Verwaltungsgericht Osnabrück
Urt. v. 14.11.2003, Az.: 2 A 32/03

Anfechtung; Anmeldeformular; Anmeldung; Beweisanzeichen; Beweiswert; Eigentumsverhältnisse; Rundfunkgebühr; Rundfunkgerät

Bibliographie

Gericht
VG Osnabrück
Datum
14.11.2003
Aktenzeichen
2 A 32/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 48264
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Eine mit einem anderen Rundfunkteilnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebende Person, die über eigenes Einkommen über dem einfachen Sozialhilfesatz verfügt und tatsächlich ein Rundfunkgerät zum Empfang bereithält, ist auch dann selbst rundfunkgebührenpflichtig, wenn das Gerät nicht in ihrem Eigentum steht.

2. Die Anmeldung von Rundfunkgeräten gegenüber einem Beauftragten der Landesrundfunkanstalt kann nicht nachträglich nach §§ 119, 123 BGB angefochten werden.

3. Der Anmeldende muss sich in aller Regel an der in der Anmeldung enthaltenen Erklärung festhalten lassen. An den Nachweis einer etwaigen Unrichtigkeit dieser Erklärung sind hohe Anforderungen zu stellen; allein die Behauptung, man sei von dem Beauftragten "unzureichend informiert" worden und/oder habe das Anmeldeformular vor der Unterschriftsleistung nicht mehr (genau) durchgelesen, reicht insoweit nicht aus.

Tatbestand:

1

Die im Jahre 1982 geborene Klägerin, die im Haushalt ihrer Eltern lebt, wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Rundfunkgebühren.

2

Am 16.08.2002 suchte ein Beauftragter des Beklagten die Wohnung der Klägerin (bzw. ihrer Eltern) auf, um festzustellen, ob dort Rundfunkgeräte zum Empfang bereitgehalten werden. Nach Angaben des Beauftragten des Beklagten erklärte die zu diesem Zeitpunkt persönlich anwesende Klägerin in diesem Zusammenhang, dass in dem von ihr bewohnten Zimmer seit August 2000 ein Radiogerät und seit August 2001 ein Fernsehgerät vorhanden seien. Die Klägerin wurde daraufhin am gleichen Tage als Rundfunkteilnehmerin mit einem Hörfunkgerät ab August 2000 und einem Fernsehgerät ab August 2001 angemeldet; die Richtigkeit dieser Angaben wurde von der Klägerin anschließend durch Unterschrift auf dem entsprechenden Anmeldeformular bestätigt. Auf dieser Grundlage setzte der Beklagte sodann mit Bescheid vom 05.11.2002 rückständige Rundfunkgebühren für den Zeitraum von August 2000 bis September 2002 in Höhe von insgesamt 287,46 € (135,85 € für ein Hörfunkgerät für die Zeit ab August 2000, 151,61 € für ein Fernsehgerät für die Zeit ab August 2001) gegen die Klägerin fest.

3

Die Klägerin legte hiergegen - nachdem sie die Anmeldung vom 16.08.2002 dem Beklagten gegenüber zuvor bereits mit Schreiben vom 28.08.2002 angefochten hatte - Widerspruch ein und machte geltend, dass die Anmeldung nicht korrekt ausgefüllt bzw. die dort enthaltenen Angaben von dem Beauftragten des Beklagten nicht korrekt abgefragt worden seien. Sie befinde sich derzeit in der Ausbildung und lebe noch im Haushalt ihrer Eltern. Ein eigenes Radiogerät habe sie nicht, sondern benutze lediglich eine Musikanlage, die ihr von ihren Eltern zur Verfügung gestellt worden sei und für die ihre Eltern bereits Rundfunkgebühren zahlten. Ein Fernsehgerät nutze sie erst seit Dezember 2001, nachdem sich ihre Eltern - was sich durch die entsprechende Kaufquittung belegen lasse - ein neues Fernsehgerät angeschafft und ihr das alte Gerät überlassen hätten; demgemäß könnten insoweit erst ab diesem Zeitpunkt Rundfunkgebühren erhoben werden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der unter zweifelhaften Umständen zustande gekommenen Anmeldung vom 16.08.2002. Der Beauftragte des Beklagten, der wie ein Meinungsforscher aufgetreten sei, habe sie lediglich an der Haustür angesprochen und die Daten in das Anmeldeformular eingetragen, ohne dass sie selbst genau gewusst habe, worum es gehe, oder genügend Zeit gehabt habe, ihre Antworten genau zu überlegen. Sie habe das Anmeldeformular vor der Unterschrift auch nicht durchgelesen, sondern erst im Nachhinein erkannt, was sie überhaupt unterschrieben habe; deshalb sei diese Anmeldung auch nachträglich angefochten worden.

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Mit Bescheid vom 05.02.2003 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, dass die Klägerin für den hier interessierenden Zeitraum nach den Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages als Rundfunkteilnehmerin anzusehen sei. Aus der von ihr selbst unterschriebenen Anmeldung ergebe sich, dass sie seit August 2000 ein Hörfunkgerät und seit August 2001 ein Fernsehgerät zum Empfang bereithalte. Bei dieser Anmeldung handele es sich um eine öffentliche Urkunde, durch die der beurkundete Vorgang bewiesen werde bzw. die ein Beweisanzeichen von so hohem Indizwert für das Vorhandensein der angemeldeten Rundfunkgeräte darstelle, dass sie nur durch die Erbringung des vollen Gegenbeweises widerlegt werden könne. Auf die Eigentumsverhältnisse an den Geräten komme es für die Begründung einer entsprechenden Gebührenpflicht ebenfalls nicht an.

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Die Klägerin hat daraufhin am 06.03.2003 Klage erhoben. Sie bezweifelt, dass es sich bei der Anmeldung überhaupt um eine öffentliche Urkunde handele. Zumindest aber habe sie insoweit den zulässigen Gegenbeweis geführt; insoweit vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen.

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Die Klägerin beantragt,

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den Gebührenbescheid des Beklagten vom 05.11.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.02.2003 insoweit aufzuheben, als dort Rundfunkgebühren von mehr als 161,50 € festgesetzt worden sind.

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Der Beklagte beantragt aus den Gründen der angefochtenen Bescheide,

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die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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Nach § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) vom 31.08.1991 hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelung des § 5 für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. Rundfunkteilnehmer in diesem Sinne ist gemäß § 1 Abs. 2 RGebStV derjenige, der ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält; Letzteres ist dann der Fall, wenn mit dem Gerät ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme unverschlüsselt oder verschlüsselt empfangen werden können. Beginn und Ende des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang sind der zuständigen Landesrundfunkanstalt unverzüglich anzuzeigen (§ 3 Abs. 1 RGebStV); die Rundfunkgebührenpflicht beginnt gemäß § 4 Abs. 1 RGebStV mit dem ersten Tag des Monats, in dem ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird.

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Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Vorgaben ist die Klägerin zu Recht zu entsprechenden - der Höhe nach nicht streitigen - Rundfunkgebühren herangezogen worden, weil sie für den hier interessierenden Zeitraum zwischen August 2000 und September 2002 als Rundfunkteilnehmerin im o.g. Sinne anzusehen ist (was sie im Übrigen hinsichtlich des Fernsehgerätes für die Zeit ab Dezember 2001 selbst eingeräumt hat). Die Klägerin hat anlässlich des Besuchs des Beauftragten des Beklagten am 16.08.2002 (nach dessen Angaben) ausdrücklich erklärt, dass in dem von ihr in der elterlichen Wohnung bewohnten Zimmer tatsächlich seit August 2000 ein Hörfunkgerät und seit August 2001 ein Fernsehgerät vorhanden seien und die Richtigkeit dieser Angaben anschließend durch ihre Unterschrift auf dem entsprechenden Anmeldeformular bestätigt. Soweit sie ihre Rundfunkgebührenpflicht nunmehr für ein Hörfunkgerät generell und für ein Fernsehgerät zumindest für die Zeit bis November 2001 bestreitet, kann dem - unabhängig davon, welcher Rechtscharakter bzw. Beweiswert der von der Klägerin unterschriebenen Anmeldung als solcher konkret beizumessen ist - nicht gefolgt werden.

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Geht man davon aus, dass es sich bei einer derartigen Anmeldung um eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 98 VwGO i.V.m. § 415 ZPO handelt (so VG Mainz, U. v. 06.05. 1999 - 7 K 2014/98.MZ -, NVwZ 2000, 228), hätte dies zur Folge, dass damit (zunächst) der volle Beweis des darin beurkundeten Vorgangs erbracht wäre (§ 415 Abs. 1 ZPO), der dann lediglich im Wege des (vollen) Gegenbeweises - nämlich dass der Vorgang unrichtig beurkundet worden ist - widerlegt werden könnte (§ 415 Abs. 2 ZPO). Sieht man die Anmeldung dagegen lediglich als Privaturkunde im Sinne der §§ 98 VwGO, 416 ZPO an (so VG Bremen, U. v. 14.06.1985 - 2 A 346/83 -; VG Freiburg, U. v. 19.03.1987 - 3 K 15/87 -; VG Kassel, GB v. 30.05.1996 - 1 E 25/91 -; VG Düsseldorf, U. v. 27.03.1998 - 15 K 10676/95 -; VG Stuttgart, U. v. 30.06.1999 - 3 K 6231/98 -), würde diese zwar lediglich den Beweis dafür begründen, dass - was im vorliegenden Verfahren auch nicht streitig ist - die darin enthaltenen Erklärungen vom Aussteller selbst (nämlich der Klägerin) abgegeben worden sind, während über die Frage, ob diese Erklärungen auch inhaltlich richtig sind, nach freier richterlicher Überzeugung (§ 108 Abs. 1 VwGO) zu entscheiden wäre. Auch insoweit stellt die Anmeldung jedoch ein Beweisanzeichen von so hohem Indizwert - nämlich dahingehend, dass die angemeldeten Rundfunkgeräte in den dort genannten Zeiträumen auch tatsächlich zum Empfang bereitgehalten worden sind - dar, dass sich der Anmeldende regelmäßig an der von ihm abgegebenen Erklärung festhalten lassen muss, beruft er sich im Einzelfall nachträglich auf atypische, der genannten Indizwirkung (und damit im Ergebnis einer entsprechenden Gebührenpflicht) entgegenstehende Umstände, sind an deren Nachweis jedenfalls hohe Anforderungen zu stellen (vgl. neben den vorstehend zitierten Entscheidungen auch VG Dresden, B. v. 26.09.2000 - 11 K 1245/00 -; VG Würzburg, GB v. 15.09.1999 - W 8 K 98.646 -). Dies rechtfertigt sich letztlich daraus, dass es sich bei der Festsetzung bzw. Einziehung von Rundfunkgebühren um ein Geschäft der Massenverwaltung handelt, das klare Verhältnisse erfordert; vor diesem Hintergrund aber kommt den (tatsächlichen) Erklärungen des Anmeldenden, zu denen dieser nach § 3 Abs. 1 RGebStV verpflichtet ist, erhöhte Bedeutung zu, weil dadurch gerade vermieden werden soll, dass die zuständige Landesrundfunkanstalt in jedem Einzelfall zeit- und kostenaufwändige und im Ergebnis organisatorisch kaum zu bewältigende Feststellungen zum Gebührentatbestand treffen muss (vgl. dazu Bayer. VGH, B. v. 14.08.1997 - 7 ZB 97.1785 -; VG Bremen, U. v. 27.03.1987 - 2 A 105/86 -).

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Unter Berücksichtigung dessen ist - ohne dass dies der von der Klägerin angeregten Beweiserhebung bedurft hätte - für die hier jeweils interessierenden Zeiträume davon auszugehen, dass die Klägerin tatsächlich ein Hörfunk- und Fernsehgerät zum Empfang bereitgehalten hat. Insoweit kommt es rechtlich zunächst nicht darauf an, dass sie die von ihr unterschriebene Anmeldung nachträglich mit Schreiben vom 28.08.2002 angefochten hat. Denn bei dieser Anmeldung handelt es sich nicht um eine auf die Herbeiführung einer bestimmten - sich bereits unmittelbar aus dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag ergebenden - Rechtsfolge gerichteten Willenserklärung, sondern um eine Wissenserklärung über bestimmte Tatsachen im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Benutzerverhältnisses (vgl. VG Dresden und VG Düsseldorf, jew. aaO); eine solche Erklärung aber ist einer Anfechtung nach den - lediglich auf Willenserklärungen anwendbaren - Vorschriften der §§ 119, 123 BGB grundsätzlich nicht zugänglich (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 119 Rn. 4-6; OVG Münster, U. v. 27.01.1976 - VI A 400/74 -, NJW 1976, 1550) mit der Folge, dass die Anmeldung im vorliegenden Fall (nach wie vor) als rechtlich wirksam anzusehen ist.

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Die Klägerin hat auch nicht den - nach dem oben Gesagten ihr obliegenden - Nachweis erbracht, dass die Anmeldung vom 16.08.2002 inhaltlich falsch ist bzw. die dort enthaltenen tatsächlichen Angaben nicht zutreffen. Soweit es das angemeldete Hörfunkgerät betrifft, bestreitet die Klägerin letztlich selbst nicht, ein derartiges Gerät in dem hier interessierenden Zeitraum tatsächlich genutzt zu haben, sondern wendet gegen ihre Gebührenpflicht allein ein, dass es sich bei diesem Gerät nicht um ihr eigenes, sondern um ein ihren Eltern gehörendes und ihr zur Verfügung gestelltes Gerät gehandelt habe. Dies aber ist für die Frage, ob sie rechtlich als Rundfunkteilnehmerin anzusehen ist, nicht von Bedeutung, weil es insoweit regelmäßig nicht auf die Eigentumsverhältnisse an den entsprechenden Rundfunk- und Fernsehgeräten, sondern allein auf das tatsächliche „Bereithalten zum Empfang“ ankommt und deshalb auch solche Personen, die - wie die Klägerin - mit einem anderen Rundfunkteilnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und über eigenes Einkommen über dem einfachen Sozialhilfesatz verfügen, regelmäßig selbst Rundfunkteilnehmer und deshalb anmelde- und gebührenpflichtig sind (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV). Soweit die Klägerin ihre Gebührenpflicht für ein Fernsehgerät im Zeitraum August bis November 2001 bestreitet, sind ihre nachträglich vorgebrachten Argumente ebenfalls nicht geeignet, die Richtigkeit der in der Anmeldung enthaltenen Angaben begründet in Zweifel zu ziehen. Zum einen ist nicht erkennbar, dass die Klägerin zu dem Zeitpunkt, als sie von dem Beauftragten des Beklagten aufgesucht und befragt wurde, in irgendeiner Weise in ihrer Wahrnehmungsfähigkeit eingeschränkt war und deshalb (möglicherweise) nicht genau wusste, „worum es überhaupt ging“. Zum anderen ist davon auszugehen, dass einer (zum damaligen Zeitpunkt) 20jährigen jungen Frau - gerade auch im Hinblick auf ihre damals bereits absolvierte Berufsausbildung und die damit allgemein verbundenen Erfahrungen im täglichen Leben - durchaus geläufig ist, dass man nur das unterschreibt, was man vorher auch durchgelesen und demzufolge zur Kenntnis genommen hat. Allein die nachträgliche Behauptung, Letzteres sei hier nicht der Fall gewesen, ist daher nach den eingangs dargelegten Grundsätzen nicht geeignet, die Indizwirkung der Anmeldung zu widerlegen. Dasselbe gilt, soweit die Klägerin ihre Behauptung, das streitige Fernsehgerät werde von ihr erst seit Dezember 2001 (nämlich nachdem ihre Eltern ein weiteres Fernsehgerät angeschafft hätten) genutzt, dadurch zu belegen versucht, dass sie eine vom 10.12.2001 datierende Quittung über den Kauf eines Fernsehgerätes vorgelegt hat. Denn durch diese Kaufquittung allein wird nicht gleichzeitig auch bewiesen, dass die Klägerin nicht bereits vor diesem Zeitpunkt ein anderes - ggf. ihren Eltern gehörendes - Fernsehgerät zum Empfang bereitgehalten hat (vgl. VG Würzburg, aaO).