Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 27.01.1999, Az.: 9 A 9173/97

Widerruf eines Zuwendungsbescheides; Sanierung eines Garagenanbaus ; Zuwendungen zur Projektförderung

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
27.01.1999
Aktenzeichen
9 A 9173/97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1999, 29714
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGBRAUN:1999:0127.9A9173.97.0A

Verfahrensgegenstand

Rücknahme eines Zuwendungsbescheides (Dorferneuerung)

Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Braunschweig
hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. Januar 1999
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Hirschmann,
den Richter am Verwaltungsgericht Müller-Fritzsche und
die Richterin am Verwaltungsgericht Drinhaus sowie
die ehrenamtlichen Richter Gehrke und Schulze
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Kostenerstattungsbetrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Amt zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen den teilweisen Widerruf von zwei Zuwendungsbescheiden.

2

Der Kläger ist Eigentümer einer Hofanlage in .... Das Grundstück ist mit einem Wohn-/Wirtschaftsgebäude, Scheunen und anderen Nebengebäuden bebaut. Im Dezember 1995 beantragte der Kläger bei dem beklagten Amt Zuwendungen für zwei Maßnahmen nach den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Dorferneuerung. Es sollte ein ehemaliger Stall, der heute als Garage genutzt wird, saniert sowie eine an der Kreisstraße 28 gelegene Scheune zurückgebaut und saniert werden.

3

Mit Bescheid vom 17. Juli 1996 bewilligte das beklagte Amt für die Sanierung des Garagenanbaus eine Zuwendung in Höhe von 12.620,00 DM. Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben ermittelte das Amt anhand der von dem Kläger eingereichten Kostenvoranschläge. Dabei wurde davon ausgegangen, daß der Kläger die Maßnahme teilweise in Eigenleistung durchführt. Insoweit wurde jeweils die Hälfte der in den Kostenvoranschlägen enthaltenen Lohnkosten (ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer) als zuwendungsfähig berücksichtigt. Es ergaben sich zuwendungsfähige bare Ausgaben in Höhe von 34.739,70 DM und eigene Arbeitsleistungen in Höhe von 7.331,13 DM, so daß die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben 42.070,83 DM betrugen. Hiervon wurden 30 % als Zuwendung bewilligt. Der Bescheid enthält auszugsweise folgende Nebenbestimmungen:

"Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage wurde entsprechend des in den Antragsunterlagen dargestellten Umfangs von einer Vergabe an einen Unternehmer ausgegangen. Sollten davon abweichend Arbeiten in Eigenleistung ausgeführt werden, wird die Bemessungsgrundlage der Zuwendung neu ermittelt und der Zuwendungsbetrag kann anteilig gekürzt werden... Die Maßnahme ist wie beantragt auszuführen auf der Grundlage der mir vorliegenden Kostenvoranschläge.... Es sind, wenn möglich, die alten Materialen zu verwenden, wenn nicht naturrote nichtengobierte Tonflachdachpfannen zu verwenden. Abweichungen sind mir vor Beginn mitzuteilen."

4

Für den Rückbau und die Sanierung der Scheune wurden auf Antrag des Klägers unter dem 12. August 1996 der vorzeitige Beginn der Maßnahme genehmigt, soweit es die Abnahme des stark baufälligen Dachstuhls einschließlich der Dacheindeckung betraf. Mit Bescheid vom 9. September 1996 bewilligte das beklagte Amt Zuwendungen in Höhe von 40.000,00 DM. Als zuwendungsfähig wurden hier zuwendungsfähige bare Ausgaben in Höhe von 165.573,41 DM sowie eigene Arbeitsleistungen in Höhe von 15.852,93 DM berücksichtigt, so daß sich zuwendungsfähige Gesamtausgaben in Höhe von 181.426,34 DM ergaben. Der Bescheid enthielt ebenfalls die vorerwähnten Nebenbestimmungen. Zusätzlich war geregelt: "Die Fenster dürfen keine aufgesetzten Sprossen, sondern konstruktive enthalten".

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Im November 1996 beantragte der Kläger die Auszahlung der Zuwendungen. Dabei legte er für die Maßnahme "Sanierung des Garagengebäudes" insgesamt 22 Rechnungen und Quittungen mit einem Datum vor dem Tag der Bewilligung und für die Maßnahme "Rückbau der Scheune mit Sanierung" 15 Rechnungen und Quittungen mit Datum vor der Bewilligung vor.

6

Mit Bescheid vom 21. November 1996 nahm das beklagte Amt die vorgenannten Zuwendungsbescheide in voller Höhe zurück. Zur Begründung wurde angeführt, durch die Vorlage der Rechnungen sei nachgewiesen, daß die Maßnahmen zum Zeitpunkt des Erlasses der Zuwendungsbescheide bereits begonnen gewesen seien.

7

Auf den Widerspruch des Klägers setzte die Bezirksregierung Braunschweig mit Bescheid vom ... die Zuwendung für die Maßnahme "Sanierung der Garage" auf 3.820,00 DM und die Zuwendung für die Maßnahme "Rückbau der Scheune an der K 28" auf 9.810,00 DM fest und wies den Widerspruch im übrigen zurück. Zur Begründung wurde angegeben, der Umstand, daß vorhandenes Material für eine Dorferneuerungsmaßnahme verwendet worden sei, führe entgegen der Annahme in dem Widerrufsbescheid des beklagten Amtes nicht zur Bewertung als Verstoß gegen das Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns. Die Bewilligungsbescheide seien jedoch aus anderen Gründen teilweise zu widerrufen. Der Kläger habe abweichend vom Zuwendungsbescheid einen großen Teil der Baumaßnahmen in eigener Arbeitsleistung erbracht, ohne das Amt hiervon vorher in Kenntnis zu setzen. Auch sei der Kläger verpflichtet gewesen, das Einbringen von vorhandenem Material dem Amt mitzuteilen. Ein Auflagenverstoß ergebe sich auch daraus, daß er bei der Maßnahme "Rückbau der Scheune an der K 28" Fenster mit vorgesetzten Sprossen verwendet habe. Nach Textziffer 5.6 letzter Satz der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Dorferneuerung - DorfR - seien die zum Zeitpunkt der Bewilligung ermittelten zuwendungsfähigen Ausgaben um den Betrag der durch die persönlich erbrachte eigene Arbeitsleistung ersparten baren Ausgaben zu kürzen. Diese ermittelte die Bezirksregierung aus den Kostenvoranschlägen. Dabei berücksichtigte sie die nach ihrer Auffassung tatsächlichen und nachgewiesenen Aufwendungen für Materialkosten. Im einzelnen wurde die verbliebene Zuwendung für den Rückbau und die Sanierung der Scheune wie folgt berechnet:

"Zuwendungsfähige Kosten nach Zuwendungsbescheid vom 09.09.1996:
181.426,34 DM

Davon abgezogen nach Tz. 5.6 DorfR ("ersparte bare Ausgaben", vgl. Anlage 1):
- 147.114,76 DM

Weiterhin wird abgezogen der für die Fenster vorgesehene Anteil (Auflagenverstoß) aus dem Kostenvoranschlag der Fa. Jahns v. 02.05.1996:
- 1.634,50 DM

Neuer Betrag der zuwendungsfähigen Kosten:
= 32.677,08 DM

Berechnung der Zuwendung:
(32.677,08 DM × 30 % = 9.803,12 DM - gerundet nach DorfR = 9.810,- DM)"

8

Für die Sanierung der Garage wurde die Zuwendung wie folgt berechnet:

"Zuwendungsfähige Kosten nach Zuwendungsbescheid vom 17.07.1996:
42.070,83 DM

Davon abgezogen nach Tz. 5.6 DorfR ("ersparte bare Ausgaben"):
-29.344,33 DM

Neuer Betrag der zuwendungsfähigen Kosten: = 12.726,50 DM

Berechnung der Zuwendung:
(12.726,50 DM × 30 % = 3.817,95 DM - gerundet nach DorfR = 3.820,- DM)."

9

Der Widerspruchsbescheid wurde am 7. Mai 1997 zugestellt.

10

Am 3. Juni 1997 hat der Käger Klage erhoben. Er macht geltend: Ein Verstoß gegen einige mit den Bewilligungsbescheiden verbundene Auflagen liege nicht vor. Die Maßnahme sei auf der Grundlage der Kostenanschläge durchgeführt worden. Abweichungen von der Maßnahme seien nicht vorgenommen worden. Für die Durchführung abweichender Eigenleistungen träfen die Bewilligungsbescheide ausdrücklich eigenständige Sonderregelungen, die lediglich zur Folge hätten, daß der Zuwendungsbetrag anteilig gekürzt werden könne. Auch in der Verwendung bereits vorhandenen Materials könne keine abstimmungspflichtige Abweichung gesehen werden. Bezüglich der Fenstersprossen möge formell ein Teil-Widerruf gerechtfertigt sein. Die erhobene Forderung sei jedoch nicht zwingend begründet gewesen, weil in den entsprechenden Gebäuden auch andere als die geforderte Sprossenkonstruktion üblich gewesen sei. Die von der Bezirksregierung vorgenommene Kürzung entspreche nicht den Richtlinien. Danach könnten auch eigene Arbeitsleistungen der Zuwendungsempfänger mit der Hälfte des Betrages, der sich bei der Vergabe der Leistungen an einen Unternehmer ergeben würde, berücksichtigt werden. Der Widerspruchsbescheid ermittele die ersparten baren Ausgaben anhand der Kostenvorschläge abzüglich entstandener Materialkosten. Es sei kein Grund dafür ersichtlich, daß im Falle einer abweichenden Erbringung von unbaren Eigenleistungen durch den Zuwendungsempfänger dieser nicht seine eigene Arbeitsleistung in Ansatz bringen dürfe. So habe für das Angebot Behne über brutto 97.490,65 DM, das lediglich für etwa 4.000,00 DM Materialkosten beinhalte, eine Abschätzung der darin enthaltenen Lohnkosten und deren hälftige Einrechnung in die Bemessungsgrundlage für die Zuwendung vorgenommen werden müssen. Auch sei zu beanstanden, daß die Rechnung über die Holzlieferung durch seinen Bruder nicht anerkannt worden sei. Er habe keinen Anspruch gegen seinen Bruder, daß dieser ihm geeignetes Holz unentgeltlich zur Verfügung stelle.

11

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des beklagten Amtes vom 21. November 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Braunschweig vom 30. April 1997 aufzuheben.

12

Das beklagte Amt beantragt,

die Klage abzuweisen.

13

Es vertieft die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus: Entgegen der Auffassung des Klägers stelle die eigenmächtige Selbstausführung von Leistungen, die nach den Kostenvoranschlägen und dem Zuwendungsbescheid vergeben werden sollten einen gravierenden Auflagenverstoß dar. Die Möglichkeit zur Bezuschussung eigener Arbeitsleistungen sei eine Ausnahme, da üblicherweise lediglich bare Ausgaben bezuschußt würden. Die Bezuschussung eigener Arbeitsleistungen stehe nach den entsprechenden Richtlinien im Ermessen der Bewilligungsbehörde.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Akten der Staatsanwaltschaft Braunschweig ... Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

16

Der Widerrufsbescheid des beklagten Amtes vom 21. November 1996 i.d.F. des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Braunschweig vom ... ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage des (Teil-)Widerrufs ist § 5 b Abs. 1 NdsVwVfG. Nach dieser zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides anzuwendenden Vorschrift kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn u.a. mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese Auflage nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.

17

Entgegen der Auffassung des Klägers, verstieß dieser gegen unten angeführte, mit den Bewilligungsbescheiden verbundene Auflagen, als er die Maßnahmen über das in den Bescheiden vorgesehene Maß hinaus in Eigenleistung durchführte, ohne dies dem beklagten Amt anzuzeigen.

18

Dabei kann dahinstehen, ob - wie die Bezirksregierung angenommen hat - der Kläger bereits gegen die unter Ziffer 7 der Zuwendungsbescheide aufgenommene Nebenbestimmung verstoßen hat, die Maßnahme wie beantragt auf der Grundlage der vorliegenden Kostenanschläge durchzuführen und Abweichungen mit dem Amt abzustimmen bzw. mitzuteilen. Dies mag zweifelhaft sein, weil zwar den Bewilligungsbescheiden selbst, nicht aber den Kostenanschlägen ohne weiteres entnommen werden kann, in welchem Umfange die Baumaßnahmen in Eigenleistung durchgeführt werden sollten.

19

Der Antragsteller hat aber gegen seine Mitteilungspflichten nach den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) verstoßen. Diese sind als Anlagen zu den Bewilligungsbescheiden dem Kläger mitübersandt und somit in den Regelungsgehalt des Bescheides einbezogen worden. Nach Ziffer 5.1.2 ANBest-P war der Kläger verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn sich für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände ändern oder wegfallen. Bereits aus den Bewilligungsbescheiden selbst ist ersichtlich, daß das Ausmaß der zu erbringenden Eigenleistungen ein für die Bewilligung maßgeblicher Umstand ist, weil dies die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben als Bemessungsgrundlage der Zuwendung und damit letztlich die Höhe der Zuwendung selbst beeinflußt. Eigene Arbeitsleistungen wurden danach nämlich lediglich mit der Hälfte des Betrages, der sich bei der Vergabe der Leistungen an einen Unternehmer ergeben würde zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben berücksichtigt. Noch deutlicher wird die Relevanz des Umfangs der Eigenleistungen für die Bewilligung der Zuwendung, wenn man die Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen zur Dorferneuerung - DorfR - (RdErl. des ML vom 20.6.1995, NdsMinBl. S. 856) berücksichtigt. Dort heißt es unter Ziffer 5.6:

"Die Zuwendung wird zu den Ausgaben gewährt. Bei der Bemessung der Zuwendung können jedoch neben den Ausgaben auch eigene Arbeitsleistungen der Zuwendungsempfänger mit der Hälfte des Betrages, der sich bei Vergabe der Leistungen an einen Unternehmer (ohne Berechnung der Umsatzsteuer) ergeben würde, berücksichtigt werden."

20

Wortlaut und Zusammenhang dieser Regelung machen deutlich, daß im Grundsatz lediglich bare Ausgaben bezuschußt werden sollen und die Bezuschussung von eigenen Arbeitsleistungen die Ausnahme bilden soll. Ferner steht es - worauf das beklagte Amt zutreffend hingewiesen hat - nach den Vergaberichtlinien im Ermessen der Bewilligungsbehörde, ob und in welchem Umfang eigene Arbeitsleistungen bezuschußt werden.

21

Lag somit ein Widerrufsgrund vor, so ist auch der Umfang des Widerrufs in dem Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung ermessensfehlerfrei bestimmt worden. Dazu hat sie anhand der zugrundeliegenden Kostenvoranschläge, die nicht für unbare Eigenleistungen vorgesehen waren, die ersparten baren Ausgaben von den zuwendungsfähigen Ausgaben abgezogen und, soweit diese Materialkosten enthielten, nur die nachgewiesenen Kosten berücksichtigt. Dies führt im Ergebnis dazu, daß insoweit die eigenen Arbeitsleistungen bei der Bemessungsgrundlage der Zuwendung nicht berücksichtigt werden. Dagegen wendet sich der Kläger zu Unrecht. Er kann insbesondere nicht verlangen, daß auch im Nachhinein seine eigenen Arbeitsleistungen mit der Hälfte des Betrages, der sich bei der Vergabe der Leistungen an einen Unternehmer ergeben würde, berücksichtigt werden. Das Vorgehen der Bezirksregierung entspricht den Dorferneuerungs-Richtlinien und ist ermessensfehlerfrei. Gemäß Ziffer 5.6 Satz 4 DorfR wird eine Kürzung der Zuwendung für den Fall gegenüber einer dem Antrag und der Bewilligung abweichenden Erbringung von unbaren Eigenleistungen durch den Zuwendungsempfänger zugelassen und sind die zuwendungsfähigen Ausgaben dabei um den Betrag der ersparten baren Ausgaben zu kürzen. Somit ist im Falle der "eigenmächtigen" Erbringung von Eigenleistungen deren Berücksichtigung nicht mehr - auch nicht im Ermessenswege - zugelassen. Deren Berücksichtigung ist vielmehr nur dann und soweit zulässig, als dies beantragt und bewilligt worden ist. Will der Zuwendungsempfänger nachträglich höhere Eigenleistungen als bewilligt erbringen, so ist er darauf zu verweisen, dies bei der Zuwendungsbehörde anzuzeigen und eine entsprechende Änderung des Bewilligungsbescheides zu erwirken. Das Vorgehen der Widerspruchsbehörde dient somit ersichtlich dem auch mit der Dorferneuerungs-Richtlinie insoweit verfolgten Zweck, der Gefahr vorzubeugen, daß Zuwendungsempfänger die Behörden vor "vollendete Tatsachen" stellen und die Berücksichtigung höherer Eigenleistungen als bewilligt begehren, obwohl auf deren Berücksichtigung grundsätzlich ein Anspruch nicht besteht. Das Vorgehen der Bezirksregierung steht auch nicht in Widerspruch zu dem Inhalt der Bewilligungsbescheide. Dort ist ausgeführt, daß die Bemessungsgrundlage der Zuwendung neu ermittelt und der Zuwendungsbetrag anteilig gekürzt werden kann, wenn von den Antragsunterlagen abweichend Arbeiten in Eigenleistungen ausgeführt werden. Dies ist durch den Widerspruchsbescheid geschehen. In welchem Umfang die Bemessungsgrundlage neu ermittelt wird, ist in den Bewilligungsbescheiden nicht geregelt. Aus ihnen läßt sich insbesondere nicht schließen, daß abweichend ausgeführte Eigenleistungen dann noch mit der Hälfte des Betrages, der sich bei der Vergabe an einen Unternehmer ergeben würde, zu berücksichtigen sind.

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Es ist auch nicht zu beanstanden, daß die Widerspruchsbehörde das Einbringen vorhandener, bereits vor dem Zeitpunkt des Erlasses der Bewilligungsbescheide angeschaffter Materialien als abstimmungsbedürftige Änderung der Durchführung und nicht - was durchaus ernsthaft in Betracht zu ziehen gewesen wäre - als vorzeitigen Maßnahmebeginn gewertet hat, was den vollständigen Widerruf der Bewilligungsbescheide gerechtfertigt hätte. Wie das Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns zeigt, sind grundsätzlich nur nach dem Zeitpunkt der Bewilligung entstandene Aufwendungen zu berücksichtigen. Bei Berücksichtigung vorhandener Materialien werden - wie der vorliegende Fall exemplarisch zeigt - besonders häufig Zweifel darüber aufkommen, ob sie auch tatsächlich und vollständig für die bewilligte Maßnahme verwendet wurden. Solche Materialien können deshalb bei der Bewilligung im Ermessenswege unberücksichtigt bleiben und im Falle eines Teil-Widerrufs nicht zugunsten des Zuwendungsempfängers herangezogen werden. Schon aus diesem Grunde ist somit nicht zu beanstanden, daß die Kosten für die Anlieferung von Holz durch den Bruder des Klägers unberücksichtigt blieben. Der Kläger kann sich dabei auch nicht darauf berufen, es sei die Verwendung der "alten Materialien" zur Auflage gemacht worden. Damit waren ersichtlich lediglich Materialien gemeint, die bereits Bestandteil der Gebäude waren, nicht aber neu anzuschaffende Gegenstände.

23

Schließlich ist auch nicht zu beanstanden, daß für die Maßnahme "Sanierung und Rückbau der Scheune" der für die Fenster nach dem Kostenvoranschlag vorgesehene Anteil in Höhe von 1.634,50 DM nicht berücksichtigt wurde. Der Kläger hatte aufgesetzte Sprossen verwendet, während nach den Auflagen im Bewilligungsbescheid diese ausdrücklich nicht Verwendung finden durften, sondern eine konstruktive Teilung der Fenster vorgeschrieben war. Ob diese Forderung "zwingend begründet" war, mag dahinstehen. Es ist ausreichend, daß der eine entsprechende Auflage enthaltende Bewilligungsbescheid bestandskräftig geworden ist.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

25

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Hirschmann
Drinhaus
Müller-Fritzsche