Amtsgericht Celle
Urt. v. 25.10.2004, Az.: 14 C 1254/04 (10b)

Voraussetzungen für eine persönliche Haftung des Insolvenzverwalters; Löschung des Insolvenzvermerkes im Grundbuch

Bibliographie

Gericht
AG Celle
Datum
25.10.2004
Aktenzeichen
14 C 1254/04 (10b)
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 32111
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGCELLE:2004:1025.14C1254.04.10B.0A

Fundstellen

  • NZI (Beilage) 2005, 19* (amtl. Leitsatz)
  • ZInsO 2005, 50 (Volltext mit red. LS)

Das Amtsgericht Celle hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20.09.2004
durch
die Richterin ... am Amtsgericht
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  2. 2.

    Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von dem Beklagen Ersatz der Kosten für die Löschung eines Insolvenzvermerks.

2

Der Kläger erwarb von seinem Neffen, das im Grundbuch von Garßen, Blatt 1439 eingetragene Grundstück in Zu Gunsten des Klägers wurde eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen.

3

Infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des wurde im vorbezeichneten Grundbuch auf Veranlassung des Insolvenzgerichts von Amts wegen ein Insolvenzvermerk eingetragen. Der Beklagte wurde zum Insolvenzverwalter bestellt.

4

Der Kläger hat den Beklagten mehrfach aufgefordert, die Löschung des Insolvenzvermerks zu veranlassen. Er macht vorliegend die Kosten der Löschungsbewilligung einschließlich des Ausgleichs der ihm entstandenen außergerichtlichen Anwalts- und Notarkosten geltend.

5

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.842,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 16.12.2003 zu zahlen.

6

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

8

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

9

Es besteht keine persönliche Haftung des Insolvenzverwalters für die im Zusammenhang mit der Löschung des Insolvenzvermerks entstandenen Kosten des Klägers. Es bestand keine Rechtspflicht für den Beklagten als Insolvenzverwalter, die Löschung des Insolvenzvermerks im Grundbuch zu veranlassen. Die Insolvenzordnung normiert keine Verpflichtung des Insolvenzverwalters, um Löschung eines Insolvenzvermerks zu ersuchen.

10

In der Insolvenzordnung ist in § 32 Abs. 3 ausdrücklich lediglich der Fall der Freigabe und der Veräußerung von Grundstücken durch den Verwalter geregelt. Diese Vorschrift ist vorliegend entsprechend anzuwenden, auch wenn die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens von dem Eigentümer getroffene Verfügung der Eigentumsübertragung mit der Eintragung der Auflassungsvormerkung zu Gunsten des Klägers für den Verwalter bindend gewesen ist. Denn wie bei § 32 Abs. 3 InsO ging es vorliegend darum, das Grundbuch hinsichtlich des nicht (mehr) insolvenzbefangenen Gegenstandes zu berichtigen.

11

In den gesetzlich geregelten Fällen, in denen der Verwalter zuvor durch aktives Mitwirken an der Freigabe der Insolvenzbefangenheit beteiligt gewesen ist, steht ihm neben dem Insolvenzgericht ein Antragsrecht gegenüber dem Grundbuchamt zu. Eine Verpflichtung, das Grundbuchamt um Löschung des Insolvenzvermerkes zu ersuchen, ergibt sich aus dieser Vorschrift aber nicht (Uhlenbruck/Uhlenbruck, InsO, RN 13 zu §33 mit weiteren Nachweisen). Eine entsprechende Verpflichtung ergibt sich auch nicht bereits aus der Stellung des Insolvenzverwalters im Insolvenzverfahren und seinen daraus folgenden Rechten und Pflichten.

12

Für die Löschung des Insolvenzvermerkes im Grundbuch sieht das Gesetz grundsätzlich zwei Wege vor: das Löschungsersuchen des Insolvenzgerichts und den Löschungsantrag dritter Beteiligter, auch des Insolvenzverwalters. Der Kläger ist, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, dafür darlegungsfällig geblieben, das Insolvenzgericht aufgefordert zu haben, um die Löschung des Insolvenzvermerkes zu ersuchen. Hierfür hätte er einer anwaltlichen Vertretung, die der Kläger im Übrigen nicht erst nach dem Untätigwerden des Beklagten, sondern zugleich mit der ersten Löschungsaufforderung in Anspruch genommen hat, nicht bedurft. Kosten der formalen Löschungsbewilligung wären dann ebenfalls nicht entstanden.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

14

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.