Amtsgericht Celle
Urt. v. 09.11.1992, Az.: 7 C 8541/92
Kfz-Schaden; Reparaturkosten; Fiktive Abrechnung; Fiktive Verbringungskosten; Stundensätze; Fachwerkstatt
Bibliographie
- Gericht
- AG Celle
- Datum
- 09.11.1992
- Aktenzeichen
- 7 C 8541/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 14161
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGCELLE:1992:1109.7C8541.92.0A
Rechtsgrundlage
- § 249 BGB
Fundstellen
- ZfS 1993, 266
- r+s 1993, 218
- zfs 1993, 266 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Wegen einer erforderlichen Lackierung können fiktive Verbringungskosten nicht ersetzt verlangt werden.
2. Ist das Fahrzeug in den letzten Jahren nicht in einem Herstellerbetrieb gewartet worden, sind auch bei fiktiver Abrechnung der erforderlichen Reparaturkosten Stundensätze preiswerter Werkstätten zugrunde zu legen, es dürfen nicht die in der Regel höheren Stundensätze einer Werkstatt des Herstellers angesetzt werden.