Landgericht Hannover
Urt. v. 15.02.1995, Az.: 6 O 180/94
Schadensanzeige; Vorschäden; Versicherungsfall; Aufklärungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- LG Hannover
- Datum
- 15.02.1995
- Aktenzeichen
- 6 O 180/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15872
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGHANNO:1995:0215.6O180.94.0A
Rechtsgrundlagen
- § 6 Abs. 3 VVG
- § 7 I Abs. 2 S. 3 AKB
- § 7 V Abs. 4 AKB
Fundstellen
- VersR 1996, 448 (red. Leitsatz)
- VersR 1996, 182-183 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Wird in der Schadensanzeige ausdrücklich nach Vorschäden gefragt, so müssen alle im Zeitpunkt des Versicherungsfalls vorhanden gewesenen Vorschäden, reparierte wie nicht reparierte, angegeben werden. Die Aufklärungspflicht bezieht sich dabei nicht nur auf erhebliche Vorschäden, es müssen vielmehr auch solche angegeben werden, die dem VN selbst möglicherweise belanglos erscheinen.