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  • ab 01.01.1992 (aktuelle Fassung)

Art. 3 StrafVzZustA

Bibliographie

Titel
Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder
Redaktionelle Abkürzung
StrafVzZustA,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34200020000000

(1) Die Kosten für Amtshandlungen in einem anderen Land trägt jedes Land selbst.

(2) Die Rechte und Pflichten in dienstrechtlicher Hinsicht bestimmen sich für die Bediensteten, die in einem anderen Land tätig werden, nach den Gesetzen und den sonstigen Bestimmungen ihres eigenen Landes.