Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 07.09.2020, Az.: 6 W 90/20

Geschäftswert der Anordnung einer Nachlasspflegschaft auf Antrag eines Gläubigers

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
07.09.2020
Aktenzeichen
6 W 90/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 65886
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Tostedt - 09.06.2020 - AZ: 7 VI 775/14

Redaktioneller Leitsatz

Der Geschäftswert der Anordnung einer Nachlasspflegschaft oder -verwaltung auf Antrag eines Gläubigers richtet sich nach dem Betrag der geltend gemachten Forderung. Dies gilt unabhängig davon, dass mit Anordnung der Nachlassverwaltung die Jahresgebühr gemäß Nummer 12311 des Kostenverzeichnisses entsteht, für deren Höhe auf den Nachlasswert abzustellen ist.

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

Sie ist unbegründet.

I.

Das Amtsgericht hat den Geschäftswert zutreffend auf 190.000 Euro festgesetzt.

Nach § 64 Abs. 2 GNotKG ist für den hier vorliegenden Fall, dass "der Antrag auf Anordnung einer Nachlasspflegschaft oder -verwaltung ... von einem Gläubiger gestellt (worden ist), ... Geschäftswert der Betrag der Forderung".

Dieser Betrag ist 190.000 Euro, wie zutreffend im angefochtenen Beschluss ausgeführt.

Eine höhere Geschäftswertfestsetzung ergibt sich nicht aus Nr. 12311 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zum GNotKG, wonach die "Jahresgebühr für jedes Kalenderjahr bei einer ... Nachlassverwaltung ... 10,00 Euro je angefangene 5.000,00 Euro des Nachlasswerts - mindestens 200,00 Euro" beträgt.

Dieser Wortlaut, der für die Jahresgebühr auf den "Nachlasswert" abstellt, ändert nichts daran, dass sich der Geschäftswert für die Nachlassverwaltung nach § 64 Abs. 1 und 2 GNotKG richtet. Beide Absätze gelten für die Gebühr nach Nummer 12311 des Kostenverzeichnisses (Korintenberg/Wilsch, GNotKG, 21. Aufl. 2020, KV 12311 Rn. 11, ebenso Bormann-Sommerfeldt, GNotKG, 3. Aufl. 2019, KV 12311 Rn. 10).

Soweit die Beschwerde zutreffend darauf hinweist, dass auch die Ansicht vertreten wird, § 64 Abs. 2 GNotKG fände auf die Jahresgebühr aus KV 12311 keine Anwendung (Hartmann/Toussaint, Kostenrecht, 49. Aufl. 2019, KV 12311 Rn. 4), überzeugt diese Auslegung mangels Begründung nicht, weil bei Anordnung der Nachlassverwaltung die Jahresgebühr entsteht und § 64 GNotKG ohne Ausnahme den Geschäftswert für die Nachlassverwaltung regelt, so dass die Einschränkung für den Geschäftswert aus § 64 Abs. 2 GNotKG auch für den "Nachlasswert" gelten muss, der den Maßstab für die Jahresgebühr bildet.

II.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 83 Abs. 3 Satz 1 und 2 GNotKG).