Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 13.07.2010, Az.: 1 Ss 91/10
Umfang der Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch mit dem ausschließlichen Ziel der Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 13.07.2010
- Aktenzeichen
- 1 Ss 91/10
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 19316
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2010:0713.1SS91.10.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Osnabrück - 20.04.2010 - AZ: 14 Ns 12/10
Rechtsgrundlagen
- § 318 S. 1 StPO
- § 327 StPO
Amtlicher Leitsatz
Eine Berufungsbeschränkung "auf den Rechtsfolgenausspruch mit dem ausschließlichen Ziel der Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung' beschränkt das Rechtsmittel nicht auf die Entscheidung über die Strafaussetzung. Das Berufungsgericht hat vielmehr über die Rechtsfolgenentscheidung insgesamt zu entscheiden.
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 14. kleinen Strafkammer des Landgerichts Osnabrück vom 20. April 2010 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Osnabrück zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Das Amtsgericht - Schöffengericht - Osnabrück hat den Angeklagten wegen Diebstahls in neun Fällen sowie wegen Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Das Landgericht Osnabrück hat die zunächst umfassend als ´Rechtsmittel´ eingelegte, in der Berufungsverhandlung beschränkte Berufung des Angeklagten verworfen. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
Die Gründe des Urteils der Strafkammer sind unvollständig. Entgegen § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO werden die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände nicht angeführt. Das Landgericht hat vielmehr seiner Entscheidung die durch das Schöffengericht verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren (UA S. 6 oben) zu Grunde gelegt und weder zu deren Bemessung noch hinsichtlich der Einzelstrafen eigene Erwägungen angestellt. Es hat sich ausschließlich mit der Frage befasst, ob die Vollstreckung der als feststehend behandelten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden könne (UA S. 811).
Einer eigenen Strafzumessungsentscheidung war die Kammer jedoch nicht gemäß §§ 327, 318 Satz 1 StPO enthoben. Der durch den Angeklagten und seine Verteidigerin in der Berufungsverhandlung ausweislich des Protokolls abgegebenen Erklärung, die Berufung werde ´auf den Rechtsfolgenausspruch mit dem ausschließlichen Ziel der Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung´ beschränkt, lässt sich nicht entnehmen, dass das Strafmaß nicht mehr angegriffen und die Berufung nur auf die Frage der Strafaussetzung beschränkt werde.
Der Umfang einer Rechtsmittelbeschränkung, den das Revisionsgericht auch ohne eine entsprechende Verfahrensrüge und unabhängig von einer Beschwer des die Sachrüge erhebenden Angeklagten zu prüfen hat (vgl. Senatsentscheidung v. 10.09.2009, 1 Ss 159/09, NStZRR 2010, 56), ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei kann der Wille des Rechtsmittelführers, nur einen bestimmten Teil eines Urteils anzufechten, nur dann angenommen werden, wenn er in der Rechtsmittelerklärung eindeutig und zweifelsfrei zum Ausdruck kommt. Wegen der Unwiderruflichkeit der Erklärung sind dabei strenge Anforderungen zu stellen. Im Zweifel darf eine Rechtmittelbeschränkung nicht angenommen werden (vgl. KG, Beschluss v. 20.08.1999, 1 Ss 95/99, bei juris, m.w.N.).
Dieses führt vorliegend dazu, dass eine über die Frage des Strafausspruches hinaus gehende Beschränkung der Berufung allein auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung nicht angenommen werden kann. Nach dem Wortlaut der durch den Angeklagten und seine Verteidigerin in der Berufungsverhandlung abgegebenen Erklärung verfolgt die Berufung zwar das´ausschließliche Ziel´ der Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung. Die Mitteilung des mit dem Rechtsmittel erstrebten Zieles besagt allerdings noch nichts über den Umfang, in dem die angefochtene Entscheidung dem Berufungsgericht zur Prüfung und Entscheidung unterbreitet wird. Geht es um die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung, so ist zu beachten, dass Umstände, die für die Strafzumessung von Bedeutung sind, regelmäßig auch im Rahmen der Prüfung des § 56 StGB eine Rolle spielen können. Auch die Höhe einer Freiheitsstrafe kann die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung beeinflussen. Denn je niedriger eine zu verhängende Freiheitsstrafe ausfällt, umso eher kann sich für den Angeklagten die Chance ergeben, dass das Gericht im Rahmen von § 56 StGB ein ihm günstige Entscheidung trifft (vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 04.01.2001, 4 Ss 1237/00, bei juris).
Hieran vermag auch der Schlussantrag der Verteidigerin, die Strafe zur Bewährung auszusetzen, nichts zu ändern. Zwischen der zunächst erfolgten Erklärung zur Berufungsbeschränkung und dem Plädoyer lag die Beweisaufnahme. Erst diese kann bestimmend für den Antrag der Verteidigung gewesen sein, so dass der Schlussantrag einen tragfähigen Rückschluss auf den Umfang der vor der Beweisaufnahme erklärten Berufungsbeschränkung nicht zulässt (vgl. Senatsentscheidung v. 10.09.2009, 1 Ss 159/09, aaO.). Der Annahme, der ausschließlich die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung betreffende Schlussantrag selbst sei als Beschränkung der Berufung anzusehen - was ohne weitere Anhaltspunkte nicht zulässig wäre (vgl. KG, Beschluss v. 20.08.1999, 1 Ss 95/99, aaO.), steht schon das Fehlen der gemäß § 303 Satz 1 StPO erforderlichen, ausweislich des Protokolls an dieser Stelle aber nicht erteilten Zustimmung der Staatsanwaltschaft entgegen.
Die aufgezeigte Unklarheit der Berufungsbeschränkung führt allerdings nicht dazu, dass die Berufung als unbeschränkt anzusehen wäre. Denn die Beschränkungserklärung lässt eindeutig erkennen, dass der Schuldspruch nicht angefochten werden sollte. Im Bezug auf den Strafausspruch ist deshalb die in der Berufungsverhandlung erklärte Berufungsbeschränkung, der die Staatsanwaltschaft ausweislich des Protokolls der Berufungsverhandlung zugestimmt hat, wirksam, zumal das Schöffengericht tragfähige Feststellungen zur Schuldfrage getroffen hat.
Das angefochtene Urteil war daher auf die - ihrerseits unbeschränkt eingelegte - Revision des Angeklagten aufzuheben und die Sache zur Entscheidung über den Strafausspruch insgesamt und über die Kosten der Revision an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.
Die zur erneuten Verhandlung und Entscheidung berufene kleine Strafkammer wird, soweit der Angeklagte seine Berufung bis dahin nicht in wirksamer Weise weiter beschränkt haben sollte, über die Einzelstrafen für die durch das Schöffengericht bindend festgestellten Taten und die Gesamtstrafe selbständige Erwägungen anzustellen haben. Dabei wird die Kammer auch zu berücksichtigen haben, dass Freiheitsstrafen von jeweils 2 Monaten - wie vom Schöffengericht verhängt - für den Diebstahl von Gegenständen im Wert von 4,00€ bzw. 8,84 € (Fälle 9. und 10.) und für die Unterschlagung von DVDs im Wert von 9,30 € (Fall 2.) das Maß schuldgerechter Strafe überschreiten (vgl. Senatbeschlüsse v. 05.06.2008, Ss 187/08, StraFo 2008, 297. v. 28.07.2008, Ss 266/08, NdsRpfl 2008, 347).