Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 28.09.1987, Az.: 8 A 60/86
Aufgabenzuweisung; Industrie- und Handelskammer; Beratung; Zwangsverband; Unterlassungsklage; Allgemeine Leistungsklage; Berufsfreiheit; Arzneimittel; Transparentsliste; Berater; Wirtschaftlicher Berater
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 28.09.1987
- Aktenzeichen
- 8 A 60/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 12842
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1987:0928.8A60.86.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig 24.09.1986 - 12 A 2/86
- nachfolgend
- BVerwG - 17.12.1991 - AZ: BVerwG 1 C 5/88
Tenor:
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer - vom 24. September 1986 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, für den Fall der Benennung von wirtschaftlichen Beratern bei Existenzgründungsprogrammen nach Landes- oder Bundesrichtlinien eine Auswahl unter den Beratern zu treffen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Kläger begehren von der Beklagten die Unterlassung einer ihrer Auffassung nach rechtswidrigen und geschäftsschädigenden Verfahrensweise bei der Benennung von wirtschaftlichen Beratern gegenüber Dritten.
Die Klägerin zu 1. ist Mitglied der Beklagten, der Kläger zu 2. nicht. Beide sind selbständig und u.a. als wirtschaftliche Berater bei Existenzgründungs- und anderen Unternehmensberatungen tätig. Nach den Richtlinien des Bundesministers für Wirtschaft über die Förderung von Unternehmensberatungen für kleinere und mittlere Unternehmen vom 6. Dezember 1986 (Beilage Nr. 64 a/84 zum Bundesanzeiger vom 14. 12. 1984) und den Richtlinien für die Gewährung von Finanzhilfen nach dem Existenzgründungsprogramm des Landes Schleswig-Holstein vom 23. Januar 1985 (ABl für Schl.-H., S. 64) - EGP-Richtlinien - zählt auch das Honorar für Erst- und Folgeberatungen durch einen Unternehmensberater in begrenztem Umfang zu den förderungsfähigen Aufwendungen. Bei Inanspruchnahme von Bundesmitteln ist Bewilligungsbehörde das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft in Eschborn/Ts., Anträge auf Bezuschussung der Beratungskosten aus Landesmitteln sind an die "Gesellschaft zur Förderung von Industrie, Handel und Gewerbe in Schleswig-Holstein mbH Kiel" oder an den Landesminister für Wirtschaft und Verkehr zu richten; diese Anträge sind in bestimmten Fällen von der Beklagten gegenzuzeichnen. Die Beklagte benennt auf individuelle Nachfrage von Existenzgründern jeweils zwei oder drei ihrer Ansicht nach dafür geeignete Unternehmensberater, wobei sie sich an deren früherer Beratungstätigkeit, einer Vorstellung oder Arbeitsproben orientiert. Mit Schreiben vom 22. Juni 1982 teilte sie dem Kläger zu 2. mit, sie werde ihn künftig bei Existenzgründungsberatungen nach dem Landesprogramm mitbenennen und ihn auch bei Aufträgen einsetzen, die nach Bundesrichtlinien gefördert werden. Ab April 1983 benannte die Beklagte den Kläger zu 2. nicht mehr, weil sie nunmehr seine qualitative Eignung bezweifelte. Hierüber kam es in der Folgezeit zu einem längeren Schriftwechsel des Klägers zu 2. mit der Beklagten, in dem u.a. auch einzelne Beratungsberichte, die Qualifikation des Klägers zu 2. sowie die zwischen den Beteiligten kontroverse Frage diskutiert wurde, ob die Beklagte bei der Benennung von Unternehmensberatern überhaupt befugt sei, in der von ihr gehandhabten Art und Weise eine Auswahl unter den Anbietern derartiger Leistungen zu treffen. An diesem Schriftwechsel beteiligte sich schließlich auch die Klägerin zu 1., die vergleichbare Firmeninteressen wie der Kläger zu 2. hat und dessen Auffassung teilt. Dieser Schriftwechsel endete mit einem an die Kläger gerichteten Schreiben der Beklagten vom 6. Dezember 1985, in dem diese u.a. mitteilte, sie sehe sich nicht mehr in der Lage, die Kläger zu benennen.
Mit einer am 2. Januar 1986 erhobenen Klage haben die Kläger den Verwaltungsrechtsweg beschritten. Die Kläger begehren von der Beklagten, ebenfalls als Anbieter der nachgefragten Leistungen benannt zu werden, wenn die Beklagte auf Anfrage Dritter solche wirtschaftlichen Berater benennt. Zur Begründung haben sie vorgetragen, die Handhabung der Beklagten sei rechtswidrig und verletze ihre Rechte. Die Beklagte sei nach § 1 Abs. 1 des Industrie- und Handelskammergesetzes möglicherweise nicht verpflichtet, überhaupt Berater zu benennen. Erteile sie aber derartige Auskünfte, sei sie nicht berechtigt, in der beanstandeten Art und Weise eine Auswahl zu treffen, vielmehr müsse sie in diesem Fall alle ihr bekannten Unternehmensberater nennen, es sei denn, ein Berater wolle auf seinen eigenen Wunsch hin nicht benannt werden. Allenfalls sei es zulässig, Benennungen auf die im Kammerbezirk ansässigen Berater zu beschränken. Die Beklagte sei auch nicht befugt, die Dienstleistungen ihrer Kammermitglieder oder von Nichtmitgliedern zu bewerten und zu beurteilen; darüber entschieden allein Markt und Wettbewerb. Soweit in Förderungsrichtlinien eine "erforderliche Fähigkeit und notwendige Zuverlässigkeit" des Beraters verlangt werde, sei zum einen fraglich, ob es sich hierbei nicht um eine unzulässige, weil nicht gesetzlich erlassene Berufsausübungsregelung handele, und zum anderen, ob gerade die Beklagte dies beurteilen dürfe. Die Beklagte sei im übrigen ihnen gegenüber voreingenommen. Die Tätigkeit der Kläger sei nicht schlechter als die anderer Berater, wie sich aus einem Vergleich mit Beratungsberichten Dritter ergebe. Die Beklagte habe ihr negatives Werturteil lediglich anhand von zehn Beratungsberichten gebildet, während sie - die Kläger - in der Zeit von 1981 bis 1986 insgesamt etwa 182 öffentlich bezuschußte Beratungsfälle abgewickelt hätten, ohne daß ein Mandant ein Nachbesserungsrecht habe schriftlich durchsetzen müssen. Ihre Nichtbenennung durch die Beklagte habe bereits einen beträchtlichen Umsatzrückgang zur Folge gehabt und werde sich auch künftig schädigend auf ihre Geschäftstätigkeit auswirken. Darin liege ein unzulässiger faktischer Eingriff in die Freiheit ihrer Berufsausübung im Sinne von Art. 12 GG.
Die Kläger haben beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, ihre Nichtbenennung als wirtschaftliche Berater von Unternehmen, Existenzgründern und sonstigen Dritten zu unterlassen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
und hat erwidert: Die Benennung einzelner Unternehmensberater auf Anfrage im Rahmen staatlich geförderter Unternehmensberatung halte sich im gesetzlich festgelegten Aufgabenbereich der Kammer, zu dem u.a. die Förderung der gewerblichen Wirtschaft gehöre. Bei Wahrnehmung ihrer Förderungsaufgaben habe sie notwendigerweise einen Beurteilungsspielraum. Sie könne nur qualifizierte Berater benennen, zumal nach den Förderungsrichtlinien des Bundes und des Landes Schleswig-Holstein nur qualifizierte und zuverlässige Berater einzusetzen seien. Im Fall der Kläger stütze sich ihre negative Ansicht über deren Qualifikation auf verschiedene von den Klägern gefertigte Beratungsberichte. Die Tätigkeit eines Unternehmens- oder Existenzgründungsberaters könne jeder ausüben; im Gegensatz etwa zu Rechtsanwälten und Steuerberatern gebe es keine gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen. Unternehmensberatungen würden durch Bund und Länder erheblich subventioniert, so daß eine hohe Nachfrage nach Beratern bestehe. Bei falschen Beratungen hätten die Auftraggeber ein geringes wirtschaftliches Interesse, ihre Berater in Regreß zu nehmen. Sie bemühe sich daher allgemein - auch den Klägern gegenüber -, die Qualität der Beratungsberichte durch Hinweise und Informationen zu verbessern. Sie könne nicht davon ausgehen, daß die Kläger ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnähmen. Die Kläger hätten überdies keinen Anspruch auf Benennung. Sie habe kein Verteilungsmonopol; auch Banken, Wirtschaftsverbände und Ministerien erteilten Auskünfte über Berater. Im übrigen seien ihr nicht alle Unternehmensberater bekannt. Der von den Klägern behauptete Geschäftsrückgang könne auch andere Gründe haben.
In Erfüllung eines Auflagenbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 21. Mai 1986 hat die Beklagte ergänzend u.a. ausgeführt, für das Existenzgründungsprogramm des Landes habe es mit Ausnahme des Handwerks 1983 93, 1984 173 und 1985 233 Förderungsfälle gegeben. In der Zahl für 1985 seien - im Gegensatz zu den Zahlen für 1983 und 1984 - Beratungen aus dem Gaststättenbereich sowie Beratungen enthalten, die über die betriebswirtschaftliche Beratungsstelle des Einzelhandels abgerechnet worden seien. Einen Überblick darüber, wieviele Vorhaben gescheitert seien, deren Beratung bezuschußt worden sei, habe sie nicht. Dies gelte auch für die von den Klägern durchgeführten Beratungen. Sie habe den Klägern anheimgestellt, ihre fachliche Qualifikation durch Gutachten zu belegen. Bei nachgewiesener Qualifikation sei sie bereit, die betreffenden Berater wieder in den Kreis der zu benennenden aufzunehmen. Für die Benennung eines Wirtschaftsberaters komme es auf dessen Kammerzugehörigkeit nicht an.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 24. September 1986 mit im wesentlichen folgender Begründung abgewiesen: Sie sei zulässig. Sie betreffe eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO; denn die von den Klägern beanstandete Verfahrensweise der Beklagten beurteile sich vor allem nach § 1 IHKG, sei aber auch am Grundgesetz zu messen. Die Kläger seien auch klagebefugt. Für die Klägerin zu 1) folge dies aus ihren mitgliedschaftlichen Abwehrrechten gegenüber den nach ihrer Ansicht ungesetzlichen Verbandsmaßnahmen der Beklagten; der Kläger zu 2. könne wie jeder andere Bürger auch von einem Hoheitsträger die Unterlassung eines ihn herabsetzenden rechtswidrigen Verhaltens verlangen. Die Klage sei jedoch nicht begründet. Das Verhalten der Beklagten widerspreche nicht den ihr nach § 1 Abs. 1 IHKG obliegenden Aufgaben. Dem hiernach wahrzunehmenden Gesamtinteresse der ihr zugehörigen Wirtschaftsberatungsunternehmen diene es, wenn die Beklagte unzureichend qualifizierte Berater nicht weiterempfehle; dadurch trage sie dazu bei, das Ansehen des Berufsstandes der Wirtschaftsberater in der Bevölkerung zu wahren. Zugleich fördere das Verhalten der Beklagten die gewerbliche Wirtschaft; denn hätten Wirtschaftsberater in der Bevölkerung einen guten Ruf, so würden Bürger auch eher geneigt sein, sich von einem Wirtschaftsberater beraten zu lassen. Die Wahrnehmung des Gesamtinteresses eines Berufsstandes schließe es auch nicht aus, nicht alle Gewerbetreibenden in einem bestimmten Wirtschaftsbereich völlig gleichgewichtig zu unterstützen. Soweit es um die Tätigkeit der Beklagten im Rahmen der staatlich geförderten Unternehmensberatung, insbesondere im Rahmen des Existenzgründungsprogramms des Landes Schleswig-Holstein gehe, schrieben die Richtlinien eine Erstberatung vor; die Beratungsvereinbarung sei je nach Art des zu gründenden Unternehmens von der zuständigen Industrie- und Handelskammer bzw. der Handwerkskammer vor Beginn der Beratung gegenzuzeichnen. Hier werde die Beklagte in Erfüllung der ihr ebenfalls gemäß § 1 Abs. 1 IHKG obliegenden Aufgabe tätig, die Behörden durch Vorschläge, Gutachten und Berichte zu unterstützen und zu beraten. Der Minister für Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein als für die Vergabe von Förderungsmitteln zuständige Behörde habe ein Interesse daran, daß die von den Existenzgründern eingeschalteten Berater die erforderlichen Fähigkeiten besäßen und zuverlässig seien. Das gelte in gleicher Weise für eine Förderung aus Bundesmitteln; denn das Ergebnis der Beratung sei von erheblicher Bedeutung für die Vergabe staatlicher Mittel. Die Inanspruchnahme unqualifizierter Berater liege nicht im öffentlichen Interesse. Mit ihrer Verfahrensweise verstoße die Beklagte auch nicht gegen das Neutralitätsgebot, das ihr in Ansehung ihrer Stellung als Zwangsverband die Bevorzugung einzelner verbiete. Eine solche Bevorzugung sei dann nicht anzunehmen, wenn die Unterstützung grundsätzlich jedem Mitglied zuteil werden könne. Dies treffe auch für die Kläger zu, die im Falle ihrer erneuten Qualifizierung wieder von der Beklagten benannt werden würden. Schließlich handele die Beklagte auch nicht dem sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Willkürverbot zuwider; das aus verschiedenen, dem Gericht vorliegenden Beratungsberichten hergeleitete negative Werturteil sei nachvollziehbar und gerechtfertigt.
Gegen das ihnen am 13. November 1986 zugestellte Urteil haben die Kläger am 11. Dezember 1986 Berufung eingelegt.
Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie im wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer - vom 24. September 1986 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, es zu unterlassen, für den Fall der Benennung von wirtschaftlichen Beratern bei Existenzgründungsprogrammen nach Landes- oder Bundesrichtlinien eine Auswahl unter den Beratern zu treffen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und vertieft im übrigen ihre bisherigen Ausführungen.
Der schleswig-holsteinische Vertreter des öffentlichen Interesses beteiligt sich am Berufungsverfahren im wesentlichen wie folgt: Die Klage sei zulässig. Nach dem Vortrag der Kläger stelle sich deren Begehren als unmittelbare Folge eines Sachverhalts dar, der nach öffentlichem Recht zu beurteilen sei. Zwar sei nach Auffassung des BGH auch der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet, sofern ein Hoheitsträger zu privaten Mitbewerbern auf dem Boden der Gleichordnung in einem Wettbewerbsverhältnis stehe und die Verletzung privater Rechtsvorschriften gerügt werde. Ein solches Verhältnis liege hier aber offensichtlich nicht vor. In der Sache könne die Berufung jedoch keinen Erfolg haben. Das Recht der Beklagten, auf Anfrage ratsuchender Bürger nur einige wenige Wirtschaftsberater zu benennen, die sie für qualifiziert halte, ergebe sich aus § 1 Abs. 1 IHKG. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht festgestellt, daß es dem Gesamtinteresse der der Beklagten zugehörigen Wirtschaftsberatungsunternehmen diene, unzureichend qualifizierte Berater nicht zu empfehlen. Dies liege auch im öffentlichen Interesse; denn der Einsatz von Landesmitteln zahle sich nur dann aus, wenn die geplanten Gründungen auch langfristig Bestand hätten. Als Hoheitsträger sei die Beklagte zwar bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben an die Grundrechte gebunden. Ihr Verhalten müsse daher den Anforderungen des Willkürverbotes gerecht werden. Innerhalb dieses durch die Verfassung festgelegten Rahmens besitze die Beklagte jedoch einen Beurteilungsspielraum, von dem sie im vorliegenden Fall in sachlich angemessener Weise Gebrauch gemacht habe. Die Kläger hätten aber auch dann keinen Rechtsanspruch darauf, künftig in jedem Einzelfall als Wirtschaftsberater empfohlen zu werden, wenn sowohl ihre fachliche Qualifikation als auch ihre persönliche Zuverlässigkeit den Anforderungen der Beklagten entsprächen.
In der Berufungsverhandlung hat die Beklagte auf Befragen des Senats u.a. erklärt, die IHK habe etwa 150 bis 200 qualifizierte Anfragen im Jahr, in denen es zur Benennung von Existenzgründungsberatern komme. In diesen Fällen würden zwei oder drei Firmen benannt, auf die bei einer Anzahl von 10 bis 15 Berater jeweils 10 Beratungen im Jahr entfielen. In Schleswig-Holstein gebe es jährlich insgesamt etwa 600 "sichere" Beratungsfälle im Rahmen staatlicher geförderter Existenzgründungsprogramme.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der Verfahrensakte 12 VG D 1/86 des Verwaltunsgerichts und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Bände) sowie die von den Klägern überreichten Beratungsberichte (29 Stück) ergänzend Bezug genommen. Sie waren mit ihrem wesentlichen Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist in vollem Umfang begründet. Die Kläger können nach Maßgabe ihres im Berufungsverfahren neugefaßten Antrages von der Beklagten beanspruchen, es zu unterlassen, für den Fall der Benennung von Beratern eine Auswahl zu treffen.
1. Die Klage ist zulässig.
Das Verwaltungsgericht hat die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Verwaltungsgerichten zutreffend bejaht. Das mit der Klage verfolgte Begehren ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art i.S. von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ob eine solche vorliegt, bestimmt sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Stellt der Streitgegenstand eine unmittelbare Rechtsfolge eines dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Rechtsverhältnisses dar, so ist die Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Art (Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschl. v. 4. 6. 1974 - GmS - OGB 2/73 -, NJW 1974, 2087; BVerwGE 71, 183 ff, 187 [BVerwG 18.04.1985 - 3 C 34/84] und Urt. v. 6. 11. 1986 - BVerwG 3 C 72.84 -, DVBl 1987, 364 ff). Das ist hier der Fall. Der von den Klägern geltend gemachte Unterlassungsanspruch bezieht sich auf die Tätigkeit der Beklagten im Rahmen der Aufgabenzuweisung des § 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl I S. 920), zuletzt geändert durch Art. 95 Nr. 5 EGAO 1977 vom 14. Dezember 1976 (BGBl I S. 3341) - IHKG -. Die Klägerin zu 1. als Mitglied der Beklagten rügt außerdem eine Überschreitung der Kammerbefugnisse gegenüber den Mitgliedern. Beides betrifft die im öffentlichen Recht wurzelnde Verwaltungstätigkeit der Beklagten gemäß § 1 IHKG. Soweit die Kläger sich im Laufe des Verfahrens zum Verhalten der Beklagten auch unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten geäußert haben, läßt dies die Zulässigkeit der Klage im Verwaltungsrechtsweg unberührt (vgl. Kopp, VwGO, 7. Aufl. 1986, § 40 RdNr. 5). Die Prüfung des angerufenen Verwaltungsgerichts erstreckt sich nur auf die Gründe, für die eben dieser Rechtsweg eröffnet ist (vgl. Eyermann/Fröhler, VwGO, 8. Aufl. 1980, § 40 RdNr. 31 m.w.N.).
Gegen die Zulässigkeit der Klage als allgemeine Leistungsklage mit einem auf Unterlassung gerichteten Begehren bestehen ebenfalls keine Bedenken. Da sich die Kläger gegen ein schlichtes Verwaltungshandeln der Beklagten wenden, kommt keine andere Klageart in Betracht. Das gilt auch für die Klägerin zu 1. hinsichtlich der gerügten Verletzung von Mitgliedschaftsrechten. Allen Mitgliedern eines öffentlich-rechtlichen Zwangsverbandes (vgl. §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 IHKG) steht ein letztlich aus Art. 2 Abs. 1 GG fließender Unterlassungsanspruch gegenüber solchen Verbandsmaßnahmen zu, die nicht den gesetzlichen Verbandsaufgaben entsprechen (vgl. BVerfGE 10, 89, 102, 104 [BVerfG 29.07.1959 - 1 BvR 394/58]; 38 [BVerfG 14.07.1959 - 2 BvF 1/58]; 281, 297, 299, 303).
Schließlich begegnet auch die Neufassung des Klageantrages im Berufungsverfahren keinen rechtlichen Bedenken, da sie lediglich eine Konkretisierung des bisherigen Begehrens darstellen.
2. Die Klage ist auch begründet.
Das beanstandete Verhalten der Beklagten verletzt das Grundrecht der Kläger aus Art. 12 Abs. 1 GG; es greift in das Recht der Kläger zur freien Berufsausübung ein. Hierauf kann sich auch die Klägerin zu 1. als juristische Person des Privatrechts berufen (BVerfGE 50, 290, 362). Das Verhalten der Beklagten bedarf nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage, an der es hier fehlt.
Durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß ein (unzulässiger) Eingriff in dieses Grundrecht auch in den faktischen Auswirkungen einer staatlichen Maßnahme liegen kann, wenn sie in engem Zusammenhang der Berufsausübung steht und eine deutlich erkennbare objektiv berufsregelnde Tendenz aufweist (vgl. BVerfGE 46, 120, 137; 49, 24, 47; BVerwGE 71, 183, 191) [BVerwG 18.04.1985 - 3 C 34/84]. So steht es nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 1985 (BVerwGE 71, 183 ff) der Annahme einer Grundrechtsbeeinträchtigung durch die Veröffentlichung einer Arzneimittel-Transparentsliste nicht entgegen, daß die Veröffentlichung nur mittelbare Wirkungen entfaltet und die möglichen wirtschaftlichen Nachteile für die Arzneimittelhersteller allein auf dem autonomen Verhalten Dritter beruhen; denn weder schützen die Grundrechte nur gegenüber obrigkeitlich regelnden Maßnahmen noch erfordern sie generell, daß die Belastung des einzelnen unmittelbare Folge der staatlichen Maßnahme ist. Unter Berücksichtigung der Schutzfunktion des jeweiligen Grundrechts kann vielmehr - je nach Art und Ausmaß auch eine tatsächliche Betroffenheit des Grundrechtsträgers einen Grundrechtseingriff bedeuten. Hieran anknüpfend führt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 6. November 1981 - 3 C 72.84 -, DVBl 1987, 364 ff aus, in jedem Falle werde (aber) in das Grundrecht der Berufsfreiheit dann eingegriffen, wenn eine an Dritte gerichtete staatliche Maßnahme gezielt die Berufsausübung eines Grundrechtsträgers einschränken solle. Es hat dabei einen aus Art. 12 Abs. 1 GG herzuleitenden Unterlassensanspruch auch dann anerkannt, wenn die Beeinträchtigung sich faktisch in Form des Ausschlusses bestimmter Unternehmen von subventionierten Betreuertätigkeiten äußert. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, ist auch die Auskunftspraxis der Beklagten als grundrechtsrelevanter Eingriff zu werten.
Es braucht im Verfahren der Kläger nicht entschieden zu werden, unter welchen Umständen die Auskunftspraxis einer Behörde allgemein geeignet sein kann, einen Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Betätigungsfreiheit des Unternehmers zu begründen. Eingriffsqualität kann diese Praxis jedenfalls dann gewinnen, wenn die Erteilung von Auskünften Bestandteil der kontinuierlich ausgeübten Verwaltungstätigkeit im Rahmen der behördlichen Zuständigkeit ist und die Ratsuchenden sich in Kenntnis dieser Zuständigkeit und im Vertrauen auf die damit verbundene besondere Sachkunde mit Anfragen an die Behörde wenden. Bei den wirtschafts- und berufsständischen Kammern sind diese Voraussetzungen gegeben.
Die Auskunftspraxis der Beklagten führt nach dem Ergebnis der Verhandlung vor dem Senat auch zu nicht unerheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für die Kläger. Die Beklagte hat dargelegt, sie benenne bei Anfragen nach wirtschaftlichen Beratern im Rahmen der Subventionsprogramme für Existenzgründer nach Landes- oder Bundesrichtlinien nur qualifizierte und zuverlässige Berater. Die Kläger benenne sie nicht, da sie nach ihrem Informationsstand nicht davon ausgehen könne, daß diese ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnähmen. Die Beratertätigkeit im Rahmen der bezeichneten Programme wird wegen der Kostenübernahme durch die öffentliche Hand in erheblichem Maße nachgefragt. Bei der Beklagten gehen jährlich etwa 150 bis 200 qualifizierte Anfragen von potentiellen Existenzgründern nach Wirtschaftsberatern ein. Die Beklagte benennt aus einem Kreis von ca. 10 bis 15 ihr bekannter und geeignet erscheinender Berater jeweils zwei oder drei im Wechsel. Bei grober Schätzung entfallen auf diese Weise auf jeden Berater etwa 10 Benennungen. Die Chance, daß es in einigen dieser Fälle später auch zu honorarpflichtigen Geschäftskontakten kommt, kann angesichts der Kostenübernahme durch die öffentliche Hand nicht gering veranschlagt werden. Einen Anhaltspunkt für die wirtschaftliche Bedeutung der zu erwartenden Aufträge geben die Förderungsrichtlinien. Nach Ziffer 5.4 der Bundesrichtlinien (aaO) kann für eine Existenzgründungsberatung höchtens ein Zuschuß von 2.500,-- DM, nach Ziffer 4.3.2 der EGP-Richtlinien höchstens ein solcher von 1.500,-- DM für eine Erstberatung gewährt werden. Selbst wenn nur in der Hälfte der Fälle Honorarforderungen zugrunde gelegt werden, würde dies einen Umsatzrückgang von mindestens 10.000,-- DM jährlich bedeuten.
Das Auskunftsverhalten der Beklagten hat hiernach einen meßbaren Einfluß auf Geschäftsumfang und -tätigkeit der benannten Berater. Der Ausschluß der Kläger aus diesem Personenkreis durch Nichtbenennung bewirkt Umsatzeinbußen, die jedenfalls nicht als vernachlässigbar gering bezeichnet werden können. Der Sachverhalt unterscheidet sich insoweit von der Entscheidung des Senats zur Aufnahme in die Liste "Kunst am Bau" (Urt. v. 27. 5. 1982 - 8 OVG A 73/81 -, NJW 83, 1218). Der Senat hat eine Grundrechtsbeeinträchtigung in jenem Falle verneint, weil durch die Aufnahme in die Liste eine zu einer konkreten Gewinnerwartung verdichtete Chance noch nicht bewirkt wurde.
Nach Auffassung des Senats wohnt dem Auskunftsverhalten der Beklagten auch ein finales, wirtschaftslenkendes Element inne. Die Beklagte will mit dem Ausschluß ihr ungeeignet erscheinender Beratungsfirmen aus dem Kreise der empfohlenen Unternehmen dazu beitragen, das Ansehen der Wirtschaftsberater in der Bevölkerung zu erhalten und im Interesse potentieller Auftraggeber sowie im öffentlichen Interesse an der effektiven Vergabe öffentlicher Mittel schlechte Beratungsleistungen zu verhindern. Mit dieser gewollten und verwirklichten Zielsetzung überschreitet das Verhalten der Beklagten die Grenze zu einer grundrechtsneutralen Änderung der gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Es handelt sich um eine Maßnahme, mit der die Beklagte kraft ihrer hoheitlichen Aufgabenstellung in den wirtschaftlichen Prozeß eingreift, um zu Lasten bestimmter Unternehmen einen im öffentlichen Interesse erwünschten Erfolg herbeizuführen (BVerwGE 71, 183, 194) [BVerwG 18.04.1985 - 3 C 34/84]. Der von der Beklagten bezweckte Erfolg stellt sich nicht lediglich als Begleiterscheinung einer staatlichen Maßnahme mit anderer Zielsetzung dar. Die Beklagte bedient sich der mit ihrer Funktion als wirtschaftlicher Schaltstelle verbundenen Möglichkeiten, um einen ihr wirtschafts-, sozial- oder gesellschaftspolitisch erwünscht erscheinenden Lauf des Wirtschaftslebens herzustellen. Dies geschieht zwar anders als in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 1985 und 6. November 1986 (aaO) nicht dadurch, daß die Beklagte eine einem negativen Werturteil über die Kläger gleichkommende Liste veröffentlicht oder diese durch Verwaltungsrichtlinien von der Heranziehung bei Förderungsprogrammen von vornherein ausschließt. Für den Grundrechtseingriff kommt es jedoch nicht auf das Lenkungsinstrument, sondern nur auf dessen Zielsetzung an.
Für die Rechtmäßigkeit ihres Verhaltens kann sich die Beklagte nicht auf § 1 IHKG oder die zitierten Bundes- und Landesrichtlinien (aaO) stützen. Die Richtlinien selbst kommen als hinreichende Rechtsgrundlage einer Berufsausübungsregelung bereits deshalb nicht in Betracht, weil es gerade Sinn des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG ist, die Regelung der Berufsausübung der vollziehenden Gewalt zu entziehen und dem Gesetzgeber zur Regelung zu überweisen (BVerwG, Urt. v. 6. 11. 1986, aaO).
§ 1 Abs. 1 IHKG umschreibt den Aufgabenbereich der Beklagten in seinen wesentlichen Zügen und stellt somit die Grundlage für deren Tätigkeit dar. Hiernach obliegt es der Beklagten, das Gesamtinteresse der ihr zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks wahrzunehmen, für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen sowie andere Behörden zu unterstützen und zu beraten. Diese gesetzliche Aufgabenzuweisung reicht als gesetzliche Grundlage für das Verhalten der Beklagten im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG ebenfalls nicht aus. Sie ist hierfür zu unbestimmt und zu weit gefaßt. Dies erklärt sich daraus, daß die Bestimmung schon von ihrer Zielrichtung her keine Eingriffsermächtigung, sondern eine Förderungsermächtigung ist und mit dieser Maßgabe rechtsstaatlichen Grundsätzen durchaus genügt (vgl. Fröhler/Kormann, GewArch. 84, 177 ff, 181, 183; teilweise a.A. zu § 91 HO VGH Mannheim, Beschl. v. 2. 7. 1985 - 14 S 942/85 -, NJW 1986, 340).
Aus der Zielrichtung des § 1 IHKG folgt kein Verbot für die Beklagte, sich von jeglicher Anbahnung von Geschäftskontakten zwischen Subventionsbewerbern und wirtschaftlichen Beratern fernzuhalten. Ihre Mitwirkung ist unter Nr. 5.6 der EGP-Richtlinien des Landes Schleswig-Holstein sogar ausdrücklich vorgesehen (Gegenzeichnung der Beratungsvereinbarungen). Diese Mitwirkung legt es nahe, daß die Beklagte anfragenden Dritten auch im Vorstadium Auskünfte erteilt. Entschließt sich die Beklagte dazu, derartige Auskünfte zu erteilen, so ist ihr Verhalten jedoch nicht nur an dem sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Willkürverbot zu messen, sondern vor allem an Art. 12 Abs. 1 GG. Die Beklagte befürchtet zu Recht, daß schlechte Beratungsleistungen dem Ansehen der in diesem Bereich tätigen Unternehmen in der Öffentlichkeit abträglich sein und negative Folgen für das Gesamtinteresse der gewerblichen Wirtschaft nach sich ziehen können. Derartige Überlegungen müssen aber in einem Gesetzgebungsverfahren zur Geltung gebracht werden. Ein anderes Ergebnis wäre mit dem Schutzzweck des Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar, weil es dem Staat erlauben würde, ohne Beachtung grundrechtlicher Schutzbedingungen unternehmerisches Verhalten zu steuern und die unternehmerische Dispositions- und Betätigungsfreiheit einzuschränken und womöglich auszuhöhlen (BVerwGE 71, 183, 194) [BVerwG 18.04.1985 - 3 C 34/84].
Nach alledem ist die Beklagte verpflichtet, den durch ihr Verhalten bei der Benennung von Beratern bewirkten Eingriff in das Grundrecht der Kläger aus Art. 12 Abs. 1 GG zu unterlassen. Die Beklagte ist verpflichtet, ihre tatsächliche Handhabung zu ändern, sei es, daß sie die Kläger künftig auch benennt oder von der Benennung von Beratern überhaupt absieht. Im Falle weiterer Benennungen ist sie allerdings aus Gründen ihrer räumlich begrenzten Zuständigkeit berechtigt, sich auf die in ihrem Kammerbezirk ansässigen Unternehmen, soweit ihr deren Benennungswünsche bekannt sind, zu beschränken. Einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Klägerin zu 1. als Mitglied der Beklagten ihr Unterlassungsbegehren auch noch mit Erfolg auf die behauptete Verletzung von Mitgliedschaftsrechten stützen kann, bedarf es danach nicht mehr.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nach § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, weil die Frage der faktischen Grundrechtsbeeinträchtigung durch schlicht hoheitliches Handeln grundsätzliche Bedeutung hat und im Anschluß an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 1986 (- BVerwG 3 C 72.84 -, DVBl 1987, 364 ff) einer weiteren Klärung bedarf.
Dubslaff
Atzler
Heeren-Jank