Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 15.12.1994, Az.: 3 A 304/94
Eingruppierung eines Bull-Terriers als Kampfhund auf Grundlage einer kommunalrechtlichen Abgabensatzung; Anfechtung eines Hundessteuerbescheides wegen erdrosselnder Wirkung der eingeforderten Steuer; Verletzung des Übermaßverbotes wegen der nahezu ausschließlich ordnungspolitischen Zielsetzung einer Steuererhöhung für sog. Kampfhunde ; Verbot des verfassungswidrigen Formenmißbrauch bei der Ausgestaltung und Erhebung von Abgaben; Bestehen einer erhöhten Gefahr einer Verletzung von Personen als Definitionsmerkmal der Eingruppierung eines Hundes als Kampfhund; Vereinbarkeit der im Steuerrecht üblichen typisierenden Betrachtung mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG); Zulässigkeit der Verwendung typisierender Merkmale bei der Entscheidung über die erhöhte Gefährlichkeit eines Hundes; Fehlen einer Übergangsregelung für die erhöhte Besteuerung sog. Kampfhunde als Verletzung des rechtstaatlichen Rückwirkungsverbotes
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 15.12.1994
- Aktenzeichen
- 3 A 304/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 11103
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGLUENE:1994:1215.3A304.94.0A
Verfahrensgang
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs. 1 NKAG,NI
- § 4 Abs. 1 NKAG,NI
- § 3 Abs. 1 AO
- Art. 14 Abs. 1 GG
- Art. 3 Abs. 1 GG
Verfahrensgegenstand
Hundesteuer
Prozessführer
Herr ...
Prozessgegner
Samtgemeinde ...
In dem Rechtsstreit
hat die 3. Kammer des Verwatungsgerichts Lüneburg
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Siebert,
den Richter am Verwaltungsgericht 6. Ludolfs
und den Richter Pump
sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Heide Hitzmann und Maria Hölscher
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.
Der Kläger tragt die Kosten des Verfahrens; Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
- 3.
Die Berufung wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur Hundesteuer für das Jahr 1993.
Er wohnt im Gebiet der Stadt ... und ist seit dem 15. Oktober 1993 Halter eines Hundes, und zwar eines Bull-Terriers.
Mit Bescheid vom 21. Oktober 1993 veranlagte die Beklagte den Kläger für das Jahr 1993 zu einer Hundesteuer iHv 300,00 DM. Dabei ging sie davon aus, daß es sich bei dem Bull-Terrier des Klägers um einen sog. Kampfhund iSd Hundesteuersatzung der Stadt ... handelt, für den statt der sonst für einen ersten Hund zu zahlenden Hundesteuer von 80,00 DM jährlich ein Steuersatz von 1.200,00 DM jährlich gilt. Für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 1993 errechnete sie daher den festgesetzten Betrag iHv 300,00 DM.
Der Kläger legte dagegen Widerspruch ein und trug zur Begründung sinngemäß vor: Seine Bull-Terrier-Hündin sei kein sog. Kampfhund. Sie sei friedlich und lieb, so daß der erhöhte Steuersatz nicht gerechtfertigt sei.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14. April 1994 (zugestellt am 16.04.1994) zurück. Darin ist im wesentlichen dargelegt, daß bei den in der Satzung aufgeführten Hunderassen, zu denen auch die Hündin des Klägers gehöre, von der Satzung unterstellt werde, daß es sich um einen sog. Kampfhund iSd Satzung handele, ohne daß es auf die individuellen Eigenschaften des betreffenden Hundes ankäme.
Am 13. Mai 1994 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung im wesentlichen vorgetragen: Die Heranziehung zu der erhöhten Hundesteuer für sog. Kampfhunde sei rechtswidrig, da ein vernünftiger und sachlicher Grund für die Erhöhung des Steuersatzes nicht gegeben sei und der Steuersatz darüber hinaus erdrosselnde Wirkung habe. Die Aufzählung der Hunderassen, die sog. Kampfhunde sein sollen, sei willkürlich. Nach dieser Aufzählung hätten auch andere Hunderassen benannt werden müssen wie z.B. Schäferhund, Rottweiler und Deutsche Dogge. Es sei nicht belegt oder nachgewiesen, daß die aufgezählten Hunde eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit darstellten. Der Begriff Kampfhund sei problematisch. Eine erhöhte Aggressivität der aufgezählten Hunderassen sei wissenschaftlich nicht belegbar, wie sich einem Schreiben des Deutschen Tierschutzbundes vom 28. Oktober 1991 sowie einer gutachterlichen Stellungnahme von Frau Dr. ... vom 7. März 1991 entnehmen lasse. Die erhebliche Erhöhung des Steuersatzes für sog. Kampfhunde verstoße auch gegen das sog. Übermaßverbot, weil die Besteuerung nahezu ausschließlich ordnungspolitische Zielvorstellungen habe. Schließlich führe die erheblich höhere Besteuerung dieser Hunde dazu, daß der Kläger seinen Hund nicht mehr halten könne.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 21. Oktober 1993 idF des Widerspruchsbescheides vom 14. April 1994 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt zur Begründung im wesentlichen vor, daß es sich bei der Hundesteuer um eine örtliche Aufwandssteuer handele, die zunächst den mit der Hundehaltung verbundenen finanziellen Aufwand erfassen soll. Da sog. Kampfhunde zu erheblich höheren Preisen gehandelt würden als sonstige Hunde, habe sich die Stadt ... entschlossen, diese sog. Kampfhunde dementsprechend höher zu besteuern. Darüber hinaus verfolge die Satzung den zulässigen Zweck, die Haltung von Kampfhunden einzudämmen. Der Steuersatz sei auch nicht unverhältnismäßig hoch. Er bewirke zwar eine Beschränkung, aber keine Unterbindung der Haltung von Kampfhunden. Soweit in der Satzung bestimmte Hunderassen unabhängig vom Einzelfall als sog. Kampfhunde eingestuft würden, sei dies aus Praktikabilitätsgründen zulässig. Bei den aufgeführten Rassen sei es allgemein anerkannt, daß diese durch die Zucht und ihre Natur eine besonders niedrige Reizschwelle zu aggressivem Verhalten hätten und damit grundsätzlich ein erhebliches Gefahrenpotential darstellten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Steuerbescheid der Beklagten vom 21. Oktober 1993 idF des Widerspruchsbescheides vom 14. April 1994 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Steuerfestsetzung ist § 3 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 2 NKAG i.V.m. der Hundesteuersatzung der Stadt Dannenberg vom 28. Oktober 1980 (AmtsBl ... S. 141) in der zum 1. Oktober 1992 in Kraft getretenen Fassung der 2. Änderungssatzung vom 24. September 1992 (AmtsBl LK Lüchow-Dannenberg S. 77) - HStS -. Weder die landesgesetzliche Ermächtigung in § 3 NKAG noch die Ausgestaltung der Hundesteuersatzung geben zu rechtlichen Bedenken Anlaß.
Zur Begründung wird, um Wiederholungen zu vermeiden, zunächst auf die Ausführungen der Kammer in ihrem Beschluß vom 18. Juli 1994 (3 B 43/94) Bezug genommen, die die Kammer nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage weiterhin für zutreffend hält. Ergänzend ist im Hinblick auf das Klagevorbringen noch folgendes auszuführen:
Eine Verletzung des Übermaß Verbotes wegen der nahezu ausschließlich ordnungspolitischen Zielsetzung der Steuererhöhung für sog. Kampfhunde ist nicht festzustellen. Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der die Kammer folgt, einhellige Auffassung, daß es nicht zu beanstanden ist, wenn ein steuerlicher Eingriff vorwiegend einem anderen Zweck als dem der Erhöhung des Steueraufkommens dient. Ein verfassungswidriger sog. Formenmißbrauch ist erst dann gegeben, wenn die Steuervorschrift dem ihr begrifflich zukommenden Zweck, Steuereinnahmen zu erzielen, geradezu zuwider handelte, indem sie ersichtlich darauf ausginge, die Erfüllung des Steuertatbestandes in der Regel - und nicht nur in Einzelfällen praktisch unmöglich zu machen, also in diesem Sinne eine "erdrosselnde" Wirkung auszuüben (vgl. BVerfG, Urt. v. 22.05.1961 - 1 BvR 78/56 -, BVerfGE 16, 147 [BVerfG 22.05.1963 - 1 BvR 78/56]/161; BVerwG, Urt. v. 19.06.1994 - 6 N 1.93 -). Von einem solchen Formenmißbrauch kann hier aber noch nicht gesprochen werden. Die Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde ist zwar erheblich. Die 15fache Erhöhung des "normalen" Steuersatzes führt jedoch nicht dazu, daß praktisch kaum jemand noch Kampfhunde hält. Angesichts eines Steuersatzes von (nur) 1.200,00 DM jährlich ist dies noch nicht zu erwarten. Aus diesem Grund liegt in der nach Ansicht des Klägers zu hohen Besteuerung der Kampfhunde auch noch kein Verstoß gegen Art. 14 GG, da eine Erdrosselungswirkung und damit eine übermäßige Belastung und grundlegende Beeinflussung der Vermögensverhältnisse des Hundehalters im allgemeinen angesichts des im Verhältnis zu anderen Steuern geringen Jahresbetrages nicht vorliegt (vgl. auch BVerfG, Beschl, v. 22.03.1983 - 2 BvR 475/78 -, BVerfGE 63, 243 [BVerfG 23.02.1983 - 2 BvR 1765/82]/368). Auf die Verhältnisse beim Kläger selbst kommt es Insoweit nicht an.
Die in § 3 Abs. 3 Satz 1 HStS vorgenommene, von einer bestimmten Hunderasse losgelöste, an die erhöhte Gefährlichkeit aufgrund bestimmter Merkmale anknüpfende Bestimmung des Begriffs Kampfhund ist nicht zu beanstanden. Diese allgemeine Definition ist so gefaßt, daß alle Hunde hierunter fallen, bei denen die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes ist insoweit nicht ersichtlich, unbedenklich ist es auch, daß in § 3 Abs. 3 Satz 2 HStS bestimmte Hundearten generell ohne die nach Satz 1 erforderliche Einzelfallprüfung als sog. Kampfhunde eingestuft werden. Diese aus Gründen der Praktikabilität des Steuererhebungsverfahrens vorgenommene Pauschalierung ist noch durch den Einschätzungsspielraum des Satzungsgebers gedeckt und verletzt insbesondere nicht den Gleichheitsgrundsatz. Denn bei den aufgezählten Hundearten durfte der Satzungsgeber zu Recht davon ausgehen, daß bei ihnen wegen ihrer Veranlagung, Erziehung und/oder Charaktereigenschaft die generell erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht (ebenso: Mohl/Backes, Erhöhte Hundesteuer für "Kampfhunde"? in: KStZ 1991, 66). Die Zulässigkeit dieser Einschätzung wird indirekt auch von dem von dem Kläger vorgelegten Schreiben des Deutschen Tierschutzbundes vom 26. Oktober 1991 und der gutachterlichen Stellungnahme von Frau Dr. ... vom 7. März 1991 sowie den Erklärungen und Stellungnahmen in der Broschüre "Zur Sache: Kampfhunde" vom Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. bestätigt. Zwar wird in diesen Schreiben und Stellungnahmen einhellig davon ausgegangen, daß eine generell erhöhte Aggressivität dieser Hundearten wissenschaftlich nicht nachgewiesen sei und daß es eine Rasse "Kampfhund" nicht gebe. Den Schriften und Erklärungen ist aber übereinstimmend zu entnehmen, daß große und kräftige bzw. massige Hunde generell erhöht gefährlich sind (vgl. z.B. Schreiben d. Deutschen Tierschutzbundes v. 28.10.1991; gutachterliche Stellungnahme von Frau Dr. Helga Eichelberg vom 7. März 1991 und gutachterliche Stellungnahme von Frau Dr. Dorit Feddersen-Petersen), Denn aufgrund der Größe und der besonderen Muskelkraft, insbesondere gilt dies für das Maul der Tiere, führen Angriffe solcher Hunde gegen den Menschen regelmäßig zu ganz erheblichen Verletzungen. Bei den in § 3 Abs. 3 Satz 2 HStS aufgezählten Hundearten handelt es sich ausschließlich um solche großen bzw. kräftigen/massigen Hunde, die somit eine erhöhte Gefahr darstellen. Hinzu kommt, daß bei den aufgezählten Arten deutlich häufiger Zuchtlinien mit besonderer Aggressivität zu verzeichnen sind bzw. diese Arten sich besonders für die Erziehung zur Aggressivität eignen. So meint z.B. Dr. ... selbst, daß Hundezüchtungen wie Bandog und Pitbull-Terrier verboten gehörten, die durch Verpaarung besonders kampfbereiter Individuen verschiedener Rassen entstanden seien. Aufgrund dieser beiden Komponenten, nämlich Größe und Kraft sowie häufig anzutreffende gesteigerte Aggressivität, durfte der Satzungsgeber die aufgezählten Hundearten daher generell als erhöht gefährlich und damit als sog. Kampfhunde einstufen.
Der Umstand, daß nach Ansicht des Klägers auch noch andere Hundearten hätten aufgeführt werden können, kann der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Denn selbst wenn dies zuträfe, hätte das keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Heranziehung des Klägers. Denn der Kläger wäre dadurch, daß andere Hundearten nicht generell, sondern nur über die Einzelfallregelung des § 3 Abs. 3 Satz 1 HStS zur Steuer herangezogen werden können, in keiner Weise in seinen Rechten betroffen. Denn dieser Umstand wirkt sich - anders als im sonstigen Abgabenrecht - auf die Höhe der von ihm zu zahlenden Steuer nicht aus (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, Beschl, v. 27.04.1981 - 8 B 12.81 -. Buchholz 401.66 Nr. 3 und OVG Lüneburg, Urt. v. 03.12.1987 - 14 OVG A 121/85 -).
Schließlich ist es - zumindest für das vorliegende Klageverfahren - auch unschädlich, daß in der Satzung keine Übergangsregelung für die erhöhte Besteuerung von sog. Kampfhunden enthalten ist. Da der Kläger seinen Hund erst zum 15. Oktober 1993 angeschafft hat, zu einem Zeltpunkt also, als die Satzungsbestimmung für Kampfhunde bereits gut ein Jahr in Kraft war, wäre für ihn eine Übergangsregelung nicht erforderlich. Eine Übergangsregelung wäre aber auch sonst nicht erforderlich. Selbst eine erhebliche Steuererhöhung nötigt nicht zum Erlaß einer Übergangsregelung, wenn ihr - wie hier - keine erdrosselnde Wirkung zukommt (vgl. BVerwG, Beschl, v. 22.03.1994 - 8 NB 3.93 -, NSt-N 1994, 183 = KStZ 1994, 234).
Die Heranziehung des Klägers im Einzelfall läßt Fehler nicht erkennen; solche sind auch nicht vorgetragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO IVm § 708 Nr. 11 ZPO.
Die Berufung ist nach § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache wegen der zu erwartenden Übernahme dieser Satzungsregelung von anderen Gemeinden grundsätzliche Bedeutung hat,
Streitwertbeschluss:
Beschluß
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 300,00 DM (in Worten: Dreihundert Deutsche Mark) festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen den Streitwertbeschluß ist die Beschwerde an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 100,00 DM übersteigt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder anderweitiger Erledigung des Verfahrens schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem verwaltungsgericht Lüneburg, Fuchsweg 9, 21337 Lüneburg, bzw. Postfach 29 41, 21319 Lüneburg, oder bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Uelzener Straße 40, 21335 Lüneburg bzw. Postfach 23 71, 21313 Lüneburg, eingelegt wird. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.