Arbeitsgericht Göttingen
Beschl. v. 13.12.2005, Az.: 4 Ga 6/05

Bibliographie

Gericht
ArbG Göttingen
Datum
13.12.2005
Aktenzeichen
4 Ga 6/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 43833
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:ARBGGOE:2005:1213.4GA6.05.0A

Tenor:

  1. 1.

    Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, das Filmen des Antragstellers mittels Videokamera an dessen Arbeitsplatz in dem von der Antragsgegnerin auf dem Göttinger Weihnachtsmarkt betriebenen Glühweinstand zu unterlassen.

  2. 2.

    Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  3. 3.

    Der Wert wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag ist nach dem von dem Antragsteller dargelegten und durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemachten Sachverhalt zulässig und begründet.

2

Dem Antragsteller steht gegen die Antragsgegnerin ein Unterlassungsanspruch wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 BGB zu.

3

Die Videoüberwachung am Arbeitsplatz greift in schwerwiegender Weise in das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer ein (vgl. im Einzelnen BAG Beschluss vom 29.06.2004, 1 ABR 21/03 in NZA 2004, 1278 (1281) m.w.N.). Die von der Videoaufzeichnung erfassten Arbeitnehmer und damit nach seinem Vorbringen auch der Antragsteller sind während der gesamten Arbeitszeit hinsichtlich ihres gesamten Verhaltens einem Überwachungs- und Anpassungsdruck ausgesetzt. Ein derart schwerwiegender Eingriff ist nicht durch das dem Arbeitgeber grundsätzlich zustehende Hausrecht gerechtfertigt, weil sich die Arbeitnehmer dem Überwachungsdruck nicht entziehen können, sondern vertraglich verpflichtet sind, sich in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers aufzuhalten (BAG Beschluss vom 29.06.2004, a.a.O. Seite 1282 m.w.N.). Weiterhin vermag das allgemeine Interesse des Arbeitgebers, sich vor Straftaten oder sonstigem Fehlverhalten seiner Arbeitnehmer zu schützen, die Videoüberwachung am Arbeitsplatz nicht zu rechtfertigen. Dieser Eingriff kommt grunsätzlich nur dann in Betracht, wenn nicht allgemein, sondern gegen den Antragsteller der auf Tatsachen beruhende konkrete Verdacht bestehen würde, Straftaten zum Nachteil der Antragsgegnerin zu begehen, oder seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis in sonstiger Weise schwerwiegend zu verletzen. Voraussetzung wäre sodann weiterhin, dass andere und etwa im Einzelhandel und in der Gastronomie übliche Kontrollmöglichkeiten keine Aussicht auf Erfolg versprechen würden (vgl. auch zu diesen Gesichtspunkten BAG Beschluss vom 29.06.2004, a.a.O. Seite 1283).

4

Unter Berücksichtigung der Schwere des hier zu beurteilenden Eingriffs hat das Gericht von der Möglichkeit der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 937 Abs. 2 ZPO Gebrauch gemacht, wobei diese Entscheidung gemäß § 53 Abs. 1 ArbGG vom Vorsitzenden allein zu treffen war.