Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 13.03.1980, Az.: Ss (B) 113/79
Verkauf von Flugscheinen zu einem den genehmigten Fluglinientarif unterschreitenden Beförderungsentgelt; Fortgesetztes vorsätzliches Betreiben von Fluglinienverkehr ohne Genehmigung; Aufgabe des Bußgeldbescheides; Pflicht durch Unterlassen der erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen; Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides; Unterbrechung der Verfolgungsverjährung einer Ordnungswidrigkeit; Zuwiderhandlung gegen eine "Auflage" der erteilten Genehmigung; Verbot der doppelten Ahndung einer Handlung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Braunschweig
- Datum
- 13.03.1980
- Aktenzeichen
- Ss (B) 113/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 13920
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBS:1980:0313.SS.B113.79.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG ... - 11.07.1978 - AZ: 4 OWi 20 Js 35410/78
Rechtsgrundlagen
- § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG
- § 21 Abs. 1 LuftVG
- § 58 Abs. 1 Nr. 11 LuftVG
- § 30 OWiG
- § 66 OWiG
- § 88 Abs. 2 S. 1 OWiG
- § 130 OWiG
- § 47 Abs. 1 OWiG
- § 33 OWiG
- § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG
- § 14 Abs. 1 OWiG
- Art. 103 Abs. 3 GG
Verfahrensgegenstand
Ordnungswidrigkeit nach dem Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
Sonstige Beteiligte
..., Deutschland-Direktion,
vertreten durch ihren Direktor für Deutschland, Herrn ..., in ...,
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Erfüllt der Bußgeldbescheid seine Abgrenzungsfunktion, enthält er also die Angaben, die zur Kenntlichmachung der Tat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie des Täters unverzichtbar erforderlich sind, so sind andere Mängel, insbesondere solche, die nur die Vorbereitung der Verteidigung des Betroffenen erschweren, für seine Rechtswirksamkeit unbeachtlich.
- 2.
Fehlende Angaben zur Person des für die juristische Person verantwortlich Handelnden in Bußgeldbescheid stellen keine so schwerwiegenden Mangel dar, daß er die Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides und seine Nichteignung als Verfahrensgrundlage zur Folge hätte.
- 3.
Notwendige Voraussetzungen für die Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit ist lediglich die Feststellung, dass ein zuständiges Organ die Zuwiderhandlung vorwerfbar begangen hat und dass seine Tat dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten unterfällt. Nähere Feststellungen zur Identität des Täters sind entbehrlich.
In der Bußgeldsache
hat der Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Braunschweig
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und
die Richter am Oberlandesgericht ... und ... am 13. März 1980
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde der Nebenbeteiligten gegen das Urteil des Amtsgerichts ... vom 11. Juli 1978 wird verworfen. Der Urteilsausspruch wird dahin berichtigt, daß die Geldbuße von 6.800,- DM gegen die Nebenbeteiligte als Nebenfolge eines fortgesetzten vorsätzlichen Betreibens von Fluglinienverkehr ohne Genehmigung (Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 6 LuftVG) festgesetzt wird.
Die Kosten der Rechtsbeschwerde hat die Nebenbeteiligte zu tragen.
Angewandte Vorschriften: §§ 21 Abs. 1, 58 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 LuftVG, § 30 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 OWiG.
Gründe
Das Amtsgericht ... hat gegen die ... im selbständigen Verfahren gemäß § 30 Abs. 4 OWiG durch Urteil vom 11. Juli 1979 als Nebenfolge einer vorsätzlich begangenen Ordnungswidrigkeit im Sinne der §§ 21 Abs. 1, 58 Abs. 1 Nr. 11 LuftVG eine Geldbuße von 6.800,- DM festgesetzt. Hiergegen richtet sich die nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zulässige, frist- und formgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde der Nebenbeteiligungen, der .... Mit der Rechtsbeschwerde wird die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt.
Das Rechtsmittel der Nebenbeteiligten hat im Ergebnis keinen Erfolg. Es führt lediglich zu einer Berichtigung des Schuldspruchs.
I.
Dem angefochtenen Urteil liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Die Nebenbeteiligte ist ein Luftfahrtunternehmen, das internationalen Fluglinienverkehr im Sinne der Begriffsbestimmung, die in Artikel 96 Chlc.Abk. (entsprechend: § 21 Abs. 1 LuftVG) getroffen ist, auf der Strecke ... und anderen Linien betreibt. Ihr - der ... hat der dafür zuständige Bundesminister für Verkehr aufgrund des am 29. Januar 1970 unterzeichneten Abkommens über den Luftverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem ... (BGBl Teil II 1971 S. 1080, 1081 ff) unter Bezug auf Artikel 3 des genannten Abkommens die Genehmigung erteilt, Fluglinienverkehr auf den nach dem Abkommen festgelegten Linien zu betreiben. Diese Genehmigung ist nach den Feststellungen des Amtsgerichts mit der "Auflage" verbunden, daß "die Beförderungsentgelte", die auf den im Fluglinienplan zu dem genannten Abkommen festgelegten Linien (Art. 2 Abs. 2) für die Beförderung von Fluggästen und Fracht anzuwenden sind, "nach den Vereinbarungen der ... zu bemessen sind, wenn und soweit diese vom Bundesminister für Verkehr aufgrund eines von der ... zu stellenden Antrags genehmigt worden sind". Hiernach ist die Anwendung anderer, nicht von dem Bundesminister für Verkehr genehmigter Fluglinientarife bei Beförderungen im Fluglinienverkehr von dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland aus nicht erlaubt. Das folgt im übrigen aus den Tarifbestimmungen, die das ... Luftverkehrabkommen in Artikel 9 trifft und die der von dem Bundesminister für Verkehr der ... nach Artikel 3 Abs. 2 des Abkommens erteilten Flugliniengenehmigung zugrunde liegen. Nach diesen Bestimmungen des Abkommens werden die Tarife, die auf den internationalen Fluglinien anzuwenden sind, von der ..., dem von der Bundesrepublik gemäß dem Abkommen bezeichneten Luftfahrtunternehmen, und der ... auf der Grundlage der im Tariffestsetzungsverfahren des ... gefaßten Beschlüsse vereinbart (Artikel 9 Abs. 1, Abs. 2). Die auf diese Weise vereinbarten Tarife bedürfen der Genehmigung der Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsstaaten (Artikel 9 Abs. 3). Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe hat auch die ... in Erfüllung der in Artikel 9 Abs. 3 des ... Luftverkehrsabkommen erhaltenen Bestimmungen den von der ... vereinbarten Tarif für die Fluglinie ... und die dazu von der ... beschlossenen Änderungen dem Bundesministers für Verkehr zur Genehmigung vorgelegt. Die von ihr nachgesuchten Genehmigungen hat der Bundesminister für Verkehr ihr gegenüber erteilt. Auf die Verpflichtung zur Einhaltung der so genehmigten Beförderungsentgelten ist die ... ebenso wie alle anderen in der Bundesrepublik vertretenen Flugliniengesellschaften durch das Schreiben des Bundesministers für Verkehr vom 7.8.1972 mit dem Bemerken hingewiesen worden, daß die Anwendung nicht von ihm genehmigter und Verstöße gegen vom ihm genehmigte Beförderungsentgelte als Ordnungswidrigkeiten nach dem LuftVG geahndet werden können.
Im Jahre 1975 nahm die ... unter Mitwirkung ihres damaligen Deutschland-Direktors ... ständige Geschäftsverbindungen mit mehreren Unternehmen auf, die in der Bundesrepublik Reisebüros betreiben und u.a. Flugreisen auf der Strecke ... vermitteln. Zu diesen Unternehmen gehört auch das von der Firma ... in Bonn betriebene Reisebüro. Um "eine ständige gute Auslastung" der von der ... auf der Strecke ... in planmäßigen Fluglinienverkehr eingesetzten Luftfahrzeuge "sicherzustellen", nahm das in ... unterhaltene Verkaufsbüro der ... über die genannten Reisebüro im Jahre 1975 und danach mehrfach Buchungen über die Beförderung von Fluggästen auf der bezeichneten Linie an, bei denen ein Beförderungsentgelt vereinbart wurde, das erheblich niedriger war als der von der ... angenommene und von dem Bundesminister für Verkehr auf Antrag der ... genehmigte Fluglinientarif. Von diesen unter Verstoß gegen die verbindlichen Fluglinientarife vorgenommenen Vertragsabschlüssen hatte der damalige Deutschland-Direktor der ..., Kenntnis. Er billigte sie, weil durch die Abgabe der für eine Beförderung im Fluglinienverkehr ausgestellten Flugscheine der ... gegen Entrichtung eines unter dem genehmigten Tarif liegenden Entgelts eine höhere Beförderungsquote bei den einzelnen Linienflügen erreicht und damit ein vermehrter wirtschaftlicher Nutzen erzielt werden konnte. Aus diesem Grunde war auch bei Aufnahme der Geschäftsverbindung mit der Firma ... vereinbart, daß das von dieser Firma betriebene Reisebüro Flugscheine der ... zu Preisen anbieten könne, die unter den genehmigten Fluglinientarifen liegen. Die nach diesem Preisangebot unter Vermittlung der Firma ... zustande gekommenen Beförderungsverträge wurden zur Vordeckung der Tarifunterschreitungen in der Weise abgewickelt, daß die ... abweichend von dem tatsächlichen vereinbarten Flugpreis den Flugschein unter Angabe des dem Tarif entsprechenden Flugpreises ausstellte und diesen Betrag auch der Firma ... in Rechnung stellte, obwohl nach der getroffenen Vereinbarung nur der "rabattierte Flugpreis" als Beförderungsentgelt zu entrichten war. Diesen, den Tarif unterschreitenden Flugpreis berechnete die Firma ... dem Reisebüro, das für den Fluggast die Buchung vermittelt hatte. Die Firma ... zahlte, um den unter ihrer Mitwirkung begangenen Tarifverstoß zu verschleiern, den "vollen", ihr von der ... in Rechnung gestellten Betrag an diese, erhielt jedoch von der ... aufgrund der schon vorher bei Aufnahme der Geschäftsverbindung getroffenen Abrede den Differenzbetrag zwischen genehmigten Tarif und tatsächlich vereinbarten Flugpreis zurückerstattet.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hat die ... durch ihr Verkaufsbüro in ... unter Beteiligung der Firma ... in der dargestellten Weise in folgenden Einzelfällen Flugscheine zu Preisen abgegeben, die erheblich unter den von dem Bundesminister für Verkehr genehmigten Beförderungsentgelten lagen.
- a)
Beförderung des Fluggastes ... am 7.12.1975 von ... nach ... und zurück gegen Entrichtung eines Entgelts von 1.323,- DM, obwohl der von dem Bundesminister für Verkehr genehmigte Fluglinientarif für einen Hin- und Rückflug ... zum Zeitpunkt der Beförderung 3.762,- DM betrug.
- b)
Beförderung des Fluggastes ... am 4.4.1976 von ... gegen Zahlung eines Flugpreises von 565,- DM, das genehmigte Beförderungsentgelt betrug zum Zeitpunkt der Beförderung 1.954,- DM.
- c)
Beförderung des Fluggastes ... am 27.4.1976 von ... zu einem Flugpreis von 565,- DM, obwohl der genehmigte Tarif 1.954,- DM betrug.
- d)
Beförderungen der Fluggäste ... am 20.6.1976 von ... unter Vereinbarung eines Beförderungsentgelts von 565,- DM je Fluggast; der genehmigte Fluglinientarif betrug 1.954,- DM je Flugschein.
Bei den vorgenannten Verkäufen von Flugscheinen haben die für die ... tätig gewordenen Angestellten des Deutschland-Büros Weisungen befolgt, die der damalige Deutschland-Direktor ... in seiner Eigenschaft als der von dem Vertretungsberechtigten Organ der ... beauftragte Leiter des Verkaufsbüros für die Geschäftsabwicklung der über die Firma ... vermittelten Beförderungen auf der Fluglinie ... gegeben hatte. ... wiederum hat sich bei seinen Weisungen, die zu den Tarifunterschreitungen beigetragen haben, nach der Überzeugung des Amtsgerichts im Rahmen der Anordnung gehalten, die das namentlich nicht bekannte Mitglied des vertretungsberechtigten Organs der ... getroffen hatte, zu dessen Verantwortungsbereich im Zeitpunkt der Tat die Durchführung des von der ... auf der Strecke ... betriebenen Fluglinienverkehrs gehört und der deshalb die Befolgung der Gesetze und sonstigen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland bei Ausübung der durch die Flugliniengenehmigung gewährten Rechte zu überwachen hatte sowie für die entsprechenden Aufsichtsmaßnahmen zuständig gewesen war. Die für die Handlungen des Deutschland-Direktors ... und der ihm unterstellten Betriebsangehörigen ursächlich gewesene Anordnung des genannten Mitgliedes des vertretungsberechtigten Organs der ... geht nach den Feststellungen des Amtsgerichts auf die Vorstellung zurück, daß ein Flugpreis, der den genehmigten, für die Fluggesellschaften verbindlichen Tarif wesentlich unterschreitet, zu einer Steigerung der Anzahl der bei den jeweiligen Linienflügen beförderten Fluggäste und damit zu einer wirtschaftlich besseren "Auslastung" der von der ... im Fluglinienverkehr auf der Strecke ... eingesetzten Flugzeuge führe. Die bewußten Tarifunterschreitungen bezweckten daher, der ... gegenüber anderen Luftfahrtunternehmen, die ebenfalls auf der Strecke ... Fluglinienverkehr betreiben, nicht gerechtfertigte Wettbewerbsvorteile zu sichern. Der Erreichung dieses Ziels wegen hat sich das UA S. 5 genannte Mitglied der vertretungsberechtigten Organs der ... trotz des in dem Schreiben des Bundesministers für Verkehr vom 7.8.1972 enthaltenen Hinweises auf das Ordnungswidrige eines solchen Verhaltens schon vor der ersten Zuwiderhandlung entschlossen, durch Reisebüros, die sich zu einer Beteiligung an den beabsichtigten Tarifverstößen bereitfinden, Flugscheine der ... für Beförderungen im Fluglinienverkehr zu einem den genehmigten Tarif unterschreitenden Preis anbieten und die auf solche Angebote bezogenen Buchungen unter Einschaltung der Reisebüros durch das in der Bundesrepublik unterhaltene Verkaufsbüro der ... auch annehmen zu lassen.
Das Amtsgericht sieht in dem Verkauf der Flugscheine zu einem den genehmigten Fluglinientarif unterschreitenden Beförderungsentgelt Zuwiderhandlungen gegen eine "Auflage" der der ... nach § 21 Abs. 1 LuftVG erteilten Flugliniengenehmigung und wertet dieses Verhalten deshalb als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 11 LuftVG. Es betrachtet die festgestellten Tarifverstöße als Teilakte einer fortgesetzten Tat, zu deren Verwirklichung das schon mehrfach genannte, vom Amtsgericht dem Namen nach nicht festgestellte Mitglied des vertretungsberechtigten Organs der ... unmittelbar beigetragen hat. Von einer Ahndung der Ordnungswidrigkeit dieser Person hat nach den Feststellungen des Amtsgerichts das Luftfahrt-Bundesamt als zuständige Verfolgungsbehörde gemäß § 47 Abs. 1 OWiG abgesehen.
Soweit gegen die ... im selbständigen Verfahren gemäß § 30 Abs. 4 OWiG erlassene Bußgeldbescheid des Luftfahrt-Bundesamtes vom 1.8.1978 auch die bei den Beförderungen der Fluggäste ..., und ... vorgekommenen Tarifverstöße umfaßt, hält das Amtsgericht eine Ahndung dieser Zuwiderhandlungen gegen das LuftVG im Hinblick auf den gegen den früheren Deutschland-Direktor ... erlassenen und in Rechtskraft erwachsenen Bußgeldbescheid des Luftfahrt-Bundesamtes vom 21.11.1975 für nicht zulässig. Dem Bußgeldbescheid vom 21.11.1975 liegt nach den Feststellungen des Amtsgerichts eine "grob fahrlässig" begangene Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 11 LuftVG zugrunde, die in einem Tarifverstoß gesehen worden ist, der im Zusammenhang mit der Beförderung eines anderen Fluggastes durch die ... im Fluglinienverkehr auf der Strecke ... steht.
II.
Der Festsetzung einer Geldbuße gegen die ... als juristische Person i.S. des § 30 OWiG stehen Verfahrenshindernisse nicht entgegen.
1.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dem Verfahren liege kein wirksamer Bußgeldbescheid zugrunde, weil sein Inhalt den zu stellenden Anforderungen nicht genüge. Die von ihr in der Rechtsbeschwerdebegründung geäußerten Bedenken kann der Senat nicht teilen. Mängel, die die Rechtswirksamkeit des Bußgeldbescheides beeinträchtigen könnten, liegen nicht vor, so daß der am 8.8.1978 unterzeichnete Bußgeldbescheid des Luftfahrt-Bundesamtes vom 1.8.1978 entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin geeignet ist, seine Aufgabe als Verfahrensgrundlage zu erfüllen.
Soll als Nebenfolge der Tat des Betroffenen gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung eine Geldbuße festgesetzt werden (§ 30 OWiG), so geschieht das im selbständigen Verfahren (§ 30 Abs. 4 OWiG) in einem selbständigen Bußgeldbescheid (§ 88 Abs. 2 S. 1 OWiG), der einem sonstigen Bußgeldbescheid gleichsteht. Sein Inhalt wird somit ebenfalls durch die Vorschriften in § 66 OWiG bestimmt (BayObLG NJW 1972, 1771, 1772). Nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG muß der Bußgeldbescheid "die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, Zeit und Ort der Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die angewendeten Bußgeldvorschriften" enthalten. Das entspricht den Anforderungen, die an die Anklageschrift (§ 200 Abs. 1 S. 1 StPO) und an den Strafbefehl (§ 409 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StPO) gestellt werden, dem der Bußgeldbescheid nachgebildet worden ist. Der Bußgeldbescheid erfüllt dieselben Aufgaben; er enthält wie der Strafbefehl die Beschuldigung, die den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens und - im Falle der Einspruchseinlegung - auch den Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens in persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht abgrenzt und mithin auch den Umfang der Rechtskraft (§ 84 OWiG) bestimmt (BGH St 23, 336, 338/339). Hieraus ergeben sich die Anforderungen, die an die Konkretisierung der Tat zu stellen sind. Da der Bußgeldbescheid außerdem dem Betroffenen ein Bild von der Berechtigung des gegen ihn erhobenen Vorwurfs verschaffen soll, ist der Sachverhalt, in dem die Verwaltungsbehörde den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erblickt, unter Anführung der Tatsachen, die die einzelnen Tatbestandsmerkmale erfüllen, als geschichtlicher Lebensvorgang so konkret zu schildern, daß dem Betroffenen erkennbar wird, welches Tun oder Unterlassen Gegenstand der Ahndung sein soll, gegen welchen Vorwurf er sich daher verteidigen muß. Nicht jeder Mangel in der Sachverhaltsschilderung hat aber zur Folge, daß der Bußgeldbescheid auch seine Aufgabe als Prozeßvoraussetzung nicht erfüllen könnte. Wesentlich für den Bußgeldbescheid als Verfahrensvoraussetzung ist nur seine Aufgabe, den Tatvorwurf in persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht von anderen denkbaren Tatvorwürfen abzugrenzen. Erfüllt der Bußgeldbescheid diese Abgrenzungsfunktion, enthält er also die Angaben, die zur Kenntlichmachung der Tat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie des Täters unverzichtbar erforderlich sind, so sind andere Mängel, insbesondere solche, die nur die Vorbereitung der Verteidigung des Betroffenen erschweren, für seine Rechtswirksamkeit unbeachtlich (BayObLG NJW 1972, 1771, 1772 m.w.Hinw.; BGH St 23, 336, 340/341; OLG Köln J[xxxxx]Bl. NW 1973, 34, 35; OLG Hamm VRS 50, 58). Diesen Grundsätzen tragen die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht Rechnung.
Seiner Abgrenzungsfunktion wird der Bußgeldbescheid in sachlicher Hinsicht dann gerecht, wenn nach seinem Inhalt kein Zweifel über die Identität der Tat entstehen kann, wenn also zweifelsfrei feststeht, welcher Lebensvorgang erfaßt und geahndet werden soll (BGH St 23, 336, 340). Mängel in dieser Richtung weist der hier zur Beurteilung stehende gegen die ... als juristische Person gerichtete Bußgeldbescheid nicht auf. Aus seinem Wortlaut ist ausreichend erkennbar, wegen welcher konkreten, nach Ansicht der Verwaltungsbehörde erwiesenen und einen Bußgeldtatbestand des LuftVG erfüllenden Handlungen gegen die Beschwerdeführerin als Nebenfolgen dieser taten Geldbußen festgesetzt worden sind. Diese Taten werden durch die im Bußgeldbescheid enthaltenen Angaben über Zeit, Ort und Art ihrer Begehung sowie über ihren Umfang so hinreichend genau bestimmt, daß eine Verwechselung mit anderen im Betrieb der Beschwerdeführerin begangenen Zuwiderhandlungen ähnlicher Art nicht möglich ist. Denn die Beförderungen von Fluggästen durch Luftfahrtzeuge der ..., bei denen die durch die festgesetzten Geldbußen geahndeten Tarifunterschreitungen vorgenommen sein sollen, sind durch die Nennung der Namen der Fluggäste sowie durch die Angaben über Reisetag, Flugstrecke, Flugscheinnummer, genehmigten Flugpreis und "rabattierten" (tatsächlich vereinbarten) Flugpreis eindeutig beschrieben. Hierdurch sowie durch den Hinweis, daß die im Bescheid aufgeführten Flugscheine über das Reisebüro ... in ... an die beförderten Personen abgegeben worden sind, ist in Verbindung mit den Darlegungen über die erteilte Flugliniengenehmigung, über die Pflicht zur Einhaltung der von dem Bundesminister für Verkehr genehmigten Beförderungsentgelte und über die Art der Abwicklung der unter Vermittlung des Reisebüros ... abgeschlossenen Beförderungsverträge der geschichtliche Vorgang, der den Gegenstand des Bußgeldbescheides bildet, so konkret geschildert, daß auch erkennbar ist, gegen welchen Vorwurf sich die Beschwerdeführerin verteidigen muß. Allerdings bemängelt die Rechtsbeschwerde mit recht, daß in dem Bußgeldbescheid ausdrückliche Feststellungen darüber fehlen, gegen welche natürliche Person der Vorwurf der Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der LuftVG erhoben werde und ob diese zu den in § 30 Abs. 1 OWiG genannten Personen gehöre, für deren Handeln eine juristische Person wie die ... einzustehen habe. Durch diesen Mangel ist jedoch die Identität der Taten, die mit dem Bußgeldbescheid geahndet werden sollten, nicht berührt worden. Diese werden nach dem Wortlaut des Bescheides der ... als solcher zur Last gelegt, und zwar unter Hinweis auf die Pflichten, die nach dem LuftVG im Zusammenhang mit dem Fluglinienverkehr, den die ... betreibt, bestehen und die die ... als Luftfahrtunternehmen treffen. Daraus ergibt sich eindeutig, daß die Verwaltungsbehörde durch die gewählte Fassung des Bescheides die bestimmte betriebsbezogene Pflichtverletzung eines verantwortlichen Organs der Beschwerdeführerin behaupten wollte. Denn nach § 30 OWiG können juristische Personen nur dann wegen einer Ordnungswidrigkeit, durch die sie - die juristischen Personen - treffende Pflichten verletzt worden sind, mit einer Geldbuße belegt werden, wenn die Tat von dem vertretungsberechtigten Organ der juristischen Person oder einem Mitglied eines solchen Organs begangen worden ist. Dabei ist es unerheblich, ob die bezeichnete Person unmittelbar gehandelt hat - sei es allein (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG), sei es als Tatbeteiligter (§ 14 Abs. 1 OWiG) - oder ob sie die Zuwiderhandlungen anderer Personen gegen die betriebsbezogene Pflicht durch Unterlassen der erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen (§ 130 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 OWiG) nicht verhindert hat. Ausgehend davon ist bei der gegebenen Sachlage dem Bußgeldbescheid jedenfalls der Vorwurf zu entnehmen, daß ein vertretungsberechtigtes Organ der Beschwerdeführerin oder ein oder mehrere Mitglieder eines solchen Organs die eindeutig gekennzeichneten ordnungswidrigen Handlungen entweder unmittelbar oder durch Verletzung der Aufsichtspflicht begangen haben. Grundlage und Umfang des Tatvorwurfs sind daher in den Bußgeldbescheid des Luftfahrt-Bundesamtes so ausreichend beschrieben, daß der Bescheid seine Abgrenzungsfunktion noch erfüllen kann. Die fehlenden Angaben zur Person des für die juristische Person verantwortlich Handelnden in Bußgeldbescheid stellen keine so schwerwiegenden Mangel dar, daß er die Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides und seine Nichteignung als Verfahrensgrundlage zur Folge hätte (vgl. OLG Köln JM Bl NW 1973, 34, 35; OLG Hamm NOW, 1973, 1851, 1852; Göhler OWiG 6. Aufl. Rdn 47 zu § 66).
Ohne Einfluß auf die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides ist auch, daß in ihm nicht die Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 OWiG dargelegt sind. Denn aus § 66 OWiG ist nicht zu entnehmen, daß der Bußgeldbescheid Angaben darüber enthalten müsse, daß eine natürliche Person aus tatsächlichen Gründen nicht verfolgbar oder gegen sie das Verfahren eingestellt sei (OLG Köln aaG; OLG Hamm aaO; BayObLG 1972, 1771, 1772; Göhler a.a.O. Rdn 47 zu § 66).
2.
Die Verfahrensvoraussetzungen, von deren Vorliegen die Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person im selbständigen erfahren gem. § 30 Abs. 4 OWiG abhängig ist, sind erfüllt. Nach den unter I wiedergegebenen Feststellungen des Amtsgerichts, die für den Senat als Rechtsbeschwerdegericht bindend sind, ist nicht zweifelhaft daß dem namentlich nicht bekannten Mitglied des vertretungsberechtigten Organs der ... - einer juristischen Person näher bestimmt werden kann, eine Beteiligung (§ 14 OWiG) an den Tarifunterschreitungen und damit - wie noch dargelegt wird - ein ordnungswidriges Handeln i.S. des § 58 Abs. 1 Nr. 6 LuftVG anzulasten ist. Die tatrichterlichen Feststellungen ergeben auch - wie ebenfalls noch begründet wird -, daß durch die Ordnungswidrigkeit des Mitgliedes des vertretungsberechtigten Organs der ... Pflichten, welche die ... als Luftfahrtunternehmen treffen, verletzt worden sind. Deshalb handelt es sich bei der durch das Organmitglied der ... begangenen Ordnungswidrigkeit um eine Tat, die unter Nr. 1 des Abs. 1 von § 30 OWiG fällt. Es kann mithin auf sich beruhen, ob die ... durch die geahndeten Tarifverstöße i.S. des § 30 Abs. 1 Nr. 2 OWiG bereichert worden ist, wie das Amtsgericht annimmt. Die Voraussetzungen des Absatzes 1 von § 30 OWiG sind nach den Urteilsfeststellungen jedenfalls gegeben. Dem steht nicht entgegen, daß die Identität des Täters nicht durch seinen Namen bestimmt ist, sondern nur durch die Bezeichnung der Aufgaben ermittelt werden kann, die er zur Tatzeit aufgrund seiner Stellung als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs der ... für diese verantwortlich wahrzunehmen hatte. Notwendige Voraussetzungen für die Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit nach § 30 Abs. 1 OWiG ist lediglich die Feststellung, daß ein zuständiges Organ die Zuwiderhandlung vorwerfbar begangen hat und daß seine Tat unter Nr. 1 oder Nr. 2 des Absatzes 1 von § 30 OWiG fällt (OLG Koblenz BB 1977, 1871). Nähere Feststellungen zur Identität des Täters sind entbehrlich (vgl. Göhler a.a.O. Rdn 40 zu § 30 m.w.Nachw.).
Der Bußgeldbescheid des Luftfahrt-Bundesamtes und das angefochtene Urteil konnten im selbständigen Bußgeldverfahren gem. § 30 Abs. 4 OWiG gegen die Beschwerdeführerin - die ... - ergehen, weil nicht nur die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 OWiG vorliegen, sondern darüber hinaus auch feststeht, daß das Luftfahrt-Bundesamt das Verfahren gegen dasjenige Mitglied des vertretungsberechtigten Organs der ..., das die begangenen Tarifverstöße mit zu verantworten hat, gem. § 47 Abs. 1 OWiG eingestellt hat (§ 30 Abs. 4 S. 2 OWiG). Diese Verfahrenseinstellung ist zwar nicht ausdrücklich in den Akten vermerkt. Sie ergibt sich aber eindeutig aus dem Akteninhalt, den der Senat zwecks Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen des § 30 Abs. 4 OWiG (OLG Hamburg NJW 1971, 1000 [OLG Hamburg 03.03.1971 - 2 Ss 90/70 OWi]/1001) heranziehen darf. Danach ist das Luftfahrt-Bundesamt im Anschluß an die Auswertung der in den Geschäftsräumen der Firma ... in ... sichergestellten und sodann durch Beschluß des Amtsgerichts ... vom 3.5.1977 beschlagnahmten Geschäftsunterlagen, die die Beweisgrundlage für die festgestellten Tarifunterschreitungen durch die ... bilden (UA S. 5 oben), gegen eine bestimmte Person -ein vertretungsberechtigtes Organ der ... oder ein Mitglied eines solchen Organs- nicht weiter vorgegangen. Es hat nur der ... selbst unter Bekanntgabe der Beschuldigung durch die Schreiben vom 18./19.4.1978 gem. § 55 OWiG Gelegenheit gegeben, sich zu den vorgeworfenen Tarifverstößen zu äußern (Bl. 29/35 d.A.). Nach Eingang der schriftlichen Äußerungen des Deutschland-Direktors der ... ist sodann in den Akten unter dem 26.7.1978 vermerkt, daß in dem "Bußgeldverfahren gegen ..." nicht gegen einen Betroffenen, sondern gegen eine juristische Person gem. § 30 OWiG vorzugehen sei (Bl. 38 d.A.). Da das Luftfahrt-Bundesamt darauf auch nur einen selbständigen Bußgeldbescheid gegen die ... als juristische Person erlassen hat, steht außer Frage, daß es das Verfahren auf die Nebenfolge gegen die ... beschränkt und von einer Ahndung der Ordnungswidrigkeit eines Organs der ... oder eines Organmitgliedes durch Festsetzung einer Geldbuße gegen eine solche Person gem. § 47 Abs. 1 OWiG abgesehen hat (vgl. OLG Celle [xxxxx]1977, 255; OLG Hamm NJW 1979, 1312 [OLG Hamm 27.02.1979 - 1 Ss OWi 1/79]; Göhler a.a.O. Rdn 44 zu § 30 m.w. Hinw.). Das hat das Luftfahrt-Bundesamt nach Einlegung des Einspruchs gegenüber der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 10.1.1979 ausdrücklich bestätigt (Bl. 54 d.A.).
Die Einstellung des Verfahrens gem. § 47 Abs. 1 OWiG gegen den Täter der Abknüpfungstat i.S. des § 30 Abs. 1 OWiG ließe die Festsetzung der Geldbuße gegen die juristische Person im selbständigen Verfahren des § 30 Abs. 4 OWiG allerdings dann nicht zu, wenn die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit der Organperson vor Einleitung des selbständigen Verfahrens verjährt ist (vgl. Göler a.a.O. Rdn 43 zu § 30, in NJW 1979, 1436 ff [VG Karlsruhe 13.03.1978 - V - 135/77] m.w.Hinw.; Peltzer NJW 1978, 2131, 2134 m.w.Hinw.). Verfolgungsverjährung gegen das Organmitglied, das sich vorwerfbar an den festgestellten Tarifverstößen beteiligt hat, ist jedoch nicht eingetreten. Das hat das Amtsgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt.
Im Hinblick auf das in § 58 Abs. 2 LuftVG angedrohte Höchstmaß der Geldbuße (5.000,- bezw. 10.000,- DM) beträgt die Verjährungsfrist nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 OWiG 2 Jahre. Da es sich nach den tatrichterlichen Feststellungen, die rechtsfehlerfrei getroffen sind und den Senat deshalb binden, um eine Fortsetzungstat handelt, beginnt die Verjährung mit der Vollendung des letzten Teilaktes (vgl. Göhler a.a.O. Rdn 13, 14 zu § 31). Dieser war die Beförderung der Eheleute ... am 20.6.1976 gegen Entrichtung eines den genehmigten Linientarifs unterschreitenden Beförderungsentgelts. Da der gegen die ... erlassene Bußgeldbescheid erst am 3.8.1978 unterzeichnet werden ist (§ 33 Abs. 2 S. 1 OWiG), wäre Verfolgungsverjährung eingetreten, wenn die Verjährung nicht vor Ablauf der zweijährigen Frist, d.h. dem 19.6.1978 unterbrochen ist. Mit Recht hat das Amtsgericht in den Durch[xxxxx]nordnungen, die in den Ermittlungsverfahren gegen die beiden Geschäftsführer der ... am 18.3.1977 und 22.3.1977 erlassen sind, keine Handlung erblickt, die geeignet ist, die Verjährung der Verfolgung der von dem Organmitglied der ... begangenen Ordnungswidrigkeit zu unterbrechen. Denn bei Anordnung der Durchsuchung der Geschäftsräume der Firma ... bestand nur der Verdacht, daß sich die Geschäftsführer der Firma ... an Tarifunterschreitungen beteiligt hatten, die im Zusammenhang mit der Abgabe von Flugscheinen einer anderen ausländischen Fluggesellschaft stehen. Die Durchsuchungsanordnungen haben sich daher nicht auch gegen das Organmitglied der ... gerichtet, so daß die Unterbrechungswirkung nach § 33 Abs. 1 Nr. 4 OWig ihm gegenüber nicht eintreten konnte (§ 33 Abs. 4 S. 1 OWiG). Anders verhält es sich mit der Beschlagnahme der Geschäftsunterlagen der Firma ..., die der für das Luftfahrt-Bundesamt tätig gewordene Zeuge ... bei den Durchsuchungen im April 1977 sichergestellt und die das Amtsgericht ... durch Beschluß vom 3.5.1977 auf Antrag des Luftfahrt-Bundesamtes gem. §§ 94, 98 StPO, § 46 Abs. 1 OWig beschlagnahmt hat. Zu diesen beschlagnahmten Gegenständen gehören die Geschäftsaufzeichnungen, die nach dem angefochtenen Urteil die Beweisunterlage für die von der ... im Zusammenwirken mit den Geschäftsführern der Firma ... begangenen Tarifunterschreitungen sind. Hiernach hatte die durch das Luftfahrt-Bundesamt veranlaßte Durchsuchung der Geschäftsräume der Firma ... neben den Beweisunterlagen, die für das gegen die Geschäftsführer der Firma ... bereits anhängige Ermittlungsverfahren Bedeutung hatten, auch dazu geführt, daß Beweismittel aufgefunden wurden, die die Grundlage für die Untersuchung der von der ... durch ihre Organe und sonstigen Vertreter unter Beteiligung des Reisebüros ... begangenen Tarifverstöße bilden. Im Zeitpunkt der richterlichen Beschlagnahmeanordnung hatte die Verwaltungsbehörde deshalb Anhaltspunkte für ein ordnungswidriges Handeln des zuständigen Mitgliedes des vertretungsberechtigten Organs der ..., in dessen Verantwortungsbereich das Betreiben des Fluglinienverkehrs auf der Strecke ... fiel. Die Beschlagnahmeanordnung hinsichtlich der genannten Geschäftsunterlagen war demzufolge eine Ermittlungsmaßnahme, die erkennbar darauf abzielte, auch gegen das vertretungsberechtigte Organ der ... oder Mitglieder dieses Organs wegen einer Ordnungswidrigkeit vorzugehen. Die Beschlagnahmeanordnung vom 3.5.1977 betraf somit nicht allein das gegen die Geschäftsführer der ... gerichtete Ermittlungsverfahren; sie stellte zugleich auch die Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der ... dar und war auf diese Personen mitbezogen. Danach trat die Wirkung der Unterbrechung der Vervolgungsverjährung durch die Beschlagnahmeanordnung vom 3.5.1977 nach §§ 33 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 S. 1 OWiG auch gegenüber dem Täter der Anknüpfungstat ein, deretwegen eine Geldbuße gegen die ... als Nebenfolge nach § 30 Abs. 1, Abs. 4 OWiG festgesetzt ist. Eine erneute Unterbrechung der Verfolgungsverjährung ist allerdings entgegen der Ansicht des Amtsgerichts nicht durch die Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die ausschließlich an die ... gerichteten Schreiben des Luftfahrt-Bundesamtes vom 18.4./19.4.1978 eingetreten (vgl. BGH St 24, 321 ff); der Bußgeldbescheid vom 1.8.1978 hat jedoch die nach der am 3.5.1977 von neuem begonnene Verjährung rechtzeitig unterbrochen.
III.
Nicht beizupflichten ist der Auffassung des Amtsgerichts, daß der Verkauf eines Flugscheins zu einem den genehmigten Fluglinientarif unterschreitenden Beförderungsentgelt durch ein Luftfahrtunternehmen, dem die Genehmigung zum Betreiben von Fluglinienverkehr nach § 21 LuftVG erteilt ist, als eine Zuwiderhandlung gegen eine "Auflage" der erteilten Genehmigung und damit als eine Ordnungswidrigkeit nach § 56 Abs. 1 Nr. 11 LuftVG zu werten sei. Ein Luftfahrtunternehmer, der von und nach dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland Personen oder Sachen gewerbsmäßig durch Luftfahrtzeuge auf bestimmten Linien öffentlich und regelmäßig befördert, der also Beförderungsleistungen im internationalen Fluglinienverkehr erbringt und dem dazu die besondere Genehmigung nach § 21 Abs. 1 LuftVG erteilt ist, betreibt "ohne die nach § 21 erforderliche Genehmigung Fluglinienverkehr", wenn er einen Fluggast auf der von der Genehmigung umfaßten Fluglinie unter Vereinbarung eines Entgelts, das den von dem Bundesminister für Verkehr genehmigten Fluflinientarif unterschreitet, befördert. Er handelt dadurch ordnungswidrig nach § 58 Abs. 1 Nr. 6 LuftVG. Diese Ansicht hat der Senat in seinem Beschluß vom 10.8.1980 - Ss (B) 37/78 - vertreten und dazu ausgeführt:
1.
Nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts, die auch für die nach dem LuftVG in bezug auf den Luftverkehr getroffenen Regelungen gelten (vgl. Hofmann, Luftverkehrsgesetz, § 6 Anm. 50-53, § 20 Anm. 12, § 58 Anm. 24), ist "Auflage" eine Bestimmung, mit der ein Verwaltungsakt (§ 35 S. 1 VwVfG) bei seinem Erlaß verbunden wird und die dem Begünstigten des Verwaltungsaktes ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorschreibt (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG). Die durch die Auflage auferlegte Verpflichtung steht neben der durch den Verwaltungsakt ausgesprochenen Regelung. Sie ist eine zusätzliche Bestimmung mit selbständigem Regelungsgehalt. Daher ist die Auflage nicht integrierender Bestandteil des Verwaltungsaktes; sie ist vielmehr eine selbständige Anordnung (BVerwGE 29, 262 [BVerwG 29.03.1968 - IV C 27/67]; 41, 178 [BVerwG 17.11.1972 - IV C 41/68]; BVerwG MDR 1976, 870 ff), somit selbst Verwaltungsakt (Stelkens/Bonk/Leonhardt, Verwaltungsverfahrensgesetz, § 36 Rdn 17 m.w.Hinw.). Als abhängiger Verwaltungsakt ist die Auflage in ihrem Bestand zwar an die Existenz des Hauptaktes geknüpft, dem sie beigefügt worden ist (Stelkens a.a.O. § 36 Rdn 17). Da sie jedoch eine eigene, selbständig durchsetzbare rechtliche Regelung enthält, ist andererseits aber der sie veranlassende Verwaltungsakt nicht von ihrer Rechtsmäßigkeit und seine Wirksamkeit auch nicht von ihrer Erfüllung abhängig. Durch eine Auflage i.S. des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG wird die mit dem Verwaltungsakt ausgesprochene Rechtsgewährung inhaltlich zunächst nicht eingeschränkt. Deshalb wird der Bestand der Gewährung durch die Nichtbefolgung der Auflage auch nicht unmittelbar berührt. Eine Auflage kann den Bestand einer Genehmigung vielmehr nur mittelbar dadurch beeinflussen, daß die Möglichkeit gegeben ist, bei Nichterfüllung der Auflage die Genehmigung ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen (§ 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG).
Von diesen Grundsätzen ausgehend beurteilt sich die Frage, ob eine Nebenbestimmung, mit der ein begünstigender Verwaltungsakt versehen ist, als "selbständige Auflage" oder als inhaltliche Änderung oder Beschränkung der Rechtsgewährung zu werten ist. Auflage i.S. des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG ist die dem Begünstigten der Genehmigung auferlegte besondere Leistungsverpflichtung daher dann, wenn sie (nur) gelegentlich der Rechtsgewährung etwas von dieser Unabhängiges fordert. Steht dagegen die mit dem Verwaltungsakt verbundene Nebenbestimmung mit dem Gesamtinhalt des Verwaltungsaktes in einem untrennbaren Zusammenhang, betrifft sie also unmittelbar das zur Genehmigung stehende Vorhaben selbst und ist sie deshalb im Hinblick auf diese Genehmigung von modifizierender Funktion, so handelt es sich ungeachtet der in den Verwaltungsakt gewählten Bezeichnung und unabhängig von der subjektiven Vorstellung der Behörde nicht um eine "Auflage" i.S. des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG (BVerwG DÖV 1974, 380, 381). Eine solche Bestimmung (die sogenannte "modifizierende Auflage") bewirkt eine qualitative Änderung oder Beschränkung der mit dem Verwaltungsakt ausgesprochenen Rechtsgewährung (BVerwG aaO; Stelkens a.a.O. § 36 Rdn 22; Hoffmann DVBl 1977, 514 ff). Sie bezieht sich daher auf den Regelungsinhalt des Verwaltungsaktes (die Genehmigung) selbst, und ist damit Teil dieser Genehmigung (BVerwG aaO). Ihre Nichterfüllung hat deshalb zur Folge, daß sich der Begünstigte nicht auf die erteilte Genehmigung berufen kann (Stelkens a.a.O. § 36 Rdn 22 m.w.Hinw.). Die dem Begünstigten des Verwaltungsaktes gewährten Rechte sind im Falle der Genehmigung mit "modofizierenden Auflagen" gegenständlich eingeschränkt; sie erlauben die Rechtsausübung nur in den Grenzen, die ihr durch die mit der Genehmigung verbundenen Bestimmungen gesetzt sind. Ein Verstoß gegen die Modifizierung der Gewährung ist somit ein Handeln ohne Erlaubnis (vgl. Hoffmann a.a.O. S. 517; Weyreuther, DVBL 1969, 296). In ihren Wirkungen gleicht die modifizierte Genehmigung derjenigen, bei der das die Genehmigungserteilung regelnde Gesetz eine Modifizierung der Gewährung durch Erteilung mit "Beschränkung" nicht nur zuläßt (vgl. z.B. § 13 GÜKK), sondern darüber hinaus wegen des Gegenstandes des zur Genehmigung stehenden Vorhabens Beschränkungen bei der Rechtsgewährung vorsieht. Auch bei einer Genehmigung der letztgenannten Art handelt es sich um Bestimmungen, die eine ordnungsgemäße Ausübung der eingeräumten Rechte sichern sollen und die auf den Regelungsinhalt der Genehmigung unmittelbaren Bezug haben. Sei sind daher ebenfalls nicht "Auflagen" i.S. des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG.
Ob die bei Erteilung einer Flugliniengenehmigung getroffenen Anordnungen über die Anwendung bestimmter Beförderungstarife "Auflagen" i.S. des § 58 Abs. 1 Nr. 11 LuftVG sind, hängt somit entscheidend davon ab, welcher innere Zusammenhang zwischen diesen Anordnungen und der eigentlichen Genehmigung besteht. Nach § 21 Abs. 1 S. 1 LuftVG bedürfen Luftverkehrsunternehmen, die planmäßigen Fluglinienverkehr i.S. des § 21 Abs. 1 S. 1 LuftVG betreiben wollen, außer der gewerberechtlichen Erlaubnis nach § 20 LuftVG für jede einzelne Fluglinie, die sie einrichten und betreiben wollen, einer besonderen Genehmigung. Diese Genehmigung erstreckt sich gem. § 21 Abs. 1 S. 2 LuftVG auf die Flugpläne, Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen. Hiernach ist der Verwaltungsakt mit dem eine Genehmigung zum Betrieb des Fluglinienverkehrs erteilt wird, in seinem Inhalt auf die Linienführung begrenzt (vgl. § 62 Abs. 2 LuftVZO). Regelungsgegenstand einer Flugliniengenehmigung ist vielmehr die auf Dauer angelegte Gewährung des Rechts, Personen- oder Frachtbeförderungen auf einer bestimmten Flugstrecke zu bestimmten Bedingungen durchzuführen, die sich aus dem genehmigten Flugplan sowie den ebenfalls der Genehmigung unterworfenen Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen ergeben. Daraus ergibt sich, daß das mit der Erteilung einer Flugliniengenehmigung gewährte Recht Personen oder Sachen gewerbsmäßig durch Luftfahrtzeuge auf einer bestimmten Linie öffentlich und regelmäßig zu befördern, nicht unbeschränkt gilt. Das Luftfahrtunternehmen ist in der Ausgestaltung des erlaubten Fluglinienverkehrs nicht völlig frei. Es darf und muß im Rahmen der ihm obliegenden Beförderungspflicht (§ 21 Abs. 2 LuftVG) die eingeräumten Verkehrsrechte nicht anders als den genehmigten Flugplänen gemäß und zu keinen anderen als den genehmigten Beförderungsentgelten wahrnehmen. Daher stehen die Genehmigung für das Betreiben der Fluglinie und die Genehmigung der dabei anzuwendenden Tarife in einem untrennbaren Zusammenhang; sie sind beide Bestandteile der Flugliniengenehmigung. Wesentlicher Bestandteil eines jeden öffentlichen Linienverkehrs ist es, daß einheitliche, der behördlichen Zustimmung oder Genehmigung unterliegende Beförderungstarife aufgestellt sind und angewendet werden und daß diese Tarife weder über- noch unterschritten werden dürfen. Das gilt unabhängig davon, ob die Personen- und Güterbeförderungen mit Schienenfahrzeugen, Kraftfahrzeugen, Wasserfahrzeugen oder Luftfahrzeugen durchgeführt werden. Bei allen diesen Beförderungen im öffentlichen Verkehr ist der erwähnte, besondere enge Zusammenhang zwischen der Erlaubnis zum Betrieb des Linienverkehrs und der Verpflichtung des Erlaubnisinhabers, die verbindlichen Tarife dabei anzuwenden, gegeben. Wegen dieses Zusammenhangs treffen auch die mit einer gemäß § 21 Abs. 1 LuftVG erteilten Flugliniengenehmigung verbundenen Anordnung über die Genehmigung der Beförderungstarife und die Anwendung dieser Tarife keine selbständigen, den Bestand der mit der Flugliniengenehmigung ausgesprochenen Rechtsgewährung nicht berührenden Regelungen. Sie sind vielmehr unmittelbar auf das Betreiben des Fluglinienverkehrs bezogen und führen zu einer inhaltlichen Beschränkung der Rechtsgewährung. Auflagen i.S. des § 58 Abs. 1 Nr. 11 LuftVG stellen die Bestimmungen über die anzuwendenden Beförderungstarife deshalb nicht dar.
Aus der Tatsache, daß die Genehmigung der Beförderungsentgelte und die dabei getroffenen Anordnungen der Genehmigungsbehörde erforderliche Bestandteile der nach § 21 Abs. 1 LuftVG erteilten Flugliniengenehmigung sind, folgt außerdem, daß eine Unterschreitung des genehmigten Fluglinientarifs durch die Flugliniengenehmigung nicht gedeckt ist. Das Luftfahrtunternehmen macht daher bei einem Tarifverstoß von der Flugliniengenehmigung in einem Ausmaß Gebrauch, das sich nicht an die Begrenzungen der mit der Genehmigung gewährten Rechte hält. Es betreibt somit Fluglinienverkehr "ohne" die erforderliche Genehmigung und handelt deshalb ordnungswidrig i.S. des § 58 Abs. 1 Nr. 6 LuftVG.
2.
Die Tatsache, daß die festgestellten Tarifverstöße im Zusammenhang mit den Beförderungen von Fluggästen im internationalen Fluglinienverkehr durch die ... - einem ausländischen Luftverkehrsunternehmen - begangen sind, ändert an der rechtlichen Einordnung der Unterschreitung des von dem Bundesminister für Verkehr genehmigten Beförderungstarife als eine Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 6 LuftVG nichts.
Das LuftVG behandelt den internationalen und den innerstaatlichen Fluglinienverkehr gleich. Auch der planmäßige internationalen Fluglinienverkehr von und nach dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland unterfällt daher der besonderen Genehmigung nach § 21 Abs. 1 LuftVG. Ohne diese Genehmigung durfte die ... auf der Linie ... Fluglinienverkehr nicht betreiben. Die Bundesrepublik Deutschland und das ... sind zwar Vertragsparteien des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt ...) und der Transitvereinbarung vom 7.12.1944. Beide Abkommen gewähren aber nicht das Recht, planmäßigen internationalen Fluglinienverkehr in das Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates ohne die besondere Erlaubnis dieses Staates zu betreiben (Art. 6 ...). Anderes ergibt sich auch nicht aus dem am 29. Januar 1970 unterzeichneten Abkommen über den Luftverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem ... (BGBl Teil II 1971 S. 1080, 1081 ff). Gemäß Art. 3 Abs. 1 b dieses Abkommens ist die Aufnahme des Betriebs des internationalen Fluglinienverkehrs mit der Bundesrepublik auf den nach dem Abkommen festgelegten Linien davon abhängig gemacht, daß die Bundesrepublik, die die in Art. 2 des Abkommens genannten Landsrechte gewährt, dem von dem ... bezeichneten Unternehmen (das ist die ...) die Genehmigung erteilt, den Fluglinienverkehr auf den festgelegten Linien zu eröffnen. Diese Genehmigung betrifft ihrem Inhalt nach die in § 21 Abs. 1 LuftVG genannten Regelungen - die Fluglinien, die Flugpläne, die Beförderungsentgelte und die Beförderungsbedingungen.
Für die Frage, ob die der ... mit der ihr erteilten Flugliniengenehmigung gewährten Rechte durch die Verpflichtung, bei den Beförderungen die von dem Bundesminister für Verkehr genehmigten Fluglinientarife anzuwenden, begrenzt sind, ist dem ... Luftverkehrsabkommen zu entnehmen, daß die Tarife, die auf den im Fluglinienplan zu dem Abkommen festgelegten Linien für die Beförderung von Fluggästen und Fracht anzuwenden sind (Art. 9 Abs. 1 nach ihrer Vereinbarung, bei der den Bestimmungen in Art. 9 Abs. 2 gemäß verfahren werden soll, den Luftfahrtsbehörden eines jeden Vertragsstaates vor dem Inkrafttreten zur Genehmigung vorzulegen sind (Art. 9 Abs. 3). Hiernach wird die Tarifbildung zwar weitgehend den beiden Luftverkehrsunternehmen - der ... und der ... überlassen; sie ist aber nicht "freigegeben", sondern von der Genehmigung der Luftfahrtbehörden beider Staaten abhängig. Das ... Luftverkehrsabkommen trifft daher keine von § 21 Abs. 1 S. 2 LuftVG abweichende Regelung. Es unterwirft ebenfalls die Festsetzung der durch die Luftverkehrsunternehmen anzuwendenden Beförderungstarife dem Erfordernis einer staatlichen Genehmigung. Die der ... auf der Grundlage des Artikels 3 des ... Luftverkehrsabkommens erteilte Flugliniengenehmigung gewährt dieser Fluggesellschaft somit Verkehrsrechte in dem Ausmaß, das sich aus der Begrenzung durch die in § 21 LuftVG getroffenen Regelungen ergibt. Die ... hatte daher bei den Beförderungen im Fluglinienverkehr von dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik aus die von dem Bundesminister für Verkehr genehmigten Tarife anzuwenden. Zuwiderhandlungen gegen diese Verpflichtung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 58 Abs. 1 Nr. 6 LuftVG. Aus diesem Grunde erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die Einwände und Rechtsbeschwerde, die darauf gestützt sind, daß die der ... erteilte Flugliniengenehmigung nicht mit einer "wirksamen Auflage" i.S. des § 56 Abs. 1 Nr. 11 LuftVG verbunden worden sei.
3.
Den Feststellungen des Amtsgerichts ist zu entnehmen, daß die ... in den abgeurteilten Fällen mit den Erwerbern der Flugscheine Flugpreise vereinbart hat, die die von dem Bundesminister für Verkehr genehmigten Tarife erheblich unterschritten. In Erfüllung dieser Verträge sind Personen im Linienverkehr durch Luftfahrzeuge der ... von ... nach ... befördert worden.
Da das vereinbarte, von den Fluggästen entrichtete Beförderungsentgelt dem genehmigten, auch für die ... verbindlichen Fluglinientarif nicht entsprochen hat, betrieb die ... in den festgestellten Einzelfällen "ohne die nach § 21 erforderliche Genehmigung" Fluglinienverkehr. Es sind Handlungen begangen, die als Ordnungswidrigkeit i.S. des § 58 Abs. 1 Nr. 6 LuftVG zu werten sind.
An diesen Ordnungswidrigkeiten hat sich das erwähnte Mitglied des vertretungsberechtigten Organs der ... beteiligt. Auch das ist nach den tatrichterlichen Feststellungen nicht zweifelhaft. Eine Beteiligung an einer Ordnungswidrigkeit liegt nach § 14 Abs. 1 OWiG dann vor, wenn jemand an einer nicht nur von ihm allein begangenen Handlung bewußt und gewollt mitwirkt. Notwendig ist danach ein vorsätzlicher Tatbeitrag (vgl. Göhler a.a.O. § 14 Rdn 3 m.w.Hinw.; BayObLG VM 1973, 9, 10; OLG Hamm VRS 47, 135, 137). Einen solchen Tatbeitrag, der ursächlich für die Verwirklichung der Zuwiderhandlungen gegen § 58 Abs. 1 Nr. 6 LuftVG gewesen ist, hat das Organmitglied der ... nach dem festgestellten Sachverhalt auch geleistet. Das bedarf in Anbetracht der unter I wiedergegebenen Feststellungen des Tatrichters keiner weiteren Erörterung. Durch diese Feststellungen wird auch ausreichend dargetan, daß die Organperson aufgrund eines Gesamtvorsatzes gehandelt hat. Die Annahme einer fortgesetzten Tat durch das Amtsgericht ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Nicht zutreffend ist dagegen die Ansicht des Amtsgerichts, eine "Verfolgung" der ... wegen der Tarifunterschreitungen bei den "Buchungen", die vor der Zustellung des gegen den Deutschland-Direktors ... erlassenen Bußgeldbescheides vom 21.11.1975 vorgenommen seien, sei wegen des Verbots der doppelten Ahndung einer Handlung (Art. 103 Abs. 3 GG) nicht zulässig (UA S. 8/10). Abgesehen davon, daß es nicht auf den Zeitpunkt der "Buchung" sondern auf den der Beförderung ankommt, übersieht das Amtsgericht auch, daß der Bußgeldbescheid vom 21.11.1975 nur den Tatbeitrag, den der Deutschland-Direktor ... zu einem bestimmten Tarifverstoß geleistet hat, ahndet und nicht etwa auch eine dem vertretungsberechtigten Organ der ... oder einem seiner Mitglieder anzulastende Tat. Die Ordnungswidrigkeit, die ... als gewillkürten Vertreter der ... (§ 9 Abs. 2 OWiG) persönlich zum Vorwurf gemacht wurde, ist daher nicht Anknüpfungstat oder Einzelakt der Anknüpfungstat, die nach § 30 Abs. 1, Abs. 4 OWiG eine Geldbuße gegen die juristische Person als Nebenfolge auslösen kann. Auch trifft es nicht zu, daß die rechtskräftige Aburteilung eines Teilaktes einer fortgesetzten Tat als selbständige Tat die Verfolgung der übrigen Teile derselben Fortsetzungstat hindere (vgl. BGH GA 1963, 306; GA 1970, 84, 85; BGB bei Hörxthal DRiZ 1978, 86). Die in dem Bußgeldbescheid näher bezeichneten Tarifunterschreitungen bei den Beförderungen der Fluggäste ... und ... (UA S. 8) hätte das Amtsgericht daher bei der Prüfung des Umfangs der dem Organmitglied vorzuwerfendern Ordnungswidrigkeit nicht ausscheiden dürfen. Dadurch ist die Nebenbeteiligte, die Beschwerdeführerin, aber nicht beschwert. Eine Aufhebung des Urteils kam daher nicht in Betracht.
Den Irrtum des Amtsgerichts bei der rechtlichen Einordnung der Ordnungswidrigkeit des Organmitgliedes der ... konnte der Senat entsprechend § 79 Abs. 6 OWiG durch Berichtigung des Urteilsausspruchs beseitigen.
4.
Die Fortsetzung einer Geldbuße gegen die ... als Nebenfolge der Ordnungswidrigkeit eines ihrer Organmitglieder ist auf der Grundlage der in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen gem. § 30 Abs. 1, Abs. 4 OWiG i.V. mit § 58 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 LuftVG zulässig. Die Erwägungen, die das Amtsgericht als bestimmend für die Bemessung der Höhe der Geldbuße anführt (UA S. 7/8) und die Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführerin nicht erkennen lassen, werden durch die Änderung der rechtlichen Bewertung der Anknüpfungstat (§ 30 Abs. 1 OWiG) nur insoweit berührt, als das angedrohte Höchstmaß bei einer Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 6 LuftVG nicht lediglich 5.000,- DM - wie bei einer Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 11 LuftVG -, sondern 10.000,- DM beträgt (§ 58 Abs. 2 LuftVG). Für eine Herabsetzung der durch das angefochtenen Urteil festgesetzten Geldbuße besteht deshalb kein Anlaß.
IV.
Die Rechtsbeschwerde der Nebenbeteiligten erweist sich als unbegründet. Sie mußte daher mit der Kostenfolge aus § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 StPO verworfen werden.