§ 173 NSchG - Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010000000
(1) Die Vertretungen und der Landesschulbeirat halten ihre Sitzungen nach Bedarf ab. Sie tagen mindestens zweimal im Jahr. Zu einer Sitzung ist innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder der Vertretung oder des Landesschulbeirats dies schriftlich unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt. Zu einer Sitzung der Vertretungen ist innerhalb der genannten Frist auch einzuberufen, wenn das Kultusministerium dies verlangt.
(2) Die Mitglieder sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie können durch die für sie gewählten Ersatzmitglieder vertreten werden.
(3) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(4) Den Vertretungen und dem Landesschulbeirat ist Gelegenheit zu geben, zu den Vorlagen des Kultusministeriums nach § 169 Abs. 3 Satz 2 und § 171 Abs. 2 Sätze 1 und 2 innerhalb einer Frist von sechs Wochen abschließend Stellung zu nehmen. Die Frist beginnt mit dem dritten Tag nach der Übergabe der Vorlagen an die Post.
(5) Die Vertretungen und der Landesschulbeirat geben sich eine Geschäftsordnung.
(6) Die Vertretungen bestellen einen Vorstand. Im Landesschulbeirat führt das Kultusministerium den Vorsitz.
(7) Die Vertretungen und der Landesschulbeirat beschließen mit der Mehrheit der angegebenen, auf ja oder nein lautenden Stimmen. Sie sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gesetzlichen Mitglieder anwesend oder durch Ersatzmitglieder vertreten ist. Die Verhandlungsleitung stellt zu Beginn jeder Sitzung fest, ob die Beschlussfähigkeit gegeben ist. Ist die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Sitzung festgestellt, so gilt sie als fortbestehend, solange sie nicht von einem Mitglied bezweifelt wird. Dieses Mitglied gilt, auch wenn es sich anschließend entfernt, als anwesend.