Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 14.09.2006, Az.: 6 A 2206/05
Antrag des Betreibers eines Behindertenhotels auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht; Begriff der Einrichtung
Bibliographie
- Gericht
- VG Stade
- Datum
- 14.09.2006
- Aktenzeichen
- 6 A 2206/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 24199
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGSTADE:2006:0914.6A2206.05.0A
Rechtsgrundlage
- § 5 Abs. 7 Nr. 2 RGebStV
Fundstellen
- ZUM 2007 (red. Leitsatz)
- ZUM-RD 2007, 46-49
Verfahrensgegenstand
Rundfunkgebührenbefreiung
In der Verwaltungsrechtssache
hat das Verwaltungsgericht Stade - 6. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 14. September 2006
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Gärtner,
den Richter am Verwaltungsgericht Lassalle,
den Richter Dr. Luth und
die ehrenamtlichen Richter C. und D.
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger, ein eingetragener Verein, begehrt die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für Rundfunkgeräte, die er in dem von ihm betriebenen Behindertenhotel bereithält.
Der Kläger betreibt als mildtätiger und gemeinnütziger eingetragener Verein, der von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit ist, seit 1993 das als "Behindertenhotel" bezeichnete "E." in F.. Der Betrieb des Klägers verfügt über acht Doppelzimmer, fünf Einzelzimmer, drei Appartements, eine Gaststube und einen Fernsehgemeinschaftsraum, die jeweils mit einem Radio- und einem Fernsehgerät ausgestattet sind (insgesamt 36 Rundfunkempfangsgeräte). Vier Wohnungen sind ausschließlich mit einem Fernsehgerät ausgestattet (insgesamt 4 Rundfunkempfangsgeräte). Zudem hält er in dem hoteleigenen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen H. ein Autoradio bereit.
Der Kläger wird bei der Gebühreneinzugszentrale - GEZ - dementsprechend mit 19 Radio- und 22 Fernsehgeräten im nicht privaten Bereich unter der Teilnehmernummer I. geführt. Der Kläger war zuletzt mit Bescheid des Beklagten vom 4. Juni 2002 bis einschließlich Mai 2005 gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Befreiungsverordnung - BefrVO - von der Rundfunkgebührenpflicht befreit.
Mit Formularantrag vom 10. März 2005 beantragte der Kläger für 17 Radio - und 21 Fernsehgeräte erneut die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO. Die übrigen drei bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte, d.h. die Geräte in dem Gastraum sowie in dem hoteleigenen Pkw, stufte der Kläger laut seiner Auflistung im Antragsformular als gebührenpflichtig ein. Zudem fügte er seinen Angaben eine Kopie des Freistellungsbescheides zur Körperschaftsteuer und zur Gewerbesteuer für die Kalenderjahre 2001, 2002 und 2003 des Finanzamtes G. vom 6. August 2004 bei. Mit diesem Bescheid stellte das Finanzamt u.a. fest, dass die Körperschaft des Klägers unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken im Sinne von §§ 51 ff. der Abgabenordnung - AO - dient und der Kläger nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes - KStG - von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes - GewStG - von der Gewerbesteuer befreit ist.
Mit Schreiben vom 3. Juni 2005 bat der Beklagte den Kläger um Vorlage einer Kopie seiner Hotelkonzession und um Übersendung des ausgefüllten, beiliegenden Erklärungsbogens.
Mit Schreiben vom 11. Juni 2005 kam der Kläger dieser Bitte nach und übersandte dem Beklagten als Anlage seine Urkunde zur Erlaubnis zum Betriebe eines Beherbergungsbetriebes vom 22. September 1993 sowie den ausgefüllten Erklärungsbogen. Darin bestätigte er u.a., dass alle in dem Formularantrag vom 10. März 2005 aufgeführten 38 Rundfunkempfangsgeräte ausschließlich für den jeweils betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereitgehalten werden. Zugleich übersandte er dem Beklagten den Kontoauszug der GEZ vom 9. Juni 2005 und bat um Berichtigung des ausgewiesenen Kontostands in Höhe von 749,32 EUR - betreffend die Rundfunkgebühren für die Monate Juni und Juli 2005 -.
Am 16. Juni 2005 ließ der Kläger dem Beklagten ein Hausprospekt seines Behindertenhotels zukommen.
Mit Bescheid vom 11. August 2005 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht mit der Begründung ab:
Die Prüfung habe ergeben, dass der Kläger die Befreiungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 7 Nr. 1 bis 4 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - RGebStV - (in der seit dem 01. April 2005 geltenden Fassung) nicht erfülle. Zwar diene seine Einrichtung laut des Freistellungsbescheides des Finanzamtes G. Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. AO. Doch gehöre sein Hotel nicht zu den nach § 5 Abs. 7 Nr. 1 bis 4 des RGebStV aufgeführten begünstigten Betrieben und Einrichtungen. Auch könne der Kläger aus einer früheren - möglicherweise zu Unrecht gewährten - Gebührenbefreiung keinen Anspruch auf eine weitere Gebührenbefreiung herleiten.
Mit Schreiben vom 11. August 2005 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass sein Betrieb seit dem 1. Juni 2005 als Hotel mit zwei Radio- und zwei Fernsehgeräten in den Gasträumen, einem Radiogerät im Kfz und 16 Radiogeräten und 20 Fernsehgeräten in den Gästezimmern geführt werde. Daher habe er gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV ab 1. April 2005 eine Rundfunkgebühr für Zweitgeräte in den Zimmern seines Beherbergungsgewerbes in Höhe von jeweils 50 von Hundert zu entrichten.
Daraufhin hat der Kläger am 12. September 2005 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus:
Er organisiere seit 1985 Freizeiten für geistig und lernbehinderte Menschen aus Bremen und Umgebung im In- und Ausland. Dabei habe er festgestellt, dass Behinderte mit besonderen Auffälligkeiten oder körperlichen Gebrechen oftmals keine behindertengerechte Übernachtungsmöglichkeit fänden und deshalb an Freizeiten nicht teilnehmen könnten. Aus diesem Grund betreibe er das Behindertenhotel "E.". Die Bezeichnung "Hotel" sei nur gewählt worden, um geistig und lernbehinderten Menschen das Gefühl zu geben, ihren Jahresurlaub mal in einem richtigen Hotel zu verbringen. Das Hotel stehe allen Behinderten offen und biete eine bezahlbare und behindertengerechte Unterbringung. Es verfüge daher über keine Etagenbetten oder Schlafsäle. Auch die Mahlzeiten seien an den speziellen Bedürfnissen der Behinderten ausgerichtet. Mahlzeiten, die bei ihrer Einnahme eine besondere Feinmotorik erfordern, kämen "nicht auf den Tisch". Besonderen Wünschen bei der Zubereitung werde entsprochen. Sein Haus stelle sich auch auf die verschiedenen Diätpläne der Gäste ein. Das Hotel besitze einen speziellen Pflegebereich und sei bedingt rollstuhlgerecht. Darüber hinaus sei er bei der Freizeitgestaltung behilflich und berate die Gäste über interessante - behindertengerechte - Ausflugsziele. Auch sei aus der Jahresrechnung 2005 ersichtlich, dass die Buchungen von Behindertengruppen 96,28 Prozent - d.h. 247.305,60 EUR - der Gesamteinnahmen in Höhe von 267.739,97 EUR ausmachten. Die Einnahmen aus Buchungen nicht behinderter Gäste - "Privatübernachtungen" - machten lediglich 3,73 Prozent - d.h. 9.188,50 EUR - der Gesamteinnahmen aus. Auch das Finanzamt erkenne diese anderweitigen Buchungen bis zu einem Umfang von fünf Prozent an, ohne die Gemeinnützigkeit seines Betriebes in Abrede zu stellen. In seinem Hausprospekt werde "ganz deutlich" darauf hingewiesen, dass es sich bei seinem Hotel um eine Einrichtung für Behinderte handelt. Das könne ebenfalls den Gästelisten der Jahre 2005 und 2006 entnommen werden. Daher betreibe er eine Einrichtung für behinderte Menschen im Sinne des § 5 Abs. 7 Nr. 2 RGebStV. Im Übrigen seien fast alle seiner Gäste aufgrund ihrer Behinderung von der Pflicht zur Entrichtung von Rundfunkgebühren befreit.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 11. August 2005 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger ab Juni 2005 weiterhin von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
Er verteidigt seinen Bescheid und erwidert:
Eine Rundfunkgebührenbefreiung nach § 5 Abs. 7 RGebStV könne nur für die abschließend aufgezählten Betriebe und Einrichtungen gewährt werden. Dazu gehöre das vom Kläger betriebene Behindertenhotel "unstreitig" nicht, da es keine anstalts- bzw. heimmäßige Betreuung im Sinne der Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 7 Nr. 2 RGebStV ermögliche. Danach könnten nur solche Rundfunkempfangsgeräte von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden, die im Rahmen einer stationären Einrichtung bereitgehalten werden. Entscheidender Grund für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht dieser Einrichtungen sei, dass der betreute Personenkreis sich dort regelmäßig über einen längeren Zeitraum aufhält und somit weitgehend von der Teilnahme am öffentlichen, sozialen und kulturellen Leben ausgeschlossen ist. Die Befreiung trage in diesen Fällen dazu bei, die Betroffenen vor einer "kulturellen Verödung" zu bewahren. Ein derartige Gefahr der kulturellen Verödung sei hier nicht gegeben, da sich die Gäste nach dem Vortrag des Klägers gerade zur Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in dem Hotel einfänden.
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 11. August 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Der Kläger hat als Betreiber des "Behindertenhotels" - Das "E. -" keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, da es sich bei seinem Betrieb nicht um eine Einrichtung für Behinderte im Sinne des § 5 Abs. 7 Nr. 2 RGebStV in der seit dem 01. April 2005 geltenden Fassung (der dem zuvor geltenden § 3 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung der Landesregierung über die Voraussetzung für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 21.07.1992 - BefrVO - entspricht) handelt.
Nach dieser Vorschrift wird auf Antrag eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für Rundfunkempfangsgeräte gewährt, die in Einrichtungen für Behinderte, insbesondere in Heimen, in Ausbildungsstätten und in Werkstätten für den jeweils betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereitgehalten werden.
Nach dem Sinn und Zweck des § 5 Abs. 7 Nr. 2 RGebStV lässt sich der Betrieb des Klägers nicht unter den Begriff der Einrichtung fassen. Das hat zur Folge, dass die im "Behindertenhotel" des Klägers befindlichen Radio- und Fernsehgeräte rundfunkgebührenpflichtig sind.
Unter einer Einrichtung ist im allgemeinen juristischen Sprachgebrauch jede auf Dauer angelegte Kombination von sächlichen und personellen Mitteln zu einem besonderen Zweck unter der Verantwortung eines Trägers zu verstehen. Nach der Gesetzesbegründung muss es sich darüber hinaus um "einen Betrieb bzw. eine Einrichtungen mit anstalts- bzw. heimmäßiger Unterbringung und Betreuung handeln". "Damit werden von dieser Befreiungsmöglichkeit die Rundfunkempfangsgeräte erfasst, die in derartigen Betrieben bzw. Einrichtungen stationär bereitgehalten werden" (Begründung zum Achten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, LT-Drucks. 13/3784, zu Art. 5 - Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - zu Nr. 5.). Zudem ist der Be- griff der Einrichtung nach dem Willen des Gesetzgebers dahingehend einzuschränken, dass mit der anstalts- bzw. heimmäßigen Unterbringung und Betreuung von behinderten Menschen die Gefahr der kulturellen Verödung einhergehen muss. Denn dem "betreuten Personenkreis, der sich dort regelmäßig über einen längeren zusammenhängenden Zeitraum aufhält, soll durch die damit eröffnete Gelegenheit zur kostenlosen Teilnahme am Rundfunk Ersatz für die nicht mehr mögliche Teilnahme am öffentlichen, sozialen und kulturellen Leben geschaffen werden" (Begründung zum Achten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, LT-Drucks. 13/3784, zu Art. 5 - Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - zu Nr. 5.).
Bei dem "Behindertenhotel" des Klägers - "Das E." - handelt es sich nicht um einen Betrieb bzw. eine Einrichtung mit anstalts- bzw. heimmäßiger Unterbringung und Betreuung. Vielmehr stellt der Betrieb des Klägers eine behindertengerechte Übernachtungsmöglichkeit in Einzel-, Doppelzimmern bzw. Appartements mit Gastronomie bereit. Nach dem Konzept des Klägers soll behinderten Menschen damit ermöglicht werden, an "Freizeiten" teilnehmen bzw. den "Jahresurlaub mal in einem richtigen Hotel" verbringen zu können. Insoweit ist der Betrieb des Klägers auf die besonderen Bedürfnisse behinderter Menschen ausgerichtet. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers gibt es keine Unterbringung auf Etagenbetten oder in Schlafsälen. Der Betrieb verfügt über einen speziellen Pflegebereich und ist zudem bedingt für eine Rollstuhlbenutzung geeignet. Ferner ist die Gastronomie des Hauses auf die Bedürfnisse behinderter Menschen abgestimmt. Die Mahlzeiten werden an den speziellen Anforderungen der Behinderten ausgerichtet. Mahlzeiten, die bei ihrer Einnahme eine besondere Feinmotorik erfordern, werden nicht angeboten. Besonderen Wünschen an das Essen wird entsprochen. Die Mahlzeiten werden den verschiedenen Diätplänen der Gäste entsprechend zubereitet. Auch ist der Kläger bei der Freizeitgestaltung behilflich und berät die Gäste über interessante - behindertengerechte - Ausflugsziele. Eine darüber hinausgehende anstalts- bzw. heimmäßige Unterbringung und Betreuung findet nicht statt. Insgesamt betreibt der Kläger, der im Besitz einer entsprechenden Erlaubnis zum Betreiben eines Beherbergungsbetriebes ist, das "E." daher wie ein Hotel.
Auch kann die begehrte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht im vorliegenden Fall nicht als Ersatz für die - aufgrund des regelmäßig dauerhaften Aufenthalts in einer derartigen Einrichtung - nicht mehr mögliche Teilnahme am öffentlichen, sozialen und kulturellen Leben gewährt werden, da der - freizeit- bzw. urlaubsbedingte - Aufenthalt von behinderten Gäste in dem Betrieb des Klägers gerade die Teilnahme am öffentlichen, sozialen und kulturellen Leben eröffnet.
Der Kläger kann eine Gebührenbefreiung auch nicht nach § 5 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 3 RGebStV beanspruchen. Danach kann die Rundfunkanstalt unbeschadet der Gebührenbefreiung des § 5 Absatz 7 RGebStV in besonderen Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien. Eine besondere Härte kann im Fall des Klägers nicht begründet werden, da zu Gunsten des Beherbergungsbetriebes des Klägers bereits die Privilegierungsvorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 RGebStV greift. Danach ist für Zweitgeräte in Gästezimmern des Beherbergungsgewerbes bei Betrieben mit bis zu 50 Gästezimmern - wie hier - eine Rundfunkgebühr in Höhe von jeweils 50 vom Hundert zu zahlen. Dieses so genannte "Hotelprivileg" berücksichtigt die nicht vollständige Auslastung der Beherbergungsbetriebe (Begründung zum Achten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, LT-Drucks. 13/3784, zu Art. 5 - Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - zu Nr. 5.)
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird auf 2043,60 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG, streitige Jahresgebühr - unter Berücksichtigung des so genannten "Hotelprivilegs" -).
Lassalle
Dr. Luth