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§ 135 NSchG - Zusammenlegung und Umwandlung von Schulen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

(1) Bei den Maßnahmen zur Bildung besser gegliederter Schulen ist auf die bekenntnismäßige Zusammensetzung der Schülerschaft Rücksicht zu nehmen.

(2) Schulen nach § 129 sind grundsätzlich nur mit Schulen gleicher Art zu vereinigen. Dasselbe gilt für solche Schulen für Schülerinnen und Schüler aller Bekenntnisse, bei denen mindestens 80 vom Hundert der Schülerschaft dem gleichen Bekenntnis angehören. Die in Satz 1 genannten Schulen können mit den in Satz 2 genannten Schulen vereinigt werden, wenn Schulen gleicher Art in zumutbarer Entfernung nicht vorhanden sind.

(3) Wenn Schulen nach § 129 oder die in Absatz 2 Satz 2 genannten Schulen nicht oder nur zum Teil jahrgangsweise gegliedert sind und durch Anwendung des Absatzes 2 die Bildung einer besser gegliederten Schule nicht zu erreichen ist, können diese Schulen auch mit anderen Schulen vereinigt werden. Sind Schulen nach § 129 oder die in Absatz 2 Satz 2 genannten Schulen jahrgangsweise gegliedert, so können sie dennoch mit anderen Schulen vereinigt werden, wenn für jede der betroffenen Schulen der Schulträger und die Erziehungsberechtigten von mehr als der Hälfte der Schülerschaft zustimmen.

(4) Wenn an einer Vereinigung von Schulen zur Bildung einer besser gegliederten Schule

  1. 1.
    eine Schule für Schülerinnen und Schüler aller Bekenntnisse oder
  2. 2.
    bekenntnisverschiedene Schulen für Schülerinnen und Schüler des gleichen Bekenntnisses beteiligt sind,

so entsteht eine Schule der Schülerinnen und Schüler aller Bekenntnisse.

(5) Eine Schule nach § 129 kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten von mehr als zwei Dritteln der dem Mehrheitsbekenntnis angehörenden Schülerinnen und Schüler in eine Schule für Schülerinnen und Schüler aller Bekenntnisse umgewandelt werden. Über den Antrag entscheidet der Schulträger im Einvernehmen mit der Schulbehörde. § 134 ist entsprechend anzuwenden.