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§ 3 SchKStV - Schwefelhöchstgehalt von Schiffskraftstoffen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Verwendung von schwefelhaltigen Schiffskraftstoffen in Seehäfen
Redaktionelle Abkürzung
SchKStV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
96000

(1) 1Auf Schiffen an einem Liegeplatz in einem Seehafen dürfen nach der Ankunft am Liegeplatz bis 20 Minuten vor dem Verlassen des Liegeplatzes Schiffskraftstoffe, deren Schwefelgehalt 0,1 Massenhundertteile überschreitet, nicht verwendet werden. 2Dies gilt für Schiffskraftstoffe nach Artikel 2 Nr. 3 der Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG (ABl. EG Nr. L 121 S. 13), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 (ABl. EU Nr. L 140 S. 88), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

  1. 1.

    Schiffe, die sich nach den Fahrplänen voraussichtlich weniger als zwei Stunden an einem Liegeplatz in einem Seehafen befinden,

  2. 2.

    Schiffe, deren Motoren nach der Ankunft an einem Liegeplatz abgeschaltet werden und für die landseitige Elektrizität genutzt wird,

  3. 3.

    Schiffe, für die eine Erlaubnis für den Einsatz einer emissionsmindernden Technologie (Artikel 4c der Richtlinie 1999/32/EG) erteilt ist, und

  4. 4.

    Binnenschiffe.

(3) 1Abweichend von Absatz 1 darf Schiffskraftstoff, dessen Schwefelgehalt 0,1 Massenhundertteile überschreitet, für den Zeitraum verwendet werden, der erforderlich ist, um die Kraftstoffversorgung auf einen Schiffskraftstoff umzustellen, dessen Schwefelgehalt 0,1 Massenhundertteile nicht überschreitet. 2Die Umstellung muss so schnell wie möglich erfolgen und innerhalb von zwei Stunden nach dem Festmachen des Schiffes abgeschlossen sein. 3Der Zeitpunkt des Abschlusses der Umstellung ist unverzüglich im Schiffstagebuch zu dokumentieren.