Art. 6 ÖLStV - Datenschutz (1)
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich des Ökologischen Landbaus
- Redaktionelle Abkürzung
- ÖLStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78680
Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 908):
"Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen."
(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständige Behörde gemäß Artikel 2 Abs. 1 dieses Staatsvertrages gilt das Recht des Landes Niedersachsen, soweit nicht Bundesrecht oder EU-Vorschriften Anwendung finden.
(2) 1Die in Niedersachsen für die Aufgabenwahrnehmung zuständige Behörde ist verantwortliche Stelle für die Verarbeitung personenbezogener Daten. Sie wird ermächtigt, für die im Rahmen der Überwachungsaufgaben für den ökologischen Landbau erforderliche Datenverarbeitung ein vernetztes DV-System einzurichten. 2Die hierfür erforderlichen Festlegungen und ein Datenschutzkonzept werden dabei in der Verwaltungsvereinbarung nach Artikel 5 getroffen.