Landgericht Hannover
Beschl. v. 06.05.2004, Az.: 33 AR 1/04
Anspruch eines Sachverständigen auf Entschädigung für ein erstelltes Gutachten; Aufwendungsersatz für die Anfertigung von Fotos; Gesonderter Aufwendungsersatz für das Einkleben und Beschriften von Fotos; Aufwendungsersatz für den tatsächlichen Aufwand
Bibliographie
- Gericht
- LG Hannover
- Datum
- 06.05.2004
- Aktenzeichen
- 33 AR 1/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 34907
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGHANNO:2004:0506.33AR1.04.0A
Rechtsgrundlage
- § 8 Abs. 1 ZSEG
Fundstellen
- GuG 2005, 253 (Volltext mit amtl. LS)
- JurBüro 2004, 424 (amtl. Leitsatz)
- JurBüro 2004, 442 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
hier: Kostenfestsetzung
Die 3. große Strafkammer des Landgerichts Hannover hat
auf Antrag des Bezirksrevisors beim Landgericht Hannover
am 6. Mai 2004
beschlossen:
Tenor:
Die der DEKRA Automobil GmbH Hemmingen auf Grund der Rechnung vom 31.10.2003 - Nr. 1402055848 - zustehende Sachverständigen-Entschädigung wird auf insgesamt 688,56 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Das von der DEKRA erstellte Gutachten besteht aus 8 Schriftseiten und 14 Seiten mit 27 Lichtbildern. Sie hat dafür unter anderem für die Anfertigung von 25 Fotos Aufwendungsersatz nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 ZSEG in Höhe von 2.00 EUR pro Foto, insgesamt 50,00 EUR und für die Gutachtenerstellung für 21 Seiten (8 Schriftseiten und 13 Fotoseiten) Aufwendungsersatz nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 ZSEG in Höhe von 2,00 EUR pro Seite, insgesamt 42,00 EUR verlangt. Insgesamt macht die DEKRA mit ihrer o.g. Rechnung für die Gutachtenerstellung 688,56 EUR geltend.
Der Bezirksrevisor hat gerichtliche Festsetzung beantragt, da er der Auffassung ist, dass die DEKRA zwar für die Anfertigung von sogar 27 Fotos Aufwendungsersatz nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 ZSEG, nicht aber nochmals für 13 Fotoseiten Aufwendungsersatz nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 ZSEG verlangen könne.
II.
Der DEKRA steht eine Entschädigung in Höhe von 688,56 EUR zu.
Neben einem Aufwendungsersatz für die Anfertigung von Fotos gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 ZSEG besteht daneben auch für vorwiegend mit Lichtbildern versehene Seiten ein Aufwendungsersatz für die Gutachtenerstellung nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 ZSEG (OLG Koblenz, Beschluss vom 21.12.1997- 14/W 663/92 -; Hans OLG Hamburg, JurBüro 1992, 429; BR-Drucks., 796/93, S. 255, Meyer/Höver/Bach, ZSEG, 22. Aufl., § 8 Rn. 24.3, 25.4; Jessnitzer/Frieling/Ulrich, Der gerichtliche Sachverständige, 11. Aufl., Rn.508).
Das Gericht verkennt dabei nicht, dass diese Frage in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.
Sowohl vor als auch nach der am 1. Juli 1994 in Kraft getretenen Änderung des ZSEG wird mehrfach die Ansicht vertreten, dass der Pauschalbetrag für die Anfertigung von Fotos gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 ZSEG das Einkleben der Lichtbilder und deren Beschriftung erfasse (LG Bonn, JurBüro 1995, 268; OLG Nürnberg, JurBüro 1990, 1345; OLG Düsseldorf, JurBüro 1986, 80, 82). Demnach bestehe kein gesonderter Aufwendungsersatz wegen der Gutachtenerstellung, wenn es sich um Seiten des Gutachtens handele, welche, ohne nennenswerten Text zu enthalten, fast ausschließlich nur mit Fotos versehen sind.
Begründet wird diese Ansicht damit, dass der in § 8 Abs. 1 Nr. 2 ZSEG festgelegte Pauschalbetrag im Vergleich zu den in der Rechtsprechung zuvor gebilligten Erstattungsbeträge sehr großzügig sei, sodass das Einkleben und Beschriften von diesem Betrag umfasst sei (LG Bonn, JurBüro 1995, 268).
Diese Auffassung steht jedoch in erkennbarem Widerspruch zum gesetzgeberischen Willen, der in der Begründung des Bundesrates zur Gesetzesnovellierung im Jahre 1994 zum Ausdruck gekommen ist (BR-Drucks. 796/93, S. 255). Dort heißt es ausdrücklich, dass der Aufwand für das Einkleben der Lichtbilder nicht durch § 8 Abs. 1 Nr. 2 ZSEG abgegolten ist, da dieser durch die Pauschale nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 ZSEG erfasst wird, die auch für nur mit Lichtbildern beklebte Seiten des Gutachtens gewährt wird.
Der Bezirksrevisor vertritt die Auffassung, dass für denselben tatsächlichen Aufwand nur einmal Ersatz nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 ZSEG verlangt werden könne und es daher keinen Unterschied mache, ob die Fotos lose beigelegt oder lediglich eingeklebt werden.
Richtig ist, dass das Kriterium für einen Aufwendungsersatz der tatsächliche Aufwand ist. Der Bezirksrevisor verkennt allerdings, dass vorliegend die DEKRA nicht für denselben tatsächlichen Aufwand mehrfach Ersatz verlangt. Vielmehr handelt es sich um einen gesteigerten Aufwand im Vergleich zum Beilegen loser Fotos, die unstreitig nicht nochmals nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 ZSGE zu vergüten sind, da hier die Fotos sortiert, - da es sich um digitale Fotos handelt - eingescannt und der Übersicht halber mehrfach beschriftet wurden.
Berücksichtigt werden muss zudem, dass ein Ersatz sowohl nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 ZSEG als auch nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 ZSEG erfolgt, wenn sich auf einzelnen Seiten neben Lichtbildern einige textliche Ausführungen befinden. Es kann jedoch keinen Unterschied machen, ob der Sachverständige die in das Gutachten eingeklebten Lichtbilder unmittelbar in den Text einfügt oder gesammelt anfügt (Hans OLG Hamburg, JurBüro 1992, 429). In beiden Fällen beziehen sich die Lichtbilder auf den Text des Gutachtens, sind somit unmittelbar Bestandteil des Gutachtens und im letzten Fall allein wegen der Übersichtlichkeit angefügt. Bei einer unterschiedlichen Behandlung der Fälle wäre zu befürchten, dass der Sachverständige zu Lasten der Übersichtlichkeit, die Lichtbilder nur deshalb in den laufenden Text einbaut, um einen zweimaligen Aufwendungsersatz zu erhalten.
Die an sich festzusetzende Sachverständigen-Entschädigung setzt sich wie folgt zusammen:
- a)
Leistungsentschädigung (§ 3 ZSEG)
7 Std. 10 Min ä 44,00 EUR + 50 = 66 EUR = 473,00 EUR
- b)
Fahrtkosten (§ 9 ZSEG)
38 km x 0,27 EUR = 10,26 EUR
- c)
Lichtbildaufwendungen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 ZSEG)
27 Lichtbilder ä 2,00 EUR = 54,00 EUR
- d)
Erstattungsaufwendungen (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 ZSEG)
22 Seiten (8 Schriftseiten + 14 Fotoseiten) = 44,00 EUR
- e)
Gutachtenabschriften (§ 11 Abs. 2 ZSEG)
16 Seiten ä 0,50 EUR = 8,00 EUR
- f)
Porto- u. Telefonauslagen (§ 11 Abs. 1 ZSEG) = 10,30 EUR
Umsatzsteuer 599, 56 EUR
95,93 EUR
695,49 EUR
Die dem Sachverständigen zustehende Entschädigung ist jedoch auf nur insgesamt 688,56 EUR festzusetzen. Denn das Gericht ist an die gestellten Anträge insoweit gebunden, als es nicht mehr festsetzen kann, als verlangt ist (Meyer/Höver/Bach, ZSEG, 22. Aufl., § 16 Rn. 9.2).
Gegen diesen Beschluss ist eine Beschwerde gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 ZSEG nicht zulässig, da der Unterschied zwischen der erfolgten Festsetzung und der sowohl von dem Bezirksrevisor als auch von der DEKRA angestrebten Entschädigung 50 EUR nicht überschreitet.
Bornemann Richter am Landgericht
Patsch Richterin am Landgericht