Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.1992 (aktuelle Fassung)

Art. 2 StrafVzZustA

Bibliographie

Titel
Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder
Redaktionelle Abkürzung
StrafVzZustA,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34200020000000

Die mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten haben bei der Vornahme von Amtshandlungen in einem anderen Land die gleichen Befugnisse wie die entsprechenden Bediensteten dieses Landes.