Landgericht Verden
Urt. v. 29.03.2011, Az.: 1 Qs 35/11
Beiordnung eines Pflichtverteidigers bei Analphabetismus des Angeklagten sowie zahlreichen Urkunden in der Beweisaufnahme
Bibliographie
- Gericht
- LG Verden
- Datum
- 29.03.2011
- Aktenzeichen
- 1 Qs 35/11
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2011, 13228
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGVERDN:2011:0329.1QS35.11.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Nienburg - 30.11.2010
Rechtsgrundlagen
- § 140 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 StPO
- § 263 StGB
Fundstelle
- StRR 2011, 166 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Betrug
Hinweis
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter: LG Verden - 29.03.2011 - AZ: 1 Qs 34/11
In dem Strafverfahren
...
hat die 1. große Strafkammer des Landgerichts in Verden
durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht,
Richter am Landgericht und Richterin
am 29. März 2011
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Angeklagten zu 1. vom 6. Dezember 2010 wird der Beschluss des Amtsgerichts Nienburg (Weser) vom 30. November 2010 aufgehoben.
Dem Angeklagten zu 1. wird Rechtsanwalt F., als Pflichtverteidiger beigeordnet.
Auf die Beschwerde der Angeklagten zu 2. vom 7. Dezember 2010 wird der Beschluss des Amtsgerichts Nienburg (Weser) vom 6. Dezember 2010 aufgehoben.
Der Angeklagten zu 2. wird Rechtsanwalt H. als Pflichtverteidiger beigeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der diesbezüglichen notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Landeskasse (§ 467 Abs.1 StPO analog).
Die Entscheidungen unterliegen keiner weiteren Anfechtung (§ 310 Abs.2 StPO).