§ 23 APVO-Lehr - Einsicht in die Ausbildungsakte und die Prüfungsakte
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst (APVO-Lehr)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-Lehr
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
Der Prüfling kann seine Ausbildungsakte und seine Prüfungsakte innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Gesamtnote der Staatsprüfung einsehen.