Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 26.07.2010, Az.: 1 Ss 103/10

Voraussetzungen für eine Strafbarkeit der Verwendung der nationalsozialistischen Grußform "Sieg Heil" unter Alkoholeinfluss

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
26.07.2010
Aktenzeichen
1 Ss 103/10
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 21098
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2010:0726.1SS103.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Aurich - 11.02.2010 - AZ: 12 Ns 142/09

Fundstelle

  • NStZ-RR 2010, 368

Redaktioneller Leitsatz

Die Verwendung der nationalsozialistischen Grußform "Sieg Heil" unter Heben des linken Arms ist nicht deshalb straflos, weil der deutlich alkoholisierte und dissoziale Angeklagte für jeden unbefangenen in- und ausländischen Beobachter ganz offensichtlich als politisch irrelevant zu erkennen war.

Tenor:

Das Urteil der 1. kleinen Strafkammer des Landgerichts Aurich vom 11. Februar 2010 wird aufgehoben. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Aurich zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

1

Das Amtsgericht Leer verurteilte den Angeklagten am 19.05.2009 wegen Verwendens von Kennzeichnen verfassungswidriger Organisationen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten. Auf die dagegen eingelegte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Aurich mit Urteil vom 11.02.2010 das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen.

2

Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird.

3

Das freisprechende Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

4

Das Landgericht hat zum Tathergang folgendes festgestellt:

5

Am Morgen des 02.06.2008 trafen sich der Angeklagte und der Zeuge J..., um sich zum H...weg in L... zu einer dort belegenden Einrichtung zur Obdachlosenspeisung zu begeben. Gegenüber dieser Einrichtung setzten sich beide auf eine Mauer im Bereich der Einmündung des H...weges in die R...straße. Dort tranken beide in aller Öffentlichkeit erhebliche Mengen Alkohol, so dass die geleerten Behältnisse um sie herum standen. Die beiden Zecher, insbesondere aber der Angeklagte, machten einen heruntergekommenen Eindruck. Gegen 8:20 Uhr wurden der Angeklagte und sein Begleiter von einer Gruppe von Leuten passiert. Zu diesem Zeitpunkt saß auch der Zeuge W... in seinem Pkw in der Nähe und hatte die Fahrzeugscheibe auf der Fahrerseite heruntergekurbelt. Als die Gruppe Leute an dem Angeklagten vorbeiging, sprang dieser auf, hob den linken Arm und rief laut vernehmlich "Sieg Heil!". Die Gruppe der Leute ging weiter ihres Weges und reagierte nicht auf den Angeklagten. Der Zeuge W... indessen stellte den Angeklagten zur Rede und wurde daraufhin von diesem aufgefordert, er solle verschwinden. Bei dieser Gelegenheit war er einige Schritte in Richtung des Zeugen W... gegangen und hatte auf den Zeugen W... den Eindruck hinterlassen, alkoholisiert aber nicht volltrunken zu sein. Anschließend setzte sich der Angeklagte wieder zurück auf die Mauer.

6

Die Auffassung des Landgerichts, dieses Verhalten des - deutlich alkoholisierten und dissozialen - Angeklagten, sei für jeden unbefangenen in- und ausländischen Beobachter ganz offensichtlich als politisch irrelevant zu erkennen gewesen und der Angeklagte habe nur die Aufmerksamkeit der Passanten auf sich lenken wollen, so dass das Störverhalten nicht mit dem Schutzzweck des § 86a StGB in Verbindung zu bringen sei, ist rechtsfehlerhaft.

7

Nach § 86a Abs.2 StGB i.V. mit § 86 Abs.1 Nr.4 StGB ist das hier zu beurteilende Verhalten die strafbare Verwendung einer nationalsozialistischen Grußform.

8

Nach der vom Landgericht zutreffend zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gilt zunächst der Grundsatz, dass - bei Vorliegen auch der weiteren Voraussetzungen der §§ 86a StGB - jedes irgendwie geartete Gebrauchmachen von einem NS-Kennzeichen den Tatbestand des § 86a StGB erfüllt, wobei es nicht darauf ankommt, ob der festgestellten Verwendung des Kennzeichens ein für den Nationalsozialismus werbender Charakter zukommt. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen nationalsozialistische Kennzeichen, wie hier das Heben eines Armes und der Ausruf "Sieg Heil," allgemein aus dem öffentlichen Erscheinungsbild der Bundesrepublik Deutschland verbannt werden. Die Vorschrift dient auch der Wahrung des politischen Friedens dadurch, dass jeder Anschein einer Wiederbelebung nationalsozialistischer Organisationen und ihrer verfassungsfeindlichen Bestrebungen sowie der Eindruck bei in- und ausländischen Beobachtern des politischen Geschehens in der Bundesrepublik Deutschland vermieden wird, in ihr gebe es eine rechtsstaatswidrige innenpolitische Entwicklung, die dadurch gekennzeichnet sei, dass verfassungsfeindliche Bestrebungen der durch das Kennzeichen angedeuteten Richtung geduldet würden. Darüber hinaus will § 86a StGB verhindern, dass die Verwendung von Kennzeichen verbotener verfassungsfeindlicher Organisationen - ungeachtet der damit verbundenen Absichten - sich wieder derart einbürgert, dass das Ziel, solche Kennzeichen aus dem Bild des politischen Lebens grundsätzlich zu verbannen, nicht erreicht wird mit der Folge, dass sie schließlich auch wieder von den Verfechtern der politischen Ziele, für die das Kennzeichen steht, gefahrlos gebraucht werden können (vgl. BGHSt 25, 30, 33).

9

Der durch diese Auslegung weitgespannte Schutz des politischen Friedens, der jede - auch politisch absichtslose - Verwendung solcher Kennzeichen verhindern soll (vgl. BGHSt 28, 394), würde zwar zu einer Überdehnung des Tatbestandes führen, wenn auch solche Handlungen erfasst würden, die diesem Schutz ersichtlich nicht zuwiderlaufen. So liegt der Sachverhalt hier indessen nicht.

10

Ob es denkbar ist, dass die Verwendung der vom Angeklagten benutzten national sozialistischen Kennzeichen dann dem Schutzzweck des § 86a StGB nicht zuwiderliefe, wenn sie von objektiven Beobachtern als Protest oder sonstiger Ausdruck einer Gegnerschaft zum NS-Regime aufzufassen wären (vgl. Senatsentscheidung vom 28.11.1985, NStZ 1986, 166 [BGH 26.11.1985 - 1 StR 393/85]. BGHSt 51, 244), kann hier dahinstehen, weil dies nicht festgestellt ist und auch ersichtlich nicht in Betracht kommt.

11

Da § 86a StGB verhindern will, dass die Verwendung von Kennzeichen verbotener verfassungsfeindlicher Organisationen - ungeachtet der damit verbundenen Absichten - sich als Form einer allgemein üblichen, selbst bei nichtigem Anlass gebräuchlichen Unmutsäußerung (vgl. BayObLG NStZ 2003, 89 [BayObLG 28.02.2002 - 5 St RR 355/01]) oder als allgemeine Form der Provokation derart einbürgert, dass das Ziel des Gesetzgebers, solche Kennzeichen generell aus dem öffentlichen Erscheinungsbild zu verbannen, nicht erreicht wird, ist die Ansicht des Landgerichts, das Verhalten des Angeklagten sei im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm des § 86a StGB vollkommen ohne Belang, rechtsfehlerhaft und rechtfertigt den Freispruch nicht. Der Umstand, dass der Angeklagte deutlich alkoholisiert war und es sich bei ihm um einen dissozialen Menschen handelt, führt zu keiner anderen Beurteilung seines Verhaltens.

12

Da das Landgericht sich allein mit dem objektiven Sachverhalt befasst und schon aufgrund dessen zum Freispruch gelangt ist, fehlen Feststellungen zur subjektiven Tatseite. Das freisprechende Urteil war aufzuheben, wobei die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten bleiben können. Im Umfang der Aufhebung war die Sache an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen, die auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben wird.

13

Der Senat weist daraufhin, dass für ein vorsätzliches Begehen von § 86a StGB eine verfassungsgefährdende Absicht nicht erforderlich ist. Es genügt das willentliche Gebrauchmachen eines Kennzeichens im Wissen, dass dieses ein nationalsozialistisches oder ein ihm zum Verwechseln ähnliches (§ 86a Abs. 2 Satz 2 StGB) ist, wobei bedingter Vorsatz ausreicht.