Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 05.05.2009, Az.: 2 A 34/08
Anspruchsberechtigung; Eigenmacht, verbotene; Nutzung, tatsächliche; Recht zum Besitz
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 05.05.2009
- Aktenzeichen
- 2 A 34/08
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2009, 44090
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGGOETT:2009:0505.2A34.08.0A
Rechtsgrundlagen
- 858 I BGB
- 44 II VO (EG) Nr. 1782/2003
- 44 III 2 VO (EG) Nr. 1782/2003
Amtlicher Leitsatz
Anspruchsberechtigt nach der VO (EG) 1782/2003 ist derjenige, der die Flächen tatsächlich nutzt. Ein Recht zum Besitz ist nicht erforderlich. Ausnahme: Doppelbeantragung und offensichtlich angemaßte Besitzstellung.
Tatbestand:
Die Klägerin ist ein landwirtschaftliches Unternehmen mit Sitz in K., das im Streitjahr 2006 eine Fläche von ca. 450 ha bewirtschaftete und eine Schweinemast mit derzeit 2200 Plätzen betreibt. Sie wurde am 30. August 2005 gegründet, um die Rechtsnachfolge der Firma B.L. GmbH anzutreten. Diese Firma bewirtschaftete im Jahre 2005 die Eigentumsflächen der Herren A.B. und M.N. (des Klägers im Verfahren 2 A 56/08). Durch zwei notarielle Verträge vom 19. April 2006 verpflichtete sich die B.L. GmbH u.a. sämtliche Rechtspositionen auf die Klägerin zu übertragen, die Voraussetzung für die Antragstellung eines Agrarförderantrages sind und die sie bisher selbst für die entsprechende Antragstellung im Jahr 2005, in dem ihr für insgesamt 456,9 Zahlungsansprüche eine Betriebsprämie in Höhe von 121 302,70 € bewilligt worden war, gehalten hatte. Die Verträge sahen in Ziffer II der Vereinbarung vor, dass die B.L. GmbH bis einschließlich 1. März 2006 und die Klägerin ab dem 2. März 2006 Eigenbesitz an den hier streitbefangenen landschaftlich genutzten Flächen ausüben sollte. Die Klägerin trat zum 2. März 2006 in sämtliche Pachtverträge und die sog. Pflugtauschvereinbarungen ein, die bestimmte Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen mit der Firma B.L. GmbH, dem Landwirt N. oder dem Landwirt A.B. geschlossen hatten.
Entsprechend erfolgte die tatsächliche Nutzung der sowohl vertrags- wie auch streitgegenständlichen Flächen ab dem 2. März 2006 durch die Klägerin mindestens bis zum 1. Januar 2007. Indes widersprachen einige Eigentümer der Nutzung ihrer Flächen durch die Klägerin. So kündigte u.a. der Verpächter O. den mit der B.L. GmbH geschlossenen Pachtvertrag, den Schlag Nr. 108 zu einer Größe von 5,06 ha betreffend zum 31. Dezember 2006. Gleiches tat der Verpächter P. für die Schläge 220 (0,91 ha) und 2201 (0,27 ha). Ferner untersagte das Verpächterehepaar Q. der Klägerin die Nutzung des ihnen gehörenden Schlages mit der Nr. 216 im Umfang einer Fläche von 1,75 ha. Diese Fläche nutzte die Klägerin ab dem 7. September 2006 nicht mehr selbst. Für weitere Flächen vermochte die Klägerin zunächst ein Recht zur Nutzung nicht nachzuweisen. Es betraf dies den Schlag Nr. 222 mit einer einen Weg betreffenden Größe von 0,08 ha, den Schlag 118 mit einer Größe von 2,27 ha sowie den Schlag 179 mit einer Größe von 0,33 ha.
Am 15. Mai 2006 stellte die Klägerin einen Sammelantrag Agrarförderung und Agrar-Umweltmaßnahmen 2006, in der sie sämtliche oben erwähnten Flächen aufführte. Sie legte den Beginn des 10-Monatszeitraums nach Art. 44 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 i.V.m. § 3 Abs. 1 Betriebsprämiendurchführungsverordnung auf den 2. März 2006 fest.
Nachdem die Beklagte im Rahmen der Verwaltungskontrolle zunächst für die Schläge 118 und 2201 festgestellt hatte, dass das Recht zur Nutzung von der Klägerin nicht nachgewiesen werden konnte, verlangte sie einen derartigen Nachweis für sämtliche Grundstücke. Nachdem sich die Beklagte zunächst geweigert hatte, überhaupt irgendwelche Leistungen an die Klägerin auszukehren, erfolgte dann bescheidlos zunächst eine Zahlung in Höhe von 95 332,91 €.
Mit Bescheid vom 20. Juni 2007 setzte die Beklagte dann die Agrarförderung für das Antragsjahr 2006 auf 14 923,89 € fest. Aus der dem Bescheid beigegebenen Berechnung ergibt sich, dass die Klägerin insgesamt einen Anspruch auf eine Fördersumme in Höhe von 110 256,80 € hat, was unter Abzug der bereits ausgekehrten Beträge zu der Fördersumme von 14 923,89 € führte. Die Beklagte kürzte dabei die beihilfefähige Fläche um insgesamt 16,21 ha; 10,67 ha berücksichtigte sie davon deshalb nicht, weil der Klägerin der Nachweis der Nutzungsberechtigung nicht gelungen war. Betroffen waren die Schläge 108, 118, 179, 216, 220, 222 und 2201. Zudem sprach sie eine Sanktionierung im Umfang von 32,42 ha (2x16,21 ha) aus.
Hiergegen hat die Klägerin am 23. Juli 2007 Klage erhoben.
Hinsichtlich der Schläge 118 und 179 (insgesamt 2,6 ha) gelang der Klägerin im gerichtlichen Verfahren der Nachweis, zur Nutzung der Flächen berechtigt gewesen zu sein. Daraufhin bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 6. März 2008 für diese Flächen Agrarförderung in Höhe von 2 084,65 Euro nach. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Hinsichtlich der Schläge 216 (1,75 ha) und 222 (0,08 ha) hat die Klägerin die Klage in mündlicher Verhandlung zurückgenommen.
Zur Begründung ihrer Klage rügt die Klägerin zunächst, dass lediglich 14 923,89 € statt 110 256,80 € bewilligt worden seien. Zudem ist sie der Ansicht, anspruchsberechtigt gemäß Artikel 44 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/03 zu sein, da sie die noch streitgegenständlichen Antragsflächen mit Wirkung vom 2. März 2006, der auch den Beginn des 10-Monats-Zeitraums gem. § 3 Betriebsprämiendurchführungsverordnung darstelle, in Eigenbesitz übernommen habe. Ein Recht zum Besitz sei entgegen der Ansicht der Beklagten für die Leistungsbewilligung nicht erforderlich. Dies sei lediglich bei einer Doppelbeantragung oder bei Zweifeln an der tatsächlichen Bewirtschaftung der Fläche durch die Klägerin angezeigt. Im Übrigen setze sie sich gegen die Kündigungen von Pachtverträgen zivilrechtlich zur Wehr.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 20. Juni 2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 6. März 2008 aufzuheben, soweit die Schläge 2201, 220 und 108 nicht berücksichtigt worden sind, und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin unter Berücksichtigung dieser Flächen eine Betriebsprämie für das Antragsjahr 2006 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, für die Gewährung einer Agrarförderung sei es erforderlich, dass die Klägerin zur Nutzung der Flächen berechtigt gewesen sei. Eine solche Nutzungsberechtigung habe sie für die noch streitbefangenen Grundstücke nicht nachweisen können.
Der Beigeladene, der einen Antrag nicht stellt, schließt sich dieser Auffassung an.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben (insgesamt 2,6 ha) und soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat (insgesamt 1,83 ha), ist das Verfahren einzustellen.
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin hat für das Antragsjahr 2007 Anspruch auf weitere Agrarförderleistungen durch die Beklagte für die Schläge 220, 2201 und 108 (insgesamt 6,24 ha).
Gemeinschaftsrechtliche Rechtsgrundlage für die Gewährung der von der Klägerin begehrten Betriebsprämie sind die im Antragsjahr noch geltenden Regelungen über die einheitliche Betriebsprämie in Titel III der VO (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (Amtblatt Nr. L 270/1) sowie die VO (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (Amtsblatt Nr. L 141/1) und die VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (Amtsblatt Nr. L 141/18).
Gemäß Artikel 33 Abs. 1a der VO (EG) Nr. 1782/2003 können Betriebsinhaber die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn ihnen im Bezugszeitraum, der nach Artikel 38 VO (EG) Nr. 1782/2003 die Kalenderjahre 2000 bis 2002 umfasst, im Rahmen von mindestens einer der Direktzahlungen gemäß Anhang VI der Verordnung eine Zahlung gewährt wurde. Dies war bei der B.L. GmbH der Fall. Diese übertrug ihre Zahlungsansprüche gemäß Art. 46 der VO (EG) Nr. 1782/2003 i.V.m. Art. 17 der VO (EG) Nr. 795/2004 wirksam auf die Klägerin, so dass sie grundsätzlich anspruchsberechtigt ist.
Gemäß Artikel 36 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1782/2003 werden die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung auf der Grundlage der Zahlungsansprüche für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Artikels 44 Abs. 2 gezahlt. Nach Artikel 43 Abs. 1 der Verordnung erhält ein Betriebsinhaber unbeschadet des Artikel 48 der Verordnung einen Zahlungsanspruch je Hektar Fläche, der sich in der Weise berechnet, dass der Referenzbetrag durch den Dreijahresdurchschnitt der Hektarzahl aller Flächen geteilt wird, für die im Bezugszeitraum ein Anspruch auf Direktzahlung nach Anhang VI bestand. Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf die Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrages (Artikel 44 Abs. 1 der Verordnung). Nach Artikel 44 Abs. 3 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Diese Flächen stehen gemäß Satz 2 dieser Bestimmung dem Betriebsinhaber außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände für einen Zeitraum von mindestens zehn Monaten zur Verfügung. Eine beihilfefähige Fläche ist dabei nach Artikel 44 Abs. 2 der Verordnung jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die als Ackerland oder Dauergrünland genutzt wird, ausgenommen die für Dauerkulturen, Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen.
Artikel 44 Abs. 3 S. 2 der VO (EG) 1782/2003, auf den sich die Beklagte für ihre Rechtsauffassung beruft, rechtfertigt nicht die Herausnahme der streitgegenständlichen Flächen aus der Agrarförderung 2007. Diese Vorschrift setzt voraus, dass die angemeldete Parzelle dem Betriebsinhaber für einen Zeitraum von mindestens 10 Monaten zur Verfügung steht, beginnend an einem von den Mitgliedsstaaten festzulegenden Zeitpunkt, der jedoch nicht vor dem 1. September des Kalenderjahres liegt, das dem Jahr, in dem der Antrag auf Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, vorausgeht. Den Beginn dieser 10-Monatsfrist legen die Mitgliedsstaaten gemäß Art. 24 Abs. 2 VO (EG) 795/2004 für jeden einzelnen Betriebsinhaber zu einem einzigen Zeitpunkt fest, der zwischen dem 1. September des dem Jahr der Einreichung eines Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung vorausgehenden Kalenderjahres und dem 30. April des folgenden Kalenderjahres liegt, oder überlassen dem Betriebsinhaber die Festlegung des Beginns innerhalb des festgelegten Zeitraums. Von dieser letztgenannten Möglichkeit hat die Bundesrepublik Deutschland in § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsverordnung -BetrPrämDurchV-) vom 3. Dezember 2004 (BGBl I S. 3204) Gebrauch gemacht. Danach legt der Betriebsinhaber im Sammelantrag nach § 7 InVeKos-Verordnung den Beginn des Zeitraums von zehn Monaten, während dessen die für die Betriebsprämie angemeldeten beihilfefähigen Flächen ihm mindestens zur Verfügung stehen müssen, fest. Die Klägerin hat diesen Zeitpunkt in ihrem Antrag vom 15. Mai 2006 in Tz. 5.3. auf den 2. März 2006 festgelegt. Folglich muss sie die streitbefangenen Schläge mindestens in der Zeit vom 2. März 2006 bis zum 1. Januar 2007 selbst landwirtschaftlich genutzt haben.
Eine derartige tatsächliche Nutzung ist durch die Klägerin auf den streitgegenständlichen Flächen erfolgt. Für die subjektive Beihilfefähigkeit von Flächen ist diese tatsächliche Nutzung allein maßgebend; auf die zivilrechtlich-vertragliche Nutzungsberechtigung kommt es, abgesehen von Fällen einer Doppelbeantragung und einer offensichtlich angemaßten Besitzerstellung, wie sie etwa bei verbotener Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB gegeben ist, demgegenüber nicht an (vgl. Urteil der Kammer vom 27.11.2008 -2 A 31/08- unter Bezugnahme auf VG Aachen, Urteil vom 03.01.2008 - 6 K 898/07 -; VG München, Urteil vom 25.06.2008 - M 18 K 07.2865, zitiert jeweils nach Juris). Maßgeblich für diese Auffassung ist der von Art. 44 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1782/2003 verwendete Begriff des "Nutzens" sowie der Sinn und Zweck der Verordnung, wie er sich u.a. aus dem zweiten Erwägungsgrund ergibt. Darin heißt es, die volle Zahlung von Direktbeihilfen sollte an die Einhaltung verbindlicher Vorschriften in Bezug auf landwirtschaftliche Fläche, landwirtschaftliche Erzeugung und Tätigkeit gebunden sein. Durch diese Vorschriften sollten grundlegende Anforderungen des Umweltschutzes, der Lebensmittelsicherheit, der Tiergesundheit oder des Tierschutzes sowie der Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand in die gemeinsamen Marktorganisationen einbezogen werden. Würden diese Anforderungen nicht erfüllt, so sollten die Beihilfen von den Mitgliedsstaaten nach verhältnismäßigem, objektiven und abgestuften Kriterien ganz oder teilweise entzogen werden. Dem entsprechend formuliert Art. 3 der Verordnung grundlegende Anforderungen an einen Betriebsinhaber und Art. 4 derartige Anforderungen an die Betriebsführung in den Bereichen Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen. Art. 5 der Verordnung formuliert darüber hinaus die Verpflichtung der Mitgliedsstaaten, Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand sicher zu stellen, und sieht in Art. 6 und 7 der Verordnung eine Kürzung bzw. Ausschluss der Ansprüche vor, wenn diese Bedingungen nicht erfüllt werden. Es liegt auf der Hand, dass die einzuhaltenden Pflichten nur von demjenigen beachtet werden können, der die Fläche tatsächlich nutzt, also tatsächlich bewirtschaftet. Dies hat dann auch Einfluss auf die subjektive Zuordnung einer Fläche nach Art. 44 Abs. 2 der Verordnung.
Einer der genannten Ausnahmefälle ist nicht gegeben.
Für die Schläge 220, 2201 und 108 liegt unstreitig weder eine Doppelbeantragung noch ein Fall verbotener Eigenmacht vor.
Verbotene Eigenmacht setzt gemäß § 858 Abs. 1 BGB voraus, dass dem Besitzer ohne dessen Willen der Besitz entzogen oder er im Besitz gestört wird. Vorausgesetzt wird damit ein Eingriff in eine vorhandene Besitzerstellung. Darum geht es in den hier streitigen Fällen jedoch nicht. Vielmehr ist der Klägerin der Besitz aufgrund der vertraglichen Vereinbarung vom 19. April 2006 mit der B.L. GmbH, Herrn D.B., Herrn A.B. und Herrn M.N. einvernehmlich durch diese zum Besitz berechtigten Personen eingeräumt worden. Die Klägerin ist dann mit Wirkung vom 2. März 2006 auch tatsächlich Besitzer der Flächen geworden. Sie hat es allenfalls versäumt, die Grundstücke an die jeweiligen Verpächter herauszugeben, nachdem diese die Pachtverträge gekündigt hatten. Dies führt indes nicht zur Anwendbarkeit des § 858 BGB (vgl. Bassenge in: Palandt, BGB, 67. Aufl., § 858, Rn. 1 und 2) oder zu einer sonst offensichtlich angemaßten Besitzerstellung.
Da die Verpflichtungsklage der Klägerin Erfolg hat, kommt es auf die Frage, ob die angefochtenen Bescheide deshalb rechtswidrig sind, weil nur ein Teil der Fördersumme Gegenstand des Tenors der angefochtenen Bescheide vom 20. Juni 2007 und 6. März 2008 ist, nicht an. Immerhin ergibt sich aber aus der Begründung dieser Bescheide, dass die gesamte Fördersumme von 110 256,80 Euro Gegenstand der Bescheide sein sollte.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 161 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens, soweit die Klage Erfolg hat, die Beklagte. Diese trägt auch die auf den erledigten Teil entfallenden Kosten des Verfahrens. Denn insoweit hätte die Klage, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ebenfalls Erfolg gehabt. Das Größenverhältnis der Flächen zueinander ergibt die ausgeurteilte Kostenquote.