(1) Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet von dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt an, und verlängert sich auf unbestimmte Zeit, wenn es nicht mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Jahres gekündigt wird. Die Kündigung ist allen anderen Beteiligten gegenüber schriftlich zu erklären. Die Kündigung durch ein Land lässt die Gültigkeit des Abkommens zwischen den anderen Ländern unberührt.
(2) Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt tritt das zwischen zehn der beteiligten Länder geschlossene Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Bundesländer vom 15. Juni 1976 außer Kraft.
(3) Dieses Abkommen ist zu bestätigen. Sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 1991 dem Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen nicht alle von den beteiligten Ländern ausgefertigten Bestätigungsurkunden zugegangen, so tritt dieses Abkommen unter den beteiligten Ländern in Kraft, deren Urkunden bereits zugegangen sind.(1)
(4) Für jedes beteiligte Land, dessen Bestätigungsurkunde zu dem nach Absatz 3 maßgebenden Zeitpunkt dem Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen nicht zugegangen ist, wird der Beitritt zu diesem Abkommen in dem Zeitpunkt wirksam, in dem seine Urkunde zugegangen ist.
B e r l i n, den 6. Juni 1991
Für das Land Baden-Württemberg
Der Justizminister
Helmut Ohnewold
Für das Land Berlin
Die Senatorin für Justiz
Jutta Limbach
Für die Freie Hansestadt Bremen
Der Senator für Justiz und Verfassung
V. Kröning
Für den Freistaat Bayern
Die Staatsministerin der Justiz
Dr. M. Berghofer-Weichner
Für das Land Brandenburg
Der Minister der Justiz
H. O. Bräutigam
Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg
Wolfgang Curilla
Für das Land Hessen
Die Ministerin der Justiz
Homann-Dennhardt
Für das Land Niedersachsen
Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten
Niedersächsisches Justizministerium
Alm-Merk
Für das Land Rheinland-Pfalz
Der Minister der Justiz
P. Caesar
Für den Freistaat Sachsen
Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann
Für das Land Schleswig-Holstein
Namens des Ministerpräsidenten
Der Justizminister
Klingner
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern, endvertreten durch den Minister für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten
Ulrich Born
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Namens des Ministerpräsidenten
Der Justizminister
Rolf Krumsiek
Für das Saarland
Namens des Ministerpräsidenten
Der Minister der Justiz
Arno Walter
Für das Land Sachsen-Anhalt, für den Misterpräsidenten des Landes Sachsen-Anhalt:
Der Minister der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt
Walter Remmers
Für das Land Thüringen
Der Thüringer Justizminister
Jentsch
(1) Red. Anm.:
In Kraft getreten am 1. Januar 1992 (Bek. vom 28. Januar 1993, Nds. GVBl. S. 44).