Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 16.09.1987, Az.: 1 A 19/86

Fernmeldeturm; Richtfunktypenturm; Baugenehmigung; Errichtung; Zustimmung; Bauaufsichtsbehörde; Gemeinde; Gemischtes Wohngebiet; Mischgebiet

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
16.09.1987
Aktenzeichen
1 A 19/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 12829
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1987:0916.1A19.86.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade - 14.06.1984 - AZ: 2 A 363/81
nachfolgend
BVerwG - 13.04.1988 - AZ: BVerwG 4 B 39.88
BVerwG - 14.02.1991 - AZ: BVerwG 4 C 20.88

Tenor:

Auf die Berufung der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 2. Kammer Stade - vom 14. Juni 1984 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100,-- DM abwenden, wenn nicht die Beigeladene vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I.

Die Klägerin begehrt die Zustimmung der Beklagten für die Errichtung eines Richtfunktypenturmes in der beigeladenen Gemeinde.

2

Mit Schreiben vom 17. Dezember 1979 beantragte die Klägerin die Zustimmung für den Neubau eines Richtfunktypenturmes auf dem Flurstück 473/4 der Flur 2 der Gemarkung .... Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des am 20. März 1971 genehmigten Baunutzungsplanes der Beigeladenen, der für den hier fraglichen Bereich ein gemischtes Wohngebiet in geschlossener Bauweise, begrenzt auf maximal zwei Vollgeschosse, ausweist. Der Baunutzungsplan enthält keine Festsetzung für Gemeinbedarfsflächen. Ferner liegt das Grundstück im Sanierungsgebiet "Innenstadt", das der Rat der Beigeladenen mit Beschluß vom 26. Juni 1985 förmlich festgelegt hat. Zu den Zielen der Sanierung gehören u.a. die Verbesserung der Wohnbedingungen durch Umgestaltung des Wohnfeldes, die Erhaltung und Entwicklung eines charakteristischen Stadtbildes und die Schaffung eines funktionsfähigen Stadtzentrums. Das zur Bebauung vorgesehene Flurstück schließt als Nachbargrundstück an das posteigene Flurstück 475/8 an, auf dem sich das Fernmeldeamt mit einer Knotenvermittlungsstelle befindet. Der Fernmeldeturm soll nach den Antragsunterlagen wenige Meter von diesem Gebäude entfernt errichtet werden und eine Höhe von insgesamt 85,15 m aufweisen. In 60 m bzw. 67,50 m Höhe ist je eine Plattform von ca. 9,50 m Durchmesser für die Aufnahme der technischen Anlagen vorgesehen.

3

Die Beigeladene sprach sich mit Schreiben vom 22. Januar 1980 gegen das Bauvorhaben aus, weil sie nachhaltige Beeinträchtigungen des Straßen- und Ortsbildes befürchte. Demgegenüber teilte das Institut für Denkmalpflege mit, daß die Innenstadt der Beigeladenen nicht von denkmalpflegerischer Qualität sei und durch das Bauvorhaben keine Baudenkmale beeinträchtigt würden. In der Errichtung des Richtfunktypenturmes sei jedoch eine Verunstaltung der Stadt zu sehen.

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Unter dem 26. Juni 1981 stellte die Beklagte die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Zielen der Raumordnung fest, versagte aber bereits mit Bescheid vom 21. Januar 1981 die beantragte Zustimmung und führte zur Begründung u.a. aus:

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Der Richtfunktypenturm widerspreche nach Art und Maß der baulichen Nutzung den Festsetzungen des Baunutzungsplanes der Beigeladenen und füge sich daneben nicht in die vorhandene Siedlungsstruktur ein. Ferner beeinträchtige er die Gestaltung des Ortsbildes in städtebaulich relevanter Weise. Das Stadtbild sei durch eine traditionelle, für die niedersächsische Landschaft typische kleinteilige und mäßig hohe Bebauung geprägt, mit der das Vorhaben der Klägerin nicht zu vereinbaren sei. Diese planungsrechtlichen Gegensätze könnten nicht durch eine Befreiung gemäß § 37 BBauGüberwunden werden, da eine besondere öffentliche Zweckbestimmung es nicht zwingend erfordere, den Richtfunktypenturm an dem vorgesehenen Standort zu bauen. Es bestünde durchaus die Möglichkeit, den Funkturm von der Knotenvermittlungsstelle abzusetzen und an anderer Stelle zu errichten. Im Interesse einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und der Erhaltung des Ortsbildes sei der Klägerin zuzumuten, sich auf eine technisch weniger vollkommene Lösung verweisen zu lassen; unvertretbare wirtschaftliche Aufwendungen würden hierbei nicht entstehen.

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Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 1981 unter Bestätigung der im Ausgangsbescheid vertretenen Rechtsauffassung zurück.

7

Am 17. Juli 1981 hat die Klägerin Klage erhoben und vorgetragen: Öffentliches Baurecht stehe der Errichtung des Richtfunktypenturmes nicht entgegen. Das Vorhaben verstoße nicht gegen den Baunutzungsplan der Beigeladenen. Der Fernmeldeturm diene nicht wie ein Wohngebäude dem Aufenthalt von Menschen. Eine Befreiung von den Festsetzungen des Baunutzungsplanes sei daher nicht erforderlich. Aber selbst wenn das geplante Vorhaben mit den Bestimmungen des Bauplanungsrechts nicht vereinbar sein sollte, müsse hiervon eine Befreiung erteilt werden, da die besondere öffentliche Zweckbestimmung die Errichtung des Richtfunkturmes an dem geplanten Standort erfordere. Dieses besondere öffentliche Interesse bestehe in der Befriedigung des ständig steigenden Bedarfs von Fernsprechanschlüssen und einem hierdurch bedingten beschleunigten Ausbau des Fernmeldenetzes. Eine nach dem gegenwärtigen Stand der Technik möglichst optimale Fernsprechversorgung werde durch die Ausnutzung des Mediums Richtfunk in der besten Form mit vertretenbaren wirtschaftlichen Aufwendungen erreicht. Hierdurch werde zum einen eine Kapazitätserweiterung ermöglicht und gleichzeitig der Fernsprechverkehr weniger störanfällig. Bei der im Rahmen des § 37 BBauG anzustellenden Abwägung zwischen den widerstreitenden Belangen habe die Beklagte ausschließlich auf die Interessen der Beigeladenen abgestellt. Eine Verweisung auf einen Alternativstandort im Gewerbegebiet Nord stehe mit den Zielen des Richtfunkverkehrs nicht in Einklang.

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Die Klägerin hat beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 21. Januar 1981 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 1981 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, in bauplanungsrechtlicher Hinsicht ihre Zustimmung für die Errichtung des geplanten Richtfunktypenturms zu erteilen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat zur Begründung ihre Auffassung wiederholt, daß das Stadtbild der Beigeladenen, das nachhaltig durch den Turm der St. Viti-Kirche und den neuerrichteten Rathausturm geprägt werde, erhaltenswert sei und ergänzend ausgeführt, die öffentliche Zweckbestimmung des Vorhabens der Klägerin nicht verkannt zu haben. Allerdings sei im vorliegenden Fall diese öffentliche Zweckbestimmung keine besondere im Sinne des § 37 Abs. 1 BBauG, die ein Abweichen von den Vorschriften des Bundesbaugesetzes erfordere. Das geplante Vorhaben sei nicht an den vorgesehenen Standort gebunden und könne auch an einem Alternativstandort errichtet werden. Der von der Klägerin insoweit befürchteten Störanfälligkeit des Richtfunkverkehrs stehe das Interesse an der Erhaltung des Stadtbildes in der näheren Umgebung des geplanten Standortes entgegen, das letztlich höher einzustufen sei.

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Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt, aber das Vorbringen der Beklagten unter Hinweis auf ihr bereits im Verwaltungsverfahren versagtes Einvernehmen unterstützt.

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Nach Durchführung einer Ortsbesichtigung hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 14. Juni 1984 der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: Die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig. Die Beklagte sei verpflichtet, ihre Zustimmung für die Errichtung des geplanten Richtfunktypenturmes zu erteilen, da das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig sei. Zwar scheide der Baunutzungsplan der Beigeladenen schon in Ermangelung einer entsprechenden Festsetzung als planungsrechtliche Grundlage für das Vorhaben der Klägerin aus. Des weiteren sei der geplante Richtfunktypenturm auch mit den sonstigen Voraussetzungen des § 34 BBauG nicht vereinbar. Gleichwohl sei die Beklagte gehalten, gemäß § 37 Abs. 1 BBauG ihre Zustimmung zu dem Vorhaben zu erteilen, weil die besondere öffentliche Zweckbestimmung es erforderlich mache, von den Vorschriften des BBauG abzuweichen. Bei dem Vorhaben handele es sich um eine technische Anlage der Daseinsvorsorge, die entsprechend ihrer Zielsetzung auf den geplanten Standort aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Zumutbarkeit angewiesen sei. Mit der Errichtung der streitbefangenen Fernmeldeanlage könne die Klägerin ihre Aufgabe im Hinblick auf den Ausbau des Richtfunknetzes in optimaler Weise und in bestmöglichem Umfang Rechnung tragen, ohne daß sie auf eine Verkabelung der Knotenvermittlungsstelle mit einem Turm außerhalb des Stadtgebietes der Beigeladenen oder auf eine Verlegung der Knotenvermittlungsstelle selbst in die Außenbezirke angewiesen wäre. Technisch wäre zwar beides machbar, würde aber zu einem erheblichen zusätzlichen Investitionsaufwand führen.

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Demgegenüber sei durch das geplante Bauvorhaben keine drohende schwerwiegende Beeinträchtigung der Stadtbildpflege zu erkennen. Die befürchtete Übertönung oder Überdeckung des geringen historischen Baubestandes durch das geplante Vorhaben der Klägerin könne als weniger wahrscheinlich angesehen werden.

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Gegen dieses Urteil hat die Beigeladene am 21. Februar 1985 Berufung eingelegt. Unter Hinweis auf ein Gutachten von Prof. ... zum "Richtfunkturm ..." vom April 1985 sowie ein Gutachten "Richtfunktypenturm Zeven" vom 26. April 1985 des Prof. Dr. ... und einen Bericht der Niedersächsischen Landesentwicklungsgesellschaft vom Mai 1985 macht die Beigeladene geltend: Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts könne nicht überzeugen, weil die städtebauliche Situation unzureichend beurteilt worden sei. Die Schutzwürdigkeit des Ortsbildes könne nicht allein davon abhängen, ob ein einheitliches und geschlossenes, seit Jahrhunderten bestehendes städtebauliches Bild vorhanden sei. Vielmehr müßten auch Belange des Städtebaus berücksichtigt werden. Seit Jahren unternehme sie mit beträchtlichen finanziellen Eigenmitteln erhebliche Anstrengungen, um die städtebauliche Erneuerung voranzubringen und die städtebauliche Situation zu verbessern. Diese städtebaulichen Bemühungen wurden durch den Bau des geplanten Richtfunkturms zunichte gemacht. Er verunstalte von seiner Struktur und von seinem Maßstab her das Innenstadtbild und beeinträchtige die historischen Gebäude in erheblicher Weise. Die städtebauliche Signifikanz des Rathausturmes und das Wahrzeichen der Stadt, der Turm der St. Viti-Kirche, würden ihre Bedeutung vollkommen verlieren. Die Ausführung der Klägerin, daß eine Errichtung des Fernmeldeturms auf eigenem Gelände im Gewerbegebiet Nord zusätzliche Kosten mit sich bringen würde, sei bisher nicht belegt worden. Auch griffen die Sicherheitsbedenken der Klägerin gegen eine Verlegung des Turmes in das Gewerbegebiet nicht durch. Ungeachtet dessen liege für das Vorhaben keine Sanierungsgenehmigung vor. Auch aus diesem Grunde sei daher die Errichtung des Richtfunktypenturmes an dem vorgesehenen Standort unzulässig.

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Die Beigeladene beantragt,

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das erstinstanzliche Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie macht geltend: Die Berufung könne keinen Erfolg haben. Auch nach Erlaß der Sanierungssatzung sei eine Sanierungsgenehmigung gemäß § 144 des nunmehr geltenden BauGB nicht erforderlich. In der Sache selbst seien die Ausführungen der Beigeladenen nicht geeignet, die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils zu erschüttern. Sie überbewerte die städtebaulichen Aspekte der Stadtbildpflege, ohne die Interessen der heimischen Wirtschaft und der betroffenen Bürger hinreichend zu würdigen. Ein von der Knotenvermittlungsstelle abgesetzter Fernmeldeturm sei allen Risiken ausgesetzt, die mit dem einseitigen Abstützen des Fernmeldeverkehrs auf Kabelverbindungen verknüpft seien. Eine solche Trennung wirke sich in erheblichem Maße auf die technische Sicherheit (Fehler, Ausfälle), die Flexibilität (schnelle Kapazitätserweiterung) und die Wirtschaftlichkeit des Fernmeldeverkehrs sowie der Breitbandverteilnetze aus.

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Die Beklagte stellt keinen Antrag.

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Der Senat hat die Örtlichkeit besichtigt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 16. September 1987 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

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II.

Die Berufung der Beigeladenen ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide sind nicht zu beanstanden und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung der Zustimmung für die Errichtung des Richtfunktypenturmes an dem vorgesehenen Standort in der beigeladenen Gemeinde.

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Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Zustimmung ist § 82 NBauO, und zwar nunmehr in der Fassung des am 1. Mai 1986 in Kraft getretenen 5. Gesetzes zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung vom 11 April 1986 (Nds. GVBl S. 103). Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift tritt, wenn der Bund Bauherr ist und durch Beamte mit der Befähigung nach § 64 Abs. 2 Satz 1 die Entwurfsarbeiten leitet und die Bauarbeiten überwacht, an die Stelle einer sonst erforderlichen Baugenehmigung die Zustimmung der oberen Bauaufsichtsbehörde; nach § 82 Abs. 2 Satz 2 NBauO gilt für das Zustimmungsverfahren u.a. § 74 NBauO (Bauvorbescheid) sinngemäß. Demnach ist die beantragte Zustimmung zu erteilen, wenn die Baumaßnahme mit dem städtebaulichen Planungsrecht vereinbar ist. Das ist hier jedoch nicht der Fall.

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Der Richtfunktypenturm ist planungsrechtlich unzulässig. Er widerspricht aufgrund fehlender Festsetzungen von Gemeinbedarfsflächen dem Baunutzungsplan der Beigeladenen, sofern dieser, was hier jedoch keiner Entscheidung bedarf, gemäß § 173 BBauG wirksam übergeleitet wurde. Zumindest fügt sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung sowie seiner Bauweise nicht gemäß § 34 Abs. 1 des nunmehr geltenden BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die nähere Umgebung im Sinne der vorzitierten Bestimmung reicht soweit, wie sich das neue Vorhaben auf die vorhandene Umgebung auswirken kann (BVerwG, Urt. v. 26. 5. 1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369). Der rund 85 Meter hohe Turm würde nach dem Ergebnis der Augenscheinseinnahme durch den Senat seine optische Wirkung über den gesamten Innenstadtbereich Zevens entfalten und den Rahmen der dort ausschließlich vorhandenen kleinteiligen und niedrigen Bebauung deutlich überschreiten. Er würde aufgrund seiner unvergleichbaren Gestaltung in krasse Disharmonie zur übrigen Bauweise treten und aus sich selbst heraus erhebliche bodenrechtliche Spannungen erzeugen.

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Der mithin planungsrechtlich nicht genehmigungsfähige Richtfunktypenturm kann auch nicht gemäß § 37 Abs. 1 BauGB im Wege einer Befreiung von den planungsrechtlichen Vorschriften zugelassen werden. Nach dieser Bestimmung entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde, wenn die besondere öffentliche Zweckbestimmung für bauliche Anlagen des Bundes es erforderlich macht, von den Vorschriften dieses Gesetzbuches oder den aufgrund dieses Gesetzbuches erlassenen Vorschriften abzuweichen oder das Einvernehmen mit der Gemeinde nach § 14 oder § 36 BauGB nicht erreicht worden ist. § 37 Abs. 1 BauGB hat neben einer Verfahrens- und Zuständigkeitsregelung auch einen materiell-rechtlichen Inhalt. Er will für Bauten des Bundes oder des Landes mit besonderer Zweckbestimmung eine Abweichung von städtebaulichen Vorschriften ermöglichen (BVerWG, Beschl. v. 16. 7. 1981 - 4 B 96.81 -, ZfBR 1981, 243). Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen einer Abweichung jedoch nicht gegeben. Zwar ist dabei unproblematisch, daß der Richtfunktypenturm der Klägerin zu den baulichen Anlagen des Bundes mit einer besonderen öffentlichen Zweckbestimmung gehört (vgl. Urt. d. Sen. v. 24. 9. 1986 - 1 OVG A 17/86 -). Die Anwendung des § 37 Abs. 1 BauGB zugunsten der Klägerin scheitert jedoch deshalb, weil die Abweichung von der städtebaulichen Vorschrift des § 34 BauGB nicht erforderlich ist.

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Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die Kriterien dargelegt, anhand derer die Erforderlichkeit zu beurteilen ist. Danach ist dieses Tatbestandsmerkmal grundsätzlich nur dann gegeben, wenn die Abweichung zur Erfüllung oder Wahrung der in Rede stehenden öffentlichen Zweckbestimmung vernünftigerweise geboten ist. Nicht notwendig ist, daß das Vorhaben gleichsam mit der Abweichung steht und fällt, daß die Abweichung das einzig denkbare Mittel der Verwirklichung des Vorhabens ist. Insoweit sind die konkreten Umstände des Einzelfalles maßgebend, wobei auch die Frage der Zumutbarkeit und Wirtschaftlichkeit eine Rolle spielen. Da der Begriff der Erforderlichkeit ebenso auszulegen ist wie der gleichlautende Begriff in § 31 Abs. 2 Satz 1 (2. Alternative) BBauG 1960, ergibt sich sein Charakter als unbestimmter Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist (BVerwG, Beschl. v. 16.7.1971, aaO, unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 9. 6. 1978 - BVerwG 4 C 54.74 -, BVerwGE 56, 71). Es besteht weder ein Beurteilungsspielraum noch ist die höhere Verwaltungsbehörde zu einer Abwägung im Sinne von § 1 Abs. 7 BauGB berechtigt. Gleichwohl ist zur Prüfung der Erforderlichkeit im Sinne von § 37 Abs. 1 BauGB eine Gewichtung der widerstreitenden öffentlichen Belange vorzunehmen (so Rosenplänter, Archiv PF 1984, 186, 187). Im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung kann den eine Abweichung vom Bauplanungsrecht entgegenstehenden Belangen nur dadurch Rechnung getragen werden, daß die Anforderungen an die Erforderlichkeit vom Gewicht der entgegenstehenden Belange mitbestimmt werden. Das bedeutet, daß sich mit dem Gewicht der dem Vorhaben entgegenstehenden Belange auch die Anforderungen an die Erforderlichkeit der Abweichung vom Planungsrecht erhöhen müssen (OVG Münster, Urt. v. 13. 3. 1981 - 10 A 2501/79 -, BRS 38 Nr. 172; OVG Lüneburg, Urt. v. 25. 6. 1986 - 6 OVG A 129/84 -). Im vorliegenden Fall ist demgemäß zu fragen, ob das Vorhaben der Klägerin bei voller Würdigung der von ihr vorgetragenen Gründe auch in Anbetracht des Gewichtes der von der Beigeladenen eingewendeten Gegengründe als "vernünftigerweise geboten", mithin als erforderlich i.S. von § 37 Abs. 1 BauGB angesehen werden kann. Diese Frage ist nach der aufgrund der mündlichen Verhandlung und der Ortsbesichtigung gewonnenen Überzeugung des Senats entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu verneinen.

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Gegen das Vorhaben der Klägerin sprechen beachtliche städtebauliche Gründe, insbesondere solche der Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile sowie der Gestaltung des Ortsbildes (§ 1 Abs. 5 Ziff. 4 BauGB). In diesem Zusammenhang ist nach Auffassung des Senats nicht so sehr auf eine schutzwürdige Stadtsilhouette oder auf Gesichtspunkte des Denkmalschutzes abzustellen, denen vorliegend kein großes Gewicht zukommt. Entscheidend ist vielmehr die städtebaulich bedeutsame kleinstädtische Struktur der Beigeladenen mit im Zentrum ausschließlich vorhandener ein- bis zweigeschossiger Bebauung, von der auch am Stadtrand lediglich durch einige dreigeschossige Wohnblocks abgewichen wird. Die Beigeladene hat im einzelnen überzeugend dargelegt, daß sie, wie bereits in den vergangenen Jahren, auch in Zukunft diese Struktur für ihre Bewohner erhalten und verbessern will. Ihre Bemühungen schlagen sich in den bereits erfolgten, den vorhandenen Gebäuden in Umfang und Gestaltung angepaßten Baumaßnahmen und in dem Bestreben nieder, die Innenstadt weiter zu sanieren und die wenigen noch vorhandenen historischen Gebäude zu restaurieren, was nach den Darlegungen der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung neben den bisher für Verbesserungsmaßnahmen aufgebrachten erheblichen Kosten von ca. 13 Mio. DM einen weiteren Kostenaufwand insgesamt etwa 50 Mio. DM erfordert.

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Durch die Errichtung eines nicht nur die Gebäude der näheren Umgebung, sondern auch alle anderen baulichen Anlagen in Zeven weit überragenden Funkturmes mitten im Stadtzentrum würde diese historisch gewachsene Struktur der Bodenordnung wenn nicht zerstört, so jedenfalls auf unabsehbare Zeit andersartig geprägt. Die Beigeladene würde dadurch gezwungen, ihre bisherigen, teilweise schon verwirklichten städtebaulichen Vorstellungen zu überdenken und zu ändern. Künftige Planungen insbesondere des Stadtzentrums hätten sich an einer vorgegebenen, der Beigeladenen gegen ihren ausdrücklichen Willen aufgedrängten "städtebaulichen Dominante" zu orientieren, die in qualitativer und in quantitativer Hinsicht etwas völlig anderes wäre als nur ein den Rahmen vorhandener Bebauung im Sinne von § 34 BauGBüberschreitendes Vorhaben.

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Mißt man nun an diesen erheblichen, nicht zuletzt auch die Planungshoheit der Beigeladenen berührenden Belangen das Interesse der Klägerin an der Errichtung des Turmes, so ist zunächst die Tatsache von Bedeutung, daß sich die Beigeladene nicht gegen den Turm überhaupt wehrt, sondern nur gegen den vorgesehenen Standort, und daß sie der Klägerin einen Ersatzstandort im Stadtgebiet angeboten hat. Es ist demnach hier nicht entscheidend, ob - gemessen an den Belangen der Beigeladenen - die Errichtung eines Richtfunktypenturmes in Zeven vernünftigerweise geboten ist, sondern lediglich, ob das auch für den streitigen Standort zutrifft. Davon aber ist der Senat nicht überzeugt.

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Die Bedenken, den Richtfunktypenturm in ca. 1,3 km Entfernung am Stadtrand der Beigeladenen zu errichten und durch Kabel an die im Stadtzentrum liegende Knotenvermittlungsstelle anzubinden, greifen nicht durch. Was die von der Klägerin angestrebte Zweimedienführung betrifft, so läßt sich dieses Bestreben der zweifachen Absicherung des Fernmeldeverkehrs (sog. doppelte Redundanz) auch dadurch erzielen, daß eine zweifache Verkabelung des Richtfunkturms mit der Knotenvermittlungsstelle erfolgt (vgl. Urt. d. Sen. v. 24. 9. 1986, aaO). Zwar bedeutet die doppelte Redundanz durch zwei verschiedene Medien eine zusätzlich erhöhte Sicherung und wird daher grundsätzlich zu Recht angestrebt. Jedoch ist diese Zweimedienführung ohnehin nicht generell durchführbar und wird von der Klägerin zurückgestellt, wenn funktechnische Gründe (z.B. topographische Gegebenheiten in Gebirgszonen) für eine Trennung von Turm und Vermittlungsstelle sprechen. Es läßt sich schwerlich erkennen, weshalb ein Abweichen von den technischen Zielvorstellungen der Klägerin in Fällen der vorgenannten Art hinnehmbar ist, nicht aber, wenn anstelle topographischer oder sonstiger Hindernisses "lediglich" städtebauliche Gesichtspunkte der Verwirklichung der Zweimedienführung entgegenstehen (vgl. Urt. d. Sen. v. 24. 9. 1986, aaO).

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Ebensowenig vermag das Argument der Sicherheit zu überzeugen. Bereits in seinem Urteil vom 24. September 1986 hat der Senat die Auffassung vertreten, daß sich Kabel nach dem gegenwärtigen Stand der Technik heute so sicher verlegen lassen (z.B. durch Führung in Panzerrohren), daß die Gefahr einer (versehentlichen oder absichtlichen) Beschädigung vertretbar minimiert wird und eine weitere Reduzierung dadurch erreicht werden kann, daß die doppelte Kabelführung über unterschiedliche Trassen erfolgt. Hieran hält der Senat weiterhin fest. Dem steht nicht der Einwand der Klägerin entgegen, daß Störungen an einem leitergebundenen Nachrichtenweg nie (ganz) auszuschließen seien. Eine derart absolute Sicherheit dürfte selbst bei Richtfunkstrecken nicht gegeben sein.

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Auch Erwägungen der Flexibilität führen nicht dazu, die Errichtung des Turmes an dem vorgesehenen Standort unter Zurückstellung der städtebaulichen Belange der Beigeladenen für erforderlich im Sinne des § 37 Abs. 1 BauGB zu halten. Aus dem Schreiben des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen vom 14. Januar 1985 (Bl. 128 GA) folgt, daß die bedarfsgerechte Abwicklung eines zukunftsorientierten und steigenden Verkehrsvolumens nicht ausschließlich durch zunehmenden Einsatz von Richtfunk verwirklicht werden muß, sondern daß offenbar auch andere Möglichkeiten denkbar sind, nämlich, wie die Klägerin in ihrem Schreiben vom 1. September 1987 darlegt (Bl. 172 GA), z.B. auch eine breitbandig nachzurüstende Kabelverbindung. Der befürchteten langen Reaktionszeit infolge etwaiger Probleme mit der Wegesicherung, dem Liefern, Umrüsten und Abgleichen übertragungstechnischer Einrichtungen kann durch vorausschauende, rechtzeitig eingeleitete Planung Rechnung getragen werden. Sie stellt sich für den Senat bei einer zu überbrückenden Entfernung von ungefähr 1,3 km zum Alternativstandort nicht als so unüberwindlich und gewichtig dar, daß demgegenüber die städtebaulichen Belange der Beigeladenen zurückzustehen haben.

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Schließlich stehen auch die wirtschaftlichen Erwägungen einer Verlegung des Richtfunktypenturms an einen anderen als dem vorgesehenen Standort nicht entgegen. Die von der Klägerin mit ca. 3 Mio. DM bezifferten Mehrkosten bilden nur einen verhältnismäßig geringen Teil der gesamten Baukosten und sind in Anbetracht der dem Vorhaben entgegenstehenden Belange als zumutbar anzusehen. Im übrigen stellt die Beigeladene zu Recht diese Mehrkosten den Aufwendungen gegenüber, die sie bisher zur Stadtbilderhaltung und -verbesserung aufgewandt hat und die insbesondere im Rahmen der Sanierungsmaßnahmen hierfür noch aufgebracht werden sollen (vgl. Urt. d. Sen. v. 24. 9. 1986; dabei ist unerheblich, daß es dort im wesentlichen um Aufwendungen für den Denkmalschutz ging, während es im vorliegenden Fall um Aufwendungen für Maßnahmen geht, die der Gestaltung und Erneuerung des Ortes dienen).

36

Angesichts der Möglichkeit, den Fernmeldeturm in zumutbarer Weise auch an einem Alternativstandort zu errichten, ist eine Befreiung von planungsrechtlichen Vorschriften unter Zurückstellung der städtebaulichen Belange der Beigeladenen nicht vernünftigerweise geboten. Es soll nicht verkannt werden, daß die Befreiung dem Gemeinwohl nützlich, möglicherweise sogar dienlich sein mag. Dies allein reicht aber für eine positive Entscheidung im Sinne des § 37 Abs. 1 BBauG zugunsten der Klägerin nicht aus. (vgl. BVerwG, Urt. v. 9. 6. 1978, aaO).

37

Nach allem kommt es auf die Frage, ob für das Vorhaben auch eine Sanierungsgenehmigung gemäß § 144 BauGB erforderlich ist, nicht an.

38

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

39

Die Revision läßt der Senat nicht zu, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und das Urteil auch nicht von; einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht (§ 132 Abs. 2 VwGO).

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Beschluß

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Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 50.000,-- DM (i.W.: fünfzigtausend Deutsche Mark) festgesetzt.

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Dr. Pietsch

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Fries

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Suttkus