StrafVzZustA,NI - Strafvollzug Zuständigkeits Abk

Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder

Bibliographie

Titel
Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder
Redaktionelle Abkürzung
StrafVzZustA,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34200020000000

Vom 6. Juni 1991 (Nds. GVBl. S. 308 - VORIS 34200 02 00 00 000 -)

Red. Anm.: Verkündet durch Gesetz vom 26. November 1991 (Nds. GVBl. S. 308)

Zwischen

dem Land Baden-Württemberg,

dem Freistaat Bayern,

dem Land Berlin,

dem Land Brandenburg,

der Freien Hansestadt Bremen,

der Freien und Hansestadt Hamburg,

dem Land Hessen,

dem Land Mecklenburg-Vorpommern,

dem Land Niedersachsen,

dem Land Nordrhein-Westfalen,

dem Land Rheinland-Pfalz,

dem Saarland,

dem Freistaat Sachsen,

dem Land Sachsen-Anhalt,

dem Land Schleswig-Holstein

und dem Land Thüringen

wird im Interesse der besseren Erfüllung von Aufgaben des Strafvollzugs vorbehaltlich der Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften, soweit diese durch die Verfassung vorgeschrieben ist, folgendes Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder geschlossen:

Art. 1 StrafVzZustA

Bibliographie

Titel
Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder
Redaktionelle Abkürzung
StrafVzZustA,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34200020000000

(1) Die mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten jedes vertragschließenden Landes sind berechtigt, die beim Transport, bei der Ausführung und beim Arbeitseinsatz von Gefangenen sowie bei der Nacheile erforderlich werdenden Amtshandlungen auch in anderen Ländern vorzunehmen.

(2) Soweit die Amtshandlung auch zur Zuständigkeit der Polizei gehört, ist die örtlich zuständige Polizeidienststelle unverzüglich zu unterrichten.

Art. 2 StrafVzZustA

Bibliographie

Titel
Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder
Redaktionelle Abkürzung
StrafVzZustA,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34200020000000

Die mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten haben bei der Vornahme von Amtshandlungen in einem anderen Land die gleichen Befugnisse wie die entsprechenden Bediensteten dieses Landes.

Art. 3 StrafVzZustA

Bibliographie

Titel
Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder
Redaktionelle Abkürzung
StrafVzZustA,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34200020000000

(1) Die Kosten für Amtshandlungen in einem anderen Land trägt jedes Land selbst.

(2) Die Rechte und Pflichten in dienstrechtlicher Hinsicht bestimmen sich für die Bediensteten, die in einem anderen Land tätig werden, nach den Gesetzen und den sonstigen Bestimmungen ihres eigenen Landes.

Art. 4 StrafVzZustA

Bibliographie

Titel
Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder
Redaktionelle Abkürzung
StrafVzZustA,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34200020000000

(1) Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet von dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt an, und verlängert sich auf unbestimmte Zeit, wenn es nicht mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Jahres gekündigt wird. Die Kündigung ist allen anderen Beteiligten gegenüber schriftlich zu erklären. Die Kündigung durch ein Land lässt die Gültigkeit des Abkommens zwischen den anderen Ländern unberührt.

(2) Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt tritt das zwischen zehn der beteiligten Länder geschlossene Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Bundesländer vom 15. Juni 1976 außer Kraft.

(3) Dieses Abkommen ist zu bestätigen. Sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 1991 dem Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen nicht alle von den beteiligten Ländern ausgefertigten Bestätigungsurkunden zugegangen, so tritt dieses Abkommen unter den beteiligten Ländern in Kraft, deren Urkunden bereits zugegangen sind.(1)

(4) Für jedes beteiligte Land, dessen Bestätigungsurkunde zu dem nach Absatz 3 maßgebenden Zeitpunkt dem Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen nicht zugegangen ist, wird der Beitritt zu diesem Abkommen in dem Zeitpunkt wirksam, in dem seine Urkunde zugegangen ist.

B e r l i n, den 6. Juni 1991

Für das Land Baden-Württemberg

Der Justizminister

Helmut Ohnewold

Für das Land Berlin

Die Senatorin für Justiz

Jutta Limbach

Für die Freie Hansestadt Bremen

Der Senator für Justiz und Verfassung

V. Kröning

Für den Freistaat Bayern

Die Staatsministerin der Justiz

Dr. M. Berghofer-Weichner

Für das Land Brandenburg

Der Minister der Justiz

H. O. Bräutigam

Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg

Wolfgang Curilla

Für das Land Hessen

Die Ministerin der Justiz

Homann-Dennhardt

Für das Land Niedersachsen
Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten

Niedersächsisches Justizministerium

Alm-Merk

Für das Land Rheinland-Pfalz

Der Minister der Justiz

P. Caesar

Für den Freistaat Sachsen

Der Staatsminister der Justiz

Steffen Heitmann

Für das Land Schleswig-Holstein
Namens des Ministerpräsidenten

Der Justizminister

Klingner

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern, endvertreten durch den Minister für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten

Ulrich Born

Für das Land Nordrhein-Westfalen
Namens des Ministerpräsidenten

Der Justizminister

Rolf Krumsiek

Für das Saarland
Namens des Ministerpräsidenten

Der Minister der Justiz

Arno Walter

Für das Land Sachsen-Anhalt, für den Misterpräsidenten des Landes Sachsen-Anhalt:

Der Minister der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt

Walter Remmers

Für das Land Thüringen

Der Thüringer Justizminister

Jentsch

(1) Red. Anm.:

In Kraft getreten am 1. Januar 1992 (Bek. vom 28. Januar 1993, Nds. GVBl. S. 44).