Arbeitsgericht Göttingen
Urt. v. 07.07.2005, Az.: 2 Ca 600/04
Bibliographie
- Gericht
- ArbG Göttingen
- Datum
- 07.07.2005
- Aktenzeichen
- 2 Ca 600/04
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 43832
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:ARBGGOE:2005:0707.2CA600.04.0A
In dem Rechtsstreit
...
hat die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Göttingen auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 2005 durch
...
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.322,15 € brutto abzüglich bereits gezahlter 3.499,€ netto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 15.09.2004.
- 2.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine gestempelte, unterzeichnete Kopie des Meldescheins der Urlaubs und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft für Juli 2004 auszuhändigen.
- 3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- 4.
Der Gegenstandswert dieses Urteils wird auf 7.398,83 € festgesetzt.
- 5.
Die Beklagte trägt von den Gerichtskosten und von den außergerichtlichen Kosten des Klägers jeweils 36 %. Der Kläger trägt von den Gerichtskosten 64 % und von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Streithelferin jeweils 43 %. Die durch den Klagantrag zu 6) entstandenen außergerichtlichen Kosten der Streithelferin (ursprünglich: Beklagte zu 2) trägt der Kläger zu 100 %. Im Übrigen tragen die Parteien und der Streithelfer ihre Kosten selbst.
- 6.
Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Lohnansprüche für Mai bis Juli 2004. Dabei sind unter den Aktenzeichen 2 Ca 600/04 bis 2 Ca 614/04 insgesamt 15 in etwa gleichgelagerte Rechtsstreitigkeiten vor dem Arbeitsgericht anhängig.
Der Kläger war im Jahr 2004 bei der Beklagten - einem polnischen Unternehmen - als Bauarbeiter beschäftigt. Die Streithelferin ist ein deutsches Unternehmen, das die Beklagte im Rahmen eines Werkvertrages mit Bauarbeiten an der Justizvollzugsanstalt in Rosdorf (im folgenden nur JVA genannt) beauftragt hat. Für die Monate Februar bis Mai 2004 existieren Stundenzettel, auf denen für jeden Mitarbeiter aufgeführt wird, von wann bis wann er gearbeitet hat. Für den zuvor bezeichneten Zeitraum existieren darüber hinaus Listen, in denen u.a. die monatliche Arbeitszeit, das Bruttogehalt, das Verpflegungsgeld, die Lohnsteuern, die Sozialversicherungsbeiträge und das auszuzahlende Nettogehalt aufgeführt werden. Für Juni 2004 existiert eine u.a. das Brutto- bzw. das Nettogehalt ausweisende Liste, in der allerdings keine Angaben zur Arbeitszeit gemacht werden. Für Juli 2004 existiert eine Liste mit Nettoabschlägen. Die zuvor erwähnten Listen (nicht die Stundenzettel) wurden von den Mitarbeitern unterschrieben. Die in den Listen aufgeführte monatliche Arbeitszeit beträgt um die 120 Stunden pro Monat. Im Hinblick auf den genauen Inhalt der Listen wird auf die in dem Verfahren 2 Ca 600/04 eingereichten Anlagen Bezug genommen.
Der Kläger behauptet, dass die in den Listen ausgewiesene Arbeitszeit unzutreffend sei und er im Mai 2004 insgesamt 270,5 Stunden, im Juni 2004 insgesamt 281 Stunden und im Juli 2004 insgesamt 206 Stunden für die Beklagte gearbeitet habe. Unter Berücksichtigung des tarifvertraglichen Mindestlohnes in Höhe von 12,47 €, einem Überstundenzuschlag von 25 %, einem Feiertagszuschlag von 200 % und Urlaubsvergütungs bzw. Urlaubsgeldansprüche berechnet der Kläger einen Lohnanspruch in Höhe von insgesamt 10.647,83 € brutto, wovon bereits gezahlte 3.499,00 € netto in Abzug zu bringen seien. Darüber hinaus sei die Beklagte nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe verpflichtet, ihm eine Kopie des Meldescheines der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft für Juli 2004 auszuhändigen.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.647,83 € brutto abzüglich gezahlter 3.499,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Klagzustellung zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihm für Juli 2004 eine gestempelte, unterzeichnete Kopie des Meldescheines gem. § 6 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe auszuhändigen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Dabei macht sie insbesondere geltend, dass der Kläger seine - zwischen den Parteien streitige - Gewerkschaftsmitgliedschaft nicht nachweisen konnte, so dass die Klage mangels Postulationsfähigkeit seiner Prozessbevollmächtigten abzuweisen sei. Unabhängig davon behauptet die Beklagte, dass die in den Listen gemachten Angaben zur Arbeitzeit, zur Höhe der Lohnansprüche und zur Höhe der erfolgten Zahlungen zutreffend seien und somit keine weiteren Zahlungsansprüche bestünden.
Die Streithelferin beantragt,
die Klage abzuweisen.
Dabei bestreitet sie, die Mitgliedschaft zur Gewerkschaft und die vom Kläger behauptete Arbeitszeit. Darüber hinaus bestreitet die Streithelferin, dass der Kläger in die Lohngruppe 2 des Mindestlohntarifvertrages hätte eingruppiert werden müssen.
Im Hinblick auf den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die weiteren von der Beklagten bzw. der Streithelferin erhobenen Einwendungen. Die Klage ist am 08.09.2004 bei Gericht eingegangen und wurde der Beklagten am 15.09.2004 zugestellt. Soweit die Streithelferin zunächst auf Zahlung (Bürge) in Anspruch genommen wurde, hat der Kläger die Klage in der Güteverhandlung vom 27.09.2004 zurückgenommen und stattdessen den Streit verkündet. Die Streithelferin ist dem Rechtsstreit mit dem am 11.10.2004 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 08.10.2004 beigetreten.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und zum überwiegenden Teil begründet. Die Klage ist zulässig. Im Hinblick auf die sich aus dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) ergebenden Ansprüchen ist die Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Arbeitssachen gem. § 8 Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 3 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) gegeben. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich gem. § 29 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung liegen ebenfalls vor. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die streitige Postulationsfähigkeit. Der Kläger ist in dem Termin am 07.07.2005 wirksam von seinen Prozessbevollmächtigten - den Rechtssekretären der DGB Rechtsschutz GmbH - vertreten worden. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers sind postulationsfähig im Sinne von § 11 Abs. 1 ArbGG. Danach dürfen sich die Parteien in Prozessen vor dem Arbeitsgericht 1. Instanz auch durch die Gewerkschaft vertreten lassen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 ArbGG). Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass die jeweilige Partei tatsächlich Mitglied der Gewerkschaft ist. Dies ist hier auch dann der Fall, wenn die Mitgliedschaft in der Gewerkschaft genauso wie die Mitgliedschaft in einem Verein nur einvernehmlich aufgrund von zwei übereinstimmenden Willenserklärungen zustande kommen kann (BAG v. 22.11.2000, NZA 2001, 980 [BAG 22.11.2000 - 4 AZR 688/99]). Die für die Begründung der Gewerkschaftsmitgliedschaft erforderlichen übereinstimmenden Willenserklärungen stehen zur hinreichenden Überzeugung des Gerichtes fest. Die Beitrittserklärung erfolgte, indem der Kläger die zu den Gerichtsakten gereichte Beitrittsformular ausgefüllt und bei der Gewerkschaft abgegeben hat. Das zu den Gerichtsakten gereichte Formular ist eindeutig als Beitrittserklärung auszulegen. Nach einer vom Vorsitzenden per Émail von der Industrie und Handelskammer in Polen eingeholten Auskunft sind die ersten drei Zeilen des Formulars wie folgt zu übersetzen: "Mitgliedschaftserklärung ja, ich werde Mitglied. Ich möchte Mitglied des Verbandes IG BauenAgrarUmwelt werden". Die zudem erforderliche Annahmeerklärung wurde von dem Zeugen ... als Geschäftsführer der IG Bau, Bezirksverband Südniedersachsen erklärt. Die Zeugen ... und der Zeuge ... haben übereinstimmend ausgesagt, dass 13 der insgesamt 15 Kläger die Mitgliedschaftserklärung während der am 26.07.2004 in den Räumlichkeiten des DGB stattgefundenen Versammlung und somit in Anwesenheit des Geschäftsführers der IG Bau, Bezirksverband Südniedersachsen abgegeben haben. Die für die Begründung der Mitgliedschaft zur Gewerkschaft erforderliche Annahmeerklärung wurde mithin zumindest konkludent abgegeben. Die Annahmeerklärung liegt aber auch für nicht an der Versammlung vom 26.07.2004 teilgenommenen 2 Kläger vor. Dies gilt auch, wenn nicht geklärt werden konnte, wann und auf welche Art und Weise die beiden weiteren Beitrittserklärungen bei der Gewerkschaft eingegangen sind. Entscheidend und ausreichen ist, dass die Beitrittserklärungen von der Gewerkschaft akzeptiert, d.h. die auf den Beitritt gerichtete Willenserklärung angenommen worden ist. Der Zugang der Annahmeerklärung ist gem. § 151 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entbehrlich. Danach kommt ein Vertrag durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach den Verkehrssitten nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Dies ist hier der Fall.
Nach den von den Zeugen ... und ... gemachten Aussagen ist den auf der JVA beschäftigten Mitarbeitern der Beklagten mehrfach erklärt worden, dass die IG Bau bereit wäre, sie - die polnischen Mitarbeiter der Beklagten - als Mitglied aufzunehmen und die ausstehenden Löhne gerichtlich geltend zu machen. Den Mitarbeitern der Beklagten war demnach bewusst, dass die Gewerkschaft einverstanden ist, so dass nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten war, dass die wunschgemäß eingereichte Beitrittserklärung nochmal ausdrücklich angenommen wird. Dies gilt zumal die Mitarbeiter der Beklagten den Beitritt zur Gewerkschaft durch dass ihnen zuvor zur Verfügung gestellte Formular erklärt haben. Im Ergebnis reicht es daher aus, dass die Beitrittserklärung von der Gewerkschaft entgegengenommen und akzeptiert worden ist. Die für die Begründung der Gewerkschaftsmitgliedschaft erforderliche Annahmeerklärung scheitert auch nicht daran, dass über die Beitrittserklärung gem. § 4 Ziff. 3 und 4 der Bonner Satzung (IG Bau) der Bezirksverband entscheiden muss, der wiederum vom Bezirkvorstand vertreten wird (§ 21 Ziff 8 Bonner Satzung). Die von dem Geschäftsführer der IG Bau, Bezirksverbandes Südniedersachsen erklärte Annahme der Beitrittserklärung wurde durch den Bezirksvorstand mit dem am 06.06.2005 gefassten und zu den Gerichtsakten gereichten Beschluss rückwirkend genehmigt. Die Möglichkeit eine zunächst mangels Vertretungsmacht unwirksame Willenserklärung rückwirkend zu genehmigen ergibt sich aus § 177 Abs. 1 BGB. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschluss des Bezirksvorstandes nicht ordnungsgemäß zustande gekommen sein soll, sind nicht erkennbar und wurden von der Beklagten bzw. der Streithelferin nicht dargelegt. Das einfache Bestreiten reicht hierfür nicht aus. Im übrigen ist es unerheblich, ob die Annahmeerklärung rückwirkend oder nur für die Zukunft genehmigt werden konnte. Entscheidend und ausreichend ist, dass der Kläger in dem Termin zur Kammerverhandlung wirksam vertreten worden ist. Für die Wirksamkeit einer Klageerhebung kommt auf die Postulationsfähigkeit i.S.v. § 11 ArbGG nicht an.
Ob der Kläger die nach der Satzung der IG Bau fälligen Gewerkschaftsbeiträge tatsächlich bezahlt bzw. ob er nach der Satzung der IG Bau einen Anspruch auf Rechtsschutz hat, ist für die Postulationsfähigkeit unerheblich. Insofern wird auf die Ausführungen in dem Urteil des Landesarbeitsgerichtes Rheinland Pfalz vom 21.10.2003 (2 Sa 613/03 ) Bezug genommen.
Die Klage ist zum überwiegenden Teil begründet. Der Kläger hat gem. § 1 Abs. 1 AEntG in Verbindung mit dem Tarifvertrag Mindestlohn im Baugewerbe einen Anspruch darauf, dass die von ihm tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung mit einem Stundenlohn in Höhe von 12,47 € brutto vergütet wird. Hinzu kommt ein Überstundenzuschlag von 25 %. Auch diesbezüglich ergibt sich der Anspruch aus § 1 Abs. 1 Ziff. 1 AEntG. Insofern wird auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 19.05.2004 (5 AZR 449/03, AZA 2004 1170) verwiesen. Zudem ist die Beklagte gem. § 1 Abs. 1 AentG i.V.m. § 8 Abs. 3 Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) verpflichtet, dem Kläger für Juli 2004 eine gestempelte und unterschriebene Kopie des Meldescheins der Urlaubs und Lohnausgleichkasse der Bauwirtschaft auszuhändigen. Darüber hinausgehende Ansprüche bestehen indes nicht. Dies gilt insbesondere für den gesonderten Zuschlag für Feiertagsarbeit und für die Urlaubsvergütung bzw. das Urlaubsgeld. Der Feiertagszuschlag wird von den Mindestarbeitsbedingungen gem. § 1 Abs. 1 Ziff. 1 AEntG nicht erfasst, da dort nur von den "Mindestentgeltsätzen einschließlich der Überstundensätze" die Rede ist. Der Anspruch auf Urlaubsvergütung und Urlaubsgeld wurde nicht dargelegt. Dies gilt insbesondere für die Frage, auf welche Art und Weise Urlaub gewährt worden sein soll. Hinzukommt, dass keine Ausführungen zur Berechnung der Urlaubsvergütung unter Berücksichtigung der im Bundesrahmentarifvertrag der Bauwirtschaft (BRTV) getroffenen Regelung gemacht wurden.
Im Hinblick auf den zwischen den Parteien streitigen Umfang der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung sind - da nach dem AEntG nur die tatsächliche geleistete und nicht die vertraglich geschuldete Arbeitszeit zu vergüten ist die vom Bundesarbeitsgericht für Überstundenvergütungsansprüche entwickelten Grundsätze zu berücksichtigen. Danach muss der Arbeitnehmer, der die Vergütung von Überstunden fordert, im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er gearbeitet hat. Dem Arbeitgeber obliegt es dann, den Vortrag substantiiert entgegenzutreten. Erst anhand des konkreten Sachvortrages des Arbeitgebers kann das Gericht feststellen, welche Tatsachen streitig sind. Anschließend ist es Sache des Arbeitnehmers, im Einzelnen Beweis für die geleisteten Stunden anzutreten (BAG v. 17.04.2002, NZA 2002, 1340 [BAG 17.04.2002 - 5 AZR 644/00]). Unter Berücksichtigung der zuvor dargestellten Darlegungs- und Beweislastverteilung muss die von dem Kläger behauptete Arbeitszeit für die Berechnung der Vergütungsansprüche als zutreffen angesehen werden. Der Kläger hat die an den jeweiligen Tagen erbrachte Arbeitszeit im Einzelnen substantiiert dargelegt. Substantiiert bestritten wurde die behauptete Arbeitszeit indes nicht. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten in dem Verfahren 2 Ca 600/04 vorgelegten Stundenzettel, aus denen sich die aus ihrer Sicht zutreffenden Arbeitszeit ergibt. Die Bezugnahme auf die Stundenzettel reicht nicht aus. Schließlich hat sich der Geschäftsführers der Beklagten im Rahmen des strafrechtlichen Verfahrens dahingehend eingelassen, dass die wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden deutlich überschritten wurde und eben nicht 40, sondern manchmal 60 Stunden pro Woche und mehr betrug. Darüber hinaus hat der Geschäftsführer der Beklagten im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung ausgeführt, dass die Stundenlisten keine Grundlage für die Berechnung der Löhne dargestellt haben und die Arbeitnehmer den Erhalt des Tariflohnes bestätigen mussten, obwohl er ihnen in dieser Höhe nie ausgezahlt worden ist. Die von der Beklagten vorgelegten Listen sind daher offenkundig unzutreffend, so dass sie auch nicht Grundlage für das substantiierte Bestreiten seien können. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Listen von den Mitarbeitern unterschrieben worden sind. Eine Erklärung dahingehend, dass die in der Liste gemachten Angaben zutreffend sind, kann der Erklärung nicht beigemessen werden. Hinzu kommt, dass ein Verzicht auf tarifvertragliche Ansprüche unzulässig wäre.
Die Höhe des Stundenlohns bemisst sich nach der Lohngruppe 2 des Tarifvertrag Mindestlohn und beträgt daher 12,47 € brutto. Dies gilt auch, wenn die Streithelferin bestritten hat, dass der Kläger tatsächlich Facharbeiten ausgeführt hat. Die Richtigkeit der Eingruppierung wird von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Im Gegenteil: Die Beklagte ist in den zu den Gerichtsakten gereichten Listen ebenfalls von einem Stundenlohn von 12,47 € brutto ausgegangen. Der Vortrag der Streithelferin ist unbeachtlich, da der Nebenintervenient Angriffs- und Verteidigungsmittel gem. § 67 Zivilprozessordnung (ZPO) nur insofern vornehmen kann, als ihre Erklärungen und Handlungen nicht mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen.
Unter Berücksichtigung der zuvor gemachten Ausführungen ergibt sich für den Kläger folgender Anspruch: Im Mai 2004 hat der Kläger insgesamt 270,50 Stunden, im Juni 2004 insgesamt 281,00 Stunden und im Juli 2004 insgesamt 206,00 Stunden gearbeitet. Insgesamt sind daher 757,50 Stunden mit jeweils 12,47 € zu vergüten. Hieraus ergibt sich ein Betrag in Höhe von 9.446,03 € brutto. Darüber hinaus hat der Kläger im Mai 2004 insgesamt 98, im Juni 2004 insgesamt 105 und im Juli 2004 insgesamt 78 Überstunden geleistet. Unter Berücksichtigung des Überstundenzuschlag von 25 % ergibt das einen weiteren Anspruch in Höhe von 876,12 € brutto. Insgesamt hat der Kläger mithin einen Vergütungsanspruch in Höhe von 10.322,15 € brutto. Hiervon ist die bereits erfolgte Zahlung für Mai 2004 in Höhe von 1.113,00 € netto, für Juni 2004 in Höhe von 1.136,00 € netto und für Juli 2004 in Höhe von 1.250,00 € netto in Abzug zu bringen. Sofern die Beklagte behauptet, dass darüber hinausgehende Nettozahlungen erfolgt seien, ist sie beweisfällig geblieben. Die Ansprüche sind nicht verfallen. Die Ausschlussfrist für die sich aus dem Tarifvertrag ergebenden Ansprüche beträgt 6 Monaten nach Fälligkeit (§ 2 Abs. 5 TVMindestlohn). Die Klage ist am 08.09.2004 bei Gericht eingegangen und wurde der Beklagten am 14.09.2004 und somit vor Ablauf der Ausschlussfrist zugestellt.
Hinzu kommt der Anspruch auf Aushändigung einer Kopie des Meldescheins der Urlaubs und Lohnausgleichkasse der Bauwirtschaft.
Die Kostenentscheidung ergibt sich gem. § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 92, 100, 269 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der Streitwert für die Gerichtskosten und Anwaltskosten nach dem ursprünglichen Streitwert richten und die Klage zwischenzeitlich teilweise zurückgenommen worden ist. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Streithelferin zunächst unmittelbar als Bürge in Anspruch genommen und die Klage insofern in der Güteverhandlung zurückgenommen worden ist. Die Beklagte hat daher 36 % der Gerichtskosten und der 36 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen (7.000/19.300). Der Kläger hat von den Gerichtskosten 64 % (12.300/19.300) und von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten bzw. der Streithelferin 43 % (5.300/12.300) zu tragen. Im Hinblick auf den gegenüber der Streithelferin zunächst geltend gemachten Zahlungsanspruch hat der Kläger die gesamten außergerichtlichen Kosten der Streithelferin zu tragen (§ 269 ZPO). Mangels Vorliegen der Vorraussetzungen von § 64 Abs. 3 ArbGG ist die Berufung nicht gesondert zuzulassen