-2020; Pauschalierung von Arbeitslosengeldleistungen in ESF-Projekten
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Normgeber
Niedersachsen
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82300

2.1 Pauschalierung von Leistungen der Öffentlichen Hand

Als nationale Kofinanzierung können Leistungen der Öffentlichen Hand in Form von Arbeitslosengeld I (SGB III) und Arbeitslosengeld II (SGB II), welche die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhalten, im Anwendungsbereich dieses Erl. (siehe Nummer 1) berücksichtigt werden.

2.1.1 Für Teilnehmende, die im Leistungsbezug von Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II stehen, sind pauschal je 386 EUR pro Leistungsmonat und teilnehmender Person als Kofinanzierung anzuerkennen. Die Pauschale umfasst das Arbeitslosengeld und die Sozialversicherungsbeiträge. Der tatsächliche Leistungsbezug der teilnehmenden Personen ist zu belegen. Der Nachweis erfolgt im Rahmen der Mittelabrufs- und Verwendungsnachweisprüfung durch Vorlage einer Kopie des jeweils gültigen Leistungsbescheides oder entsprechender Sammelbestätigungen der Jobcenter und der Agenturen für Arbeit.

2.1.2 Die Vorlage von Teilnehmerlisten ist erforderlich. Die konkrete Höhe der Arbeitslosengeldleistungen ist jedoch nicht nachzuweisen und nicht zu überprüfen.

2.1.3 Sofern ein Monat anteilig zu berücksichtigen ist, ist unter Beachtung von § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB II und § 134 Satz 2 SGB III für jeden anrechenbaren Tag 1/30 des monatlichen Pauschalbetrages anzusetzen. Die förderfähigen Ausgaben sind vom ersten bis zum letzten Tag der Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme zu berücksichtigen.

2.2 Allgemeine Hinweise zur Pauschalierung

2.2.1 Die Höhe der in diesem Erl. festgelegten Pauschalen auf Basis von Standardeinheitskosten wird regelmäßig überprüft und bei Bedarf der jeweils geltenden Rechtslage sowie der aktuellen Entwicklung angepasst. Änderungen der Pauschalsätze werden durch Änderung dieses Erl. bekannt gegeben. Bereits mit einer Pauschale bewilligte Projekte bleiben durch etwaige zukünftige Anpassungen der Pauschalsätze unberührt.

2.2.2 Die Antragsteller sind über die Einführung der o. g. Pauschalen sowie die zu berücksichtigenden Beträge von der Bewilligungsstelle in geeigneter Weise zu informieren.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 3 des Erlasses vom 13. August 2015 (Nds. MBl. S. 1338)

Abschnitt 3 ESFALGPErl - Schlussbestimmungen

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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
82300

Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 1. 7. 2015 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2024 außer Kraft.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 3 des Erlasses vom 13. August 2015 (Nds. MBl. S. 1338)

An die
Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)

Nachrichtlich:

An
die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände
die Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen
die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen
das Katholische Büro Niedersachsen