Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 19.11.1993, Az.: 5 A 38/93

Rechtmäßigkeit von berichtigten Jagdsteuerbescheiden ; Steuerrechtliche Bewertung der Leistungen des Jagdpächters an den Verpächter ; Jagdsteuer als kommunale Aufwandsteuer

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
19.11.1993
Aktenzeichen
5 A 38/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 17596
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:1993:1119.5A38.93.0A

Verfahrensgegenstand

Berichtigte Jagdsteuer 1991 und 1992

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die Jagdsteuer ist eine örtliche Aufwandssteuer, die, wie alle Aufwandssteuern, auf die in der Vermögens- oder Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende besondere Konsumfähigkeit des Steuerpflichtigen abstellt.

  2. 2.

    Aufwandssteuern sollen einen besonderen Aufwand, also eine über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Verwendung von Einkommen oder Vermögen erfassen. Ausschlaggebendes Merkmal ist der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustands, für den finanzielle Mittel verwendet werden. Die Besteuerung des Jagdrechts erfüllt diese Voraussetzungen.

  3. 3.

    Bei der Frage, welche Leistungen des Jagdpächters an den Verpächter steuerrechtlich als jagdwerterhöhend in die Jagdsteuerberechnung einzubeziehen sind, ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Ermächtigung der Landkreise zur Erhebung von Jagdsteuern in § 3 Abs. 2 Satz 1 NKAG um eine Spezialermächtigung handelt, die ihnen nur die Besteuerung eines bestimmten Tatbestandes, nämlich der Aufwendungen für die Jagdnutzung, erlaubt.

  4. 4.

    Der Wert der Jagdnutzung drückt sich üblicherweise in dem vertraglich zu entrichtenden Pachtpreis sowie den vertraglichen und den freiwilligen Nebenleistungen aus. Diese Gleichstellung zwischen vertraglichen und freiwilligen Nebenleistungen im Zusammenhang mit einem Jagdpachtvertrag erscheint jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn nur solche freiwilligen Nebenleistungen erfaßt werden, die, wie der vertragliche Pachtpreis und die vertraglichen Nebenleistungen selbst, darauf gerichtet sind, dem Steuerpflichtigen die Jagdnutzung zu ermöglichen. Nur wenn ein solcher innerer Zusammenhang zwischen freiwilliger Nebenleistung und Jagdnutzung besteht, ist ihre Besteuerung auf der Grundlage der Ermächtigung zur Erhebung einer Jagdsteuer gerechtfertigt.

  5. 5.

    Es reicht nicht aus, dass die Jagdnutzung lediglich ursächlich für eine freiwillige Zuwendung ist, diese also ohne die Jagdpacht nicht gemacht worden wäre, um eine jagdsteuerpflichtige Nebenleistung annehmen zu können. Vielmehr muss ein gerade auf die Jagdnutzung gerichtetes zielstrebiges Handeln hinzukommen; es muss also unterschieden werden zwischen Zuwendungen, die im Hinblick auf die Jagdnutzung gemacht werden, und solchen, die lediglich aus Anlass oder bei Gelegenheit der Jagdnutzung gewährt werden.

In der Verwaltungsrechtssache
hat das Verwaltungsgericht Stade - 5. Kammer -
aufgrund der mündlichen Verhandlung am 19. November 1993,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Müller-Stosch
Richterin am Verwaltungsgericht Schröder
Richter Klinge
Ehrenamtlicher Richter Müller
Ehrenamtliche Richterin Schönborn
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Jagdsteuerbescheide des Beklagten vom 20. Oktober 1992 und der Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 1993 werden aufgehoben, soweit für das Steuerjahr 1991 mehr als 624,00 DM und für das Steuerjahr 1992 mehr als 910,00 DM festgesetzt wurden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, es sei denn, der Kläger leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit von berichtigten Jagdsteuerbescheiden des Beklagten für die Jahre 1991 und 1992.

2

Der Kläger hat mit Pachtvertrag vom 26. März 1991 den Eigenjagdbezirk ... im Jagdbezirk ... von dem Eigentümer der Eigenjagd für den Zeitraum vom 1. April 1991 bis zum 31. März 2003 gepachtet. In § 5 Abs. 1 des Pachtvertrages ist ein jährlich zu zahlender Pachtpreis von 5.200,00 DM vereinbart. Kurze Zeit nach Abschluß des Pachtvertrages zahlte der Kläger an den Verpächter den gesamten Pachtpreis für 12 Jahre in einer Summe in Höhe von 62.400,00 DM. Nachdem diese Tatsache dem Beklagten bekannt geworden war, hob dieser mit Bescheiden vom 20. Oktober 1992 den Jagdsteuerbescheid für das Jahr 1991 vom 19. April 1991 und den Jagdsteuerbescheid für das Jahr 1992 vom 6. April 1992 auf und setzte die Jagdsteuer für diese Jahre neu fest. Dabei ergab sich für das Jahr 1991 eine Erhöhung von 411,84 DM und für das Jahr 1992 eine Erhöhung von 546,00 DM. In dem den Bescheiden beigefügten Begleitschreiben wird als Begründung angeführt, daß dem Kläger durch die einmalige Zahlung des gesamten Jagdpachtpreises ein Zinsverlust entstehe, der als Nebenleistung im Sinne von § 4 Abs. 2 der Jagdsteuersatzung (JSS) des Beklagten anzusehen und der Besteuerung mit zugrunde zu legen sei. Der angesetzte jährliche Nebenleistungsbetrag von 3.432,00 DM für das Jahr 1991 ergebe sich aus einem angenommenen Zinssatz von 6 %, wobei die Zinsverluste von insgesamt 20.592,00 DM auf zwölf Jahre Vertragslaufzeit jahresanteilig abnehmend aufgeteilt seien. Hierdurch ergebe sich dann der für das Jahr 1992 als Nebenleistung angesetzte Betrag von 3.120,00 DM als 6 % auf die für die restlichen zehn Jahre noch zu zahlenden 52.000,00 DM Jagdpacht.

3

Der Kläger legte hiergegen mit anwaltlichem Schreiben vom 9. Dezember 1992 Widerspruch ein, den er damit begründete, die berichtigten Jagdsteuerbescheide fänden in der Jagdsteuersatzung des Beklagten keine Stütze, da es sich bei der vorzeitigen Zahlung um keine freiwillige Nebenleistung handele, im gesamten Bundesgebiet der als Besteuerungsgrundlage dienende Jagdwert jedoch nur die aufgrund eines Pachtvertrages vertraglich vereinbarten Nebenleistungen mit umfasse. Freiwillige Nebenleistungen eines Pächters seien in den Jagdsatzungen ausdrücklich nicht erfaßt. Der Kläger habe die Jagdpacht auch nicht deshalb in einem Betrag entrichtet, um damit den Verpächter überhaupt erst zum Vertragsschluß zu bewegen und die Steuerpflicht insoweit zu umgehen. Im übrigen würde nach der Jagdsteuersatzung des Beklagten auch im Falle einer vertraglich vereinbarten einmaligen Pachtzahlung die Jagdsteuer jährlich zu erheben sein und der Gesamtbetrag mithin auf die Gesamtpachtzeit - hier 12 Jahre - zu verteilen sein. Außerdem habe der Kläger auch keinen Zinsverlust erlitten, schon gar nicht in Höhe eines fingierten Zinssatzes von 6 %.

4

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 1993 als unbegründet zurück. Zur Begründung wird ausgeführt, die geänderten Jagdsteuerbescheide fänden ihre Grundlage in § 4 Abs. 2 JSS, der ausdrücklich auch freiwillige Nebenleistungen der Steuerpflicht unterwerfe. Dies sei auch in Niedersachsen seit jeher üblich gewesen und werde auch im Satzungsmuster des Nds. Ministeriums des Innern ausdrücklich vorgesehen. Die Einbeziehung auch freiwilliger Nebenleistungen entspreche im übrigen dem Charakter der Jagdsteuer als örtlicher Aufwandssteuer und sei daher als rechtmäßig anzusehen. Durch den Jagdwert als rechtlichen Begriff solle der individuelle Gesamtaufwand des Pächters im Einzelfall erfaßt werden. Unerheblich sei dabei, weshalb die Aufwendungen gemacht würden. Durch die Zahlung des gesamten Pachtpreises zu Beginn der Pachtdauer ergebe sich für den Pächter ein Liquiditäts- und Ertragsverlust, der für den Verpächter zusätzlicher Ertrag und für den Pächter steuerrechtlicher Aufwand sei. Durch die freiwillige Vorauszahlung habe sich der Kläger freiwillig der Möglichkeit begeben, die jährlich fälligen Pachtbeträge selbst ertragbringend anzulegen. Der Zinssatz von 6 % beruhe auf dem Monatsbericht der Deutschen Bundesbank, der für April 1991 einen Zinssatz von mindestens 6,25 % und für April 1992 von mindestens 6,5 % für eine Laufzeit von ein bis drei Monaten angebe.

5

Mit der am 19. März 1993 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter, wobei er sich zur Begründung auf die Widerspruchsbegründung bezieht. Darüber hinaus führt er aus, die mit der Zahlung des Pachtpreises in einer Summe einhergehenden Zinsverluste seien nicht als Nebenleistung im jagdsteuerrechtlichen Sinne anzusehen. Mit der Jagdsteuer solle lediglich der Aufwand besteuert werden, den der Steuerpflichtige betreibe, damit er in den Genuß der Jagd komme. Um als jagdrechtliche Nebenleistung qualifiziert zu werden, müsse ein auf die Jagdnutzung gerichtetes zielstrebiges Handeln hinzukommen, und es könne nicht ausreichen, Aufwendungen zu erfassen, die lediglich aus Anlaß oder bei Gelegenheit der Jagdnutzung gewährt würden.

6

Der Kläger beantragt,

die berichtigten Jagdsteuerbescheide des Beklagten für die Jagdjahre 1991 und 1992 vom 20. Oktober 1992 sowie den Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 1993 insoweit aufzuheben, als für 1991 mehr als 624,00 DM und für 1992 mehr als 910,00 DM festgesetzt worden sind,

ferner die Hinzuziehung des Prozeßbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

7

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

8

Zur Begründung beruft er sich auf die angefochtenen Bescheide und die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Die vom Kläger getätigte Gesamtvorauszahlung der jährlichen Pachtbeträge und der einhergehenden Ertragseinbußen in Form des Einsverlustes werde als zusätzlicher Aufwand für die Besteuerung mit erfaßt. Die geleistete Vorauszahlung stelle als freiwillige Nebenleistung einen voll integrierten Bestandteil für den Vollzug des Jagdpachtvertrages zwischen Pächter und Verpächter dar.

9

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung den Eigentümer der Eigenjagd als Zeuge zu der Frage vernommen, in welchem Zusammenhang die Vorauszahlung des Gesamtpachtpreises mit dem Pachtvertrag gestanden habe.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19. November 1993 ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

11

Die Klage hat Erfolg. Die berichtigten Jagdsteuerbescheide des Beklagten für die Jahre 1991 und 1992 verletzen den Kläger in dem im Tenor ausgeworfenen Umfang in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

12

Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Jagdsteuern ist § 13 Abs. 2 Satz 1 Nds. Kommunalabgabengesetz (NKAG), der den Landkreisen und kreisfreien Städten ausdrücklich das Recht zur Erhebung dieser Steuer gewährt. Die Jagdsteuer ist eine örtliche Aufwandssteuer, die, wie alle Aufwandssteuern, auf die in der Vermögens- oder Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende besondere Konsumfähigkeit des Steuerpflichtigen abstellt. Aufwandssteuern sollen einen besonderen Aufwand, also eine über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Verwendung von Einkommen oder Vermögen erfassen. Ausschlaggebendes Merkmal ist der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustands, für den finanzielle Mittel verwendet werden. Die Besteuerung des Jagdrechts erfüllt diese Voraussetzungen (BVerfG, Beschluß vom 10. August 1989 - 2 BvR 1532/88 -, NVwZ 1989, S. 1152 m.w.N.). Die auf dieser Ermächtigungsgrundlage beruhende Jagdsteuersatzung (JSS) des Beklagten vom 28. September 1979, die auf das Jagdjahr 1992 bereits in der Fassung ihrer ersten Änderung vom 24. Februar 1992 anzuwenden ist, begegnet daher insoweit keinen rechtlichen Bedenken. Auch der in § 4 JSS als Besteuerungsgrundlage herangezogene Jagdwert, der sich bei verpachteten Jagden, aus dem aufgrund des Pachtvertrages zu entrichtenden Pachtpreis, einschließlich der Umsatzsteuer, sowie vertraglichen und "freiwilligen Nebenleistungen" (§ 4 Abs. 2 JSS) zusammensetzt, erscheint im Lichte der höchstrichterlichen Rechtsprechung unbedenklich (vgl. BVerwG, Beschluß vom 30. September 1986 - 8 B 53.86 -, Buchholz 401.66 (Jagdsteuer) Nr. 4).

13

Die von dem Beklagten vorgenommene Auslegung des Begriffs der freiwilligen Nebenleistungen im Sinne des § 4 Abs. 2 JSS und die Subsumtion der einmaligen Pachtzahlung des Klägers hierunter hält einer rechtlichen Überprüfung jedoch nicht stand. Der Beklagte dehnt den Begriff der freiwilligen Nebenleistungen auch auf alle möglicherweise auch nur "bei Gelegenheit" der Jagdnutzung gewährten Zuwendungen aus, was indes den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Bei der Frage, welche Leistungen des Jagdpächters an den Verpächter steuerrechtlich als jagdwerterhöhend in die Jagdsteuerberechnung einzubeziehen sind, ist zu berücksichtigen, daß es sich bei der Ermächtigung der Landkreise zur Erhebung von Jagdsteuern in § 3 Abs. 2 Satz 1 NKAG um eine Spezialermächtigung handelt, die ihnen nur die Besteuerung eines bestimmten Tatbestandes, nämlich der Aufwendungen für die Jagdnutzung, erlaubt. Der Wert der Jagdnutzung drückt sich üblicherweise in dem vertraglich zu entrichtenden Pachtpreis sowie den vertraglichen und den freiwilligen Nebenleistungen aus. Diese Gleichstellung zwischen vertraglichen und freiwilligen Nebenleistungen im Zusammenhang mit einem Jagdpachtvertrag erscheint jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn nur solche freiwilligen Nebenleistungen erfaßt werden, die, wie der vertragliche Pachtpreis und die vertraglichen Nebenleistungen selbst, darauf gerichtet sind, dem Steuerpflichtigen die Jagdnutzung zu ermöglichen. Nur wenn ein solcher innerer Zusammenhang zwischen freiwilliger Nebenleistung und Jagdnutzung besteht, ist ihre Besteuerung auf der Grundlage der Ermächtigung zur Erhebung einer Jagdsteuer gerechtfertigt.

14

So hat auch das Bundesverwaltungsgericht entschieden, es erscheine nicht als willkürlich, wenn die Jagdsteuersatzung den Jagdwert bei den nicht verpachteten Jagden nach dem üblicherweise zu erzielenden Pachtpreis und nach den üblicherweise bei einer Pacht zu erbringenden vertraglichen und freiwilligen Nebenleistungen bemesse (BVerwG, Beschluß vom 30. September 1986 - 8 B 53.86 -, a.a.O., S. 4). Die Verknüpfung von vertraglichen und freiwilligen Nebenleistungen durch den Zusatz, daß sie üblicherweise zu erbringen seien, stellt den Bezug dazu her, daß diese Leistungen erbracht werden, um die Jagdnützung zu ermöglichen oder zu erhalten, daß sie quasi ebenfalls Grundlage des Pachtvertrages sind, ohne in ihm selbst erwähnt zu werden. Auch das OVG Lüneburg und das OVG Koblenz stimmen darin überein, daß zum als Besteuerungsgrundlage geltenden Jahreswert lediglich der aufgewendete Pachtpreis und die als "zusätzliches Entgelt zu erbringender Nebenleistungen" (OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Februar 1972 - VII OVG A 87/69 -, KStZ 1973, S. 136) rechnen; denn der Begriff Jagdwert bezeichne lediglich zusammenfassend die Aufwendungen, die vom Jagdpächter für die Jagd erbracht würden (OVG Koblenz, Urteil vom 17. Januar 1977 - 6 A 26/75 -, KStZ 1977, S. 149, 151). Es reicht hiernach nicht aus, daß die Jagdnutzung lediglich ursächlich für eine freiwillige Zuwendung ist, diese also ohne die Jagdpacht nicht gemacht worden wäre, um eine jagdsteuerpflichtige Nebenleistung annehmen zu können. Vielmehr muß ein gerade auf die Jagdnutzung gerichtetes zielstrebiges Handeln hinzukommen; es muß also unterschieden werden zwischen Zuwendungen, die im Hinblick auf die Jagdnutzung gemacht werden, und solchen, die lediglich aus Anlaß oder bei Gelegenheit der Jagdnutzung gewährt werden (VG Trier, Urteil vom 14. März 1989 - 2 K 15/88 - in Lehmann, Jagdrechtliche Entscheidungen, - Band VII - ab 1989). Lediglich dann, wenn eine Zuwendung, wobei es sich auch um solche eines Dritten, die als freiwillige Spende deklariert wurde, handeln kann, den eigentlichen Zweck hatte, dem Pächter die Jagdnutzung zu verschaffen, kann sie in die Berechnung des Jagdwertes als Besteuerungsgrundlage einbezogen werden (OVG Koblenz, Beschluß vom 27. April 1978 - 6 B 20/78 -, in Jagdrechtliche Entscheidungen, Band I, 1974 bis 1979, S. 25). Dieser in der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderte Zweckzusammenhang zwischen freiwilliger Zuwendung und der Jagdnutzung besteht im vorliegen Fall nicht.

15

Das Gericht hat zu dieser Frage den Verpächter der Eigenjagd in der mündlichen Verhandlung als Zeugen vernommen. Der Zeuge hat hierbei nach Auffassung des Gerichts überzeugend und glaubhaft dargelegt, daß zwischen der Entrichtung des Gesamtpachtpreises durch den Kläger und dem Abschluß des Pachtvertrages ein solcher Zweckzusammenhang nicht bestand. Das Gericht sieht keine Veranlassung, an der Wahrheit der Aussage des Zeugen zu zweifeln, wonach bei Abschluß des Pachtvertrages im März 1991 weder beabsichtigt noch in irgendeiner Weise stillschweigend verabredet wurde, der Kläger solle den Pachtpreis in einer Summe im voraus entrichten. Das Gericht schenkt den Ausführungen des Zeugen Glauben, wonach es zu der Vorauszahlung im April 1991 erst gekommen ist, nachdem der Zeuge die nach dem Tode seines Vaters auf ihn zukommenden finanziellen Verpflichtungen in vollem Umfang überblicken konnte und auch der Kläger von der finanziellen Notlage seines Verpächters Kenntnis erlangt hatte. Daß der Kläger dann auf sein eigenes Angebot hin den gesamten Pachtpreis für 12 Jahre in einer Summe im voraus entrichtete, um damit den Zeugen in den Stand zu versetzen, fällige Darlehen, zumindest zum Teil, abzudecken und den Weiterbestand des ererbten Hofes zu sichern, begründet noch keinen derartigen Zweckzusammenhang mit der Jagdnutzung, daß diese Zuwendung in irgendeiner Weise jagdsteuerrechtlich berücksichtigungsfähig wäre. Die bloße zeitliche Nähe der einmaligen Zuwendung mit dem Abschluß des Jagdpachtvertrages vermag einen solchen Zweckzusammenhang nicht zu begründen.

16

Die angefochtenen Bescheide waren daher aufzuheben, soweit die Einbeziehung des fiktiven Zinsverlustes in die Jagdsteuerberechnung für das Steuerjahr 1991 zu einer Jagdsteuer von mehr als 624,- DM und für das Jahr 1992 zu einer Jagdsteuer von mehr als 910,- DM einschließlich der festgesetzten Nebenleistungen geführt hat.

17

Keiner weiteren Ausführungen bedarf es hinsichtlich der Frage, ob die von dem Beklagten vorgenommene fiktive Zinsberechnung zur Ermittlung zusätzlicher besteuerungsfähiger Aufwendungen durch sein eigenes Satzungsrecht und § 3 Abs. 2 NKAG gedeckt ist.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

19

Gründe, die Berufung gemäß § 131 Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 3 VwGO zuzulassen, sind nicht ersichtlich.

Müller-Stosch
Schröder
Klinge