§ 55 NLWG
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
- Amtliche Abkürzung
- NLWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11210010000000
(1) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften (Niedersächsische Landeswahlordnung) zu erlassen. In der Niedersächsischen Landeswahlordnung sind zu regeln:
- 1.die Führung der Wählerverzeichnisse sowie das Verfahren bei der Einsichtnahme und bei Anträgen auf Berichtigung der Wählerverzeichnisse (§ 4 Abs. 1),
- 2.die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Erteilung von Wahlscheinen (§ 4 Abs. 1),
- 3.die Einteilung der Wahlkreise in Wahlbezirke, die Ausstattung der Wahlräume sowie die Bekanntmachung der Wahlbezirke und Wahlräume (§ 11),
- 4.
- 5.Inhalt und Form der Wahlvorschläge sowie das Verfahren für ihre Prüfung, Mängelbeseitigung, Zulassung und Bekanntgabe (§§ 14 bis 21),
- 6.Form und Inhalt des Stimmzettels (§ 23),
- 7.Verfahren der Stimmabgabe, Durchführung der Briefwahl, Einsatz von Wahlurnen und Wahlschutzvorrichtungen (§§ 26 bis 28),
- 8.die Feststellung, Meldung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§§ 29 bis 36),
- 9.die Vorbereitung und Durchführung von Nachwahlen, Ersatzwahlen und Wiederholungswahlen (§§ 40 bis 44),
- 10.die Wahl in Kranken- und Pflegeanstalten.
(2) Das Innenministerium wird ermächtigt, den Ersatz der den Gemeinden zu erstattenden Kosten durch besondere Verordnung zu regeln (§§ 50, 52 Abs. 8).
(3) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Wahlkreisgrenzen anzupassen, wenn die Grenzen eines in Spalte 3 der Anlage aufgeführten Gemeindeteils geändert worden sind. § 10 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Das Innenministerium wird ermächtigt, die Anlage (Wahlkreiseinteilung) vor jeder Wahl unter Berücksichtigung der eingetretenen Änderungen von Wahlkreisgrenzen (§ 10 Abs. 2 bis 4, Absatz 3) sowie der sich auf die Spalte 3 der Anlageauswirkenden Auflösungen, Neubildungen und Neubenennungen von Landkreisen, Gemeinden, Gemeindeteilen und gemeindefreien Gebieten neu zu fassen und bekannt zu machen.
(5) Hat sich der Landtag aufgelöst, so kann der Landeswahlleiter für die danach erforderliche Wahl die Fristen und Termine nach § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1,§ 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1, §§ 16 und 22 Abs. 6 bis 8 durch Verordnung ändern, soweit dies für eine ordnungsgemäße Wahlvorbereitung erforderlich erscheint. Satz 1 gilt für den Fall einer Wiederholungswahl entsprechend; wenn diese nur in einzelnen Wahlkreisen oder Wahlbezirken erforderlich ist, genügt an Stelle der Verordnung eine öffentliche Bekanntmachung im Wahlkreis.