§ 15 Nds. AG SGB IX/XII - Arbeitsgemeinschaft (§ 94 Abs. 4 SGB IX) (1)
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB IX/XII)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AG SGB IX/XII
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21141
Nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Niedersachsen vom 24. Oktober 2019 (Nds. GVBl. S. 300) tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2020 in Kraft. Abweichend davon tritt § 15 Absatz 1 Sätze 4 und 5 nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 des vorgenannten Gesetzes am 2. November 2019 in Kraft.
(1) 1Die Arbeitsgemeinschaft nach § 94 Abs. 4 SGB IX wird beim Fachministerium gebildet. 2Sie nimmt neben der Aufgabe nach § 94 Abs. 4 Satz 1 SGB IX die Aufgaben nach Absatz 2 wahr. 3Über die in § 94 Abs. 4 Satz 2 SGB IX genannten Mitglieder hinaus sind auch Vertreterinnen und Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft. 4Das Fachministerium wird ermächtigt, das Nähere über die Zusammensetzung der Arbeitsgemeinschaft und das Verfahren in Bezug auf die Aufgabe nach § 94 Abs. 4 Satz 1 SGB IX durch Verordnung zu bestimmen. 5Das Fachministerium wird ferner ermächtigt, das Verfahren auch in Bezug auf die Aufgaben nach Absatz 2 durch Verordnung zu bestimmen.
(2) Die Arbeitsgemeinschaft soll über § 94 Abs. 4 Satz 1 SGB IX hinaus den Informationsaustausch, die Abstimmung und die Zusammenarbeit zwischen den Trägern der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe sowie den in § 13 genannten Kommunen, Verbänden, Vereinigungen und Selbsthilfegruppen und der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen fördern, insbesondere durch
- 1.
die Verständigung über politische, gesellschaftliche und fachliche Entwicklungen, die Einfluss auf die Ausgestaltung der Leistungen und die Ausgabenentwicklung in der Eingliederungshilfe und Sozialhilfe haben können,
- 2.
die Analyse der landesweiten Entwicklung in der Eingliederungshilfe und Sozialhilfe,
- 3.
die Erarbeitung von Empfehlungen für Verfahren nach Teil 2 Kapitel 7 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs (Gesamtplanung),
- 4.
die Förderung der Entwicklung von Instrumenten für eine zielgerichtete Erbringung und Überprüfung von Leistungen einschließlich der Qualitätssicherung und Wirksamkeit der Leistungen,
- 5.
die Förderung von am Sozialraum orientierten und inklusiv ausgerichteten Leistungsangeboten,
- 6.
die Mitwirkung an Zielvereinbarungen zur Erprobung neuer und zur Weiterentwicklung bestehender Leistungs- und Finanzierungsstrukturen.
(3) Die Arbeitsgemeinschaft gilt als sozial erfahrener Dritter im Sinne des § 116 Abs. 1 SGB XII.
(4) 1Die Arbeitsgemeinschaft ist zu Empfehlungen des Gemeinsamen Ausschusses (§ 16), die über die Regelung von Einzelfällen hinausgehen, zu hören; dies gilt nicht für die Empfehlungen nach § 16 Abs. 1 Nr. 3, § 22 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 Nr. 2 sowie § 25 Abs. 3 Satz 2. 2Zu Anfragen und Anregungen der Arbeitsgemeinschaft hat der Gemeinsame Ausschuss Stellung zu nehmen.