Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 23.09.2019, Az.: 2 A 44/17

Familienasyl; Geschwisterasyl

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
23.09.2019
Aktenzeichen
2 A 44/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2019, 69798
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Gewährung von Familienasyl setzt nicht voraus, dass der Stammberechtigte und der Familienasylberechtigte dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen.

Eine Familie kann auch nur aus einer Mutter und ihren Kindern bestehen.

Tatbestand:

Die Klägerin zu 1) ist moldauische Staats- und Volksangehörige christlich-orthodoxen Glaubens und begehrt asylrechtlichen Schutz. Der Kläger zu 2) ist ihr in Deutschland im Jahr 2018 geborener Sohn für den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) das Asylverfahren gemäß § 14 Abs. 2 AsylG eingeleitet hat.

Die Klägerin zu 1) reiste am 18. September 2015 mit ihren zwei älteren Kindern, die syrische Staatsangehörige sind, auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 7. Dezember 2015 beim Bundesamt einen Asylantrag. Ein weiteres Kind, der Kläger zu 2), ist in Deutschland geboren und besitzt wie seine Mutter die moldauische Staatsangehörigkeit. Die Vaterschaft für den Kläger zu 2) hat ein in der russischen Föderation geborener Mann anerkannt.

Am 7. Dezember 2015 wurde die Klägerin beim Bundesamt auf Arabisch persönlich angehört. Sie gab an, die Republik Moldau 2006 verlassen und seither in Damaskus, Syrien, gelebt zu haben und mit einem Syrer verheiratet zu sein. Ihre Mutter und ihre Schwester lebten weiterhin in der Republik Moldau. Sie sei nach Deutschland gegangen, weil ihr Mann das so gewollt habe. Ihr Mann habe ihr nicht erlaubt, nach Moldawien zu gehen; er habe gesagt, dorthin würde er nicht mitkommen und sie verlassen. Zudem habe sie in Moldawien nichts. Sie wäre dort auf sich allein gestellt. Ihr Mutter leide an Tuberkulose. Die Preise dort seien hoch und die Löhne niedrig. In Syrien habe sie den Krieg genauso erlebt wie die Syrer.

Mit Bescheid vom 19. April 2017 gewährte das Bundesamt den beiden älteren – syrischen – Kindern subsidiären Schutz. Demgegenüber lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin der Klägerin zu 1) mit Bescheid vom 30. Januar 2017 ab (Ziff. 1 bis 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 4), forderte die Klägerin unter Androhung der Abschiebung in die Republik Moldau zur Ausreise auf (Ziff. 5) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate (Ziff. 6). Mit entsprechendem Bescheid vom 15. Februar 2019 wurde der Asylantrag des Klägers zu 2) abgelehnt und seine Abschiebung angedroht.

Mit Schreiben vom 10. Februar 2017 wandte sich die Klägerin zu 1) nochmals schriftlich an das Bundesamt und brachte ihr Unverständnis über die Ablehnung ihres Asylantrags zum Ausdruck. Sie sei nicht vor dem Krieg geflohen, sondern vor ihrem Ex-Mann. Da, wo sie geboren worden sei, sei sie bedroht worden, weil sie die Religion gewechselt habe, in Syrien habe sie ihr Ex-Mann bedroht.

Am 27. Februar 2019 bzw. am 15. Februar 2017 haben die Kläger ihre Klagen erhoben. Ihre Bescheide seien rechtswidrig, weil ihr Vorbringen nicht ausreichend geprüft und gewürdigt worden sei.

Die Kläger haben schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

die Bescheide des Bundesamts vom 30. Januar 2017 bzw. 15. Februar 2019 aufzuheben,

und die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin zu 1) als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

hilfsweise ihnen subsidiären Schutz zu gewähren,

weiter hilfsweise das Bundesamt zu verpflichten, Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG festzustellen,

Die Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf die angefochtenen Bescheide.

Mit richterlicher Verfügung vom 28. August 2018 hat das Gericht die Beklagte um Prüfung gebeten, ob der Klägerin zu 1) Familienasyl zu gewähren sei. Die Beklagte hat dies mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2018 verneint und ausgeführt, die Gewährung von Familienasyl komme aufgrund der unterschiedlichen Staatsangehörigkeit der Mutter und der stammberechtigten Kinder nicht in Betracht. Die Grundannahme des Gesetzgebers beim Familienasyl, wonach eine „Verfolgungsgemeinschaft“ bestehe, könne bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit nicht vorliegen.

Mit Beschluss vom 19. September 2019 hat die Einzelrichterin die Verfahren 2 A 44/17 und 2 A 89/19 zur gemeinsamen Entscheidung unter dem Aktenzeichen 2 A 44/17 verbunden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässigen Klagen, über die die Einzelrichterin im Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), sind teilweise begründet.

I. Der Bescheid vom 30. Januar 2017, mit dem das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin zu 1) abgelehnt hat, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin zu 1) in ihren Rechten, soweit ihr kein subsidiärer Schutz gewährt wird. Die Klägerin zu 1) hat Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I. Allerdings ist das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid vom 30. Januar 2017 zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin zu 1) keinen Asylanspruch aus eigenem Recht hat. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG).

Ergänzend wird ausgeführt:

a) Ein (originärer) Anspruch auf die Gewährung internationalen Schutzes nach § 3 oder § 4 AsylG würde voraussetzen, dass die Klägerin zu 1) „in ihrem Herkunftsland“ Verfolgung (§ 3 AsylG) oder ein ernsthafter Schaden (§ 4 AsylG) droht.

Anknüpfungspunkt für diese Frage ist somit das Herkunftsland. Der Begriff Herkunftsland ist in § 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylG legal definiert. Danach ist das Herkunftsland gemäß § Abs. 1 Nr. 2 lit. a) AsylG grundsätzlich das Land, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt, im Fall der Klägerin zu 1) also die Republik Moldau. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) kommt es nur bei Staatenlosen auf das Land des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts an.

Die Klägerin zu 1) hat indes weder in der Anhörung beim Bundesamt noch im gerichtlichen Verfahren Gesichtspunkte vorgetragen, aus denen sich ergeben würde, dass ihr in der Republik Moldau Verfolgung i. S. d. § 3 AsylG oder ein ernsthafter Schaden i. S. d. § 4 AsylG drohen würde. Insbesondere ergeben sich Anhaltspunkte für eine Verfolgung nicht aus dem Schreiben der Klägerin zu 1) vom 10. Februar 2017. Darin behauptet die Klägerin zu 1) mit einem Satz, sie sei in Moldawien bedroht worden, weil sie ihren Glauben gewechselt haben. Weitere Einzelheiten hierzu enthält das Schreiben aber nicht. Bei der Anhörung beim Bundesamt hat sie einen solchen Sachverhalt gar nicht erwähnt, obwohl sie explizit danach gefragt wurde, ob sie in Syrien oder in Moldawien wegen ihres Glaubens Probleme gehabt hätte. Im gerichtlichen Verfahren wurde dieser Gesichtspunkt ebenfalls nicht wieder aufgegriffen. Das weckt Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage und genügt überdies dem im Asylverfahren geltenden Darlegungsmaßstab nicht. Denn es ist Sache des Asylbewerbers, die Umstände, aus denen sich die Verfolgung ergibt, in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss daher die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Dazu bedarf es – unter Angabe genauer Einzelheiten – einer stimmigen Schilderung des Sachverhalts (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27.8.2013 - A 12 S 2023/11 -; Hess. VGH, Urt. v. 4.9.2014 - 8 A 2434/11.A -; VG Augsburg, Urt. v. 16.2.2017 - Au 5 K 16.32161 -, jeweils juris). An einer solchen stimmigen Schilderung des Sachverhalts fehlt es hier aber vollständig.

b) Die Klägerin zu 1) hat auch keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigte. Ein solcher Anspruch scheidet schon deshalb aus, weil die Klägerin zu 1) auf dem Landweg eingereist ist.

II. Die Klägerin zu 1) hat jedoch im nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt einen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes nach den Grundsätzen des Familienasyls.

1. Ein solcher Anspruch folgt aus § 26 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 Satz 1 AsylG. Danach haben die Eltern eines minderjährigen ledigen international Schutzberechtigten Anspruch auf eine entsprechende asylrechtliche Anerkennung, wenn die Zuerkennung internationalen Schutzes unanfechtbar ist, die Familie schon in dem Staat bestanden hat, in dem der international Schutzberechtigte politisch verfolgt wird, sie vor der Anerkennung des international Schutzberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben, die Anerkennung des international Schutzberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist und sie die Personensorge für den international Schutzberechtigten innehaben.

Diese Voraussetzungen liegen im nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG hier maßgeblichen Zeitpunkt, in dem die Entscheidung gefällt wird, vor. Mit Bescheid vom 19. April 2017 ist den minderjährigen Kindern der Klägerin zu 1), die diesen gegenüber sorgeberechtigt ist, subsidiärer Schutz gemäß § 4 AsylG gewährt worden. Dieser Bescheid ist mittlerweile bestandskräftig; Gründe für einen Widerruf oder die Zurücknahme der Schutzgewährung sind nicht ersichtlich. Schließlich bestand die Familiengemeinschaft aus der Mutter und ihren Kindern auch bereits in Syrien. Weitere Voraussetzungen sieht das Gesetz für die Gewährung von Familienasyl nicht vor. Insbesondere lässt sich der Vorschrift des § 26 AsylG entgegen der Auffassung der Beklagten nicht die Voraussetzung entnehmen, dass der Schutzberechtigte und derjenige, der seinen Schutzanspruch von dem Stammrecht ableiten möchte, in einer Verfolgungsgemeinschaft stehen und deshalb dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen müssten. Eine solche Anforderung ließe sich auch mit dem Sinn und Zweck des Familienasyls, der aus Gründen der Verfahrensvereinfachung und insbesondere zum Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG, Art. 8 EMRK) einen Anspruch auf eine Schutzberechtigung gerade unabhängig von einer eigenen Verfolgung des Familienasylberechtigten schaffen will, nicht vereinbaren (zu Sinn und Zweck von § 26 AsylG siehe Günther, BeckOK AusländerR, Stand: 1.8.2019 m. w. Nachw. zu den Gesetzesmaterialien und zur Rechtsprechung; wie hier auch VG Berlin, Gerichtsbescheid v. 20.8.2018 - VG 34 K 220.17 A -, juris Rn. 18 f., auch mit Nachw. zur Gegenauffassung).

B. Der Bescheid des Bundesamts vom 15. Februar 2019, mit dem der Asylantrag des Klägers zu 2) abgelehnt wurde, ist ebenfalls rechtswidrig und verletzt den Kläger zu 2) in seinen Rechten, soweit ihm subsidiärer Schutz versagt wurde. Der Kläger zu 2) hat als in Deutschland nachgeborenes Kind der Klägerin zu 1) zwar weder einen Asylanspruch aus eigenem Recht, noch kann er einen solchen Anspruch von der Asylberechtigung seiner Mutter, der Klägerin zu 1), ableiten, weil § 26 Abs. 4 Satz 2 AsylG den Anspruch eines Ausländers auf Familienasyl für Kinder eines selbst „nur“ nach den Grundsätzen des Familienasyls Schutzberechtigten ausschließt („Kein Familienasyl ‚zweiten Grades‘“).

Dem Kläger zu 2) wird ein Schutzanspruch aber über die Schutzberechtigung seiner syrischen Halbgeschwister vermittelt. § 26 Abs. 3 Satz 2 AsylG räumt auch minderjährigen ledigen Geschwistern eines Stammberechtigten einen Anspruch auf Familienasyl ein, wobei in diesem Fall die in § 26 Abs. 3 AsylG niedergelegten Voraussetzungen entsprechend gelten. Insbesondere muss darum für einen Anspruch des Geschwisterkinds auf Familienasyl die Familiengemeinschaft gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG schon in dem Staat bestanden haben, in dem der Schutzberechtigte verfolgt wird.

An dieser Voraussetzung fehlt es hier weder deshalb, weil der Kläger zu 2) erst in Deutschland geboren wurde, noch weil er einen anderen Vater hat als seine stammberechtigten Geschwister. Im Einzelnen: Bezugspunkt für die genannte Voraussetzung des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG ist „die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU“. Die Familie ist in der in Bezug genommenen Vorschrift des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU entgegen der von § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG geweckten Erwartung nicht legal definiert; vielmehr bestimmt die Vorschrift, wer zum Kreis der „Familienangehörigen“ zählt. Jedoch lässt sich aus dieser Vorschrift ableiten, dass eine Familie sich aus mindestens zwei der dort genannten „Familienangehörigen“ zusammensetzt. Zu den Familienangehörigen zählen nach dieser Vorschrift der Ehegatte bzw. nicht verheiratete Partner, die minderjährigen Kinder sowie Vater, Mutter oder ein anderer sorgeberechtigter Erwachsener. § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG verlangt nur, dass die Familie – also die Gemeinschaft aus mindestens zwei Familienangehörigen i. S. d. Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU – schon im Herkunftsland bestanden haben muss, nicht aber, dass der Familienasylberechtigte schon im Herkunftsland Familienangehöriger war. Allerdings muss dieselbe Familie in Deutschland fortbestehen und der Ableitungsberechtigte muss auch zu derselben Familie gehören wie der Stammberechtigte; er darf nicht (ausschließlich) Teil einer anderen Familie sein..

Nach diesen Maßgaben hat der Kläger zu 2) hier Anspruch auf Familienasyl. Denn nach der Regelung in Artikel 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU kann eine Familie auch „nur“ aus einer Mutter und ihren Kindern bestehen. Der Vater ist für die Familie im Sinne des Artikel 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU weder konstitutives noch identitätsbestimmendes Familienmitglied, d. h. eine Familie kann auch nur aus einem Elternteil und Kindern bestehen. Hier wird eine Familiengemeinschaft konstituiert aus Mutter – der Klägerin zu 1) – und ihren Kindern. Diese Familiengemeinschaft bestand schon in Syrien Der Kläger zu 2) ist durch seine Geburt in diese Familiengemeinschaft hineingeboren worden und Familienangehöriger dieser aus seiner Mutter und seinen Halbgeschwistern gebildeten Familie geworden. Es handelt sich dabei auch um dieselbe Familie wie in Syrien; durch die Geburt des Klägers zu 2) hat sie ihre Identität als Familiengemeinschaft bestehend aus Mutter und Kindern nicht verändert. Anderes folgt insbesondere nicht aus dem Umstand, dass der Kläger zu 2) einen anderen Vater hat als seine stammberechtigten Halbgeschwister (a. A. BayVGH, Beschl. v. 2.4.2019 – 23 ZB 17.31944 -, juris). Denn die Familienidentität der aus Mutter und Kindern zusammengesetzten Familie besteht unabhängig von der An- oder Abwesenheit eines Partners der Mutter bzw. eines Vaters der Kinder.

C. Die in den angefochtenen Bescheiden jeweils in Ziff. 4 getroffene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen, wird durch die vorliegende Entscheidung gegenstandslos, ebenso die jeweils in Ziff. 5 verfügte Abschiebungsandrohung und die in Ziff. 6 vorgesehene Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots. Die Bescheide sind darum auch insoweit aufzuheben.

D. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.