§ 111 NJVollzG - Entlassungsvorbereitung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz (NJVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- NJVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34210
1Um die Entlassung zu erproben und vorzubereiten, kann der Vollzug gelockert und Sonderurlaub bis zu einem Monat gewährt werden. 2§ 13 Abs. 2 und 6 sowie § 15 gelten entsprechend. 3Bei einer oder einem Sicherungsverwahrten in einer sozialtherapeutischen Anstalt richtet sich die Gewährung von Sonderurlaub nach § 105.