Landgericht Hannover
Urt. v. 15.02.1995, Az.: 6 O 180/94

Schadensanzeige; Vorschäden; Versicherungsfall; Aufklärungspflicht

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
15.02.1995
Aktenzeichen
6 O 180/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 15872
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHANNO:1995:0215.6O180.94.0A

Fundstellen

  • VersR 1996, 448 (red. Leitsatz)
  • VersR 1996, 182-183 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Wird in der Schadensanzeige ausdrücklich nach Vorschäden gefragt, so müssen alle im Zeitpunkt des Versicherungsfalls vorhanden gewesenen Vorschäden, reparierte wie nicht reparierte, angegeben werden. Die Aufklärungspflicht bezieht sich dabei nicht nur auf erhebliche Vorschäden, es müssen vielmehr auch solche angegeben werden, die dem VN selbst möglicherweise belanglos erscheinen.