Landgericht Verden
Beschl. v. 11.08.2010, Az.: 7 KLs 3/10
Rechtmäßigkeit der Durchsuchung von Personen und eines Pkw aufgrund kurz zuvor bekannt gewordenen Inverkehrbringens von Falschgeld und auffälligen Verhaltens der betroffenen Personen; Vereinbarkeit der sofortigen Durchsuchung statt einer Ingewahrsamnahme mit dem Richtervorbehalt bei Erreichbarkeit eines Bereitschaftdienstrichters
Bibliographie
- Gericht
- LG Verden
- Datum
- 11.08.2010
- Aktenzeichen
- 7 KLs 3/10
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 24252
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGVERDN:2010:0811.7KLS3.10.0A
Rechtsgrundlagen
- § 98 Abs. 2 S. 2 StPO
- § 105 Abs. 1 S. 1 StPO
- § 146 StGB
Fundstelle
- StRR 2011, 106-107 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
Verfahrensgegenstand
Geldfälschung
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Werden in einem strafprozessualen Ermittlungsverfahren von der Polizei Durchsuchungen und Beschlagnahmen ohne richterliche Anordnung vorgenommen, dann können Betroffene dagegen die gerichtliche Entscheidung nach § 98 II S. 2 StPO beantragen. Der Umstand, dass eine zugelassene Anklage derzeit vor einer Strafkammer verhandelt wird, steht der Zulässigkeit der Anträge nicht entgegen. Auch trotz eines zeitlichen Abstands zwischen den angegriffenen Maßnahmen und der Antragstellung besteht ein Rechtsschutzbedürfnis von Angeklagten an einer gerichtlichen Überprüfung, ob diese rechtmäßig waren.
- 2.
Auch wenn ein Anfangsverdacht für das Inverkehrbringen von Falschgeld besteht, ist eine Durchsuchung eines Pkw rechtswidrig, wenn diese nicht durch die sich aus § 105 I S.1 StPO ergebende Eilkompetenz der Polizei gedeckt ist. Nach dem eingeschränkten Prüfungsmaßstab, den die Kammer insoweit zugrunde zu legen hat, können die Anordnungsvoraussetzungen lediglich nach Aktenlage beurteilt werden. Die Anordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft und - nachrangig - ihrer Hilfsbeamten besteht nur bei Gefahr im Verzug. Diese liegt vor, wenn die richterliche Anordnung nicht eingeholt werden kann, ohne den Zweck der Maßnahme zu gefährden. Die Annahme von "Gefahr im Verzug" muss mit Tatsachen begründet werden, wobei die handelnden Beamten die Bezeichnung des Tatverdachts, der gesuchten Beweismittel sowie der tatsächlichen Umstände, auf welche die Gefahr des Beweismittelverlustes gestützt wird, in einem vor der Durchsuchung oder unverzüglich danach gefertigten Vermerk vollständig zu dokumentieren haben. An einer solchen Dokumentation, die erst die gerichtliche Nachprüfung ermöglicht, fehlt es, wenn die Beamten in den Niederschriften lediglich jeweils angekreuzt haben, dass die Maßnahme wegen "Gefahr im Verzug" erfolgt sei. Zu bemängeln ist, wenn die Beamten darüber hinaus auch nicht versucht haben, den Bereitschaftsdienstrichter oder wenigstens einen Bereitschaftsdienststaatsanwalt zu erreichen. Die Bemühungen um eine richterliche Entscheidung werden nicht unter Hinweis darauf entbehrlich, dass zur maßgeblichen Zeit eine richterliche Entscheidung gewöhnlich nicht mehr zu erlangen sei. Ist ein Sachverhalt überschaubar, kann ein Bereitschaftsdienstrichter sogleich entscheiden und darf die Durchsuchungsanordnung vorab auch mündlich treffen.
- 3.
Der Umstand, dass Gegenstände aufgrund rechtswidriger Durchsuchungen erlangt wurden, steht der Rechtmäßigkeit von Beschlagnahmen jedoch dann nicht entgegen, wenn kein schwerwiegender - bewusster oder willkürlicher - Verstoß gegen den Richtervorbehalt vorliegt. Ein solcher Verstoß kann bei besonderer Dringlichkeit und auch dann verneint werden, wenn andere Maßnahmen zu eher noch schwerwiegenderen Eingriffen - wie etwa eine Ingewahrsamsnahme - in die Rechte der Betroffenen geführt hätten, und zudem das versäumte Einholen einer richterlichen Beschlagnahmeanordnung unter den gegebenen Umständen als nicht besonders schwerwiegend erscheint.
Tenor:
Es wird festgestellt, dass die am 07.12.2009 durch die Polizei Rotenburg/Wümme angeordneten Durchsuchungen der Personen und Sachen der Angeklagten rechtswidrig waren.
Die aufgrund dieser Durchsuchungen erfolgten Beschlagnahmen der in den Niederschriften vom 07.12.2009 (Bl 11, 12-13 und 14-15 der FA 09- 12-07-01) einzeln aufgeführten Gegenstände werden richterlich bestätigt.
Die am B. Dezember 2009 durch die Polizei Rotenburg/Wümme erfolgte Durchsuchung des PKW VW Passat mit dem litauischen Kennzeichen XXXXX und die Beschlagnahme der darin aufgefundenen und im Sicherstellungsprotokoll vom selben Tag (BI. 18 der FA 09-12-07-01) aufgelisteten Gegenstände war rechtswidrig. Die Beschlagnahmeanordnung wird aufgehoben.
Gründe
Mit ihren Anträgen vom 05.07.2010 (Anlagen 25 und 29 zum Hauptverhandlungsprotokoll) begehren die Angeklagten die gerichtliche Entscheidung nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO dahingehend, dass die am 07.12.2009 durch die Polizeibeamten der PI Rotenburg angeordneten Durchsuchungen ihrer Personen sowie des von ihnen genutzten PKW VW Passat und die Beschlagnahmen der dabei aufgefundenen Geldbeträge, wie sie in den Sicherstellungsprotokollen einzeln aufgeführt wurden, rechtswidrig waren. Weiter beantragen sie die gerichtliche Entscheidung nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO, dass die am 08.12.2009 erfolgte erneute Durchsuchung. des PKW und die Beschlagnahme der im Sicherstellungsprotokoll vom 08.12.2009 aufgeführten Gegenstände aus dem PKW rechtswidrig waren.
Die Kammer ist gemäß § 98 Abs. 2 Sätze 2 und 4 StPO als das mit der Sache befasste Gericht zur Entscheidung über die Anträge berufen.
Der Umstand, dass die zugelassene Anklage derzeit vor der Kammer verhandelt wird, steht der Zulässigkeit der Anträge nicht entgegen (vgl. OLG Frankfurt vom 02.12.2005 - 3 Ws 972/05 und 3 Ws 1021/05 m.w.N.). Die Kammer bejaht auch trotz des zeitlichen Abstands zwischen den Durchsuchungen bzw. Beschlagnahmen und der Antragstellung das Rechtsschutzbedürfnis der Angeklagten an einer gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahmen (vgl. LG Berlin vom 09.03.2005 - 528 Qs 49/04).
Die Anträge sind jedoch nur zum Teil begründet.
1.
Soweit sie die am 07.12.2009 angeordneten Durchsuchungen der Personen und des PKW der Angeklagten betreffen, war die Rechtswidrigkeit dieser Maßnahmen festzustellen.
Zwar bestand aufgrund der Angaben des Zeugen Y., die dieser um 17:52 Uhr telefonisch gegenüber der Polizei in Rotenburg gemacht hatte, es sei unmittelbar zuvor in der Brauerstraße in Rotenburg möglicherweise zu einem lnverkehrbringen von Falschgeld gekommen und zwei männliche Personen seien mit einem PKW VW Passat mit dem litauischen Kennzeichen XXXXX vom Tatort in Richtung Rotenburger Innenstadt flüchtig, - ein Anfangsverdacht gegen beide Angeklagten für eine Straftat nach § 146 StGB. Als die Streifenwagenbesatzung PK F. und PKin K den vorgenannten PKW tatsächlich wenige Minuten später mit zwei männlichen Personen, bei denen es sich um die beiden Angeklagten handelte, im Gegenverkehr feststellten, wurde der Anfangsverdacht noch dadurch verstärkt, dass der Angeklagte L als Beifahrer aus dem Fahrzeug ausstieg, nachdem der Streifenwagen unter Einschalten des Blaulichts gewendet hatte. Er erweckte dadurch den Eindruck, fliehen zu wollen. Darüber hinaus gab der Zeuge F, der den Angeklagten gefolgt war, gegenüber den Polizeibeamten vor Ort an, soeben beobachtet zu haben, dass der Fahrer des litauischen Fahrzeugs einen Gegenstand aus dem Fenster geworfen habe.
Das Erfordernis einer Durchsuchungsanordnung zum Zwecke des Auffindens von Falschgeld entfiel auch nicht etwa deshalb, weil die Angeklagten in die Durchsuchung "einwilligten". Entgegen der von den Zeugen PK F und PK' in K erstellten Niederschriften (BI. 11 und 13 der FA 09-12-07-01) geht die Kammer aufgrund der Angaben dieser und anderer Zeugen in der Hauptverhandlung davon aus, dass die Angeklagten die Durchsuchungen nicht ausdrücklich "gestatteten", sondern lediglich passiv hinnahmen.
Eine richterliche Durchsuchungsanordnung, wie § 105 Abs. 1 Satz 1 StPO sie grundsätzlich vorsieht, lag nicht vor.
Die durch die Polizeibeamten erlassenen Durchsuchungsanordnungen waren nicht durch die rechtmäßige Inanspruchnahme ihrer sich aus§ 105 Abs. 1 Satz 1 StPO ergebenden Eilkompetenz gedeckt.
Nach dem eingeschränkten Prüfungsmaßstab, den die Kammer insoweit zugrunde zu legen hat. (vgl. BVerfG NJW 2008, 3053 f. [BVerfG 28.07.2008 - 2 BvR 784/08]) können die Anordnungsvoraussetzungen lediglich nach Aktenlage beurteilt werden. Die Anordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft und - nachrangig (vgl. BVerfG NJW 2005, 1637 f. [BVerfG 04.02.2005 - 2 BvR 308/04]) - ihrer Hilfsbeamten besteht nur bei Gefahr im Verzug. Diese liegt vor, wenn die richterliche Anordnung nicht eingeholt werden kann, ohne den Zweck der Maßnahme zu gefährden. Die Annahme von "Gefahr im Verzug" muss mit Tatsachen begründet werden, wobei die handelnden Beamten die Bezeichnung des Tatverdachts, der gesuchten Beweismittel sowie der tatsächlichen Umstände, auf welche die Gefahr des Beweismittelverlustes gestützt wird, in einem vor der Durchsuchung oder unverzüglich danach gefertigten Vermerk vollständig zu dokumentieren haben (vgl. BVerfG NVwZ 2006, 925 f. [BVerfG 08.03.2006 - 2 BvR 1114/05]) An einer solchen Dokumentation, die erst die gerichtliche Nachprüfung ermöglichte, fehlt es vorliegend. Sie wird nicht dadurch ersetzt, dass die Beamten in den Niederschriften jeweils angekreuzt haben, dass die Maßnahme wegen "Gefahr im Verzug" erfolgt sei. Darüber hinaus haben die Beamten auch nicht versucht, den Bereitschaftsdienstrichter oder wegen des vorgenannten Rangverhältnisses - wenigstens einen Bereitschaftsdienststaatsanwalt zu erreichen. Die Bemühungen um eine richterliche Entscheidung werden nicht unter Hinweis darauf entbehrlich, dass zur maßgeblichen Zeit eine richterliche Entscheidung gewöhnlich nicht mehr zu erlangen sei (vgl. BVerfG NVwZ 2006, 925 f. [BVerfG 08.03.2006 - 2 BvR 1114/05]). Darüber hinaus war der Sachverhalt auch so überschaubar, dass ein Bereitschaftsdienstrichter sogleich hätte entscheiden können und die Durchsuchungsanordnung vorab auch mündlich hätte treffen dürfen.
Deshalb war die Rechtswidrigkeit der polizeilichen Durchsuchungsanordnungen vom 07.12.2009 festzustellen.
2.
Soweit es die erneute Durchsuchung des PKW VW Passat am späten Vormittag des 08.12.2009 betraf, war diese ebenfalls wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt fehlerhaft.
Die Durchsuchung vom Vortag war abgeschlossen; so dass es für die erneute Durchsuchung am Folgetag nach Verbringen des PKW zur Dienststelle eines ermittlungsrichterlichen Beschlusses bedurfte. Dieser war nicht etwa unter dem Gesichtspunkt der "Einwilligung" entbehrlich. Insoweit wird auf obige Ausführungen verwiesen. Zudem ließ sich durch die Zeugenbefragungen in der Hauptverhandlung nicht rekonstruieren, welcher Beamte von wem die Information erhalten hatte, wie die Wegfahrsperre zu lösen sei. Deshalb kann auch nicht festgestellt werden, dass diese Information durch den Angeklagten L. erfolgte und mit einer Einwilligung in die Durchsuchung verbunden war.
Zum Zeitpunkt der Durchsuchung durch den Polizeibeamten A war der Ermittlungsrichter bei dem Amtsgericht Rotenburg erreichbar. Angesichts der vorausgegangenen Sicherstellung und des Verbringens des Fahrzeuges auf die Dienststelle bestand auch nicht die Gefahr eines Beweismittelverlustes bei Zuwarten auf eine richterliche Entscheidung. Darüber hinaus wurde - abgesehen von der fehlenden Dokumentation - weder durch den Zeugen B noch durch andere Beamte der Polizeiinspektion Rotenburg der Versuch unternommen, einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss zu erlangen.
Danach war auch die Rechtswidrigkeit dieser Durchsuchung festzustellen.
3.
Hinsichtlich der am 07.12.2009 erfolgten Beschlagnahmen steht der Umstand, dass die Gegenstände aufgrund rechtswidriger Durchsuchungen erlangt wurden, der Rechtmäßigkeit der Beschlagnahmen jedoch nicht entgegen, weil kein schwerwiegender - bewusster oder willkürlicher - Verstoß gegen den Richtervorbehalt (vgl. Meyer StPO § 94 Rn. 21 m.w.N.) vorlag. Einen solchen Verstoß vermag die Kammer unter Berücksichtigung des insoweit erweiterten Prüfungsmaßstabs nicht festzustellen. Die Polizeibeamten konnten am Abend des 07.12.2009 davon ausgehen, dass Gefahr im Verzug vorlag. Zum einen hatten sie den Verdacht, dass sich im PKW weiteres Falschgeld befand. Da dieser im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt war, stand zu befürchten, dass nach Abziehen der Polizei möglicherweise dritte Personen Zugriff hierauf nehmen und darin befindliche Beweismittel beiseiteschaffen konnten. Aufgrund der Beobachtungen des Zeugen F am Anhalteort und aufgrund des mehrdeutigen Verhaltens des Angeklagten L. bei Eintreffen der Polizei war der Verdacht begründet, dass auch die Angeklagten bei Zuwarten auf einen richterlichen Beschluss Beweismittel beseitigen könnten. In dieser Situation ergab sich die Eilbedürftigkeit für eine sofortige Durchsuchung der Personen und Sachen und die Beschlagnahme der dabei aufgefundenen Gegenstände auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten. Alternativ hätten die Beamten die Angeklagten zur Dienststelle verbringen und dort über Nacht im Gewahrsam behalten müssen. Wegen des damit verbundenen erheblichen Eingriffs in ihrer Freiheitsrechte war die. sofortige Durchsuchung zum Zwecke der Überprüfung des Anfangsverdachts die vorrangige und weniger einschneidende Maßnahme.
Soweit es die Durchsuchung des PKW betrifft, war die Entscheidung der Polizeibeamtin K., ihre Kollegen PK E und PK B , welche sich um 18:07 Uhr zur Bäckerei S. in der Brauerstraße begeben hatten, um dort die Verkäuferin J. zu den Angaben des Zeugen F - näher zu befragen, nicht zum Zwecke der Bewachung des PKW anzufordern, - nicht zu beanstanden. Vorrangig galt es zu diesem Zeitpunkt, zu überprüfen, ob sich der Anfangsverdacht gegen die Angeklagten, ggf. auch nur einen von ihnen, erhärtete. Dazu bedurfte es der sofortigen Vernehmung der Bäckereiverkäuferin J als der unmittelbaren Zeugin des von dem Hinweisgeber F lediglich beobachteten Vorfalls. Nur hierdurch konnte verhindert werden, dass die Angeklagten möglicherweise über Nacht festgehalten würden, bevor sich erst durch Vernehmung der Zeugin J - am Folgetag herausstellen würde, dass die mitgeteilten Beobachtungen des Zeugen nicht zutrafen oder die von ihm vorgenommene Bewertung nicht zuließen. Auch insoweit war unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit die vorrangige Ermittlungsmaßnahme nicht zu blockieren, um an deren Stelle eine Bewachung des PKW über Nacht bei gleichzeitiger lngewahrsamnahme der Angeklagten zu veranlassen. Ebenfalls ist nicht zu beanstanden, dass die Polizeibeamten nicht noch weitere - ggf. im Dienst befindliche - Kollegen zu diesem Zwecke hinzuzogen. Durch diesen Einsatz waren bereits sechs Beamte der Polizeiinspektion Rotenburg gebunden, so dass auch unter Berücksichtigung des Tatvorwurfs nicht noch weitere Beamte hinzugezogen werden mussten, ungeachtet der Frage, ob solche vorhanden waren. Darüber hinaus hätte diese Vorgehensweise anstelle einer sofortigen Suche nach Sachbeweisen ebenfalls die bereits benannte Verzögerung der Abklärung des Anfangsverdachts mit sich gebracht.
Ein schwerwiegender Verstoß gegen den Richtervorbehalt liegt auch nicht deshalb vor, weil am. Abend des 07.12.2009 auch nach 18:00 Uhr noch ein Bereitschaftsdienstrichter erreichbar gewesen wäre, wie sich aufgrund der Vernehmung der für den Bereitschaftsdienst an jenem Tag eingeteilten Zeugin Dr. B. ergeben hat. Der Präsidiumsbeschluss des Landgerichts Verden vom 04.11.2008, der die Organisation und die Dienstzeiten der Bereitschaftsdienstrichter für den gesamten Bezirk des Landgerichts Verden für das Jahr 2009 regelte, sah werktags einen Bereitschaftsdienst von 15:30 Uhr bis 18:00 Uhr vor. Aufgrund dieses Präsidiumsbeschlusses, der allen Polizeidienststellen bekannt gegeben wurde, konnten die Polizeibeamten davon ausgehen, dass an einem Montag nach 18:00 Uhr ein Bereitschaftsdienstrichter nicht mehr erreichbar sei. Die Zeugin Dr. B. hatte auch ihre zusätzliche Erreichbarkeit keiner Polizeidienststelle oder der Staatsanwaltschaft mitgeteilt.
Auch der Umstand, dass erst gar nicht der Versuch unternommen -wurde, den Bereitschaftsdienstrichter zu erreichen, stellte unter den gegebenen Umständen keinen groben Verstoß dar. Dasselbe gilt für den unterbliebenen Versuch, einen Staatsanwalt zu erreichen, denn dies berührt nicht den Richtervorbehalt, sondern lediglich das Rangverhältnis zwischen der Staatsanwaltschaft und der Polizei, die beide nur bei Gefahr im Verzug eine Eilkompetenz haben.
Auch das von der Verteidigung hervorgehobene Argument, dass die Polizeibeamten sich bei der Durchsuchung am 08.12.2009 erst gar keine Gedanken über die Erforderlichkeit eines richterlichen Beschlusses gemacht hätten, begründet nicht die Annahme, dass auch die Beamten am Vorabend bewusst rechtsfehlerhaft gehandelt hätten. Es handelte sich insoweit nicht um dieselben Beamten wie diejenigen, die am 07.12.2009 tätig wurden.
Deshalb waren die an diesem Tag erfolgten Beschlagnahmen rechtmäßig und als solche richterlich zu bestätigen.
4.
Hinsichtlich der Beschlagnahme der aufgrund der Durchsuchung vom 08.12.2009 aufgefundenen Gegenstände sieht die Kammer hingegen einen schweren Verstoß gegen den Richtervorbehalt als gegeben an.
Durch die Vernehmung der Zeugen B und KOK M ergab sich, dass keiner der Beamten, die mit der erneuten Durchsuchung des PKW befasst .waren, geprüft hat, ob insoweit eine richterliche Anordnung vorlag oder noch einzuholen war. Demzufolge war die Rechtswidrigkeit dieser Beschlagnahme festzustellen und die Beschlagnahmanordnung aufzuheben.