Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 24.06.2011, Az.: 1 Ws 241/11

Anspruch auf Erstattung von Dolmetscherkosten für Gespräche mit einem zweiten Wahlverteidiger

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
24.06.2011
Aktenzeichen
1 Ws 241/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 19106
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2011:0624.1WS241.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Osnabrück - 23.02.2011 - AZ: 1 KLs 10/09

Fundstellen

  • NStZ 2011, 719-720
  • RVGreport 2011, 354-355

Amtlicher Leitsatz

Für Gespräche mit einem zweiten Wahlverteidiger angefallene Dolmetscherkosten sind jedenfalls dann aus der Staatskasse zu erstatten, wenn die Hinzuziehung eines zweiten Anwaltes durch den verhafteten Beschuldigten geboten war, um erstmals eine persönliche anwaltliche Beistandsleistung zu erhalten.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Osnabrück vom 23. Februar 2011 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - dahin geändert, dass dem Verteidiger Auslagen für die Hinzuziehung eines Dolmetschers in Höhe von 316,01 € zu erstatten sind.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Notwendige Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

1

Rechtsanwalt ..., der im vorliegenden Strafverfahren den damaligen, der deutschen Sprache nicht mächtigen Angeklagten vertreten hatte, machte mit Kostenrechnung vom 9. Juni 2009 Auslagen für die Einschaltung eines Dolmetschers gemäß dessen Rechnungen vom 2. Mai 2009 über 171,96 €, vom 4. Mai 2009 über 72,65 € und vom 9. Mai 2009 über 71,40 € geltend, deren Veranlassung er im Schriftsatz vom 25. Januar 2011, auf dessen Inhalt verwiesen wird, näher erläuterte.

2

Mit Schreiben vom 2. September 2009 beantragte der Verteidiger auch die Erstattung von 76,34 €, die der Dolmetscher mit Rechung vom 29. August 2009 für die Übersetzung eines Textes berechnet hatte.

3

Die Dolmetscherkosten von insgesamt 392,35 € wurden bei der Festsetzung der Rechtsanwalt ... zu erstattenden Auslagen unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen des Bezirksrevisors vom 8. September 2009 und 14. Dezember 2009, auf deren Inhalt verwiesen wird, abgesetzt.

4

Auf die Erinnerung des Verteidigers setzte die 1. große Strafkammer des Landgerichts Osnabrück die dem Verteidiger zu erstattenden Dolmetscherkosten von 392,35 € fest. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss verwiesen.

5

Hiergegen richtet sich die namens der Landeskasse eingelegte Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Osnabrück. Er meint, die durch Beauftragung eines weiteren Wahlverteidigers entstandenen Dolmetscherkosten, zumindest die geltend gemachten Übersetzungskosten laut Rechnung vom 29. August 2009, seien nicht aus der Landeskasse zu erstatten.

6

Das Rechtsmittel hat lediglich hinsichtlich der Rechnung vom 29. August 2009 Erfolg.

7

Die Erstattungsfähigkeit der gemäß Rechnungen vom 2., 4. und 9. Mai 2009 berechneten Dolmetscherkosten kann vorliegend nicht unter Hinweis auf das weitere, bis zum 24. Mai 2009 währende Mandat der Rechtsanwältin ... verneint werden.

8

Art. 6 Abs. 3 Buchst. e MRK räumt dem der Gerichtssprache nicht kundigen Angeklagten (Beschuldigten) unabhängig von seiner finanziellen Lage für das gesamte Strafverfahren und damit auch für vorbereitende Gespräche mit einem Verteidiger einen Anspruch auf unentgeltliche Zuziehung eines Dolmetschers ein, auch wenn kein Fall einer notwendigen Verteidigung im Sinne des § 140 StPO oder des Art. 6 Buchst. c MRK gegeben ist, BGH NStZ 2001, 107 [BGH 26.10.2000 - 3 StR 6/00]. Ihm sind daher die im Verkehr mit seinem Wahlverteidiger entstandenen Dolmetscherkosten zu erstatten.

9

Ob das Recht aus Art. 6 Abs. 3 Buchst. e MRK mit Rücksicht darauf, dass diese Vorschrift eine Ungleichbehandlung mit einem der deutschen Sprache mächtigen Angeklagten bzw. Beschuldigten verhindern soll, vgl. BVerfG NJW 2004, 50 [BVerfG 27.08.2003 - 2 BvR 2032/01], [BVerfG 27.08.2003 - 2 BvR 2032/01] die Unentgeltlichkeit der Hinzuziehung eines Dolmetschers für den Verkehr mit mehr als einem Verteidiger gewährt (so LG Dresden - 3 Qs 92/10 - Beschluss vom 16. August 2010, zitiert nach juris. LG Osnabrück StraFo 2011, 89), weil nach deutschem Strafprozessrecht ein Beschuldigter sich des Beistandes von bis zu drei gewählten Verteidigern bedienen darf, § 137 Abs. 1 StPO, oder ob der aus Art. 6 Abs. 3 Buchst. e MRK herzuleitende Grundsatz des fairen Verfahrens bereits dann gewahrt ist, wenn der Betroffene zum Zeitpunkt des Anfalls der Dolmetscherkosten schon von einem durch ihn gewählten Verteidiger verteidigt war (vgl. AG Rosenheim - 8 Ds 280Js 22311/10 - Beschluss vom 3. März 2011, zitiert nach juris, für den Fall, dass der zunächst vom Betroffenen gewählte Verteidiger zum Pflichtverteidiger bestellt war und kein Anhalt für ein gestörtes Vertrauensverhältnis zu diesem bestand), kann vorliegend offen bleiben.

10

Auch wenn man der Ansicht des Amtsgerichts Rosenheim zuneigte, sind Rechtsanwalt ... die Rechnungsbeträge für Dolmetscherleistungen im Mai 2009 wegen der hier gegebenen Besonderheiten zu erstatten.

11

Im Zeitpunkt des ersten persönlichen Kontaktes von Rechtsanwalt ... mit dem damaligen Angeklagten am 2. Mai 2009 hatte dieser noch keine Gelegenheit zu einem unmittelbaren Kontakt mit einem Verteidiger gehabt. Rechtsanwältin ... war lediglich durch einen Amsterdamer Anwalt benachrichtigt worden und suchte den damaligen Angeklagten erst am 6. Mai 2009 in der Haftanstalt auf. Für den damaligen Angeklagten bestand mit Rücksicht auf seine bereits am 16. April 2009 erfolgte Auslieferung nach Deutschland aber ein unabweisbares Bedürfnis für eine zeitnahe persönliche Beistandsleistung durch einen Verteidiger, die dann am 2. Mai 2009 durch Rechtsanwalt ... erfolgte. Darauf, dass Rechtsanwalt ... zu jenem Zeitpunkt noch keine Akteneinsicht erhalten hatte, kommt es insoweit nicht an.

12

Unter diesem Gesichtspunkt sind auch die Kosten für die Übersetzung des Anwaltsschreibens vom 4. Mai 2009 und die Dolmetschertätigkeit am 9. Mai 2009 in Vorbereitung des Haftprüfungstermins - wie das Landgericht Osnabrück im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat - aus der Staatskasse zu erstatten.

13

Lediglich die in der Rechnung vom 29. August 2009 ausgewiesenen Übersetzungskosten sind nicht von der Staatskasse zu tragen. Sie betrifft Nachforschungen zum Verbleib der Habe des damaligen Angeklagten in den Niederlanden. Das Recht auf ein rechtsstaatliches, faires Strafverfahren verbietet es, den der deutschen Sprache nicht oder nicht hinreichend mächtigen Angeklagten zu einem unverstandenen Objekt des Verfahrens herabzuwürdigen. Er muss in die Lage versetzt werden, die ihn betreffenden wesentlichen Verfahrensvorgänge verstehen und sich im Verfahren verständlich machen zu können, weshalb ihm in weitem Umfang Verständigungshilfen zu gewähren sind, BVerfG NJW 1983, 2762 [BVerfG 17.05.1983 - 2 BvR 731/80]. Dies bedeutet indessen nicht, dass einem sprachunkundigen Angeklagten auch hinsichtlich solcher Gegenstände, die nicht das Strafverfahren, sondern andere allgemeine Angelegenheiten betreffen, Verständigungshilfen zu gewähren sind. Dies gilt vorliegend umso mehr, als der damalige Angeklagte in der Lage gewesen wäre, mit den niederländischen Behörden in seiner Muttersprache zu verkehren.

14

Nach allem sind dem Verteidiger aus der Staatskasse lediglich 316,01 € zu erstatten.

15

Die Kosten und Auslagenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.