Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 29.09.1987, Az.: 5 A 69/87
Planfeststellungsbeschluß; Bundesautobahn; Bundesfernstraße; Bauabschnitt; Gemeinde; Straßenanbindung; Kreuzung; Hof; Zufahrt
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 29.09.1987
- Aktenzeichen
- 5 A 69/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 12844
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1987:0929.5A69.87.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BVerwG - 06.04.1988 - AZ: BVerwG 4 B 25.88
- BVerwG - 27.04.1990 - AZ: BVerwG 4 C 18.88
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Hinsichtlich der Kostenentscheidung ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Bundesrepublik Deutschland betreibt den Neubau der Bundesautobahn Rendsburg-Kiel (A 210). Die Strecke ist in drei Bauabschnitte unterteilt. Der Planfeststellungsbeschluß für den östlichen Teil (Achterwehr-Kiel) erging am 2. März 1982, derjenige für den westlichen Teil (Ostenfeld-Kronsburg) am 23. August 1985. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist der Planfeststellungsbeschluß vom 4. März 1987, mit dem der Beklagte die Pläne für den mittleren Abschnitt (Kronsburg-Achterwehr, BAB-km 14+125 bis BAB-km 20+437) festgestellt hat. Die Trasse führt durch das Gebiet der Gemeinden Bredenbek und Felde.
Der Kläger ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes in Klein Nordsee (Gemeinde Felde) mit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von rd. 150 ha. Der Betrieb ist ausschließlich auf Ackerbau ausgerichtet, Vieh wird nicht gehalten. Die Hofgebäude liegen südlich der Bundesstraße 202, gegenüber der nach Groß Nordsee führenden Gemeindestraße. Die Bundesautobahn soll im hier fraglichen Bereich im Einschnitt geführt werden und ungefähr den Verlauf der B 202 nehmen, diese wird auf einer Teilstrecke nach Norden verlegt und über die BAB hinweggeführt. In der Nähe des klägerischen Hofgrundstücks soll die BAB-Anschlußstelle "Achterwehr" entstehen. Für den Bau der Autobahn einschließlich Anschlußstelle und die Verlegung der Bundesstraße werden landwirtschaftliche Nutzflächen des Klägers in erheblichem Umfang (ca. 17 ha) in Anspruch genommen. Ein Teil der Flächen wird auch für landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen benötigt (Anlage eines Teiches - zugleich Regenwasserrückhaltebecken -, Gehölzanpflanzungen).
Gegen das Vorhaben wandten sich sowohl der Kläger als auch seine Ehefrau in gesonderten Schreiben. Während die Ehefrau des Klägers die Notwendigkeit der Baumaßnahme grundsätzlich in Frage stellte, eine andere Trassenführung und Verlegung der Anschlußstelle forderte, waren die Einwendungen des Klägers auf Einzelheiten der Baudurchführung gerichtet. So forderte er vor allem eine angemessene Anbindung des Hofes an das öffentliche Wegenetz und Zuwegungen zu seinen nördlich der BAB gelegenen landwirtschaftlichen Nutzflächen. Ferner forderte er, zwei auf seinem Acker vorhandene Kuhlen zu verfüllen, da es ansonsten zu Bewirtschaftungsschwierigkeiten komme. Da auch der Eigenjagdbezirk durchschnitten werde, müßten Wildschutzzäune errichtet und Wildreflektoren angebracht werden. Der auf dem in das Eigentum des Straßenbaulastträgers übergehenden Grundstücksteil entstehende Teich müsse seinem Eigenjagdbezirk zugeschlagen bleiben. Für das der Trasse am nächsten gelegene Altenteilerhaus sei Lärmschutz anzuordnen.
Im Planfeststellungsbeschluß wurden die Einwendungen u.a. mit folgender Begründung zurückgewiesen: Die nördlich der BAB liegenden Ackerflächen seien weiterhin über die B 202 zu erreichen. Um zur Gemeindestraße nach Groß Nordsee zu gelangen, sei allerdings eine Strecke von etwa 150 Metern auf der Bundesstraße 202, insbesondere auf der neuen Brücke, zurückzulegen. Der Verkehr auf der B 202 werde in Zukunft schwächer sein als bisher, da der gesamte Durchgangsverkehr verlagert werde. Allerdings benutze der von und zu der BAB-Anschlußstelle fahrende Verkehr aus dem Nahbereich die B 202. Dieser Verkehr sei aber gering. Die heutigen Sichtverhältnisse von der Hofauffahrt zur B 202 würden künftig verbessert. Die Sichtweiten betrügen jeweils 250 Meter. Dadurch sei der Einmündungsbereich der östlichen Anschlußrampe voll einzusehen. Der Einmündungsbereich der westlichen Anschlußrampe sei zwar nicht einzusehen, die dort auf die B 202 einbiegenden Fahrzeuge führen jedoch langsam, so daß auch dadurch keine Gefährdung auf den vom Hof kommenden Verkehr ausgehe. Sollte es jemals eine Umstellung des heute reinen Ackerbetriebes auf Milchviehhaltung mit täglichem Viehtrieb von der Hofstelle zu den nördlich gelegenen Flächen geben, so könne der Viehtrieb über den auf der Nordseite der B 202 befindlichen Radweg erfolgen. Die zwischen Radweg und Fahrbahn angeordnete Leitplanke könnte dann durch den Eigentümer des landwirtschaftlichen Betriebes durch ein Holmgeländer erhöht werden, um den Viehtrieb sicher durchführen zu können. Der Bau einer zusätzlichen "doppelstöckigen" Brücke über die BAB vom Hof zur Gemeindestraße nach Groß Nordsee würde Kosten in Höhe von 1,4 bis 1,6 Mio. DM verursachen. Bei einer Verbreiterung des Radweges auf der B 202-Brücke auf 5 Meter entstünden Mehrkosten von ca. 300.000 DM. Da auch ohne eine zusätzliche Brücke und ohne Verbreiterung des Radweges weiterhin eine ausreichende Anbindung an das öffentliche Wegenetz und eine ausreichende Verbindung zu den Betriebsflächen vom Hof aus bestehe, rechtfertigten die verbleibenden Erschwernisse es nicht, dem Bund als Straßenbaulastträger eine zusätzliche Brückenquerung aufzuerlegen. Die künftig nördlich der BAB liegenden landwirtschaftlichen Flächen könnten in gleicher Weise wie bisher vom Hof aus über die Zufahrten von der B 202 und über die Gemeindestraße nach Groß Nordsee bewirtschaftet werden. Die vorhandenen Feldzufahrten von der Bundesstraße würden an geeigneter Stelle in alter Breite (max. 10 m) wiederhergestellt. Durch die Verlegung der B 202 ändere sich vom Grundsatz her nichts an der Belegenheit der einzelnen Flurstücke zum Hof. Soweit zur Bewirtschaftung ungünstigere Wegebeziehungen befahren werden müßten, seien diese hinzunehmen. Eine bisher günstige Wegeverbindung gehöre nicht zu der geschützten Rechtsposition eines landwirtschaftlichen Betriebes. Die entschädigungsrechtlichen Forderungen wegen der Zerschneidungen und der Abtrennung landwirtschaftlicher Flächen südlich der B 202 blieben den außerhalb der Planfeststellung durchzuführenden Grunderwerbs- und Entschädigungsverhandlungen vorbehalten. Der Forderung des Klägers nach Verfüllung der Kuhlen könne nicht entsprochen werden, weil es sich um wertvollste Biotope in Natur und Landschaft handele. Auch eine Verlegung der Biotope an den Rand der Trasse sei aus ökologischen Gründen abzulehnen. Nach Abwägung der öffentlichen Belange gegenüber den privaten Belangen sei den Belangen aus dem Naturschutz und der Landschaftspflege der Vorzug zu geben. Die geltend gemachten betrieblichen Erschwernisse seien daher hinzunehmen und in den gesonderten Grunderwerbs- und Entschädigungsverhandlung zu regeln.
Gegen den am 5. März 1987 zugestellten Planfeststellungsbeschluß wendet sich der Kläger mit seiner am 3. April 1987 eingegangenen Klage. Zur Begründung nimmt er Bezug auf die im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Einwendungen. Insbesondere erhält er die Forderung nach einer besonderen Brücke von seinem Hof über die Bundesautobahn zu seinen nördlich gelegenen Ackerflächen aufrecht. Die Brücke sei sowohl wegen der großen landwirtschaftlichen Maschinen, die die B 202 nur unter erheblicher Gefährdung benutzen könnten, als auch deshalb notwendig, weil er sich die Möglichkeit vorbehalte, später einmal wieder Vieh anzuschaffen, das gefahrlos zu den nördlich der BAB gelegenen Flächen getrieben werden müsse. Ferner rügt der Kläger, daß im Planfeststellungsbeschluß keine Aussage dazu getroffen worden sei, auf welche Weise künftig die Zufahrten zu seinen Ackerflächen "Dorfkoppel" und "Steinbrink" hergestellt werden sollen. Bislang habe er zu jeder diesen beiden Schläge mindestens vier Zufahrten von der B 202 aus zur Verfügung. Er erwarte, daß er für die künftig verbleibenden Teilstücke ebenfalls je vier Zufahrten erhalte. Außerdem wiederholt der Kläger seine Forderung nach einer Verfüllung der beiden Kuhlen mit anbaufähigem Boden. Die Kuhlen lägen wegen der vorgesehenen Trassenführung so dicht an der BAB, daß sie bei einer Bewirtschaftung der verbleibenden Teil- oder Restflächen eine ganz beträchtliche Erschwernis bilden würden. Gesichtspunkte des Umweltschutzes könnten das Verbleiben der Kuhlen nicht rechtfertigen; es könnten durchaus an anderer Stelle Ersatzbiotope geschaffen werden.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verpflichten,
a) die Zufahrt zum Hofgelände so zu gestalten, daß eine direkte Kreuzung der B 202 und der Autobahn durch Verschwenkung der Straßenanbindung der Gemeindestraße nach Groß Nordsee ermöglicht wird,
b) anzuordnen, daß die südlich von Bau-km 19,3 und nördlich von Bau-km 20,1 gelegenen Kuhlen verfüllt werden,
und insoweit den Planfeststellungsbeschluß vom 4. März 1987 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verteidigt die im Planfeststellungsbeschluß getroffenen Regelungen und weist darauf hin, daß bei Verwirklichung der vom Kläger geforderten zusätzlichen Brücke Mehrkosten in Höhe von ca. 700.000,-- DM entstünden.
Der Beigeladene schließt sich dem Beklagten an, ohne einen eigenen Antrag zu stellen.
Wegen weiterer Einzelheiten im Vorbringen der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge (Beiakten A bis F) Bezug genommen.
II.
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Planfeststellungsverfahren, auf dem der angefochtene Planfeststellungsbeschluß beruht, ist ordnungsgemäß aufgrund der §§ 17 ff. des Bundesfernstraßengesetzes - FStrG - in der Fassung vom 1. Oktober 1974 (BGBl I S. 4213), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1986 (BGBl I S. 2669), durchgeführt worden. Verfahrensfehler sind vom Kläger nicht gerügt worden und auch nicht erkennbar.
Der Planfeststellungsbeschluß erweist sich, soweit er noch der gerichtlichen Überprüfung unterliegt, auch materiellrechtlich als rechtmäßig.
Dem Wesen der Planfeststellung entsprechend ist der Planfeststellungsbehörde beim Bau von Straßen ein Planungsermessen eingeräumt, das indessen in mehrfacher Hinsicht rechtlichen Bindungen unterworfen ist. So hat eine straßenrechtliche Planung nur dann Bestand, wenn sie auf die Verwirklichung der mit dem Gesetz generell verfolgten öffentlichen Belange ausgerichtet und erforderlich ist. Weitere Schranken ergeben sich aus den gesetzlichen Planungsleitsätzen und den Anforderungen des allgemeinen Abwägungsgebots.
Daß das in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluß geregelte Straßenbauvorhaben generell der Planrechtfertigung entbehrte oder daß gesetzliche Planungsleitsätze verletzt wären, behauptet der Kläger selbst nicht. Im übrigen ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, daß es "vernünftigerweise geboten" ist, durch den Bau eines Autobahnteilstücks eine noch offene Lücke innerhalb einer durchgehenden Autobahnverbindung mit überregionaler Bedeutung zu schließen (BVerwG, Urt. v. 6. 12. 1985 - 4 C 59.82 -, NJW 1986, 1508 = DVBl 1986, 416). Die der Planung des jetzigen Streckenabschnitts vorausgegangenen, für den Kläger bestandskräftigen Planfeststellungen der früheren Autobahnabschnitte und die dementsprechend im Bau befindlichen Straßenbaumaßnahmen gehören zu den grundsätzlich hinzunehmenden Planungsbindungen (BVerwGE 62, 342 [BVerwG 26.06.1981 - 4 C 5/78]). Auch der Kläger hat nicht in Zweifel gezogen, daß der Bau der Autobahn insgesamt erforderlich ist.
Was die Linienführung anbelangt, so ist durch den vom Kläger nicht angefochtenen und deshalb ihm gegenüber bestandskräftig gewordenen Planfeststellungsbeschluß für den sich östlich anschließenden Bauabschnitt vom 2. März 1982 ein Zwangspunkt in Richtung auf den hier fraglichen Streckenabschnitt gesetzt worden. Um eine andere Linienführung im Bereich seines Grundstücks zu erreichen, hätte der Kläger den Planfeststellungsbeschluß vom 2. März 1982 anfechten müssen. Die Klagebefugnis dafür wäre nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die abschnittsweise Planfeststellung entwickelten Grundsätzen (BVerwGE 62, 342, 354) [BVerwG 26.06.1981 - 4 C 5/78] gegeben gewesen. Im übrigen halten die Erwägungen, die den Bundesminister für Verkehr nach entsprechender Abstimmung mit den zuständigen Landesbehörden zu der gefundenen Linienführung bestimmt haben, einer gerichtlichen Überprüfung stand. Im Planfeststellungsbeschluß heißt es dazu:
"Etwa in Höhe des Ranzeler Weges verläßt die BAB die parallele Führung zur Bahnlinie. Von hier bis zum Trassenendpunkt am Eiderring-Kanal liegen biologisch-ökologisch wertvolle Lebensräume sowie landwirtschaftlich arrondierte Flächen, so daß bei der Linienbestimmung die Belange aus der Forstwirtschaft, der Landschaftspflege und der Landwirtschaft in Einklang zu bringen waren.
Aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes wurde die Trasse so weit nach Norden verlegt, daß die im Hasenmoor nach § 11 Landschaftspflegegesetz geschützten Flächen weitgehend verschont bleiben und der Wald in einer möglichst großen zusammenhängenden Fläche verbleibt (vgl. Plan über Biotopbewertung hinter S. 16 des Erläuterungsberichtes zum landschaftpflegerischen Begleitplan). Bei der Linienführung hat es sich als günstig erwiesen, die Trasse im Bereich des Hasenmoores über eine ehemalige Bauschutt- und Mülldeponie zu führen, die im Rahmen der Baudurchführung saniert wird. Dadurch werden unberührte Moorflächen verschont und Belastungen des Naturhaushaltes durch Verunreinigungen und Abfall beseitigt.
Im Bereich zwischen dem Hasenmoor und dem Eiderring-Kanal liegt der Hof Neuhoff, der heute durch den Verlauf der B 202 in zwei arrondierte Flächenhälften geteilt wird. Durch den Bau der BAB erfährt der Hof Neuhoff eine weitere Durchtrennung, die im Hinblick auf die vorhandenen Zwangslagen bei allen untersuchten Varianten nicht zu vermeiden ist. Unter Beteiligung der Eigentümer wurde die Trasse der BAB nach dem Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs festgelegt. So verbleibt zwischen der festgestellten Trasse und dem künftigen Verlauf der B 202 eine ausreichend breite und parallele Fläche, die mit landwirtschaftlichen Großgeräten noch zu bearbeiten ist. Unwirtschaftliche Restflächen im Bereich der Anschlußstelle werden durch den Straßenbaulastträger erworben."
Diese Ausführungen lassen einen Verstoß gegen die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze des Planfeststellungsrechts nicht erkennen. Sie können gerichtlicherseits nicht beanstandet werden.
Für die Forderungen des Klägers nach dem Bau einer weiteren Brücke und nach Verfüllung der Kuhlen gibt es keine tragfähige Rechtsgrundlage.
Was die wegemäßigen Verbindungen zwischen dem Hof und den nördlich der BAB gelegenen Ackerflächen angeht, so enthält der Planfeststellungsbeschluß eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Regelung. Nach § 8 a Abs. 4 FStrG hat der Träger der Straßenbaulast einen angemessenen Ersatz zu schaffen, wenn durch die Änderung oder Einziehung von Bundesstraßen auf Dauer Zufahrten oder Zugänge unterbrochen oder ihre Benutzung wesentlich erschwert wird. Dieser Forderung hat der Beklagte dadurch Rechnung getragen, daß er im Planfeststellungsbeschluß angeordnet hat (S. 70 Nr. 4): "Die vorhandenen Feldzufahrten von der Bundesstraße werden an geeigneter Stelle in alter Breite (max. 10 m) wiederhergestellt". Das gilt auch für die Zufahrten zu den Flächen "Dorfkoppel" und "Steinbrink". Die bisher bestehende Verbindung zwischen Hofgrundstück und B 202 wird, wie sich aus den festgestellten Plänen ergibt, ebenfalls wiederhergestellt. Diese Zuwegung wird zwar künftig eine Steigung bzw. ein Gefälle haben, da die B 202 über die - hier im Einschnitt verlaufende - Bundesautobahn hinweggeführt wird. Der Kläger behauptet aber selbst nicht, daß dieses Gefälle so stark sei, daß er es mit seinen schweren landwirtschaftlichen Maschinen nicht bewältigen könnte. Vielmehr geht es dem Kläger mit seiner Forderung nach dem Bau einer zusätzlichen Brücke über die BAB darum zu vermeiden, daß er mit seinen schweren und langsamen landwirtschaftlichen Maschinen und eventuell auch mit Vieh die Bundesstraße benutzen muß. Da das sowohl für den Kläger als auch für die übrigen Verkehrsteilnehmer mit Unbequemlichkeiten und auch mit gewissen Gefahren verbunden ist, ist die Forderung des Klägers verständlich, obgleich es sich nur um eine kurze Fahrstrecke auf der B 202 handelt. Bisher konnte der Kläger die Bundesstraße weitgehend meiden, indem er über seine eigenen Ackerflächen fuhr und die Bundesstraße nur zu überqueren brauchte. Auf die Aufrechterhaltung dieses günstigen Zustandes hat er indessen keinen Anspruch. Er kann lediglich verlangen, daß seine Flächen einen Anschluß an das öffentliche Wegenetz behalten, für seine Zwecke nutzbar bleiben und daß seine Belange entsprechend ihrer Bedeutung bei der Abwägung berücksichtigt werden. Die Verbindung zum öffentlichen Wegenetz ist - wie unstreitig ist und nicht weiter dargelegt zu werden braucht - auch künftig gewährleistet. Die Flächen des Klägers bleiben auch ohne die zusätzliche Brücke landwirtschaftlich nutzbar; denn die geplante, die Bundesstraße über die Autobahn hinwegführende Brücke kann der Kläger nicht nur mit seinen Ackerfahrzeugen befahren, er könnte über diese Brücke (den Radfahrweg) auch Vieh treiben, falls er künftig zur Viehwirtschaft übergehen sollte. Die mit der Benutzung dieser Brücke verbundenen Nachteile und Erschwernisse erreichen nicht das in § 17 Abs. 4 FStrG geforderte erhebliche Ausmaß; sie sind insbesondere angesichts der Kürze der auf der Bundesstraße zurückzulegenden Strecke als geringfügig und deshalb nicht nach § 17 Abs. 4 FStrG ausgleichspflichtig einzustufen. Schließlich läßt sich auch nicht feststellen, daß dem Beklagten im Rahmen der nach § 17 Abs. 1 FStrG vorzunehmenden Abwägung ein Fehler unterlaufen wäre. Die oben wiedergegebenen Ausführungen im Planfeststellungsbeschluß zeigen, daß der Beklagte die Belange des Klägers in die Abwägung eingestellt und ihnen das ihnen zukommende Gewicht beigemessen hat. Wenn das Interesse des Klägers an einer zusätzlichen Brücke im Ergebnis zurücktreten mußte, so liegt das letztlich daran, daß der Bau erhebliche finanzielle Mittel erforderlich machen würde. Die Kosten einer auch die Bundesstraße überführenden, "doppelstöckigen" Brücke hätten bei ca. 1,4 bis 1,6 Mio. DM gelegen. Die im jetzigen Klageverfahren vom Kläger geforderte einfache Brücke wäre zwar nur etwa halb so teuer. Wie die Ablehnung der Forderung des Klägers nach einer Verbreiterung des Radfahrweges im Planfeststellungsbeschluß zeigt, werden indessen vom Beklagten auch Kosten in Höhe von 300,000,-- DM als zu hoch angesehen im Verhältnis zu dem erzielbaren Nutzen einer bequemeren und sichereren Verbindung zwischen dem Hof und den nördlich der Autobahn gelegenen Flächen des Klägers. Das Gericht vermag Fehler bei dieser Gewichtung nicht zu erkennen. Insbesondere kann es sich der Erwägung des Beklagten nicht verschließen, daß sich der Verkehr auf der Bundesstraße künftig dadurch erheblich entspannen wird, daß der Durchgangsverkehr die Bundesautobahn benutzen wird. Dadurch wird nicht nur die Verkehrsmenge auf der Bundesstraße erheblich abnehmen, vielmehr wird auch gerade der mit höheren Geschwindigkeiten fahrende Durchgangsverkehr auf die Autobahn abgeleitet. Die Auffassung des Beklagten, unter diesen Umständen sei es nicht vertretbar, den Straßenbaulastträger mit den erheblichen finanziellen Mehraufwendungen für eine zusätzliche Brücke zu belasten, läßt sich gerichtlicherseits nicht beanstanden.
Für das Begehren des Klägers, die Kuhlen auf seinen landwirtschaftlichen Flächen zu verfüllen, fehlt es ebenfalls an einer tragfähigen Rechtsgrundlage, insbesondere läßt sich der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nicht aus § 17 Abs. 4 FStrG herleiten. Der Senat folgt den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätzen über Funktion und Anwendungsbereich des § 17 Abs. 4 FStrG sowie über das Verhältnis dieser Vorschrift zum Enteignungsverfahren. Danach scheidet diese Bestimmung hier als Anspruchsgrundlage von vornherein aus. § 17 Abs. 4 FStrG beruht zwar auf dem Gedanken, daß wesentliches Element der Eigentumsgarantie ein den Bestand des Eigentums und nicht nur den Wert sichernder Rechtsschutz ist, es also nicht genügt, Planungsentscheidungen mit angemessener Entschädigung in Geld auszugleichen (vgl. Fickert, Die Anordnung von Schutzauflagen in der Planfeststellung, in: Festgabe BVerwG 1978, S. 155 unter Hinw. auf BVerfGE 24, 367, 400 u. BVerwG NJW 1977, 400 [BVerwG 10.09.1976 - IV C 39/74]). § 17 Abs. 4 FStrG dient aber nur dem Ausgleich solcher Einwirkungen der fernstraßenrechtlichen Planung auf rechtlich geschützte Belange Dritter, die nicht einen unmittelbaren Eingriff bedeuten, sondern lediglich als Folge der zugelassenen Planung und der mit ihr verbundenen Situationsveränderung in der Umgebung des Planvorhabens auftreten, insofern also einen nur mittelbaren Eingriff in rechtlich geschützte Belange Dritter darstellen (BVerwG, Urt. v. 9. 3. 1979 - 4 C 41.75 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 27 S. 68, 74; Urt. v. 27. 3. 1980 - 4 C 34.79 -, DVBl 1980, 999, 1001)[BVerwG 27.03.1980 - 4 C 34/79]. Der Ausgleich für den zugunsten einer Planung bezweckten unmittelbaren Eingriff in Rechte Dritter (wie etwa den Zugriff auf das Grundeigentum) und für die mit solchen Eingriffen verbundenen Folgeschäden findet, sofern eine Vereinbarung zwischen dem Betroffenen und dem Träger der Straßenbaulast nicht erreicht werden kann, dagegen ausschließlich in dem von der Planfeststellung gesonderten Enteignungsverfahren statt (BVerwG, Urt. v. 27. 3. 1980 aaO; OVG Lüneburg, Urt. v. 25. 5. 1987 - 5 OVG A 198/85 -). Um solche Folgeschäden handelt es sich aber bei den behaupteten Wirtschaftserschwernissen, die sich nach Abgabe von landwirtschaftlichen Nutzflächen zugunsten des Straßenbaues für die Restfläche durch die in der Nähe der Trasse liegenden Kuhlen ergeben (vgl. Büchs, Grunderwerb und Entschädigung beim Straßenbau, 2. Aufl., 1980 S. 436 f.; Aust-Jacobs, Die Enteignungsentschädigung, 2. Aufl. 1983 S. 195 f.; Krohn-Löwisch, Eigentumsgarantie, Enteignung, Entschädigung, 3. Aufl. 1984 RdNr. 483). Ihr Ausgleich ist deshalb im Enteignungs- und Entschädigungsverfahren bzw. im Wege vertraglicher Vereinbarung zu regeln.
Nach alledem muß die Klage in vollem Umfang erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten aus § 167 VwGO iVm § 708 Nr. 10 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 VwGO gegeben ist.
Staege
Dr. Thiedemann
Kalz
Reisner
Nelle