§ 11 Nds. AG SGB IX/XII - Regelungsgegenstand
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB IX/XII)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AG SGB IX/XII
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21141
1Die Vorschriften dieses Kapitels gelten ergänzend zu den Vorschriften des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs über die Zusammenarbeit der örtlichen Träger und des überörtlichen Trägers der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe miteinander sowie mit den von ihnen herangezogenen Kommunen und anderen Stellen (insbesondere §§ 94 und 96 SGB IX sowie §§ 4, 5 und 7 SGB XII). 2Soweit die in Satz 1 genannten Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten, sind die Vorschriften dieses Kapitels nicht anzuwenden.