Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 06.09.1995, Az.: 3 U 176/94

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
06.09.1995
Aktenzeichen
3 U 176/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 33613
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1995:0906.3U176.94.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 03.05.1994 - AZ: 17 O 50/94

Fundstellen

  • VuR 1996, 53 (amtl. Leitsatz)
  • WM 1995, 1953 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBB 1995, 384

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht . und die Richter am Oberlandesgericht . und . auf die mündliche Verhandlung vom 23. August 1995 für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 03.05.1994 wird zurückgewiesen.

    Die Kosten der Berufung einschließlich der Kosten der Streithilfe hat die Klägerin zu tragen.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Wert der Beschwer: 50. 000 DM.

    Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Gründe

1

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, hat jedoch in der Sache keinen

2

I.

Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage der Klägerin abgewiesen, weil ihr Ansprüche aus der Verfügung der Erblasserin . vom 25.02.1986 nicht -; mehr -; zustehen, nachdem mit Ablauf der Festlegungsfrist des Sparkassenbriefes das Guthaben des Sparkassenbriefes dem von der Erblasserin benannten Konto gutgeschrieben worden ist und diese am 02.02.1989 hiervon einen neuen Sparkassenbrief über 50. 000 DM gekauft hat.

3

Dahinstehen kann, ob die Verfügung vom 25.02.1986 in Anbetracht des gemeinschaftlichen Testaments vom 02.04.1989 erbrechtlich zulässig war. Jedenfalls ist mit Ablauf der Festlegungszeit am 31.01.1989 die Erwerbschance der Klägerin automatisch erloschen, so daß ihr ein Anspruch aus §§ 328, 331 BGB nicht zusteht.

4

Mit der Verfügung der Erblasserin vom 25.02.1986 (Bl. 21, 22 GA) sind der Klägerin lediglich auf den Todesfall die Rechte aus dem Sparkassenbrief zugewandt worden, wobei der Sparkassenbrief im Vermögen von Frau . verblieben ist [vgl. BGHZ 81, 95 (97)]. Mit dieser Verfügung hat die Klägerin weder ein Voll- noch ein Anwartschaftsrecht, sondern nur eine Chance auf einen künftigen Rechtserwerb erhalten [vgl. BGH NJW 1982, 1807 (1808) [BGH 19.02.1982 - V ZR 234/81]]. Die Erwerbschance bezog sich lediglich darauf, im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin die Rechte aus dem Sparkassenbrief zu erhalten. Mit Eintritt der Fälligkeit des Sparkassenbriefes am 31.01.1989 (Ablauf der Festlegungszeit) und Übertragung des Guthabens auf das von der Erblasserin hierfür benannte eigene Konto ist diese Erwerbschance automatisch weggefallen, ohne daß es auf die Würdigung durch das Landgericht -; Widerruf der Verfügung vom 25.02.1986 konkludent durch Neuanlage vom 02.02.1989 ohne erneute Verfügung zugunsten Dritter -; ankäme. Lediglich wenn die Erblasserin mit der Neuanlage der 50. 000 DM eine neue Verfügung auf den Todesfall wie am 25.02.1986 getroffen hätte, hätte die Erwerbschance fortbestanden bzw. wäre eine neue begründet worden. Da -; unstreitig -; eine solche ausdrückliche Erklärung von der Erblasserin gegenüber der Beklagten jedoch fehlt, ist zum Zeitpunkt des Todes von . am 15.01.1992 auch kein Recht mehr entstanden. Auf die -; streitige -; Behauptung der Beklagten, bei Nachfrage der Beklagten aus Anlaß der Neuanlage vom 02.02.1989, ob die Erblasserin einen neuen Vertrag zugunsten Dritter abschließen wolle, was diese sinngemäß damit abgelehnt habe, die Klägerin erhalte nebenbei schon genug, kam es deshalb nicht an.

5

II.

Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

6

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

7

Die Festsetzung des Wertes der Beschwer beruht auf § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO.