Amtsgericht Celle
Urt. v. 25.10.2004, Az.: 14 C 1254/04
Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für das Vorliegen von Insolvenzgründen; Anforderungen an die persönliche Haftung des Insolvenzverwalters
Bibliographie
- Gericht
- AG Celle
- Datum
- 25.10.2004
- Aktenzeichen
- 14 C 1254/04
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 34413
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGCELLE:2004:1025.14C1254.04.0A
Rechtsgrundlage
- § 32 Abs. 3 InsO
Tatbestand
Der Kläger begehrt von dem Beklagten Ersatz der Kosten für die Löschung eines Insolvenzvermerks.
Der Kläger erwarb von seinem Neffen M. das im Grundbuch von G., Blatt eingetragene Grundstück in der W.-Straße 2 in C. Zugunsten des Klägers wurde eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen.
Infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des M. wurde im vorbezeichneten Grundbuch auf Veranlassung des Insolvenzgerichts von Amts wegen ein Insolvenzvermerk eingetragen. Der Beklagte wurde zum Insolvenzverwalter bestellt.
Der Kläger hat den Beklagten mehrfach aufgefordert, die Löschung des Insolvenzvermerks zu veranlassen. Er macht vorliegend die Kosten der Löschungsbewilligung einschließlich des Ausgleichs der ihm entstandenen außergerichtlichen Anwalts- und Notarkosten geltend.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.842,55 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % Punkten über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 16.12.2003 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Es besteht keine persönliche Haftung des Insolvenzverwalters für die im Zusammenhang mit der Löschung des Insolvenzvermerks entstandenen Kosten des Klägers. Es bestand keine Rechtspflicht für den Beklagten als Insolvenzverwalter, die Löschung des Insolvenzvermerks im Grundbuch zu veranlassen. Die InsO normiert keine Verpflichtung des Insolvenzverwalters, um Löschung eines Insolvenzvermerks zu ersuchen.
In der InsO ist in § 32 Abs. 3 ausdrücklich lediglich der Fall der Freigabe und der Veräußerung von Grundstücken durch den Verwalter geregelt. Diese Vorschrift ist vorliegend entsprechend anzuwenden, auch wenn die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens von dem Eigentümer getroffene Verfügung der Eigentumsübertragung mit der Eintragung der Auflassungsvormerkung zugunsten des Klägers für den Verwalter bindend gewesen ist. Denn wie bei § 32 Abs. 3 InsO ging es vorliegend darum, das Grundbuch hinsichtlich des nicht (mehr) insolvenzbefangenen Gegenstandes zu berichtigen.
In den gesetzlich geregelten Fällen, in denen der Verwalter zuvor durch aktives Mitwirken an der Freigabe der Insolvenzbefangenheit beteiligt gewesen ist, steht ihm neben dem Insolvenzgericht ein Antragsrecht gegenüber dem Grundbuchamt zu. Eine Verpflichtung, das Grundbuchamt um Löschung des Insolvenzvermerkes zu ersuchen, ergibt sich aus dieser Vorschrift aber nicht (Uhlenbruck/Uhlenbruck, InsO, Rn. 13 zu § 32 m.w.N.). Eine entsprechende Verpflichtung ergibt sich auch nicht bereits aus der Stellung des Insolvenzverwalters im Insolvenzverfahren und seinen daraus folgenden Rechten und Pflichten.
Für die Löschung des Insolvenzvermerkes im Grundbuch sieht das Gesetz grds. zwei Weg vor: das Löschungsersuchen des Insolvenzgerichts und den Löschungsantrag dritter Beteiligter, auch des Insolvenzverwalters. Der Kläger ist, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, dafür darlegungsfällig geblieben, das Insolvenzgericht aufgefordert zu haben, um die Löschung des Insolvenzvermerkes zu ersuchen. Hierfür hätte er einer anwaltlichen Vertretung, die der Kläger i.Ü. nicht erst nach dem Untätigwerden des Beklagten, sondern zugleich mit der ersten Löschungsaufforderung in Anspruch genommen hat, nicht bedurft. Kosten der formalen Löschungsbewilligung wären dann ebenfalls nicht entstanden.