Abschnitt 12 VGO - 12. Auslieferungshaft, Durchlieferungshaft, Abschiebungshaft
Bibliographie
- Titel
- Vollzugsgeschäftsordnung (VGO)
- Amtliche Abkürzung
- VGO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34300
(1) Die Aufnahme zur Haft im Auslieferungs- oder Durchlieferungsverfahren setzt ein Ersuchen des Gerichts oder der Generalstaatsanwaltschaft voraus. Nummer 10 Abs. 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.
(2) Voraussetzung für die Aufnahme von Abschiebungsgefangenen ist neben dem Aufnahmeersuchen der zuständigen Verwaltungsbehörde eine beglaubigte Abschrift der gerichtlichen Entscheidung mit der Bescheinigung der Rechtskraft oder der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung durch das Gericht.