Oberlandesgericht Braunschweig
Urt. v. 24.09.1997, Az.: 3 U 40/97

Wahrung der Frist einer Berufungsbegründung; Glaubhaftmachung im Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Hemmung der Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache; Voraussetzung für das Einholen eines Rechtsentscheids durch ein Landgericht als Berufungsgericht; Auslegung des Begriffs der Rechtsfrage; Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters wegen willkürlicher Nichtbeachtung der Verpflichtung zur Vorlage einer Sache an ein anderes Gericht

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
24.09.1997
Aktenzeichen
3 U 40/97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 16570
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGBS:1997:0924.3U40.97.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Braunschweig - 30.01.1997 - AZ: 7 O 146/96

Fundstellen

  • JurBüro 2000, 55
  • NJW-RR 1998, 350-351 (Volltext mit red. LS)
  • NZM 1998, 111-112

In dem Rechtsstreit
hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juli 1997
durch
den Richter am Oberlandesgericht ...
die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 30. Januar 1997 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger sind in Höhe von 18.283,11 DM beschwert.

Tatbestand:

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 2 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

2

Die Berufung ist zulässig und begründet.

3

I.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, daß die Berufungsbegründungsschrift rechtzeitig am 07.04.1997 eingegangen ist. Zwar begründet der gerichtliche Eingangsstempel auf dem Schriftstück Beweis dafür, daß das Schriftstück zu dem bescheinigten Zeitpunkt -hier 08.04.1997- bei Gericht eingegangen ist. Dieser Beweis kann jedoch in dem Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch Glaubhaftmachung der Unrichtigkeit widerlegt werden. Die Glaubhaftmachung ist erfolgt, wenn für den rechtzeitigen Eingang die überwiegende Wahrscheinlichkeit spricht (BGH VersR 1983, 491). Das ist hier der Fall. Zwar hat der Erste Justizhauptwachtmeister Schreinecke in seiner dienstlichen Äußerung vom 09.05.1997 ausgeführt, daß der Schriftsatz ohne Zweifel den Eingangsvermerk vom 07.04.1997 erhalten hätte, wenn er in dem Nachtbriefkasten gewesen wäre. Dem gegenüber hat die Bürovorsteherin des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, Frau ..., in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 09.06.1997 angegeben, sie habe die Berufungsbegründungsschrift in der vorliegenden Sache und die Berufungsschrift in der Sache Bölling ./. Rechtsanwalt Leistikow (3 U 70/97) am 07.04.1997 beim Verlassen des Büros gegen 17.00 Uhr an sich genommen und sei dann zunächst zum Bahnhof gefahren, um dort ihren damaligen Verlobten, jetzigen Ehemann, abzuholen. Anschließend seien sie gemeinsam zum Oberlandesgericht gefahren, dort habe sie die beiden Schriftsätze in den Briefkasten an der Eingangstür des Oberlandesgerichts eingeworfen. Aus der eidesstattlichen Versicherung ergibt sich zudem, daß Frau Bremer bekannt war, daß in beiden Sachen eine Notfrist am 07.04.1997 ablief.

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Als Zeugin hat Frau ... vor dem Senat ausgesagt, sie sei am 07.04.1997 ca. um 17.30 Uhr am Bahnhof gewesen. Ihr damaliger Verlobter und sie seien sodann direkt zum Oberlandesgericht gefahren und hätten dort sowohl die Berufungsbegründungsschrift in der vorliegenden Sache als auch die Berufungsschrift in der Sache 3 U 70/97 in den Briefkasten eingeworfen. Sie sei völlig sicher, daß sie an dem besagten Nachmittag die beiden Schriftsätze eingeworfen habe. Da sei ein Irrtum nicht möglich.

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Der Ehemann der Zeugin Bremer hat als Zeuge bestätigt, daß er am Nachmittag des 07.04.1997 von seiner jetzigen Ehefrau vom Bahnhof abgeholt worden sei und hat weiter bekundet, daß es innerhalb der letzten knapp 12 Monate etwa 4 bis 5 mal vorgekommen sei, daß sie Schriftsätze in die Briefkästen des Land- und des Oberlandesgerichts eingeworfen hätten. Er könne allerdings nicht mehr sagen, ob das auch am 07.04.1997 der Fall gewesen sei. Wenn sie gemeinsam zum Gericht gefahren seien, habe seine damalige Verlobte gesagt, daß sie noch Terminssachen einwerfen müsse.

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Aus den Angaben des Zeugen Bremer ergibt sich, daß es wiederholt vorgekommen ist, daß er und seine jetzige Ehefrau vom Bahnhof aus zu einem Gerichtsbriefkasten gefahren sind und daß seine Ehefrau dort Schriftsätze eingeworfen hat, die sie als Terminssachen bezeichnet hat. Zwar vermochte der Zeuge nicht zu sagen, ob dies auch am Nachmittag des 07.04.1997 der Fall war, seine Angaben schließen diese Möglichkeit jedoch nicht aus. Dagegen spricht aufgrund der Bekundungen der Zeugin Bremer eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den rechtzeitigen Eingang der beiden Schriftsätze am Nachmittag des 07.04.1997. Ihre Angaben sind frei von Widersprüchen, sie wirkte bei ihrer Vernehmung ruhig und sicher. Ihr war zudem bekannt, daß in beiden Sachen am 07.04.1997 eine Notfrist ablief und daß der rechtzeitige Eingang deshalb von besonderer Bedeutung war. Dafür, daß sie irrtümlich oder gar wider besseres Wissen eine Falschaussage gemacht haben könnte, sind keine Umstände hervorgetreten.

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Soweit der Erste Justizhauptwachtmeister ... in seiner dienstlichen Äußerung ausgeführt hat, daß der Schriftsatz ohne Zweifel den Eingangsvermerk vom 07.04.1997 erhalten hätte, wenn er in dem Nachtbriefkasten gewesen wäre, steht dem die Möglichkeit entgegen, daß die beiden Schriftsätze versehentlich zu den Schriftsätzen gelangt sein könnten, die sich nicht im Nachtbriefkasten befunden hatten und daher zutreffend mit dem Eingangsstempel vom 08.04.1997 versehen worden sind. Daß es sich insoweit nicht nur um eine theoretische Möglichkeit handelt, folgt bereits daraus, daß ein solches Versehen auch bei gesteigerter Aufmerksamkeit nie ganz auszuschließen ist und dem Senat zudem bekannt ist, daß im November 1996 drei Schriftsätze verschiedener Anwaltsbüros, die am selben Abend in den Nachtbriefkasten des Oberlandesgerichts eingeworfen worden waren, versehentlich mit dem Eingangsstempel des folgenden Tages versehen wurden.

8

Nach alledem ist die Berufung zulässig, da eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den rechtzeitigen Eingang der Begründungsschrift am Montag, dem 07.04.1997, spricht.

9

II.

Die Berufung ist auch begründet, da den Klägern gegen den Beklagten, entgegen der Auffassung des Landgerichts, kein Anspruch wegen positiver Vertragsverletzung des zwischen den Parteien in dem Vorprozeß 3 C 635/94 Amtsgericht Helmstedt - 7 S 109/95 Landgericht Braunschweig geschlossenen Anwaltsvertrages (§ 675 BGB) zusteht.

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1.

Eine Haftung des Beklagten läßt sich nicht darauf stützen, daß die Mahnbescheidsanträge erst am 05.07.1994 eingingen. Denn die von den Klägern im Vorprozeß gegen die Eheleute Harzer geltend gemachten Schadensersatzansprüche waren bei Eingang der Mahnbescheidsanträge noch nicht verjährt. Der Beklagte hatte auch keine Veranlassung, davon auszugehen, daß sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht im Vorprozeß den Eintritt der Verjährung annehmen würden. Es bestand daher für ihn keine Veranlassung vorsorglich den "sicheren Weg" zu wählen und dafür Sorge zu tragen, daß die Mahnbescheidsanträge bis zum 01.07.1994 beim Amtsgericht eingingen.

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Hierzu im einzelnen:

12

Die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache ist ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund der Forderungen gehemmt, solange der Vermieter mit dem Mieter verhandelt, und nicht der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert (BGHZ 93, 64 [BGH 28.11.1984 - VIII ZR 240/83]). Die Verhandlungen zwischen den Klägern und der Haftpflichtversicherung der beklagten Eheleute Harzer hatten sich von Februar bis Ende Juni 1994 hingezogen, so daß die am 01.01.1994 begonnene 6-Monatsfrist des § 558 BGB entsprechend gehemmt war und erst Monate nach dem 05.07.1994 ablief (zur Hemmung genügte die Verhandlung mit der Versicherung; so auch in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall).

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Entgegen der Ansicht des Landgerichts im angefochtenen Urteil durfte sich der Beklagte sehr wohl darauf verlassen, daß das Amtsgericht Helmstedt und das Landgericht Braunschweig die von ihm vertretene Ansicht zur Verjährung teilen würden. Denn es handelte sich nicht nur um die von ihm vertretene Ansicht, sondern um die Ansicht, die der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHZ 93, 64 ff [BGH 28.11.1984 - VIII ZR 240/83] vertreten hat und auch weiterhin vertreten dürfte. D.h., der Beklagte brauchte nicht damit zu rechnen, daß die Berufungskammer des Landgerichts eine von der Auffassung des Bundesgerichtshofs abweichende Ansicht zur Hemmung der Verjährungsfrist vertreten würde. Darüber hinaus brauchte er nicht damit zu rechnen, daß die Berufungskammer, falls sie -wider Erwarten- dem Bundesgerichtshof nicht folgen wollte, von der dann gemäß § 541 ZPO gebotenen Einholung eines Rechtsentscheids des Oberlandesgerichts absehen würde. Dem Beklagten ist demnach nicht als Verschulden anzulasten, daß die Mahnbescheidsanträge nicht bis zum 01.07.1994 (Ablauf der 6-Monatsfrist ohne Hemmung), sondern erst am 05.07.1994 eingingen. Er hatte keine Veranlassung gleichsam vorsorglich den "sicheren Weg" (Eingang bis 01.07.1994) zu wählen, da er mit der Verfahrensweise und der Entscheidung des Landgerichts im Vorprozeß nicht zu rechnen brauchte.

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2.

Den Beklagten trifft auch kein Verschulden daran, daß gegen das Urteil des Landgerichts im Vorprozeß Verfassungsbeschwerde nicht eingelegt wurde, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Erfolg gehabt hätte.

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Das Landgericht hätte wegen der beabsichtigten Abweichung von der Entscheidung BGHZ 93, 64 [BGH 28.11.1984 - VIII ZR 240/83] gemäß § 541 ZPO den Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts einholen müssen, dieses hätte die Sache dem Bundesgerichtshof vorlegen müssen, wenn es -wider Erwarten- der Auffassung des Landgerichts hätte folgen wollen. Der Bundesgerichtshof wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei seiner bisherigen Auffassung geblieben, dies wäre für das Landgericht bindend gewesen.

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Nach § 541 ZPO ist der Rechtsentscheid einzuholen, wenn das Landgericht als Berufungsgericht bei der Entscheidung einer Rechtsfrage, die sich aus einem Mietvertragsverhältnis über Wohnraum ergibt, von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines Oberlandesgerichts abweichen will. Der Begriff der Rechtsfrage ist weit zu fassen. Bei anderen als materiellen Rechtsfragen reicht ein enger innerer Sachzusammenhang mit dem materiellen Wohnraummietrecht aus, wenn sich die Beantwortung der vorgelegten Rechtsfragen aus dem materiellen Wohnraummietrecht ergibt. Der Bundesgerichtshof hat in einem Rechtsentscheid vom 11.01.1984 (BGHZ 89, 275, 280) [BGH 11.01.1984 - VIII ARZ 6/83] hierzu ausgeführt, daß unter diesen Voraussetzungen sogar prozessuale Rechtsfragen zum Gegenstand eines Vorlagebeschlusses gemacht werden könnten. Die erforderliche Verknüpfung der Rechtsfrage mit einem Mietvertragsverhältnis über Wohnraum ist nach dieser Auffassung vom Gesetz so weit formuliert, daß alle Rechtsfragen erfaßt werden, für die als erste Instanz nach den Vorschriften § 23 Nr. 2 aGVG, § 29 a ZPO das Amtsgericht zuständig ist. Damit soll gewährleistet werden, daß alle Streitfragen aus dem Wohnraummietrecht durch Rechtsentscheid geklärt werden können.

17

Die Verfassungsbeschwerde wäre nach Auffassung des Senats begründet gewesen, da das Urteil des Landgerichts im Vorprozeß gegen Artikel 101 Abs. 1 S. 2 GG -gesetzlicher Richter- verstieß. Diese Vorschrift ist verletzt, wenn ein Gericht die Verpflichtung zur Vorlage an ein anderes Gericht willkürlich außer acht läßt (BVerfG, NJW 1988, 1015). Willkür hat das Bundesverfassungsgericht bejaht bei eindeutiger Vorlagepflicht, "zumal die Entscheidungsgründe nicht erkennen lassen, warum das Landgericht von der gebotenen Vorlage Abstand genommen hat." Es kommt danach bei eindeutiger Vorlagepflicht nicht darauf an, ob sich das Landgericht der Vorlagepflicht bewußt war. Damit trägt das Verfassungsgericht offenbar dem Umstand Rechnung, daß ein Landgericht bei Nichtvorlage regelmäßig nicht zu erkennen geben wird, es sei sich der Vorlagepflicht zwar bewußt, verzichte jedoch auf die Einholung eines Rechtsentscheids.

18

Daß eine Verfassungsbeschwerde möglich und wohl auch erfolgreich gewesen wäre, hatte der Beklagte erkannt, wie sich aus seinen Schreiben vom 31.07. (Bl. 38 d.A.) und vom 23.08.1995 (Bl. 44, 45 d.A.) ergibt. Der Beklagte hatte jedoch offenbar übersehen, daß die Verfassungsbeschwerde nach § 93 Abs. 1 BVerfGG innerhalb eines Monats nach Zustellung des landgerichtlichen Urteils -26.07.1995- eingelegt werden mußte. Anders ist es nicht zu erklären, daß er diese Frist in seinem Schreiben vom 31.07.1995 nicht erwähnte und die Sache im weiteren dilatorisch behandelte.

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Der vom Beklagten unterlassene Hinweis auf die Fristgebundenheit der Verfassungsbeschwerde ist für den Schaden, den die Kläger durch den endgültigen Verlust des Vorprozesses erlitten haben, jedoch letztlich nicht ursächlich geworden. Denn nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten persönlichen Anhörung der Parteien steht fest, daß eine etwa fristgerecht eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht durchgeführt worden wäre, nachdem die Haftpflichtversicherung des Beklagten die Kostenübernahme verweigert hatte. Zwischen den Parteien ist unstreitig geworden, daß der Beklagte die Kläger über die Ablehnung der Kostenübernahme durch seine Haftpflichtversicherung in einem persönlichen Gespräch unterrichtet hat und daß die Kläger im Hinblick auf das mit einer Verfassungsbeschwerde verbundene Kostenrisiko sowie angesichts der im Falle erfolgreicher Verfassungsbeschwerde im Zivilrechtsstreit zu erwartenden weiteren Kosten die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde ablehnten. Zwar war zum Zeitpunkt jenes Gesprächs die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde bereits abgelaufen. Dieser Umstand war für die Entscheidung der Kläger jedoch ohne Bedeutung, da sie aufgrund des fehlenden Hinweises auf die Fristgebundenheit der Beschwerde davon ausgingen, daß eine solche Beschwerde jedenfalls zu jener Zeit noch möglich wäre. Hieraus folgt, daß sie bei einer Belehrung über die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG zwar möglicherweise rechtzeitig Verfassungsbeschwerde eingelegt, diese jedoch nach Mitteilung der Verweigerung der Kostenübernahme durch die Haftpflichtversicherung des Beklagten zurückgenommen bzw. nicht weiter betrieben hätten. Diese Überzeugung des Senats wird noch dadurch bestärkt, daß der Kläger im Termin angegeben hat, er und seine Ehefrau hätten bei rechtzeitigem Hinweis auf die Fristgebundenheit der Verfassungsbeschwerde evtl. die Beschwerde auf eigenes Kostenrisiko eingelegt und durchgeführt, wenn ihnen ein anderer Rechtsanwalt dazu geraten hätte. Aus dem Schreiben des von den Klägern mit der Führung des Regreßprozesses beauftragten Rechtsanwälten vom 22.11.1995 ist aber zu folgern, daß diese den Klägern nicht zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde geraten hätten. Denn diese vertraten die Ansicht, daß die Schadensersatzansprüche der Kläger verjährt gewesen seien und der Eintritt der Verjährung auf ein Verschulden des Beklagten zurückzuführen sei. Ferner führten sie aus, daß der Regreßgläubiger wohl kaum auf die Durchführung eines im Ausgang zweifelhaften Verfassungsbeschwerdeverfahrens verwiesen werden könne. Damit brachten sie zum Ausdruck, daß eine Verfassungsbeschwerde, selbst wenn sie erfolgreich wäre, nicht zu einem Obsiegen im Vorprozeß führen würde, da die Berufungskammer im Ergebnis zu Recht eine Verjährung der Schadensersatzansprüche angenommen habe. Unter diesen Umständen besteht kein Grund zu der Annahme, daß die jetzigen Prozeßbevollmächtigten der Kläger diesen die Einlegung und insbesondere die Durchführung der Verfassungsbeschwerde ggfs. auf eigenes Kostenrisiko angeraten hätten.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 2 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Die Kläger sind in Höhe von 18.283,11 DM beschwert.