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§ 111 NJVollzG - Entlassungsvorbereitung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz (NJVollzG)
Amtliche Abkürzung
NJVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

1Um die Entlassung zu erproben und vorzubereiten, kann der Vollzug gelockert und Sonderurlaub bis zu einem Monat gewährt werden. 2§ 13 Abs. 2 und 6 sowie § 15 gelten entsprechend. 3Bei einer oder einem Sicherungsverwahrten in einer sozialtherapeutischen Anstalt richtet sich die Gewährung von Sonderurlaub nach § 105.