Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 18.12.2012, Az.: L 7 AS 1416/10
Berücksichtigung von Zahlungen des getrennt lebenden Elternteils an eine Kindertagesstätte als Einkommen
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 18.12.2012
- Aktenzeichen
- L 7 AS 1416/10
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2012, 32320
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2012:1218.L7AS1416.10.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hannover - 04.11.2010 - AZ: S 46 AS 1001/10
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 Nr. 11 Alg II-V 2008
- § 2 Abs. 5 Alg II-V 2008
- § 3 Alg II-V 2008
- § 4 S. 2 Nr. 4 Alg II-V 2008
- § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II
- § 41 Abs. 2 SGB II
Fundstelle
- NZS 2013, 392
Redaktioneller Leitsatz
1. Das zunächst zum Kindesunterhalt vom Vater aufgrund eines an diesen gerichteten Gebührenbescheides unmittelbar an die Kindertagesstätte gezahlte Verpflegungs-/ Getränkegeld in Höhe von 50,00 Euro monatlich stellt kein Einkommen des Kindes dar.
2. Nach § 41 Abs. 2 SGB II findet eine Rundung nur im Hinblick auf die Endzahlbeträge der Leistungen, nicht aber im Rahmen von Zwischenberechnungen statt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Tenor:
Das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 4. November 2010 wird aufgehoben.
Der Beklagte wird verurteilt, unter Abänderung der Bescheide der Arbeitsgemeinschaft Landkreis F. - Jobcenter F. vom 5. November 2009, 18. November 2009 und 12. Januar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2010 und des Bescheides vom 7. Mai 2010 der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 320,00 EUR für den Monat Dezember 2009 sowie in Höhe von 300,00 EUR monatlich für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Mai 2010 unter Anrechnung bereits gezahlter Leistungen zu gewähren.
Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für beide Rechtszüge zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis 31. Mai 2010.
Die 1978 geborene Klägerin lebt mit ihrem im Jahr 2002 geborenen Sohn G. in H ... Für die von ihr gemietete Wohnung hatte sie im streitigen Zeitraum monatlich 469,00 EUR aufzuwenden (Kaltmiete: 301,00 EUR, Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung: 168,00 EUR).
Die Klägerin war bei einer Arztpraxis sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Aus der Beschäftigung erzielte sie ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 549,34 EUR. Daraus resultierte im Zeitraum von Dezember 2009 bis März 2010 nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen ein Nettoarbeitsentgelt in Höhe von 450,69 EUR monatlich. In den Monaten April und Mai 2010 belief sich das Nettoarbeitsentgelt auf 450,14 EUR. Für ihren Sohn bezog die Klägerin Kindergeld in Höhe von 164,00 EUR im Dezember 2009 und in Höhe von 184,00 EUR ab Januar 2010.
Der Sohn der Klägerin besuchte für zwei Stunden täglich eine Kindertagesstätte. Für den Besuch der Kindertagesstätte hat die Stadt H. gegenüber der Klägerin und dem Kindesvater ein Verpflegungsgeld in Höhe von 45,00 EUR und ein Getränkegeld in Höhe von 5,00 EUR monatlich festgesetzt (Bescheid vom 1. August 2008). Diese Kosten zahlte im streitigen Zeitraum der Vater des Kindes.
Der Sohn der Klägerin bezog einen Mietzuschuss nach dem Wohngeldgesetz in Höhe von 167,00 EUR monatlich. Des Weiteren erhielt er Unterhaltszahlungen von seinem Vater in Höhe von 200,00 EUR monatlich.
Am 26. Oktober 2009 beantragte die Klägerin die Weiterbewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 5. November 2009 bewilligte die Arbeitsgemeinschaft Landkreis H. - Jobcenter H. (ARGE) für die Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis 31. Mai 2010. Bei der Bedarfsberechnung berücksichtigte sie die Regelleistung in Höhe von 359,00 EUR, einen Mehrbedarf für Alleinerziehende in Höhe von 43,00 EUR und Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 228,73 EUR. Zur Berechnung der Heizkosten hatte die ARGE in einem den vorangegangenen Bewilligungszeitraum betreffenden Änderungsbescheid vom 20. Oktober 2009 ausgeführt, dass von den Heizkosten Warmwasseranteile in Höhe von 6,79 EUR für die Klägerin und 4,75 EUR für den Sohn abzuziehen seien.
Neben dem nachgewiesenen, um die gesetzlichen Absetzungs- und Freibeträge bereinigten Erwerbseinkommen berücksichtigte die ARGE ein "sonstiges Einkommen" der Klägerin in Höhe von 92,27 EUR. Dieser Betrag entsprach dem nach ihrer Berechnung nicht zur Bedarfsdeckung des Sohnes benötigten Teil des Kindergeldes. Der hierzu erforderlichen Bedarfsberechnung für den Sohn der Klägerin legte die ARGE das Sozialgeld in Höhe von 251,00 EUR und kopfanteilige Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 228,73 EUR zugrunde. Als Einkommen berücksichtigte sie Wohngeld in Höhe von 158,00 EUR, Unterhalt in Höhe von 250,00 EUR und Kindergeld in Höhe von 71,73 EUR.
Nach Vorlage eines neuen Bescheides der Stadt H. über die Bewilligung von Mietzuschuss bewilligte die ARGE mit Änderungsbescheid vom 18. November 2009 für die Klägerin wiederum für den Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis 31. Mai 2010 Leistungen in Höhe von 268,64 EUR monatlich. Dabei berücksichtigte sie die Erhöhung des Mietzuschusses auf 167,00 EUR monatlich und erklärte, dass sich hierdurch das den Bedarf des Sohnes übersteigende Einkommen auf 101,27 EUR ändere. Diesen Betrag rechnete die ARGE als "sonstiges Einkommen" der Klägerin an. Im Übrigen blieb die Berechnung der Leistungen unverändert.
Die Klägerin erhob Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 5. November 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18. November 2009. Die ARGE habe zu Unrecht Unterhaltszahlungen des Kindesvaters in Höhe von 250,00 EUR berücksichtigt. Tatsächlich zahle der Vater ihres Sohnes nur 200,00 EUR Unterhalt. Weitere 50,00 EUR zahle er direkt an den Kinderhort. Bei dieser Zahlung handele es sich nicht um Einkommen, über welches der Sohn verfügen könnte.
Aufgrund der Erhöhung des Kindergeldes zum 1. Januar 2010 auf 184,00 EUR bewilligte die ARGE mit Änderungsbescheid vom 12. Januar 2010 für die Klägerin Leistungen in Höhe von 248,64 EUR monatlich für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Mai 2010. Es ergebe sich nunmehr ein übersteigendes Kindergeld in Höhe von 121,27 EUR monatlich, welches ab Januar 2010 auf die Leistung angerechnet werde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2010 wies die ARGE den Widerspruch der Klägerin zurück. Entscheidend sei, dass der Kindesvater im Rahmen seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht freiwillig 250,00 EUR für seinen Sohn zahle. Dabei spiele es keine Rolle, an wen er diese Leistungen in Absprache mit der Kindesmutter oder zumindest mit deren Duldung erbringe. Anderenfalls hätte es die Kindesmutter in der Hand, die vom Gesetz vorgesehene Anrechnung von Unterhalt durch eine Vereinbarung mit dem Kindesvater, die Unterhaltszahlungen an Dritte zu erbringen, zu umgehen.
Hiergegen erhob die Klägerin am 12. März 2010 Klage bei dem Sozialgericht (SG) Hannover. Die Klägerin hat vorgetragen, dass die außerschulische Betreuung ihres Sohnes in der Kindertagesstätte notwendig sei, damit die Klägerin ihrer Teilzeitbeschäftigung nachgehen könne. Die vom Kindesvater an den Einrichtungsträger gezahlten Verpflegungs- und Getränkegelder in Höhe von 50,00 EUR monatlich seien nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Diese Zahlungen seien einer Gewährung kostenfreier Verpflegung durch Eltern, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft zählen, gleichzusetzen und dürften damit nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht als Einkommen angerechnet werden.
Nach Vorlage einer Einkommensbescheinigung des Arbeitgebers der Klägerin für April 2010 berechnete die ARGE die Leistungen mit Bescheid vom 7. Mai 2010 für den Zeitraum vom 1. April 2010 bis 31. Mai 2010 neu und bewilligte 249,19 EUR monatlich.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung bei dem SG Hannover gab die Rechtsvorgängerin des Beklagten aufgrund eines Hinweises des Kammervorsitzenden auf die Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II ein Teilanerkenntnis ab und gewährte der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis 31. Mai 2010 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von insgesamt 2,16 EUR. Die Klägerin hat das Teilanerkenntnis angenommen.
Mit Urteil vom 4. November 2011 hat das SG Hannover die weitergehende Klage abgewiesen. Bei der Zahlung des Vaters an die Stadt H. in Höhe von 50,00 EUR monatlich handele es sich nicht um dem Sohn der Klägerin gewährte Verpflegung, die nach § 1 Nr. 11 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V) nicht als Einkommen zu berücksichtigen wäre. Hiervon sei lediglich die als Sachleistung gewährte Verpflegung in Form von Naturalien, nicht aber die Erfüllung einer Entgeltverpflichtung für von Dritten gewährte Verpflegung in Form der Dienst- und Sachleistung umfasst. Das SG hat die Berufung gegen sein Urteil zugelassen.
Gegen das am 11. November 2010 zugestellte Urteil des SG Hannover richtet sich die am 13. Dezember 2010 eingelegte Berufung der Klägerin. Die Verpflegung des Sohnes in der Kindertagesstätte habe keinen Marktwert, da sie nicht wieder gegen Geld eingetauscht werden könne und zwingend mit der Betreuung des Sohnes bezogen werden müsse, also keine freiwillige Zusatzleistung darstelle. Es komme hinzu, dass die Klägerin bei dieser Konstellation der Zahlungsweise schlechter gestellt wäre, als wenn sie die Zahlung selbst an die Kindertagesstätte erbringen würde. Denn dann wären die Betreuungs- und Verpflegungskosten als notwendige, mit der Erzielung ihres Erwerbseinkommens verbundene Ausgaben vom Einkommen abzusetzen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 4. November 2010 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung der Bescheide der Arbeitsgemeinschaft Landkreis F. - Jobcenter F. vom 5. November 2009, 18. November 2009 und 12. Januar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2010 und des Änderungsbescheides vom 7. Mai 2010 zu verurteilen, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis 31. Mai 2010 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das Urteil des SG Hannover für zutreffend. Es gehe nicht um die Gewährung von Vollverpflegung, sondern um die Erfüllung von bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflichten. Diese Leistungen seien als Einkommen zu berücksichtigen. Die rechtliche Beurteilung müsse am Einkommensbegriff und nicht an der Wahl des Weges, wie diese Pflicht tatsächlich erfüllt werde, anknüpfen. Zudem würden die von der Regelleistung umfassten Kosten für Ernährung unabhängig von der Frage anfallen, ob die Kindesmutter eine berufliche Tätigkeit ausübe oder nicht. Damit handele es sich ohnehin nicht um Kosten, die notwendigerweise mit der Erzielung von Einkommen verbunden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des Beklagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die vom SG Hannover gemäß § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zugelassene und damit statthafte Berufung ist auch im Übrigen zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
1. Die Berufungsfrist ist gewahrt. Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Das Urteil des SG Hannover ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 11. November 2010 zugestellt worden, und die Berufung wurde am 13. Dezember 2010 eingelegt. Nach § 64 Abs. 1 SGG begann der Lauf der Frist am Tag nach der Zustellung des Urteils, also am 12. November 2010. Da das Fristende gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG auf den 11. Dezember 2010 und damit auf einen Samstag gefallen wäre, endete die Frist erst mit Ablauf des nächsten Werktages, dem 13. Dezember 2010 (§ 64 Abs. 3 SGG).
2. Das Urteil des SG Hannover vom 4. November 2010 hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Bescheide der ARGE im Landkreis H. vom 5. November 2009, 18. November 2009 und 12. Januar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2010 und der Änderungsbescheid vom 17. Mai 2010 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat für den Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis zum 31. Mai 2010 Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.
Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung sind auch die Änderungsbescheide vom 12. Januar 2010 und vom 17. Mai 2010. Mit dem erstgenannten Bescheid sind die mit dem Widerspruch angefochtenen Bescheide hinsichtlich der Monate Januar bis Mai 2010 abgeändert worden, so dass auch dieser Bescheid gemäß § 86 SGG Gegenstand des Vorverfahrens geworden ist. Der nach Klageerhebung ergangene Änderungsbescheid vom 17. Mai 2010 hat die angefochtenen Verwaltungsakte hinsichtlich der Monate April und Mai 2010 abgeändert und ist demzufolge gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden.
Der Klägerin steht für den Monat Dezember 2010 ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 320,00 EUR und für die Monate Januar 2010 bis Mai 2010 in Höhe von 300,00 EUR monatlich zu.
a) Die Klägerin hatte im streitigen Zeitraum von Dezember 2009 bis Mai 2010 einen monatlichen Bedarf in Höhe von 631,08 EUR. Dieser setzt sich aus der Regelleistung in Höhe von 359,00 EUR, dem nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II zu berücksichtigenden Mehrbedarf für Alleinerziehende in Höhe von 43,08 EUR (12 % von 359,00 EUR) und den kopfanteiligen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 229,00 EUR zusammen.
aa) Entgegen der Berechnung in den angefochtenen Bescheiden der ARGE ist der Mehrbedarf für Alleinerziehende nicht gemäß § 41 Abs. 2 SGB II in der bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung (a.F.) abzurunden, denn die Berechnung dieses Mehrbedarfs stellt nur eine Zwischenberechnung dar. Nach § 41 Abs. 2 SGB II a.F. findet eine Rundung jedoch nur im Hinblick auf die Endzahlbeträge der Leistungen, nicht aber im Rahmen von Zwischenberechnungen statt (BSG, Urteil vom 19. März 2008 - B 11b AS 23/06 R, Rdnr. 25 nach juris).
bb) Als tatsächliche Kosten für Unterkunft und Heizung sind die Aufwendungen der Klägerin für Miete, Neben- und Heizkosten in Höhe von 469,00 EUR monatlich zugrunde zu legen. Da die Warmwasserbereitung über die Heizungsanlage erfolgt und die hierfür anfallenden Kosten nicht gesondert erfasst werden, sind von der monatlichen Vorauszahlung für Heizkosten die Warmwasserkostenanteile pauschal in Abzug zu bringen. Abweichend von der Berechnung der ARGE beläuft sich die Warmwasserkostenpauschale für die Klägerin auf 6,47 EUR monatlich und für den Sohn der Klägerin auf 4,53 EUR monatlich (BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/11b AS 15/07 R, Rdnr. 23; Brehm/Schifferdecker, Die Warmwasserpauschale im Regelsatz des SGB II, SGb 2010, 331, 335). Nach Abzug dieser Pauschalen ergeben sich zu berücksichtigende Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 458,00 EUR. Da die Wohnung von zwei Personen genutzt wurde, sind kopfanteilig 229,00 EUR als Bedarf der Klägerin zu berücksichtigen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 - B 14/7b AS 8/07 R, Rdnr. 18).
b) Auf den Bedarf ist das Einkommen der Klägerin nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 SGB II in der bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung (a.F.) anzurechnen.
aa) Gegen die Berücksichtigung des von der Klägerin erzielten Erwerbseinkommens hat die Klägerin dem Grunde und der Höhe nach keine Einwendungen erhoben. Eine Fehlerhaftigkeit der Berechnungen der ARGE ist insoweit auch nicht ersichtlich. Danach waren nach Abzug der gesetzlichen Absetzungs- und Freibeträge im Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis 31. März 2010 monatlich 260,82 EUR und im Zeitraum vom 1. April 2010 bis 31. Mai 2010 monatlich 260,27 EUR als Erwerbseinkommen zu berücksichtigen.
bb) Darüber hinaus war der zur Sicherung des Lebensunterhalts des Sohnes der Klägerin nicht benötigte Anteil des Kindergeldes gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II a.F. als Einkommen der Klägerin zu berücksichtigen. Daraus ergeben sich für den Monat Dezember 2009 ein Anrechnungsbetrag in Höhe von 50,70 EUR und für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Mai 2010 ein Anrechnungsbetrag in Höhe von 70,70 EUR monatlich.
(1) Der fiktiv nach den Regeln des SGB II zu bemessende Bedarf des Sohnes der Klägerin belief sich während des streitgegenständlichen Zeitraumes auf 480,30 EUR. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem Sozialgeld in Höhe von 251,30 EUR gemäß §§ 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 74 SGB II a.F. (70% von 359,00 EUR) und den kopfanteilig zu berücksichtigenden Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 229,00 EUR. Das Sozialgeld ist nicht nach § 41 Abs. 2 SGB II a.F. abzurunden, denn hierbei handelt es sich nicht um den (fiktiven) Endzahlbetrag der Leistung, sondern um eine Zwischenberechnung (BSG, Urteil vom 19. März 2008 aaO.).
(2) Auf den Bedarf des Sohnes sind zunächst die Unterhaltszahlungen des Vaters in Höhe von 200,00 EUR und das Wohngeld in Höhe von 167,00 EUR anzurechnen.
(3) Die Zahlungen des Kindesvaters an die Stadt H. für die Verpflegung und Getränke in der Kindertagesstätte in Höhe von 50,00 EUR monatlich stellen demgegenüber kein Einkommen des Sohnes der Klägerin dar.
Der Auffassung des SG ist insoweit allerdings dahingehend zuzustimmen, dass die Zahlung der Verpflegungs- und Getränkegelder etwas Anderes ist als die Gewährung von Verpflegung durch den Kindesvater. Gerade aus dieser notwendigen Unterscheidung folgt aber zugleich, dass für die rechtliche Einordnung der Zahlung die Leistungsverhältnisse voneinander zu trennen sind, die zwischen dem Vater und der Stadt Nienburg/Weser einerseits und zwischen der Kindertagesstätte und dem Sohn der Klägerin andererseits bestanden. Als Einkommen zu berücksichtigen sind gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II a.F. Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der in der Vorschrift genannten, hier nicht einschlägigen Leistungen. Die Berücksichtigung von Einkommen setzt grundsätzlich den tatsächlichen Zufluss einer geldwerten Leistung, mithin einen "wertmäßigen Zuwachs" im Bedarfszeitraum voraus. Entscheidend ist, ob mit den eingehenden geldwerten Mitteln ein notwendiger Bedarf gedeckt werden kann; es muss eine bedarfsbezogene Verwendungsmöglichkeit bestehen (BSG, Urteil vom 30. Juli 2008 - B 14 AS 26/07 R, Rdnr. 19 ff.).
Unter Zugrundelegung dieser Kriterien bewirkten die Zahlungen des Vaters für Verpflegung und Getränke in der Kindertagesstätte keinen unmittelbaren wertmäßigen Zuwachs bei dem Sohn der Klägerin. Nicht ihm, sondern der Stadt H. sind diese Zahlungen tatsächlich zugeflossen. Für den Sohn der Klägerin bestand damit keine Möglichkeit, den Geldwert der Zahlungen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts tatsächlich einzusetzen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kindesvater mit den Zahlungen - ggf. nach Absprache mit der Klägerin - seiner bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflicht teilweise nachgekommen ist oder die Zahlungen über eine bestehende Unterhaltspflicht hinaus freiwillig erfolgt sind. Maßgeblich ist allein, dass er tatsächlich hinsichtlich des im Streit stehenden Betrages keine Zahlung an den Sohn geleistet hat. Auch eine Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen als Einkommen setzt grundsätzlich eine tatsächliche Zahlung an den Unterhaltsberechtigten voraus. Tatsächlich nicht realisierte Unterhaltsansprüche hingegen sind keine "bereiten Mittel", die zur Deckung eines Bedarfs eingesetzt werden könnten; sie können daher in der Regel auch nicht als Einkommen angerechnet werden (BSG, Urteil vom 14. März 2012 - B 14 AS 98/11 R, Rdnr. 14 ff.). Es bedarf daher keiner weiteren Aufklärung, in welcher Höhe dem Sohn der Klägerin Unterhaltsansprüche gegenüber seinem Vater zustanden. Nach dem Vorstehenden können allein die tatsächlichen monatlichen Unterhaltszahlungen in Höhe von 200,00 EUR als Einkommen berücksichtigt werden.
Ein wertmäßiger Zuwachs kann sich im Einzelfall allerdings auch durch die Zahlung eines Schuldners des Leistungsberechtigten an einen Dritten ergeben, wenn damit eine Schuldbefreiung oder eine Verringerung anderweitiger Verbindlichkeiten des Leistungsberechtigten verbunden ist. Denn auch die Befreiung von einer Verbindlichkeit besitzt einen in Geld ausdrückbaren wirtschaftlichen Wert (BSG, Urteil vom 10. Mai 2011 - B 4 KG 1/10 R, Rdnr. 17; Urteil vom 16. Mai 2012 - B 4 AS 132/11 R, Rdnr. 21). Ob dieser Wert im Einzelfall auch bedarfsbezogen verwendet und damit als Einkommen berücksichtigt werden kann, ist hiervon zunächst unabhängig. Vorliegend hat der Kindesvater jedoch mit der Zahlung der Verpflegungs- und Getränkegelder keine Verbindlichkeit des Sohnes der Klägerin, sondern eine eigene Verbindlichkeit getilgt. Denn nach dem Gebührenbescheid der Stadt Nienburg/Weser vom 1. August 2008 war nicht der Sohn der Klägerin, sondern - neben der Klägerin - der Vater selbst Schuldner der Verpflegungs- und Getränkegelder. Als Gesamtschuldner war er im Verhältnis zur Stadt Nienburg/Weser in vollem Umfang zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet. Auch unter dem Aspekt der Tilgung von Verbindlichkeiten scheidet eine Berücksichtigung der Zahlungen als Einkommen daher aus.
Zugeflossen sind dem Sohn der Klägerin allerdings die Verpflegung und Getränke in der Kindertagesstätte, die auch einen wirtschaftlichen Wert besaßen. Sie sind jedoch nach § 1 Abs. 1 Nr. 11 Alg II-V nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 Alg II-V ist bei der Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit der Wert der vom Arbeitgeber bereitgestellten Vollverpflegung mit täglich einem Prozent des nach § 20 SGB II maßgebenden monatlichen Regelbedarfs anzusetzen. Wird Teilverpflegung bereitgestellt, entfallen auf das Frühstück ein Anteil von 20 Prozent und auf das Mittag- und Abendessen Anteile von je 40 Prozent des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages (§ 2 Abs. 5 Satz 2 Alg II-V). Die Vorschrift findet gemäß § 4 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 4 Alg II-V entsprechende Anwendung für bereit gestellte Verpflegung im Rahmen von Wehr-, Ersatz- und Freiwilligendienstverhältnissen. Demgegenüber bestimmt § 1 Abs. 1 Nr. 11 Alg II-V ausdrücklich, dass Verpflegung, die außerhalb der in den §§ 2, 3 und 4 Nr. 4 genannten Einkommensarten bereitgestellt wird, nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist. Damit war auch die in der Kindertagesstätte bereitgestellte Verpflegung von einer Anrechnung als Einkommen ausgenommen. Ob dies nach den §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 5a Nr. 3 Alg II-V in der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats geltenden Fassung anders zu beurteilen wäre, bedarf keiner Entscheidung, da diese Bestimmungen erst am 1. Januar 2011 (§ 5a Nr. 3 Alg II-V) bzw. am 1. Juli 2011 (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V) in Kraft getreten sind und aus diesem Grund auf den vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung finden.
(4) Nach Anrechnung der Unterhaltszahlungen in Höhe von 200,00 EUR und des Wohngeldes in Höhe von 167,00 EUR verbleibt ein ungedeckter Bedarf des Sohnes der Klägerin in Höhe von 113,30 EUR, der mit dem Kindergeld gesichert werden konnte.
Von dem Kindergeld, das sich für den Monat Dezember 2009 auf 164,00 EUR und in der Zeit ab Januar 2010 auf 184,00 EUR monatlich belief, verbleiben damit als Einkommen der Klägerin 50,70 EUR für den Monat Dezember 2009 und 70,70 EUR monatlich für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Mai 2010.
cc) Die Zahlungen des Kindesvaters an die Stadt Nienburg/Weser in Höhe von 50,00 EUR monatlich sind auch nicht als eigenes Einkommen der Klägerin zu berücksichtigen.
Zwar könnte der Klägerin der wirtschaftliche Wert der Zahlungen insoweit zugute gekommen sein, als sie von der auch ihr gegenüber der Stadt Nienburg/Weser obliegenden Verbindlichkeit befreit worden ist. Es ist aber bereits nicht erkennbar, wie die Klägerin einen derartigen wirtschaftlichen Wert überhaupt für sich bedarfsbezogen hätte verwenden sollen. Im Übrigen stellten die Zahlungen des Kindesvaters an den Träger der Kindertagesstätte Aufwendungen dar, die vom Einkommen der Klägerin abzusetzen gewesen wären, wenn die Klägerin diese Aufwendungen selbst getätigt hätte. Diese Absetzungsmöglichkeit schließt es aus, die Zahlungen des Kindesvaters unter dem Aspekt der Befreiung von einer Verbindlichkeit als Einkommen der Klägerin anzusehen. Gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II a.F. sind die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben vom Einkommen abzusetzen. Eine solche Absetzung setzt voraus, dass die Aufwendungen infolge der Erwerbstätigkeit entstanden sind. Kinderbetreuungskosten sind hiernach vom Einkommen abzusetzen, soweit die Ausübung der Erwerbstätigkeit des Leistungsberechtigten von der anderweitigen Betreuung des Kindes abhängig ist und hierdurch notwendige Ausgaben anfallen (BSG, Urteil vom 9. November 2010 - B 4 AS 7/10 R, Rdnr. 17). Für eine solche finale Verknüpfung sprechen vorliegend das Alter des Sohnes im streitigen Zeitraum und der Umstand, dass die Klägerin allein erziehend war. Der seinerzeit 7- bzw. 8jährige Sohn der Klägerin bedurfte nach der Schule offenkundig einer Betreuung, die auch eine Verpflegung umfasste. Die Klägerin konnte diese Betreuung infolge ihrer Teilzeittätigkeit nicht selbst leisten. Eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit ist nicht dargelegt worden und auch nicht erkennbar. Damit war der Besuch der Kindertagesstätte einschließlich der dortigen Verpflegung, die notwendigerweise mit dem Betreuungsplatz in Anspruch genommen werden musste, erforderlich, damit die Klägerin überhaupt ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen konnte. Für den Besuch der Kindertagesstätte fielen die nach der Gebührensatzung der Stadt H. festgelegten Gebühren an, sodass diese Ausgaben nicht vermieden werden konnten und damit notwendig waren. Auf gegebenenfalls ersparte häusliche Aufwendungen kommt es insoweit entgegen der Auffassung des Beklagten nicht an.
c) Die Klägerin hat damit Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 320,00 EUR für den Monat Dezember 2009 (Bedarf: 631,08 EUR; Erwerbseinkommen: 260,82 EUR; Kindergeld anteilig: 50,70 EUR; Anspruch: 319,56 EUR, aufzurunden gemäß § 41 Abs. 2 SGB II a.F.), in Höhe von 300,00 EUR monatlich für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. März 2010 (Bedarf: 631,08 EUR; Erwerbseinkommen: 260,82 EUR; Kindergeld anteilig: 70,70 EUR; Anspruch: 299,56 EUR, aufzurunden gemäß § 41 Abs. 2 SGB II a.F.) sowie ebenfalls in Höhe von 300,00 EUR monatlich für den Zeitraum vom 1. April 2010 bis 31. Mai 2010 (Bedarf: 631,08 EUR; Erwerbseinkommen: 260,27 EUR; Kindergeld anteilig: 70,70 EUR; Anspruch: 300,11 EUR, abzurunden gemäß § 41 Abs. 2 SGB II a.F.).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).