Sozialgericht Hildesheim
v. 26.06.2002, Az.: S 2 KR 4/02
Bibliographie
- Gericht
- SG Hildesheim
- Datum
- 26.06.2002
- Aktenzeichen
- S 2 KR 4/02
- Entscheidungsform
- Gerichtsbescheid
- Referenz
- WKRS 2002, 35673
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGHILDE:2002:0626.S2KR4.02.0A
In dem Rechtsstreit
Kläger,
gegen
Beklagte,
hat das Sozialgericht Hildesheim - 2. Kammer -
am 26. Juni 2002
durch ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Sozialversicherungsabgaben für die Monate Juni und Juli 2001 in Höhe von insgesamt 1.119,30 DM.
Der 1982 geborene Kläger beantragte mit Schreiben vom 1. August 2001 die Beitragsrückerstattung für die gezahlten Sozialabgaben, die während seiner Beschäftigung bei der Firma D., ...., für den Zeitraum vom 11. Juni bis 10. August 2001 in Höhe von 1.119,30 DM angefallen waren. Hierzu legte er sein Kündigungsschreiben vom 29. Juli 2001 sowie das Schreiben der Firma D. vom 11. Juni 2001 vor. Aus diesem Schreiben ergibt sich, dass der Kläger vom 11. Juni bis 28. September 2001 zu einem befristeten Arbeitsverhältnis eingestellt wurde, welches dann am 28. September 2001 ohne Kündigung enden sollte. Mit Bescheid vom 10. August 2001 lehnte die Beklagte den Antrag auf Beitragserstattung mit der Begründung ab, dass Beschäftigungsverhältnis habe zwar nur zwei Monate gedauert, hingegen habe es sich nach dem vorliegenden Arbeitsvertrag nicht um eine kurzfristige Beschäftigung gehandelt, weil sie nicht im Voraus auf längstens zwei Monate vertraglich begrenzt gewesen sei. Vertraglich sei die 2-Monatsgrenze jedoch überschritten worden. Widersprechend machte der Kläger u.a. geltend, nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sei lediglich die tatsächliche Beschäftigungsdauer zu berücksichtigen. Der Widerspruch blieb erfolglos. In dem Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2001 wird die Entscheidung des Grundbescheides bestätigt. Nach der Gesetzeslage sei eine geringfügige Beschäftigung nur dann anzunehmen, wenn die Beschäftigung im Voraus auf längstens zwei Monate vertraglich begrenzt ist. Die Aushilfstätigkeit des Klägers sei jedoch auf den Zeitraum vom 11. Juni 2001 bis 28. September 2001 ausgelegt worden. Durch die vorzeitige Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses trete rückwirkend keine Sozialversicherungsfreiheit ein. Eine fehlerhafte Beratung der Beklagten könne schon deshalb ausgeschlossen werden, weil der Kläger erst nach Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses um eine Beratung mit dem Ziel nachgesucht hätte, eine versicherungsfreie Beschäftigung herzustellen, die nicht mehr hätte vorgenommen werden können.
Hiergegen richtet sich die am 8. Januar 2002 erhobene Klage.
Der Kläger wiederholt sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und beantragt schriftsätzlich,
1. den Bescheid vom 10. August 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten,
2. dem Kläger die aus dem Arbeitsverhältnis vom 11. Juni bis 10. August 2001 entrichteten Sozialversicherungsbeiträge zurück zu erstatten.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zuvor mit Schreiben vom 12. April 2002 gehört worden sind.
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, sachlich aber nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung der Beklagten, zuletzt mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2001, erweist sich als nicht rechtswidrig. Die Beklagte hat zu Recht die Beitragserstattung für die geleisteten Sozialversicherungsbeiträge, welche von der Klägerseite auf insgesamt DM 1.119,30 DM beziffert werden, abgelehnt.
Die Kammer folgt der zutreffenden Begründung des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2001 (§ 136 Abs. 3 SGG). Entgegen der Auffassung des Klägers war die von ihm ausgeübte Beschäftigung nicht versicherungsfrei (§ 7 SGB V), weil es sich nicht um eine geringfügige Beschäftigung handelte. Vielmehr war die Aushilfstätigkeit bei der Firma D. nach dem vorliegenden Arbeitsvertrag für einen längeren als einen 2-Monatszeitraum, nämlich für die Zeit vom 11. Juni bis 28. September 2001 befristet. Selbst wenn durch die am 29. Juli 2001 erfolgte Kündigung zum 10. August 2001 nur ein faktisches Arbeitsverhältnis von unter zwei Monaten gegeben war, so war hier eine geringfügige Beschäftigung nicht gegeben, da nach dem eindeutigen Wortlaut des § 8 Abs. 1 Nr. 2, 3. Alt. SGB IV keine Begrenzung auf längstens zwei Monate im Voraus vertraglich festgehalten worden war. Die Vertragslaufzeit erstreckte sich eindeutig über zwei Monate nämlich auf den Zeitraum vom 11. Juni bis 28. September 2001.
Nach allem war die Entscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 193 SGG abzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung