Amtsgericht Celle
Urt. v. 09.11.1992, Az.: 7 C 8541/92

Kfz-Schaden; Reparaturkosten; Fiktive Abrechnung; Fiktive Verbringungskosten; Stundensätze; Fachwerkstatt

Bibliographie

Gericht
AG Celle
Datum
09.11.1992
Aktenzeichen
7 C 8541/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 14161
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGCELLE:1992:1109.7C8541.92.0A

Fundstellen

  • ZfS 1993, 266
  • r+s 1993, 218
  • zfs 1993, 266 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Wegen einer erforderlichen Lackierung können fiktive Verbringungskosten nicht ersetzt verlangt werden.

2. Ist das Fahrzeug in den letzten Jahren nicht in einem Herstellerbetrieb gewartet worden, sind auch bei fiktiver Abrechnung der erforderlichen Reparaturkosten Stundensätze preiswerter Werkstätten zugrunde zu legen, es dürfen nicht die in der Regel höheren Stundensätze einer Werkstatt des Herstellers angesetzt werden.