Verwaltungsgericht Osnabrück
Urt. v. 27.02.2018, Az.: 5 A 79/17
Amtsermittlung; Asylverfahren; Aufklärungspflicht; erfolgloser Abschluss; Folgeantragskonzept; Unanfechtbarkeit; Unzulässigkeit; Zweitantrag
Bibliographie
- Gericht
- VG Osnabrück
- Datum
- 27.02.2018
- Aktenzeichen
- 5 A 79/17
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2018, 74438
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 29 Abs 1 Nr 5 AsylVfG
- § 71a AsylVfG
- EGV 343/2003
- EGRL 85/2005
- EURL 32/2013
- § 86 VwGO
- § 51 VwVfG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Europarechtliche Vorschriften stehen der Anwendung des § 71 a AsylG nicht entgegen.
Zum Umfang der Aufklärungspflicht bei Annahme eines Zweitantrages gem. § 71 a AsylG.
Tatbestand:
Der Kläger ist nach eigenen Angaben sudanesischer Staatsangehöriger, reiste ebenfalls eigenen Angaben zufolge am 27.07.2012 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 01.08.2012 einen Asylantrag.
In seiner Befragung zur Vorbereitung seiner persönlichen Anhörung zu seinem Verfolgungsschicksal am 01.08.2012 behauptete er auf Nachfrage, weder in einem anderen Staat Asyl oder die Anerkennung als Flüchtling beantragt oder zuerkannt bekommen noch in einem Mitgliedstaat Fingerabdrücke abgegeben zu haben. Zur Begründung seines Asylantrages gab er dann bei seiner persönlichen Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 22.08.2012 zunächst an, dass er von 1986 bis 2006 in Omdurmann gelebt habe. Aufgrund einer kritischen Auseinandersetzung mit der Situation in Darfur in einem Gespräch mit Studenten sei er zwei Wochen inhaftiert und geschlagen worden. Er sei dann in ein Krankenhaus verbracht worden, von wo ihm die Flucht gelungen sei. Dabei habe ihm eine Schwester, die im Krankenhaus gearbeitet habe, geholfen. Sie habe auf seine Bitte hin die Soldaten vor dem Krankenhaus bestochen, so dass er das Krankenhaus problemlos habe verlassen können. Anschließend sei er zu seinem Vater in sein Heimatdorf in der Nähe der Städte Al Faschir und Nyala zurückgekehrt. Am 15.01.2009 hätten sich Mitglieder der SLA in seinem Dorf befunden, weshalb es von den sudanesischen Sicherheitskräften angegriffen worden sei. Während des Angriffs sei er in Richtung Libyen geflohen und im Juli 2010 nach Griechenland weitergereist. Das Land habe er dann im Juli 2012 verlassen und sich nach Deutschland begeben. In anderen Ländern habe er sich nicht aufgehalten. Des Weiteren gab er an, dass ihm ausschließlich in Griechenland Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Einen Asylantrag habe er in keinem anderen europäischen Land gestellt.
Auf Vorhalt gab er dann im weiteren Verlauf seiner behördlichen Anhörung am 22.08.2012 an, bei der Aufnahme seines Asylantrages ein falsches Geburtsdatum sowie einen falschen Namen angegeben zu haben. Er sei in Wahrheit Araber. Sein soeben geschildertes Verfolgungsschicksal sei frei erfunden gewesen. Vielmehr sei die wirtschaftliche Lage im Sudan schlecht, es gebe keine Arbeit. Probleme mit staatlichen Behörden habe er nicht gehabt. In Griechenland habe er sich ebenfalls nicht für längere Zeit aufgehalten. Er habe den Sudan vielmehr erst vor 1 ½ Jahren verlassen, sich für vier Tage in Griechenland sowie zwei Tage in Frankreich und dann seit Januar 2010 in den Niederlanden aufgehalten. Dort habe er einen Asylantrag gestellt, der von den niederländischen Behörden abgelehnt worden sei, weil man ihm mangels Vorlage von Identitätsdokumenten nicht geglaubt habe, dass er aus dem Sudan stamme. Er habe dort auch einen Anwalt gehabt. Zunächst sei beabsichtigt gewesen, ihn nach Griechenland zurückzuführen, davon sei dann aber abgesehen und über seinen Asylantrag „normal“ entschieden worden. Nach der Ablehnung seines Asylantrages sei er dann am 27.07.2012 direkt in die Bundesrepublik Deutschland gereist, weil er aufgrund der Ablehnung seines Asylantrages nicht mehr gewusst habe, was er in den Niederlanden noch solle.
Nach einem Abgleich der Fingerabdrücke in der Eurodac-Datenbank ergaben sich Anhaltspunkte für die Zuständigkeit der niederländischen Behörden für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers (Eurodac-Treffer „NL12751980471“). Am 26.11.2012 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Übernahmeersuchen an die Niederlande, die mit Schreiben vom 05.12.2012 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages unter Bezugnahme auf Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO erklärten. Daraufhin lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 06.12.2012 als unzulässig ab (Ziffer 1) und ordnete die Abschiebung in die Niederlande an (Ziffer 2).
Nach angenommenen Ablaufs der wegen Untertauchens verlängerten Überstellungsfrist von 18 Monaten sendete die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 09.05.2016 einen Anhörungsbogen mit der Aufforderung zu dessen Ausfüllung mit unter anderem folgenden Inhalt zu:
„Zum Sachstand des Verfahrens für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union möchte ich folgende Angaben machen:
Der andere Mitgliedstaat, in dem ich zuerst Schutz beantragt habe, hat mir den Flüchtlingsstatus zuerkannt.
Der andere Mitgliedstaat hat mir subsidiären Schutzstatus zuerkannt.
Mein Antrag auf internationalen Schutz wurde abgelehnt, es wurde jedoch humanitärer Schutz gewährt.
Mein Antrag auf Schutz wurde abgelehnt.
Mein Antrag auf internationalen Schutz wurde abgelehnt, gegen diese Entscheidung habe ich noch ein Rechtsmittel eingelegt, über das noch nicht endgültig entschieden wurde.
In dem Verfahren in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist noch keine Entscheidung ergangen.
Ich habe meinen Antrag zurückgenommen oder das Verfahren nicht weiter betrieben.“
Der Kläger reagierte darauf nicht.
Daraufhin lehnte die Beklagte den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorlägen (Ziffer 2). Darüber hinaus fordert sie den Kläger unter Androhung seiner Abschiebung in den Sudan auf, innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen (Ziffer 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Zur Begründung wurde im Wesentlichen Folgendes vorgetragen: Es läge ein Zweitantrag vor, da der Kläger, wie er selbst in seiner Befragung angegeben habe, das Verfahren zur Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz in den Niederlanden erfolglos abgeschlossen habe. Die in seiner persönlichen Anhörung dargelegten Gründe für seine erneute Antragstellung, die sich in Ereignissen vor seiner Ausreise aus seinem Heimatland erschöpften, erfüllten nicht die Voraussetzungen der Vorschriften für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens, da der Kläger diese Gründe bereits im niederländischen Asylverfahren geltend gemacht habe oder ihm dies zumindest möglich gewesen sei. Darüber hinaus sei sein Vortrag auch nicht glaubhaft, sondern zu farblos, kurz und ohne konkrete Darstellung gewesen. Bei der Bewertung sei auch berücksichtigt worden, dass der Kläger seinen Asylantrag unter falschen Personalien gestellt und im weiteren Verlauf der Anhörung eingeräumt habe, dass sein Verfolgungsschicksal frei erfunden sei. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Vor allem begründe die humanitäre Lage im Sudan nicht die Annahme eines nationalen Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 5 AufenthG, da der Kläger bei seiner Rückkehr in den Sudan in Omdurman, wo er sich bereits von 1986 bis 2006 aufgehalten habe, leben könne. Individuell gefahrerhöhende Umstände habe der Kläger weder glaubhaft vorgetragen, noch seien sie sonst erkennbar.
Hiergegen hat der Kläger am 26.01.2017 Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen wie folgt vor: Es seien bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 71 a AsylG nicht erfüllt, da kein Nachweis über den erfolglosen Abschluss eines Asylverfahrens vorläge. Es sei Aufgabe des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, diesen Nachweis zu führen, der auch den Umstand erfassen müsse, dass der erfolglose Abschluss des Asylverfahrens im Mitgliedstaat zeitlich vor der Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland läge. Dabei genüge es nicht, dass sich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – wie hier – ausschließlich auf die Angaben des Asylantragstellers in dessen Anhörung stütze. Asylantragstellern dürften keine Ermittlungspflichten auferlegt werden, da sie in aller Regel den Verfahrensablauf nicht durchschauten und keine verlässlichen Angaben machen könnten. Man könne auch nicht ohne Weiteres bei einer Ausreise aus dem Mitgliedstaat der ersten Asylantragstellung von einer konkludenten Rücknahme des Asylantrages ausgehen. Wenn in dem anderen Mitgliedstaat noch keine Entscheidung über den Asylantrag erfolgt sei oder das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keine gesicherten Erkenntnisse über den Ausgang des Asylverfahrens erlangen könne, müsse der Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland als Erstantrag behandelt werden. Neben dem Fehlen der tatbestandlichen Voraussetzungen sei § 71 a AsylG auch nicht anwendbar, weil die Vorschrift europarechtswidrig sei. So ergäbe sich aus Art. 33 Abs. 2 lit. d der Richtlinie 2005/85/EG eindeutig, dass ein Folgeantrag im Sinne dieser Vorschrift nur dann vorläge, wenn eine Person, die einen Asylantrag in einem Mitgliedstaat gestellt habe, in demselben Mitgliedstaat einen neuen Antrag stellt. Angesichts des eindeutigen Wortlauts verbiete sich eine andere Auslegung. Die umfassende Prüfungspflicht der Bundesrepublik Deutschland ergäbe sich auch aus Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2005/85/EG sowie dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.09.2012 (– 10 C 13.11 –). Dass an mehreren Stellen der Verfahrensrichtlinie von Folgeanträgen gesprochen werde, sei dem Umstand geschuldet, dass es mehrere, nicht aber verschiedene Arten von Folgeanträgen gäbe. Auch Art. 41 Abs. 1 der Verfahrensrichtlinie spreche nicht für eine andere Auslegung, da es sich bei der Formulierung „in demselben Mitgliedstaat“ nur um eine Klarstellung handele. Das Gericht sei zur Einholung einer Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof verpflichtet, wenn es diese Frage anders sähe. Im Übrige sei ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG nicht ordnungsgemäß geprüft, sondern lediglich ein Textbaustein verwandt worden.
Mit Beschluss vom 03.02.2017 (– 5 B 37/17 –) hat das Gericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der Anwendung des § 71 a AsylG stünden europarechtliche Vorschriften nicht entgegen, da keine Bedenken gegen die mitgliedstaatenübergreifende Anwendung des unionsrechtlich ermöglichten Folgeantragskonzept vorlägen. Es sei auch von einem Zweitantrag auszugehen, da der Kläger – was sich aus der schriftlichen Mitteilung der niederländischen Behörden vom 05.12.2012, die mit den eigenen Angaben des Klägers harmoniere, ergäbe – bereits in den Niederlanden einen Asylantrag gestellt habe, der abgelehnt worden sei. Der Kläger habe zudem die Möglichkeit gehabt, das in der Bundesrepublik Deutschland geschilderte Verfolgungsschicksal bereits im niederländischen Asylverfahren vorzutragen. Im Übrigen begründeten seine Angaben keine Änderung der Sachlage zu seinen Gunsten, da diese nicht glaubhaft seien. So habe er selbst eingeräumt, dass sein Vortrag nicht der Wahrheit entspräche. Nationale Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.01.2017 zu verpflichten, festzustellen, dass er die Voraussetzungen des § 3 AsylG erfüllt,
hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 4 AsylG vorliegen,
hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bis 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Begründung in dem angegriffenen Bescheid,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die Erkenntnismittel Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
1. Soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten begehrt, dem Kläger internationalen Schutz zuzuerkennen, ist die Klage bereits unzulässig, da die den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ablehnende Entscheidung in Ziffer 1) des Bescheides mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 4.16 –, juris, Rn 15 ff.).
Die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 AsylG bzw. – hier – § 71a AsylG stellt sich nach Inkrafttreten des Integrationsgesetzes der Sache nach als Entscheidung über die Unzulässigkeit eines Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG dar. Mit dem Integrationsgesetz hat der Gesetzgeber zur besseren Übersichtlichkeit und Vereinfachung der Rechtsanwendung in § 29 Abs. 1 AsylG die möglichen Gründe für die Unzulässigkeit eines Asylantrags in einem Katalog zusammengefasst (BT-Drs. 18/8615 S. 51). Hierzu zählt gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG nunmehr auch der – materiellrechtlich unverändert geregelte – Fall, dass im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG oder eines Zweitantrags nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.
Jedenfalls seit Inkrafttreten dieser Neuregelung ist die Entscheidung, kein weiteres Asylverfahren durchzuführen, mit der Anfechtungsklage anzugreifen. Eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG stellt, ebenso wie die hier noch ergangene – gleichbedeutende – Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens, einen der Bestandskraft fähigen, anfechtbaren Verwaltungsakt dar. Sie verschlechtert die Rechtsstellung des Klägers, weil damit ohne inhaltliche Prüfung festgestellt wird, dass sein Asylvorbringen nicht zur Schutzgewährung führt und darüber hinaus auch im Falle eines weiteren Asylantrags abgeschnitten wird, weil ein Folgeantrag, um den es sich gemäß § 71a Abs. 5 i.V.m. § 71 AsylG handeln würde, nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG zu einem weiteren Asylverfahren führen kann. Ferner erlischt mit der nach § 71a Abs. 4 i.V.m. §§ 34, 36 Abs. 1 und 3 AsylG regelmäßig zu erlassenden, sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung auch die Aufenthaltsgestattung (§ 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG). Der Asylsuchende muss die Aufhebung des Bescheids, mit dem die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt wird, erreichen, wenn er eine Entscheidung über seinen Asylantrag erhalten will.
Die Anfechtungsklage ist nicht wegen des Vorrangs einer Verpflichtungsklage im Hinblick darauf unzulässig, dass für das von dem Kläger endgültig verfolgte Ziel der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Verpflichtungsklage die richtige Klageart ist. Soweit in der bisherigen Rechtsprechung zum Folgeantrag eine Verpflichtung der Gerichte zum „Durchentscheiden“ angenommen und dementsprechend die Verpflichtungsklage als allein zulässige Klageart betrachtet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.02.1998 – 9 C 28.97 – juris, Rn. 9 ff.), hält das BVerwG (Urteil vom 14.12.2016, a.a.O., Rn. 17) daran mit Blick auf die Weiterentwicklung des Asylverfahrensrechts nicht mehr fest.
Anknüpfend an die stärkere Betonung des behördlichen Asylverfahrens, der hierfür in der für die EU-Mitgliedstaaten verbindlichen Verfahrensrichtlinie enthaltenen, speziellen Verfahrensgarantien sowie der dort vorgesehenen eigenen Kategorie unzulässiger Asylanträge (vgl. Art. 25 der Richtlinie 2005/85/EG - Verfahrensrichtlinie a.F. bzw. Art. 33 der Richtlinie 2013/32/EU - Verfahrensrichtlinie n.F.) hat der Gesetzgeber mit der zusammenfassenden Regelung verschiedener Unzulässigkeitstatbestände in § 29 Abs. 1 AsylG das Verfahren strukturiert und dem Bundesamt nicht nur eine Entscheidungsform eröffnet, sondern eine mehrstufige Prüfung vorgegeben. Erweist sich ein Asylantrag schon als unzulässig, ist eine eigenständig geregelte Unzulässigkeitsentscheidung zu treffen. Zugleich hat das Bundesamt über das Bestehen nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zu entscheiden (§ 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG). Diese Prüfungsstufe ist bei Anträgen, die das Bundesamt als Zweitantrag einstuft, auf die Fragen beschränkt, ob es sich tatsächlich um einen derartigen Antrag handelt und ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, also die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 AsylG vorliegen (§ 29 Abs. 1 Nr. 5, § 71a Abs. 1 AsylG). Die weitere in § 71a Abs. 1 AsylG genannte Voraussetzung, dass die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, muss an dieser Stelle bereits feststehen. Andernfalls wäre eine – vorrangige – Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu treffen. Denn die Dublin-Verordnungen regeln abschließend die Zuständigkeit zur Prüfung eines in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags. Erst wenn ein Mitgliedstaat danach zuständig ist, kann er einen Asylantrag – wie hier – aus den Gründen des § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig ablehnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.2015 – 1 C 4.15 – juris, Rn. 20).
Diese klare Gliederung der Prüfung von Anträgen, für die die Bundesrepublik Deutschland zuständig ist, in eine Entscheidung, ob ein Zweitantrag nach § 71a AsylG vorliegt und ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist (Zulässigkeitsprüfung) und die weitere Entscheidung, ob die materiellrechtlichen Anerkennungsvoraussetzungen gegeben sind (Sachprüfung), hat auch in eigenständigen Verfahrensvorgaben für die erste Prüfungsstufe Ausdruck gefunden. In § 71a Abs. 2 AsylG wird das „Verfahren zur Feststellung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist“, besonders geregelt (vgl. zum Verfahren der Zulässigkeitsprüfung allgemein auch § 29 Abs. 2 bis 4 AsylG). Es liegt nahe, damit auch spezialgesetzliche, prozessuale Konsequenzen zu verbinden und den Streitgegenstand einer Klage nach einer derartigen Unzulässigkeitsentscheidung auf die vom Bundesamt bis dahin nur geprüfte Zulässigkeit des Asylantrags beschränkt zu sehen. Dafür spricht schließlich auch § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG, wonach das Bundesamt bei einer stattgebenden gerichtlichen Entscheidung das Asylverfahren fortzuführen hat. Diese Regelung gilt zwar unmittelbar nur für den Fall eines erfolgreichen Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG, dessen in § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG geregelte, besondere Rechtsfolgen nicht verallgemeinerungsfähig sind. Letzteres gilt jedoch nicht für den in § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken. Dieser ist auf den Fall der Aufhebung einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG übertragbar und lässt darauf schließen, dass die verweigerte sachliche Prüfung vorrangig von der mit besonderem Sachverstand ausgestatteten Fachbehörde nachzuholen ist (ähnlich bereits BVerwG, Urteil vom 07.03.1995 – 9 C 264.94 – juris, Rn. 13 und 17). Ausgehend davon kommt auch ein eingeschränkter, auf die Durchführung eines (gegebenenfalls weiteren) Asylverfahrens gerichteter Verpflichtungsantrag nicht in Betracht, weil das Bundesamt hierzu nach Aufhebung der Entscheidung über die Unzulässigkeit automatisch verpflichtet ist.
Die von der jüngeren Asylgesetzgebung verfolgten Beschleunigungsziele führen zu keiner abweichenden Beurteilung. Sie rechtfertigen es bei der derzeitigen Ausgestaltung des nationalen Asylverfahrensrechts und der unionsrechtlichen Vorgaben nicht, bei Folge- und (vermeintlichen) Zweitanträgen, welche entgegen der Einschätzung des Bundesamts zur Durchführung eines (weiteren) Asylverfahrens führen müssen, den nach dem Asylgesetz auf die Unzulässigkeitsentscheidung begrenzten Streitgegenstand auf die sachliche Verpflichtung zur Schutzgewähr zu erweitern und dann unter Rückgriff auf das allgemeine Verwaltungsprozessrecht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) die erstmalige Sachentscheidung in das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu verlagern. Für bestimmte Fallgestaltungen stehen dem Bundesamt im Übrigen selbst Beschleunigungsmöglichkeiten zur Verfügung, die eine eventuelle Verlängerung der Gesamtverfahrensdauer bis zu einer abschließenden Entscheidung über die Berechtigung zu internationalem Schutz zumindest abmildern können. Hierzu zählt die Option, offensichtlich unbegründete Anträge nach § 30 AsylG abzulehnen und eine Abschiebungsandrohung mit verkürzter Ausreisefrist zu erlassen, sowie bei Folgeanträgen nunmehr auch die Möglichkeit, das Asylverfahren beschleunigt durchzuführen (§ 30a Abs. 1 Nr. 4 AsylG). Nicht zu entscheiden ist, ob und unter welchen Voraussetzungen das Bundesamt in Fällen des § 29 Abs. 1 AsylG neben einer Unzulässigkeitsentscheidung vorsorglich und in dem gehörigen Verfahren im Interesse einer Beschleunigung auch ausdrücklich (hilfsweise) eine Sachentscheidung treffen kann. Dass nach § 31 Abs. 3 AsylG in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge festzustellen ist, „ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen“, und sich das Bundesamt zumindest insoweit sachlich mit einem Schutzbegehren zu befassen hat, ersetzt diese Prüfung nicht, weil sie nicht bezogen ist auf die – dem nationalen Abschiebungsschutz vorrangige Frage der – Anerkennung als Asylberechtigter bzw. Gewährung internationalen Schutzes (§ 1 Abs. 1 AsylG) und einen anderen Streitgegenstand betrifft. Dieser Streitgegenstand kann - in Fällen, in denen das Bundesamt die Unzulässigkeitsentscheidung mit der Feststellung verbunden hat, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht vorliegen - durch den Schutzsuchenden zusätzlich zu der gegen die Unzulässigkeitsentscheidung gerichteten Anfechtungsklage hilfsweise mit der Verpflichtungsklage zur verwaltungsgerichtlichen Prüfung gestellt werden.
Vor der Aufhebung einer rechtswidrigen Unzulässigkeitsentscheidung hat das Gericht zu prüfen, ob die Entscheidung auf der Grundlage eines anderen, auf gleicher Stufe stehenden Unzulässigkeitstatbestandes aufrechterhalten bleiben kann. Wird die Unzulässigkeitsentscheidung auf die Anfechtungsklage hin aufgehoben, ist auch eine gegebenenfalls ergangene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, nebst Abschiebungsandrohung aufzuheben. Denn beide Entscheidungen sind dann jedenfalls verfrüht ergangen (vgl. entsprechend BVerwG, Urteil vom 07.03.1995, a.a.O., Rn. 19).
2. Auch wenn man den Klageantrag dahingehend auslegte, dass der Kläger zumindest als Minus zu seinem Verpflichtungsantrag selbstständig die Aufhebung der Entscheidung in Ziffer 1) des angegriffenen Bescheides begehrt, hätte der Klageantrag mangels Begründetheit keinen Erfolg.
Die Ablehnung des Antrags auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens in Ziffer 1) des angegriffenen Bescheides vom 18.01.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die in dem Bescheid tenorierte Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens, die – wie bereits dargelegt – gleichbedeutend, wie die nunmehr in diesen Fällen zu treffende Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist (BVerwG, Urteil vom 14.12.2016, a.a.O., Rn. 15), ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Gem. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Falle eines Zwei-antrags nach § 71 a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Gem. § 71 a Abs. 1 AsylG ist, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag) stellt, ein weiteres Asyl-verfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt.
a) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge konnte seine in Ziffer 1) des angegriffenen Bescheides getroffenen Entscheidung auf § 71 a AsylG stützen. Insbesondere stehen der Anwendung der vorgenannten Vorschrift – entgegen der Auffassung des Klägers – europarechtliche Regelungen nicht entgegen. Das Gericht hat gegen die mitgliedstaatsübergreifende Anwendung des unionsrechtlich ermöglichten Folgeantragskonzepts (vgl. Art. 32 bis 34 Asylverfahrensrichtlinie a.F. bzw. Art. 40 bis 42 Asylverfahrensrichtlinie n.F.) keine Bedenken (so auch VG München, Urteil vom 07.02.2013 – M 11 K 12.30661 –, juris, Rn. 21; a. A. Marx, AsylG, 9. Aufl. 2016, § 71a Rn. 3 ff.; ausdrücklich offen gelassen vom BVerwG, Urteil vom 14.12.2016, a.a.O., Rn. 26).
Die Möglichkeit des in § 71 a AsylG vorgesehenen besonderen Prüfungsverfahrens findet seine europarechtliche Grundlage in Art. 32 Abs. 2 und 3 Verfahrensrichtlinie a. F. bzw. Art. 40 Abs. 2 Verfahrensrichtlinie n. F. Der dort genannte Begriff des Folgeantrages ist gerade nicht – wie nach der nationalen Terminologie – auf die Konstellation eines weiteren Asylantrages in demselben Mitgliedstaat beschränkt. Dies ergibt sich weder aus dem Wortlaut der vorgenannten Vorschriften noch aus der Regelung in Art. 32 Abs. 1 Asylverfahrensrichtlinie a.F. bzw. Art. 40 Abs. 1 Asylverfahrensrichtlinie n.F. Die zuletzt genannten Normen nennen zwar lediglich den Folgeantrag, der in demselben Mitgliedstaat, wie der Erstantrag gestellt wurde, stellen aber keine diesen Begriff auf die dort genannte Konstellation beschränkende Definition dar. Da der Begriff „Folgeantrag“– soweit ersichtlich – auch im übrigen Unionsrecht nicht legal definiert ist, muss seine Reichweite vielmehr durch die anerkannten juristischen Auslegungsmethoden bestimmt werden. Entsprechend des Sinn und Zwecks der unionsrechtlichen Asylregelungen ist von einem Folgeantrag auch dann auszugehen, wenn der Asylbewerber nach Stellung eines Asylantrages in einem Mitgliedstaat einen weiteren in einem anderen Mitgliedstaat stellt, da nur dies mit dem Grundgedanken eines gemeinsamen europäischen Asylsystems (vgl. Erwägungsgrund 1 Verfahrensrichtlinie a. F. bzw. Erwägungsgrund 2 Verfahrensrichtlinie n. F.) harmoniert. So werden – diesem Konzept entsprechend – die in einem Mitgliedstaat getroffenen, den Asylantragsteller begünstigende Asylentscheidungen – wie ein Umkehrschluss aus der gem. Art. 25 Abs. 2 lit. a Verfahrensrichtlinie a. F. und Art. 33 Abs. 2 lit. a Verfahrensrichtlinie n. F. eingeräumten Möglichkeit der Ablehnung eines Asylantrages bei bereits erfolgter Gewährung von Flüchtlingsschutz bzw. internationalem Schutz in einem anderen Mitgliedstaat als unzulässig zeigt – in den übrigen Mitgliedstaaten anerkannt (vgl. auch Erwägungsgrund 22 Verfahrensrichtlinie a. F. bzw. Erwägungsgrund 43 Verfahrensrichtlinie n. F.). Vor diesem Hintergrund erschließt es sich dem Gericht nicht, warum in dem umgekehrten Fall einer für den Asylantragsteller nicht begünstigenden – also einer den Asylantrag ablehnenden – Entscheidung in einem Mitgliedstaat, keine Anerkennung in einem anderen Mitgliedstaat erfolgen und der weitere Asylantrag in dem anderen Mitgliedstaat verfahrensrechtlich wie ein Asylerstantrag behandelt werden sollte. Hinzu kommt, dass eine nicht gewünschte Sekundärmigration (vgl. Erwägungsgrund 6 Verfahrensrichtlinie a. F. bzw. Erwägungsgrund 13 Verfahrensrichtlinie n. F.) begünstigt würde, wenn derjenige, der in einem anderen Mitgliedstaat einen weiteren Asylantrag stellt, besser gestellt würde, als derjenige, der in demselben Mitgliedstaat einen solchen stellt. Für eine mitgliedstaatsübergreifende Anwendung des Folgeantragskonzeptes spricht zudem die Reichweite der in der Verfahrensrichtlinie eingeräumten Möglichkeiten der Ablehnung eines Asylantrages als unzulässig. Sowohl Art. 25 Abs. 2 lit. f (i. V. m. Art. 2 lit. d) Verfahrensrichtlinie a. F., der von einem identischen Antrag nach rechtskräftiger Entscheidung spricht, als auch Art. 33 Abs. 2 lit. d Verfahrensrichtlinie n. F., der – entgegen der Annahme des Klägers – lediglich den Folgeantrag ohne Bezugnahme auf eine vorhandene bzw. fehlende grenzüberschreitenden Konstellation erwähnt, sind nicht auf rein nationale Sachverhalte begrenzt. Angesichts des zuletzt genannten Umstandes bestehen nach Auffassung des Gerichtes auch keine Bedenken, dass die Aufnahme der Folge- und Zweitanträge, bei denen keine Gründe für ein Wiederaufgreifen vorliegen, in den Katalog der Unzulässigkeitstatbestände des § 29 Abs. 1 AsylG bereits mit der Asylverfahrensrichtlinie a. F. vereinbar war (offen gelassen vom BVerwG, Urteil vom 14.12.2016, a.a.O.).
Entgegen der Ausführungen des Klägers bestand in Bezug auf die Auslegung der unionsrechtlichen Bestimmungen keine Vorlagepflicht, da gegen diese Entscheidung mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung vorgegangen werden kann (vgl. § 78 Abs. 2 bis 5 AsylG).
b) Bei dem in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylantrag des Klägers handelt es sich auch um ein Zweitantrag i. S. v. § 71 a Abs. 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift liegt ein Zweitantrag vor, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt. Ein „erfolgloser Abschluss“ des Asylverfahren des in einem anderen Mitgliedstaat betriebenen Asylverfahrens setzt voraus, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist (BVerwG, Urteil vom 14.12.2016, a.a.O., Rn. 29).
Diese Voraussetzungen liegen vor. Auf die Frage, ob eine endgültige Einstellung des Asylverfahrens des Klägers aufgrund einer (fingierten) Rücknahme seines Asylantrages wegen seiner Ausreise aus den Niederlanden erfolgt ist, kommt es hier nicht an. Das Gericht geht davon aus, dass der Asylantrag des Klägers in den Niederlanden unanfechtbar abgelehnt worden ist.
Der Kläger hat bereits in den Niederlanden, einem sicheren Drittstaat i. S. v. § 26 a AsylG, für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten, einen Asylantrag gestellt, den die niederländischen Behörden abgelehnt haben. Dies ergibt sich aus der schriftlichen Mitteilung der niederländischen Behörde (Immigratie- en Naturalisatiedienst) vom 05.12.2012, mit der sie der Rücknahme des Klägers unter Bezugnahme auf ihre Verpflichtung aus Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung 343/2003 (Dublin II-VO) – der die Pflicht eines Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme eines sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhaltenden Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat, enthält – zugestimmt haben. Dies steht auch im Einklang mit der Aussage des Klägers in seiner Anhörung vom 22.08.2012, nach der er die Niederlande verlassen habe, nachdem sein dort gestellter Asylantrag abgelehnt worden sei.
Das Asylverfahren ist in den Niederlanden auch erfolglos abgeschlossen worden, weil das Gericht davon überzeugt ist, dass die ablehnende Entscheidung der niederländischen Behörden nicht angefochten wurde und damit bestandskräftig geworden ist.
Es ist in keiner Weise ersichtlich, dass der Kläger gegen die ablehnende Entscheidung in den Niederlanden rechtlich vorgegangen ist. Vielmehr sprechen die vorliegenden Erkenntnisse dagegen. So gab der Kläger selbst an, dass er nach der Ablehnung seines Asylantrages in den Niederlanden am 27.07.2012 in die Bundesrepublik Deutschland gereist sei. Bereits das ohne großen zeitlichen Abstand zur Ablehnung seines Asylantrages erfolgte Verlassen der Niederlande legt nahe, dass der Kläger nicht gegen die gerichtliche Entscheidung in den Niederlanden vorgegangen ist, sondern vielmehr darauf setzte, ein Bleiberecht in Europa durch eine weitere Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland zu erlangen. Dafür sprechen auch die weiteren Angaben des Klägers. So räumte er auf Vorhalt ein, dass es bereits im Jahr 2010 seine ursprüngliche Absicht gewesen sei, in der Bundesrepublik Deutschland und nicht in den Niederlanden einen Asylantrag zu stellen. Die Asylantragstellung in den Niederlanden erfolgte nach seinen eigenen Angaben nur, weil er bei seinem Versuch, in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen, von der Polizei aufgegriffen und in die Niederlande zurückgeschoben wurde. Im Rahmen seines Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland versuchte er dann den Umstand des bereits erfolglosen Abschlusses des Asylverfahrens in den Niederlanden zu Erhöhung seiner Erfolgschancen im Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland zu verdecken, in dem er seinen Asylantrag unter Angabe falscher Personalien stellte und in seiner Befragung am 01.08.2012 wahrheitswidrig angab, weder einen Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt noch in einem solchen Fingerabdrücke abgegeben zu haben. Auch der von ihm angegebene Grund für seine Weiterreise in die Bundesrepublik Deutschland nach Ablehnung seines Asylantrages durch die niederländischen Behörden, was er dort noch habe sollen, sein Asylantrag sei abgelehnt worden, spricht für die Annahme, dass er sich mit dem erfolglosen Abschluss des Asylverfahrens in den Niederlanden abgefunden hatte.
Der Einwand des Klägers, das Asylverfahren in dem Mitgliedstaat müsse bereits im Zeitpunkt der zweiten Asylantragstellung abgeschlossen sein, führt nicht zum Erfolg, soweit damit die Bekanntgabe der den Asylantrag in dem Mitgliedstaat ablehnenden Entscheidung gemeint sein sollte, weil diese bereits aus den vorgenannten Gründen vor seiner Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland erfolgte, und überzeugt angesichts der Regelung in § 77 AsylG sowie der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 25.01.2018 – C-360/16 – Aziz Hasan) nicht, soweit damit ein rechtskräftiger Abschluss des Asylverfahrens gefordert sein sollte.
Das Gericht war auch nicht verpflichtet, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Das wäre nur der Fall gewesen, wenn sich eine weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.02.2015 – 1 B 2.15 – juris, Rn. 2). Eine sachgerechte Handhabung des Amtsermittlungsgrundsatzes hat unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung und der Prozessökonomie zu erfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.04.2002 – 9 CN 1.01 – juris, Rn. 43). Hinreichend konkret dargelegten Einwänden eines Beteiligten ist nachzugehen und der Sachverhalt – gegebenenfalls auch unter Mitwirkung der Beteiligten – weiter aufzuklären, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.1983 – 8 C 76.80 – juris, Rn. 21).
Das war hier indes nicht der Fall. Es gab gerade keine substantiierten Einwände des Klägers hinsichtlich des erfolglosen Abschlusses des Asylverfahrens in den Niederlanden, sondern lediglich die rechtliche Einschätzung des Klägers, seine eigene Aussage genüge nicht für die Annahme des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, dass das Asylverfahren in den Niederlanden erfolglos abgeschlossen sei. Damit bestritt er den erfolglosen Abschluss des Asylverfahrens in den Niederlanden nicht substantiiert, sondern beanstandete lediglich den Umstand, dass sich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bei dieser Frage ausschließlich auf seine Angaben verlassen und kein anderer Nachweis über den erfolglosen Abschluss des Asylverfahrens vorgelegen habe.
Aber selbst wenn man darin – wovon das Gericht ausdrücklich nicht ausgeht – auch einen Einwand in tatsächlicher Hinsicht sähe, wäre dieser – gerade angesichts seines eigenen Vortrages im behördlichen Verfahren, wie soeben ausgeführt – nicht substantiiert.
Das Gericht hat auch in keiner Weise den Eindruck gewonnen, dass der Kläger den Ablauf des Asylverfahrens nicht durchschauen und damit keine verlässlichen Angaben machen könne. Vielmehr ging der Kläger hier planmäßig berechnend vor, indem er zunächst seine Asylantragstellung in den Niederlanden wahrheitswidrig verneinte und seinen Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland unter Angabe falscher Personalien stellte, um seine Chancen im Asylverfahren zu erhöhen. Der Kläger war nach eigenen Angaben im niederländischen Asylverfahren auch anwaltlich vertreten – hatte mithin die Möglichkeit, sich den aktuellen Verfahrensstand und die Entscheidungen der niederländischen Behörden erklären zu lassen – und ihm war klar, dass es dort zunächst um eine Rückführung nach Griechenland ging, von der dann aber abgesehen worden und über seinen Asylantrag „normal“, also in der Sache, entschieden worden sei. Ihm war auch der Grund der Ablehnung seines Asylantrages – fehlende Glaubhaftigkeit in Bezug auf seine Staatsangehörigkeit – bekannt. Hinzu kommt, dass es vorliegend allein um die Frage geht, ob er gegen die in den Niederlanden getroffene Entscheidung über seinen Asylantrag rechtlich vorgegangen ist, was seine Mitwirkungshandlung – in Form einer eigenen Einlegung von Rechtsmitteln oder der Beauftragung seines Rechtsanwaltes – voraussetzt. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass er dazu keine verlässlichen Angaben machen konnte.
Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass nach § 86 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. VwGO auch der Kläger bei der Aufklärung des Sachverhalts heranzuziehen ist. Es obliegt ihm im vorliegenden Fall zunächst, alle asyl- und aufenthaltsrelevanten Unterlagen vorzulegen, die er in Italien erhalten hat (insbesondere den Aufenthaltstitel und den italienischen Fremdenpass). Soweit er hierzu nicht imstande ist oder diese Unterlagen keinen hinreichenden Aufschluss über die hier zu klärende Frage geben, hat er auch sonst alles ihm Zumutbare zu unternehmen, um weitere Aufklärung zu schaffen oder zu ermöglichen. Soweit ein Beteiligter ihm abverlangte Mitwirkungshandlungen nicht nachkommt, ist eine solche Weigerung bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.2017 – 1 C 39/16 –, juris, Rn. 28). Hier hat der Kläger weder im behördlichen Verfahren den schriftlichen Anhörungsbogen vom 09.05.2016 ausgefüllt an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zurückgesandt noch erschien er zur mündlichen Verhandlung im gerichtlichen Verfahren, um an der weiteren Sachverhaltsaufklärung, die durch seine informatorische Befragung beabsichtigt war, mitzuwirken.
c) Die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Gem. § 71 a Abs. 1 AsylG ist ein weiteres Asylverfahren bei einem Zweitantrag nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen. Nach der letztgenannten Vorschrift müsste sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert haben (1), es müssten neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sein (3).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die in der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 22.08.2012 vorgetragenen Umstände – die Probleme wegen seiner Kritik an der Lage in Darfur im Jahr 2008 sowie des Angriffs auf sein Heimatdorf in Darfur durch sudanesische Sicherheitskräfte im Jahr 2011 – hätte der Kläger bereits in dem niederländischen Asylverfahren geltend machen können, da sie bereits vor seiner Ausreise aus seinem Heimatland bestanden. Es handelt sich mithin nicht um neue Umstände, sondern um solche, die bereits in den früheren Asylverfahren geltend gemacht worden sind oder hätten geltend gemacht werden können. Des Weiteren führte die Berücksichtigung des Vortrages zu keiner günstigeren Entscheidung im Asylverfahren, da der Kläger nach eigenen Angaben im weiteren Verlauf der behördlichen Anhörung vom 22.08.2012 einräumte, aus wirtschaftlichen Gründen nach Europa gereist zu sein und dass sein zunächst geschildertes Verfolgungsschicksal nicht der Wahrheit entspräche. Die ihm im weiteren behördlichen Verfahren mit Schreiben vom 09.05.2016 eingeräumte Möglichkeit der Stellungnahme nutzte der Kläger nicht.
3. Der Hilfsantrag auf Feststellung von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5 bis 7 Satz 1 AufenthG hat ebenfalls keinen Erfolg.
Soweit der Kläger angesichts der Formulierung „bis“ zwischen den beiden Absätzen auch die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 6 AufenthG begehrt, ist die Klage bereits unzulässig, da dies weder Gegenstand der Entscheidung in dem angegriffenen Bescheid ist noch sich aus dieser Vorschrift ein Abschiebungsverbot ergibt.
Im Übrigen ist die Klage mit dem Hilfsantrag zwar zulässig, da der Antrag auf Aufhebung von Ziffer 1) des Bescheides abgelehnt wird und damit die Entscheidung zu Ziffer 2) des Bescheides nicht – wie andernfalls (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016, a.a.O., Rn. 21) – aufzuheben ist, aber unbegründet.
Die Voraussetzungen für die Annahme eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor.
Ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK scheidet aus, da dem Kläger – insbesondere angesichts der aus o. g. Gründen fehlenden Glaubhaftigkeit seines vorgetragenen Verfolgungsschicksals – im Sudan keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Im Übrigen, insbesondere hinsichtlich der humanitären Erwägungen, wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid Bezug genommen. Dabei ist der Einwand des Klägers, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge habe das Abschiebungsverbot in keiner Weise inhaltlich geprüft, sondern stattdessen Textbausteine verwandt, haltlos. In der Begründung des Bescheides ist zutreffend auf die individuellen Umstände beim Kläger, wie seiner Aufenthaltszeiten vor seiner Ausreise, eingegangen worden.
Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Insbesondere stehen der Abschiebung keine gesundheitlichen Gründe entgegen, da der Kläger nach eigenen Angaben – bis auf Probleme mit einem Bein – keine Krankheiten hat. Ergänzend wird auf die Begründung des angegriffenen Bescheids Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.