Landgericht Hannover
Urt. v. 25.08.1995, Az.: 9 S 5/95

Trennung der Einleitung des Verfahrens vor der Hauptfürsorgestelle vom Kündigungsverfahren

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
25.08.1995
Aktenzeichen
9 S 5/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 16930
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHANNO:1995:0825.9S5.95.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hannover - 06.12.1994 - AZ: 534 C 15829/94

Verfahrensgegenstand

Deckungsschutz aus Rechtsschutzversicherung

In dem Rechtsstreit
hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Hannover
auf die mündliche Verhandlung vom 25. August 1995
durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht ... sowie
dem Richter am Landgericht ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hannover - 534 C 15829/94 - vom 6. Dezember 1994 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

1

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.

2

Die Eintrittspflicht der Beklagten, der Klägerin Rechtsschutz zu gewähren, liegt nach Ansicht der Kammer darin begründet, daß der Ehemann der Klägerin sich bereits in dem nach §§ 15 ff Schwerbeschädigtengesetz vorgeschriebenen Zustimmungsverfahren der zuständigen Hauptfürsorgestelle in Ansehung der arbeitgeberseits beabsichtigten Kündigung mit anwaltlicher Hilfe zur Wehr setzen mußte. Es kann nach Ansicht der Kammer nicht, wie es die Beklagte tut, unterschieden werden, in ein (nicht rechtswidriges und deshalb für die Beklagte nicht eintrittspflichtiges) Verfahren vor der Hauptfürsorgestelle und dem erst später zu erfolgenden Kündigungsverfahren. Die Einleitung des Verfahrens vor der Hauptfürsorgestelle kann schlechtendings nicht vom Kündigungsverfahren getrennt werden, da das erstere dem letzteren zwingend vorgeschaltet ist. Es kommt dabei auch nicht darauf an, welche Wertung der Ehemann der Klägerin seinerzeit in dem Zustimmungsverfahren gemacht hat, insbesondere daß er dieses Verfahren nicht als "rechtswidrig" gerügt hatte. Offenbar meint die Beklagte, daß ein solches Zustimmungsverfahren nicht rechtswidrig sein könne, da es gesetzlich vorgeschrieben ist. Gleichwohl ist es darauf angelegt, in das eigentliche Kündigungsverfahren zu munden. Ansonsten wäre der Ehemann der Klägerin sofort einer betriebsbedingten Kündigung ausgesetzt gewesen, für deren Abwehr die Beklagte Rechtsschutz zu gewähren hatte.

3

Nach alledem mußte die Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.