Abschnitt 6 RL MBErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Migrationsberatung in Niedersachsen (Richtlinie Migrationsberatung)
- Redaktionelle Abkürzung
- RL MBErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 27400
6.1 Die Leiterinnen und Leiter der Regionalverbünde der nach Nummer 2.1 geförderten Beraterinnen und Berater wirken in der Kooperativen Migrationsarbeit Niedersachsen (KMN) verbindlich mit.
6.2 Themenfelder und Aufbau des Sachberichts gemäß Nummer 6 ANBest-P werden vom MS festgelegt. Zum Nachweis des Projekterfolgs sind die Träger verpflichtet, aktuelle Daten aus dem Beratungsgeschehen zu erheben und der Bewilligungsbehörde zur Verfügung zu stellen.
6.3 Die Erreichung des Förderziels ist jeweils nach zwei Jahren durch das für diese Richtlinie zuständige Ressort zu evaluieren. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, hieran mitzuwirken und stellt hierzu die erforderlichen Daten zur Verfügung.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des Erlasses vom 19. Januar 2022 (Nds. MBl. S. 147)