Sozialgericht Hildesheim
v. 11.11.2002, Az.: S 2 KR 209/01

Bibliographie

Gericht
SG Hildesheim
Datum
11.11.2002
Aktenzeichen
S 2 KR 209/01
Entscheidungsform
Gerichtsbescheid
Referenz
WKRS 2002, 35672
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGHILDE:2002:1111.S2KR209.01.0A

Tenor:

  1. Die Klage wird abgewiesen.

    Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Fortsetzung der Mitgliedschaft der Klägerin als freiwillig versichertes Mitglied bei der Beklagten.

2

Die 1969 geborene Klägerin war aufgrund der Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit bis zum 2. Januar 2001 Pflichtmitglied bei der Beklagten. Danach war die Klägerin aufgrund ihres Antrages ab 3. Januar 2001 freiwilliges Mitglied. In dem Einstufungsbescheid vom 8. März 2001 heißt es zur Fälligkeit, die Beiträge seien am 15. des Folgemonats fällig, bei monatlicher Zahlweise. Mit Beitragsbescheid vom 28. März 2001, zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 29. März 2001, wies die Beklagte darauf hin, dass trotz Zahlungserinnerung ein Beitragsrückstand von zwei Monaten bestehe. Nach Ablauf des 15. April 2001 endete gemäß § 191 Nr. 3 SGB V die Mitgliedschaft der freiwillig versicherten Klägerin kraft Gesetzes. Mit weiterem Schriftverkehr vom 4. April 2001 teilte die Beklagte der Klägerin mit, mangels Leistungen des Arbeitsamtes könnte auch keine Pfändung der fälligen Beiträge bewirkt werden.

3

Mit Bescheid vorn 18. April 2001 teilte die Beklagte der Klägerin das Ende der Mitgliedschaft zum 15. April 2001 mit, welche Kraft Gesetzes eingetreten sei, da Beitragsrückstände für mehr als zwei Monate bestehen würden. Widersprechend machte die Klägerin geltend, es bestehe ein - noch streitiger - Arbeitslosenhilfeanspruch gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit und aufgrund einer Verpfändungserklärung sei ein Beitragsrückstand nicht eingetreten. Wegen des schwebenden Verfahrens gehe sie von einer stillschweigenden Weiterversicherung aus.

4

Der Widerspruch blieb erfolglos. In dem Widerspruchsbescheid vom 6. März 2002 heißt es u.a. zur Begründung, das Ende der Mitgliedschaft der Klägerin sei Kraft Gesetzes zum nächsten Zahltag am 15. April 2001 eingetreten, nachdem sie am 28. März 2001 auf die Folgen ihrer Nichtzahlung hingewiesen worden sei. Als freiwillig Versicherte sei sie allein Beitragsschuldnerin und für die pünktliche Beitragszahlung verantwortlich. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sei es grundsätzlich unerheblich, weshalb die Beiträge nicht rechtzeitig entrichtet worden seien.

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Hiergegen richtet sich die, ursprünglich als Untätigkeitsklage am 12. September 2001 erhobene Klage. Die Klägerin wiederholt ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren und macht nochmals geltend, für sie als Langzeitarbeitslose würden erleichterte Voraussetzungen gelten. Trotz ihrer Verpfändungserklärung habe die Beklagte hiervon keinen Gebrauch gemacht. Der Vorgang sei unzutreffend bearbeitet worden.

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Die Klägerin beantragt sinngemäß,

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den Bescheid vom 18. April 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2002 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hält an ihrer Entscheidung fest. Der Ausschluss habe kraft Gesetzes erfolgen müssen, da die Klägerin am maßgeblichen Zahltag, hier dem 15. April 2001 mit zwei Monatsbeiträgen, im Rückstand gewesen sei. Sie sei auch hinreichend über die Folgen ihres Handels informiert worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art ausweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zuvor mit Schreiben vom 17. Juni 2002 gehört worden sind.

13

Die zunächst als Untätigkeitsklage am 12. September 2001 erhobene Klage ist zulässig. Die Fortführung des Klageverfahrens nach Erteilung des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2002 ist als sachdienliche Klageänderung im Sinne von § 99 SGG anzusehen. In der Sache ist die Klage aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 18. April 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2002 erweist sich als nicht rechtswidrig. Die Beklagte hat mit der angegriffenen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass das Ende der Mitgliedschaft der Klägerin als freiwillig Versicherte zum 15. April 2001 eingetreten ist.

14

Der Ausschluss der Klägerin war nicht rechtswidrig. Nach § 191 Ziffer 3 SGB V endet die freiwillige Mitgliedschaft mit Ablauf des nächsten Zahltages, wenn für zwei Monate die fälligen Beiträge trotz Hinweises auf die Folgen nicht entrichtet wurden. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen eindeutig vor. Nach dem Ausgangsbescheid vom 18. April 2001 hat die Klägerin ihre Beiträge für die freiwillige Versicherung ab 3. Januar 2001, die spätestens am 15. Februar 2001 fällig wurden, sowie die nachfolgenden Beiträge für die Monate Februar 2001 (Fälligkeit am 15. März 2001) und März 2001 (Fälligkeit 15. April 2001) nicht beglichen. Da der 15. April 2001 ein Sonntag war, hätten die Beitragsrückstände spätestens am Montag, den 16. April 2001 bei der Beklagten gemäß § 1 Abs. 1 Beitragszahlungsverordnung eingehen müssen. Das ist aber ersichtlich nicht geschehen. Die Beklagte hat die Klägerin auch hinreichend mit Beitragsbescheid vom 28. März 2001, zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 23. März 2001, auf die Rechtsfolgen einer unterlassenen Beitragszahlung hingewiesen. Dennoch wurde der Beitrag nicht bis zum 16. April 2001, dem nächstfolgenden Zahltag formal entrichtet. Damit endete die Mitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten kraft Gesetzes (Peters, in: KassKomm. zum Sozialversicherungsrecht SGB V, § 191 RdNr 16) mit Ablauf des 15. April 2001. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob die Klägerin eine Pfändungserklärung oder aber eine andere Zahlweise angeboten hat, da die Gesetzesfolgen zwingend sind. Insoweit hatte die Beklagte auch keinerlei Handlungsspielraum. Selbst eine teilweise Zahlung des geschuldeten Beitragssatzes ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht ausreichend und kann den gesetzlichen Ausschluss aus der Krankenversicherung nicht verhindern. Eine Teilzahlung auf die Beitragsforderung ist nicht die Entrichtung des fälligen Beitrages, wie auch durch eine unvollständige Leistung keine Erfüllung eintritt. Der Beitrag ist vielmehr erst dann entrichtet, wenn die Beitragsforderung vollständig erfüllt ist (BSG vom 23. Februar 1995 in SozR 3/2500 § 191 Nr. 2 m w.N.).

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Die klägerseits vorgetragene mögliche Verpfändung der Leistung der Arbeitslosenhilfe greift vorliegend nicht durch, da diese Leistungen zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Beitragsschuld nicht bestanden haben. Für weitere Forderungen der Klägerin, wie Honorarforderung und die Auszahlung von 500.000,00 Euro gibt es keine sozialgesetzliche Grundlage.

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Nach allem hat die Klägerin keinen Anspruch auf Fortsetzung ihrer Mitgliedschaft bei der Beklagten als freiwillig versichertes Mitglied. Entscheidend für die Beendigung der Mitgliedschaft ist allein der Beitragsrückstand für zwei Monate am Stichtag 15. April 2001, der unstreitig an diesem Tag vorlag. Die Entscheidung der Beklagten ist somit nicht zu beanstanden.

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Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 193 SGG abzuweisen.