Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 02.04.2001, Az.: 11 U 39/00
Firma; GmbH; Firmenbezeichnung; Schutzzweck; Namensidentität; Firmenname; Eintragung; Handelsregister; Identisch
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 02.04.2001
- Aktenzeichen
- 11 U 39/00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2001, 23396
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2001:0402.11U39.00.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Oldenburg
Rechtsgrundlagen
- § 11 Abs. 2 GmbHG
- § 179 BGB
Fundstellen
- GmbHR 2001, 973 (amtl. Leitsatz)
- NZG 2001, 811-813
- OLGReport Gerichtsort 2001, 253-255
Amtlicher Leitsatz
Der Schutzzweck des § 11 Abs. 2 GmbHG erstreckt sich nicht auf die richtige Firmenbezeichnung. Die fehlende Namensidentität ist kein Rechtsproblem des § 11 Abs. 2 GmbHG, sondern ein Rechtsproblem des § 179 BGB.
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23. November 2000 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten zu 2. jedoch nur gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 10. 000 DM.
Der Wert der Beschwer übersteigt hinsichtlich der Beklagten zu 2. 60. 000 DM, hinsichtlich des Beklagten zu 1. übersteigt der Wert der Beschwer 60. 000 DM nicht.
Tatbestand:
Die Beklagten sind Gesellschafter der am 16. Januar 1998 gegründeten "B. . . GmbH" mit Sitz in A. . . (Notar . . . H. . . , . . . , URNr. . . . ). Zugleich wurden die Beklagten zu alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführern bestellt. Am 17. September 1999 ging der Antrag auf Eintragung der GmbH in das Handelsregister beim Amtsgericht B. . . ein. Die Eintragung der Gesellschaft erfolgte am 24. Januar 2000. In der Gesellschafterversammlung vom 26. Januar 2000 (Notar . . . H. . . , . . . , Nr. . . . der URNr. für . . . ) wurde der Beklagte zu 1. mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer abberufen. Alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin wurde damit die Beklagte zu 2. . Die Eintragung der Abberufung des Beklagten zu 1. als Geschäftsführers wurde am 03. Juli 2000 in das Handelsregister eingetragen.
Mit schriftlicher Vereinbarung vom 31. August 1999 kam es zwischen der Klägerin und der "B. . . C. . . GmbH in Gründung", Geschäftsführer Herr W. . . M. . . . und Frau G. . . B. . . zum Abschluß eines Kaufvertrages. Auszugsweise heißt es dort:
"I.
Der Käufer übernimmt ab dem 01. 09. 1999 das Tanzlokal "B. . . " in A. . . , . . . , von der Verkäuferin und führt dieses weiter.
Die Räumlichkeiten des Tanzlokals sind von der Gemeinde A. . . angemietet worden.
Die Verkäuferin verzichtet mit Wirkung vom 01. 09. 199 dem Käufer gegenüber auf sämtliche Rechte aus diesem Mietvertrag.
Der Käufer wird ab diesem Zeitpunkt einen neuen Mietvertrag mit der Gemeinde A. . . abschließen und stellt insoweit die Verkäuferin im Innenverhältnis mit Wirkung vom 01. 09. 1999 frei. Ausgenommen sind solche Ansprüche, die auf schuldhafter Vertragsverletzung der Verkäuferin beruhen.
II.
Der Käufer kauft von der Verkäuferin die komplette Einrichtung des Tanzlokales "B. . . ", bestehend aus Theke, Bestuhlung, Lampen, Discothekenanlage, Gläsern, Dekomaterial, einer Eismaschine sowie die gesamte Kühlung.
Nicht mitverkauft werden die CD`s sowie der gesamte Warenbestand.
Die käuflich erworbenen Gegenstände werden dokumentiert durch Lichtbilder, die Vertragsbestandteil sind.
III.
Der Verkauf erfolgt unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung. Sämtliche Sachen werden so übernommen, wie sie stehen und liegen. "
Wegen des weiteren Inhaltes der Vereinbarung wird auf die Ablichtung des Vertrages (Bl. 8, 9 d. A. ) verwiesen.
Dem Vertragabschluß vorangegangen war eine Wertschätzung des veräußerten Diskothekeninventares. Der Sachverständige für das Tischlerhandwerk W. . . schätzte in seinen Gutachten vom 23. August 1999, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 102110 d. A. ), den derzeitigen Gebrauchswert des Diskothekeninventars auf 105. 468, 36 DM und den nach Neuwert berechneten Wert einer in Vorbereitung befindlichen Sektbar auf 20. 044, 80 DM, jeweils incl. Mehrwertsteuer. Die Einrichtung des Tanzlokales "B. . . " besteht u. a. aus zwei größeren Podesten. Auf diesen Podesten befinden sich Sitzgelegenheiten. Das größere Podest erstreckt sich bis zum Hauptthekenbereich. Die Haupttheke befindet sich auf diesem Podest. Die Podeste sind jeweils 50 cm bzw. 20 cm hoch und bestehen aus Holz. Sie sind von außen verkleidet, so daß das eigentliche Podest nicht gesehen werden kann. Zumindest ein Teil der Räumlichkeiten stand im Frühjahr 1999 unter Wasser. Ob dieses dem Sachverständigen bzw. den Beklagten bekannt war, ist zwischen den Parteien streitig. Nach Übernahme des Objektes zahlten die Beklagten am 16. 12. 1999 einen Betrag in Höhe von 40. 000, DM. Ferner wurde über 30. 000, DM ein weiterer Scheck hingegeben, der jedoch zunächst nicht eingelöst wurde. Der Beklagte zu 1. hat mit notarieller Urkunde vom 31. August 1999 (Notar H. . . , . . . , Nr. . . . der Urkundenrolle für . . . ) eine Grundschuld auf das in seinem Eigentum stehende Hausgrundstück in . . . , G. . . , eingetragen im Grundbuch von . . . Bd. . . . Bl. . . . über 50. 000, DM nebst 16 % Jahreszinsen sowie einer weiteren Nebenleistung von 5 % des Grundschuldbetrages bestellt und hat sich insoweit gegenüber der Forderung der Klägerin bis zur Höhe von 50. 000, DM der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Hieraus betreibt die Klägerin zwischenzeitlich die Zwangsvollstreckung.
Die Klägerin hat unter dem 03. Februar 2000 gegen die Beklagten Mahnbescheide über eine Restforderung aus dem Kaufvertrag vom 31. 08. 1999 über 73. 207, 26 DM nebst eines Zinsrückstandes vom 01. 01. 2000 bis zum 01. 02. 2000 sowie 8, 5 % Zinsen aus 73. 207, 26 DM ab dem 02. 02. 2000 erwirkt. Hiergegen haben die Beklagten rechtzeitig Einspruch eingelegt. Der Beklagte zu 1. hat für sich, die Beklagte zu 2. und für die B. . . GmbH mit Schriftsatz vom 27. 06. 2000 die Wandlung des Kaufvertrages erklärt.
Die im Mahnbescheid geltend gemachten Beträge errechnet die Klägerin wie folgt:
1. Restkaufpreis 70. 000, 00 DM
2. Verzugszinsen für die Zeit vom 01. 09. 1999
bis 16. 12. 1999 auf 60. 0000, 00 DM für drei
einhalb Monate 2. 100, 00 DM
3. Kosten für den nicht eingelösten Scheck
über 110, 00 DM 110, 00 DM
4. zzgl. 8 % Zinsen auf 50. 000, 00 DM für
die Zeit vom 01. 09. 1999 bis 31. 12. 1999 997, 26 DM
Insgesamt 73. 207, 26 DM.
Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagten seien aus dem Kaufvertrag vom 31. 08. 1999 persönlich verpflichtet, auch wenn sie dort als Geschäftsführer der B. . . C. . . GmbH i. G. aufgetreten seien, da es eine GmbH unter diesem Namen nicht gebe bzw. auch niemals in Gründung gegeben habe. Bei der Firma B. . . GmbH handele es sich um eine völlig andere Firma als die, mit der der Kaufvertrag zwischen der Klägerin einerseits und den Beklagten andererseits geschlossen worden sei. Dies ergebe sich bereits daraus, daß die B. . . GmbH bereits am 16. 01. 1998 unter diesem Namen gegründet worden sei. Die B. . . C. . . GmbH habe es dagegen von vornherein nie gegeben, mithin könne die Klägerin die Beklagten persönlich voll und uneingeschränkt als Vertragspartner in Anspruch nehmen.
Im übrigen sei die Haftung der Beklagten auch gemäß § 11 GmbHG begründet. Zwar sei richtig, daß eine Haftung für die Vorgesellschafter bzw. die Gründer in dem Moment nicht mehr gegeben sei, wenn die GmbH zur Eintragung gelange. Eine unbeschränkte Haftung gelte aber dann, wenn die Gesellschaft vermögenslos werde. Ein derartiger Fall liege vor. Die B. . . GmbH sei vermögenslos. Sie sei nicht einmal mehr in der Lage, die Gerichtskosten dafür zu zahlen, dass die Eintragung der Ablösung des Geschäftsführers M. . . . in das Handelsregister erfolgen könne. Auch könne die Gesellschaft die hier gekauften Gegenstände gemäß Vereinbarung vom 31. August 1999 nicht zahlen. Darüber hinaus habe die GmbH die monatlichen Mietzinsen in Höhe von 3. 000, DM, die an die Gemeinde A. . . zu zahlen seien, nicht gezahlt und sei hierzu auch nicht in der Lage. Im übrigen sei nicht ersichtlich, daß eine Einzahlung des Stammkapitals erfolgt sei. Die B. . . GmbH sei von Anfang an vermögenslos gewesen und habe nie Vermögen gehabt.
Die Voraussetzungen für die Wandlung des Kaufvertrages seien nicht gegeben. Das Objekt sei unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung erworben worden. Die Klägerin habe bei Vertragsabschluß keinerlei Zusicherungen abgegeben. Insbesondere sei seitens der Klägerin lediglich erklärt worden, daß verkauft würde, so wie die Einrichtung des Tanzlokales dort stehe und liege. Es sei insbesondere darauf hingewiesen worden, daß keinerlei Gewährleistung übernommen werden könne. Es habe tatsächlich einmal einen Wasserschaden gegeben. Ob und inwieweit hier irgendwelche Sachen in Mitleidenschaft gezogen worden seien, entziehe sich der Kenntnis der Klägerin. Es werde bestritten, daß längere Zeit Wasser in der Diskothek "B. . . " gestanden habe, daß die Einrichtungsgegenstände aus nicht imprägnierten Hölzern hergestellt und das Holz derart angegriffen und verfault sei, daß mit dem Zusammenbrechen der Podeste zu rechnen sei. . Es sei nicht erforderlich, das gesamte Inventar auszubauen und zu erneuern. Im übrigen habe es auch keinen Wasserschaden in dem Sinne gegeben. Es sei lediglich Wasser anläßlich einiger Hochwassertage im Februar 1999 in den Gaststättenbereich gelaufen. Dieses sei ordnungsgemäß entsorgt worden. Eine Aufklärungspflicht habe nicht bestanden. Vielmehr sei es Sache der Beklagten gewesen, das Objekt genauer, intensiver und umfassender in Augenschein zu nehmen. Bei dem Beklagten liege lediglich Kaufreue vor.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 20. 07. 2000 die Klage gegen den Beklagten zu 1. in Höhe von 50. 000, DM zurückgenommen, weil insoweit ein Vollstreckungstitel aus der Urkunde des Notars H. . . in . . . vom 31. 08. 1999 bereits vorläge und
hat schließlich beantragt,
1. den Beklagten M. . . . zur Zahlung eines Betrages von 23. 207, 26 DM zu verurteilen,
2. die Beklagte B. . . zur Zahlung des mit dem Mahnbescheid vom 03. 02. 2000
geltend gemachten Betrages zu verurteilen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben geltend gemacht, sie seien nicht passiv legitimiert. Aus der schriftlichen Vereinbarung vom 31. 08. 1999 ergebe sich, daß die Beklagten nicht für sich, sondern für die in Gründung befindliche B. . . C. . . GmbH gehandelt hätten. Die GmbH sei zwischenzeitlich im Handelsregister des Amtsgerichts B. . . unter HRB . . . eingetragen worden. Richtig sei zwar, daß die Eintragung nicht unter der Bezeichnung B. . . C. . . GmbH erfolgt sei. Die Eintragung sei unter der Bezeichnung B. . . GmbH erfolgt, da die Industrie und Handelskammer wegen einer möglichen Verwechselungsgefahr die Zustimmung zu der Bezeichnung B. . . C. . . GmbH nicht erteilt habe. Aus diesem Grunde sei die GmbH umbenannt worden. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Firma B. . . GmbH bestehe ebenfalls nicht. Das Wandlungsbegehren der Firma B. . . GmbH sei begründet. Bei Vertragsabschluß habe die Klägerin zugesichert, daß sich die gesamte Einrichtung in einem einwandfreien Zustand befinde; irgendwelche Fehler am Material seien nicht vorhanden; die komplette Einrichtung sei von einer außergewöhnlich guten Qualität. Mit Abgabe dieser Erklärung habe die Klägerin den Käufer arglistig getäuscht. Der Kläger sei bekannt gewesen daß anläßlich des Wasserschadens im Frühjahr 1999 die Räumlichkeiten des Tanzlokales B. . . längere Zeit einen halben Meter unter Wasser gestanden hätten. Bei den eingebrachten Hölzern, die u. a. das Podest trügen, handele es sich um nicht imprägnierte Hölzer. Bedingt durch das stehende Wasser sei das Holz angegriffen worden. Es verfaule. Es bestehe die Gefahr, daß die Podeste, auf denen sich die Sitzgelegenheiten sowie die Theke befinde, zusammenbrechen. Es sei erforderlich, das gesamte Inventar und die Podeste zu erneuern. Hierdurch entstünden Kosten in Höhe von mindestens 70. 000, DM. Den Beklagten sei bei den Vertragsverhandlungen nicht mitgeteilt worden oder sonst bekannt gewesen, daß es im Frühjahr 1999 zu einem Wasserschaden gekommen sei. Da bei einem Wasserschaden im Gebäude jederzeit die Gefahr bestehe, daß am Inventar ein erheblicher Schaden auftrete, sei die Klägerin dazu verpflichtet gewesen, die Beklagten auf diesen nicht zu erkennenden Umstand hinzuweisen.
Hilfsweise haben die Beklagten die Höhe und die Entstehung von Verzugszinsen sowie Scheckunkosten von 110, DM bestritten.
Die 4. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg hat durch das am 23. November 2000 verkündete, hiermit in Bezug genommene Urteil (Bl. 119125 d. A. ), die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 20. 000, DM nebst 4 % Zinsen hierauf seit dem 01. September 1999 zu zahlen und die Beklagte zu 2. desweiteren verurteilt, als Gesamtschuldnerin mit dem Beklagten zu 1. weitere 50. 000, DM nebst 5 % Zinsen hierauf seit dem 01. 09. 1999 zu zahlen. Die weitergehende Klage ist abgewiesen worden.
Mit ihrer Berufung erstreben die Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens nebst der dortigen Beweisantritte die Abweisung der Klage. Das Urteil könne aus zwei Gründen keinen Bestand haben. Zum einen seien die Beklagten nicht passiv legitimiert. Das erstinanzliche Vorbringen der Beklagten, wonach die B. . . C. . . GmbH zwischenzeitlich unter dem Namen B. . . GmbH ins Handelsregister eingetragen worden sei und insoweit ausschließlich eine Namensänderung vorliege, sei mißverständlich. Richtig sei, daß eine B. . . C. . . GmbH nie gegründet worden sei. Nachdem einem Mitarbeiter des beauftragen Notars von einem Mitarbeiter der Industrie und Handelskammer erklärt worden sei, daß der Name keinen Hinweis auf die Geschäftstätigkeit enthalte und deshalb besser B. . . GmbH lauten sollte, sei diese Anregung aufgegriffen worden. Es sei dann der Name, den die Beklagten eigentlich verwenden wollten, gar nicht in den Geschäftsvertrag aufgenommen worden, sondern gleich der Name B. . . GmbH. Bei der Unterzeichnung des Kaufvertrages 9 Monate nach Gründung der GmbH habe man dann versehentlich die Bezeichnung, die man ursprünglich ins Auge gefaßt hatte, übernommen. Diese Falschbezeichnung sei jedoch rechtlich völlig unschädlich. Insoweit könne auf die Regeln des Geschäftes für den, den es angeht, zurückgegriffen werden. Bereits aus dem Namen und dem Sitz der B. . . GmbH ergebe sich, daß Gegenstand des Betriebes in erster Linie die Fortführung des Tanzlokales B. . . in A. . . sei. Eine B. . . C. . . GmbH habe es dagegen nie gegeben und eine solche Firma sei auch nie gegründet worden. Nach dem Kaufvertrag vom 31. August 1999 stehe eindeutig fest, daß die Klägerin den Vertrag mit der GmbH in Gründung schließen wollen, die Betreiberin des Tanzlokales habe werden sollen. Dies habe mit Rücksicht auf den Gründungsvertrag vom 16. 01. 1998 nur die B. . . GmbH sein können. Mit einer nicht existierenden und nicht gegründeten Firma habe die Klägerin keinen Vertrag schließen wollen. Auch das Landgericht gehe in der angefochtenen Entscheidung davon aus, daß die Vereinbarung mit dem Inhaber des Handelsgeschäfts abgeschlossen worden sei. Nur so sei verständlich, daß das Landgericht einen Zinssatz von 5 % zugesprochen habe.
Eine persönliche Haftung der Beklagten scheide auch nach den Regeln der Haftung zur Vorgesellschaft aus. Mit Eintragung der GmbH am 24. 01. 2000 sei die GmbH von selbst und ohne Abwicklung an die Stelle der Gründungsgesellschaft getreten mit der Folge, daß Ansprüche gegen diese GmbH geltend zu machen sei. Eine weitergehende persönliche Haftung der Handelnden sei nicht vereinbart worden.
Darüber hinaus stehe der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auch deshalb nicht zu, weil der zugrundeliegende Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten worden sei. Darüber hinaus stehe der Geltendmachung des Anspruches die Arglisteinrede entgegen. Zwar sei zwischen den Parteien die Gewährleistung ausgeschlossen worden. Die Klägerin als Verkäuferin habe aber arglistig einen Mangel verschwiegen, so dass der Gewährleistungsausschluß gemäß § 476 BGB nichtig sei. Die Frage der Stabilität des Aufbauholzes der Gaststätteneinrichtung sei eine wesentliche Eigenschaft. Die Stabilitätenfestigkeit sei nicht mehr gegeben. Zum Zeitpunkt des Wasserschadens im Februar 1999, als das Wasser etwa einen halben Meter hoch im Tanzlokal gestanden habe, sei die Klägerin bereits Mieterin des Objektes gewesen. Der Schaden sei so gravierend gewesen, daß die Feuerwehr das Lokal habe leer pumpen müssen. Dies habe nicht ohne Beteiligung der berechtigten Mieterin geschehen können. Es sei unerheblich, ob der Klägerin bekannt gewesen sei, daß durch den Wasserschaden ein weitergehender Schaden entstanden sei. Wenn in einer Gaststätte, in der Spanplatten und Holz verarbeitet seien, das Wasser einen halben Meter hoch stehe, so wisse der Betroffene, daß an den Hölzern, insbesondere an Spanplatten Schäden entstanden sein könnten. Selbst wenn die Klägerin das nicht so gesehen haben sollte, sei sie gleichwohl verpflichtet gewesen, auf diesen Umstand hinzuweisen. Die Beklagten hätten dann die Möglichkeit gehabt, sich nicht mit einer einfachen Wertschätzung zu begnügen, bei der die Gegenstände in oberflächlichen Augenschein genommen werden, sondern hätte eine genaue Begutachtung vornehmen können. Die Klägerin als Verkäuferin könne sich nicht darauf berufen, der beauftragte Sachverständige habe den Schaden nicht festgestellt. Denn bei der Oberflächenbegutachtung ging es nur um den Wert der Gegenstände, wie sie ohne eingehende Begutachtung des Materials in der Gaststätte erkennbar waren. Wäre dem Sachverständigen mitgeteilt worden, daß das Wasser einen halben Meter hoch in der Gaststätte gestanden hätte, hätte er eine ganz andere Untersuchung vorgenommen, nämlich Materialproben im verdeckten Spanplattenbereich genommen. Es sei typisch, daß die Folgen einer Überschwemmung bei Spanplattenhölzern erst nach längerer Zeit aufträten. Es sei bereits erstinstanzlich unter Beweis dargetan, daß der gesamte Unterbereich der Gaststätteneinrichtung schadhaft und erneuerungsbedürftig geworden sei.
Die Beklagten beantragen,
die Klage unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die angefochtene Entscheidung. Das Landgericht habe der Klage zu Recht im weit überwiegenden Teil stattgegeben. Die persönliche Haftung der Beklagten sei gemäß § 11 Abs. 2 GmbHG gegeben, weil im Namen der im Gründungsstadium befindlichen B. . . C. . . GmbH i. G. gehandelt worden ist und es später zu einer solchen Eintragung nicht gekommen sei. Zwischen den Parteien sei zu keinem Zeitpunkt darüber gesprochen worden, daß Kaufvertragspartnerin der Klägerin eine andere Gesellschaft als die ausdrücklich bezeichnete "B. . . C. . . GmbH i. G. " sein sollte. Insbesondere sei der Klägerin zu keinem Zeitpunkt die Information vermittelt worden, es gebe bereits eine (andere) Gesellschaft, und zwar die "B. . . GmbH". Die Beklagten hätten den Anschein gesetzt, daß die "B. . . C. . . GmbH" gegründet werde. Mit Nichtwissen werde bestritten, daß auf eine angebliche Initiative der IHK hin eine bloße Namensänderung bei einer Inhaltsgleichheit im übrigen vorgenommen worden sei. Es handele sich bei der . . . GmbH um eine gänzlich andere Firma mit eigenständigem Erwerbszweck, während die C. . . GmbH mit ihrerseits eigenem Erwerbszweck Geschäftspartnerin der Klägerin habe sein sollen. Eine bloße "versehentliche Falschbezeichnung" werde bestritten. Ebenso werde bestritten, daß die . . . GmbH die Discothek habe betreiben sollen. Eine nachträgliche Anpassung nach Gutdünken und mit dem Argument einer "falsa demonstratio" stehe im eklatanten Widerspruch zum Gedanken der Rechtssicherheit und der Beurteilung nach dem Empfängerhorizont. Eine Haftungsverlagerung von den Beklagten als persönlich Handelnden auf eine gänzlich andere Gesellschaft, die B. . . GmbH, habe nicht stattgefunden und hätte - nicht zuletzt wegen Vermögenslosigkeit - nicht die Zustimmung der Klägerin gefunden, hätte sie von der Existenz einer solchen (anderen) Gesellschaft überhaupt gewußt.
Der Kaufvertrag vom 31. 08. 1999 sei von den Beklagten nicht wirksam angefochten worden. Insoweit mangele es an einem Anfechtungsgrund. Die Klägerin habe weder einen Mangel arglistig verschwiegen, noch auf sonstige Weise eine Offenbarungspflicht verletzt. Die Beklagten, auf Seiten der Klägerin unter Einschaltung des Zeugen L. . . , hätten intensiv verhandelt. Dabei sei u. a. auch zur Sprache gekommen daß Teile der Räumlichkeiten im Februar 1999 für wenige Stunden unter Wasser gestanden hätten. Im Angesicht eines gewissen Renovierungsbedarfs habe man sich ausgehend von einem Verkaufsangebot in Höhe von ca. 220. 000, DM auf ein Kaufpreis von insgesamt 140. 000, DM verständigt. Dass durch die etwa vier Stunden währende Überschwemmung etwaige Schäden am Aufbauholz der Gaststätteneinrichtung entstanden sei, sei der Klägerin und dem Zeugen L. . . weder bekannt noch für sie erkennbar gewesen. Die Beklagten seien weder getäuscht worden, noch habe die Klägerin arglistig wesentliche Informationen über das Kaufobjekt zurückgehalten.
Die von dem Beklagten behaupteten Schäden werden nach Art und Umfang mit Nichtwissen bestritten.
Entscheidungsgründe
Die Berufungen der Beklagten sind rechtzeitig eingelegt und begründet worden, mithin zulässig. Sie haben auch in der Sache Erfolg. Die Beklagten haften unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt für die Forderungen der Klägerin aus dem Kaufvertrag vom 31. August 1999. Vertragspartnerin des Kaufvertrages ist allein die vormals von beiden Beklagten und nunmehr allein von der Beklagten zu 2. vertretene B. . . GmbH geworden.
Das Landgericht hat eine persönliche Haftung der Beklagten zu Unrecht bejaht.
1. Eine unmittelbare Anwendung des § 11 Abs. 2 GmbHG scheidet aus.
§ 11 Abs. 2 GmbHG begründet eine persönliche Haftung für rechtsgeschäftliches Handeln von Geschäftsführern, wenn es vor Eintragung der GmbH im Stadium der Vorgesellschaft erfolgt. Sinn und Zweck des § 11 Abs. 2 GmbHG ist es vorrangig, dem Gläubiger einen Ausgleich dafür zu geben, daß die Kapitalgrundlagen der zunächst haftenden Vorgesellschaft noch nicht im gleichen Maße wie bei der eingetragenen GmbH gerichtlich kontrolliert, bekannt gemacht und durch zwingende Schutzvorschriften abgesichert sind (OLG Koblenz, GmbHR 1989, 374 [OLG Koblenz 19.01.1989 - 6 U 1221/87]; BGH NJW 1981, 1452). Die Haftung erlischt mit der Entstehung der GmbH durch die Eintragung ins Handelsregister. Denn nunmehr wird der Zweck der Norm (Gläubigerschutz) durch die erfolgte Registerkontrolle erfüllt (BGHZ 80, 182, 185 [BGH 16.03.1981 - II ZR 59/80]; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 15. Aufl. , § 11 Rdnr. 16).
Die B. . . GmbH ist am 24. 01. 2000 in das Handelsregister eingetragen worden (HRB 4060 Amtsgericht B. . . ). Damit ist für eine Handelndenhaftung nach § 11 Abs. 2 GmbHG kein Raum mehr.
2. Unerheblich ist es, daß die im Kaufvertrag vom 31. 08. 1999 genannte B. . . C. . . GmbH i. G. unter diesem Firmennamen nicht zum Handelsregister angemeldet oder eingetragen worden ist. Denn auf die richtige Firmenbezeichnung erstreckt sich der Schutzzweck des § 11 Abs. 2 GmbHG nicht (vgl. OLG Koblenz GmbHR 1989, 374, 375) [OLG Koblenz 19.01.1989 - 6 U 1221/87]. Die fehlende Namensidentität ist kein Rechtsproblem des § 11 Abs. 2 GmbHG, sondern ein Rechtsproblem des § 179 BGB.
Im übrigen verweisen die Beklagten zu Recht darauf, dass hier eine bloße Falschbezeichnung anzunehmen ist. Die Klägerin wollte den Vertrag mit der GmbH abschließen, die das Tanzlokal "B. . . " in A. . . weiterführen und unter Freistellung der Klägerin einen Mietvertrag mit der Gemeinde A. . . schließen sollte (Ziff. I. der Vereinbarung vom 31. 08. 1999). Dies war die gegründete und später eingetragenen B. . . GmbH. Deshalb ist die Vereinbarung tatsächlich mit der GmbH geschlossen worden, die den Geschäftsbetrieb bezüglich des Tanzlokales von der Klägerin übernommen hat. Dass die Klägerin ein erkennbares wirtschaftliches Interesse daran hatte, mit der - nicht gegründeten - "GmbH" (B. . . C. . . GmbH i. G. ) einen Vertrag abzuschließen, ist nicht plausibel dargetan; insbesondere waren - worauf in der Verhandlung vor dem Senat hingewiesen worden ist - im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ( 31. 08. 1999) die erst später aufgetretenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten der B. . . GmbH ersichtlich nicht bekannt.
3. Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht einem Erlöschen der persönlichen Haftung der Beklagten nicht entgegen, daß sie den Kaufvertrag vom 31. 08. 1999 für die B. . . C. . . GmbH i. G. abgeschlossen haben, die nie zur Eintragung gelangt ist.
Ausnahmsweise erlischt die Handelndenhaftung nicht bei Eintragung, wenn der Handelnde die Vorgesellschaft und damit auch die eingetragene GmbH nicht wirksam hat verpflichten können, oder er seine Vertretungsmacht überschritten hat; ansonsten würden die betreffenden Gläubiger leer ausgehen (Lutter/Hommelhoff, a. a. O. , § 11 Rdnr. 16). Im vorliegenden Fall haben die Beklagten als Geschäftsführer der B. . . GmbH den Abschluß des Kaufvertrages vom 31. August 1999 nie in Zweifel gestellt, sondern ausdrücklich bestätigt. Ihre Vertretungsmacht zum Abschluß eines Kaufvertrages ist von der Klägerin nie in Zweifel gezogen worden. Eine Haftung der Beklagten über § 179 BGB ist von daher ausgeschlossen.
4. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, die unbeschränkte persönliche Haftung der Beklagten gelte hier deshalb, weil die Gesellschaft vermögenslos sei (unter Hinweis auf Lutter/Hommelhoff, a. a. O. , § 11 Rdnr. 9).
Die Gesellschafter einer VorGmbH haften für die Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft unbeschränkt. Es besteht eine einheitliche Gründerhaftung in Form einer bis zur Eintragung der Gesellschaft andauernden Verlustdeckungshaftung und einer an die Eintragung geknüpften Vorbelastungs(Unterbilanz)Haftung. Die Verlusthaftung ist ebenso wie die Vorbelastungs(Unterbilanz)Haftung eine Innenhaftung (BGHZ 134, 333 ff. [BGH 27.01.1997 - II ZR 123/94] ). Außenstehende Gläubiger können daher nicht unmittelbar gegen die Gründer vorgehen, sondern müssen zunächst die Vorgesellschaft in Anspruch nehmen und deren Ansprüche gegen die Gründer pfänden und sich überweisen lassen, ehe sie von den einzelnen Gesellschaftern Zahlung verlangen können.
Ausnahmen von diesem Haftungskonzept sollen zwar für die vermögenslose und die EinpersonenVorGmbH gelten sowie für die Vorgesellschaften die keinen Geschäftsführer oder nur einen Gläubiger haben; hier sei eine unmittelbare Außenhaftung angemessen (vgl. Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 15. Aufl. , § 11 Rdnr. 9). Eine derartige Fallgestaltung liegt hier aber nicht vor. Denn die B. . . GmbH ist durch die Eintragung in das Handelsregister dem Gründerstadium entwachsen.
Zum anderen müßte zumindest die Eröffnung des Konkursverfahrens abgewartet werden (BGH ZIP 1996, 590, 592 - Vorlagebeschluß hinfällig durch ZIP 1996, 1548), bevor (für die Vorgesellschaft) eine Außenhaftung angenommen wird. Hierüber ist trotz der eingeräumten finanziellen Engpässe der B. . . GmbH derzeit nichts bekannt.
Gründe für eine Außenhaftung der eingetragenen GmbH bestehen im übrigen nicht. Entsprechend dem für die GmbH gültigen gesetzlichen Konzept ist die an die Eintragung der GmbH geknüpfte Vorbelastungshaftung (Unterbilanzhaftung) stets unter dem Gesichtspunkt der internen Haftung der Gesellschaft zu sehen. Den Gläubigern entstehen dadurch keine unzumutbaren Nachteile, weil sie im Wege der Pfändung den Verlustdeckungsanspruch der Vorgesellschaft gegen die Gründer verwerten können.
5. Vorsorglich weist der Senat daraufhin, daß die Beklagten zu Recht geltend machen, dem Zahlungsanspruch der Klägerin könnte die Wandlungseinrede entgegenstehen.
Den Beklagten bleibt es unbenommen, trotz des umfassenden Gewährleistungsausschlusses über die Arglisteinrede die Wandlung des Kaufvertrages und damit die Abweisung der Klage zu erreichen. Der Senat teilt zum jetzigen Zeitpunkt die Auffassung der Berufungsführer, wonach eine Aufklärungspflicht hinsichtlich eines nicht lange zurückliegenden kapitalen Wasserschadens besteht.
Das Verschweigen von Tatsachen stellt dann eine Täuschung dar, wenn hinsichtlich der verschwiegenen Tatsachen eine Aufklärungspflicht besteht. Eine Aufklärungspflicht besteht vor allem dann, wenn es sich um besonders wichtige Umstände handelt. Das sind Umstände, die für die Willensbildung des anderen Teiles offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind. Das gilt vor allem für Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder erheblich gefährden könnten. Bei besonders schwerwiegenden Mängeln muß bereits das Bestehen eines Verdachtes mitgeteilt werden (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB 60. Aufl. , § 123 Rdnr. 5 ff. ).
6. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 10, 709, 711 und 713 ZPO.