Oberlandesgericht Braunschweig
Urt. v. 27.07.1994, Az.: 3 U 231/92
Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo-cic) ; Ausschreibung einer Bauleistung; Vergabe an Mitbewerber; Beginn der Verjährungsfrist bei Kenntnis von der tatsächlichen Ausführungsart; Gebot der Chancengleichheit; Berücksichtigung nur von bei Öffnung des ersten Angebots vorliegenden Angeboten; Zuschlag auf Nebenangebot
Bibliographie
- Gericht
- OLG Braunschweig
- Datum
- 27.07.1994
- Aktenzeichen
- 3 U 231/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 17560
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBS:1994:0727.3U231.92.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Braunschweig - 27.11.1992 - AZ: 1 O 359/92
Rechtsgrundlagen
- § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB
- § 8 Nr. 1 S. 1 VOB/A
- § 22 Nr. 3 Abs. 2 S. 4 VOB/A
Fundstellen
- IBR 1995, 372 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- IBR 1995, 371 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
Prozessführer
...
Prozessgegner
...
Redaktioneller Leitsatz
Bei der Verdingungsverhandlung im Rahmen der Ausschreibung einer Bauleistung ist zwar insbesondere auf das berechtigte Interesse der Bieter zu achten, durch die Verlesung der exakten Preise für die weitere unternehmerische Planung zeitig zu erfahren, ob und inwieweit Chancen bestehen, an der eigentlichen Vergabe beteiligt zu werden, dem dadurch Rechnung zu tragen, ist dass in angemessener Weise zu angemessener Zeit den Bietern Einsicht in die Niederschrift und die Nachträge gewährt wird. Darüber hinaus hat der Auftraggeber der Chancengleichheit und der Wettbewerbsgerechtigkeit dadurch Rechnung zu tragen, dass er die Ausschreibung ordnungsgemäß vornimmt, anderenfalls er schadensersatzpflichtig sein kann.
Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig hat
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und die Richter am Oberlandesgericht
... und ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 27. November 1992 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch das beklagte Land mit Sicherheitsleistung in Höhe von 9.500,00 DM abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckungssicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger ist in Höhe von 75.585,00 DM beschwert.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche des Klägers im Zusammenhang mit der Ausschreibung einer Bauleistung und der Vergabe an einen Mitbewerber.
Das beklagte Land schrieb 1987 die Elektro-, Stark- und Schwachstrominstallation sowie die Leuchtmontage für den Neubau des Dienstgebäudes der ... öffentlich aus. In dem für das beklagte Land erstellten Leistungsverzeichnis war im Titel 10 (Brüstungskanal) die Ausführung als Aluminiumsinstallationskanal (dreizugig) mit Oberteil aus Aluminium vorgesehen. Mit Nr. 5.3 der Angebotsanforderungen (EVM (B) A) waren Nebenangebote ausdrücklich zugelassen.
Der Kläger reichte ein Angebot mit dem Endbetrag von 755.820,11 DM ein in seinem Angebot vom 27.08.1987 belief sich die Summe für den Titel Brüstungskanal auf 135.579,63 DM incl. MWSt (Bl. 172).
Die Firma ... reichte ein Angebot mit Datum vom 19.08.1987 (Original liegt als Anlage zum Protokoll vom 20.10.1993 vor) ein. In dem Schreiben vom 19.08.1987 hieß es unter anderem: Auf die Angebotssumme gewähren wir einen Nachlaß von 4 %. Die Gesamtsumme dieses Angebots belief sich auf 805.795,26 DM (Anlagen zum Schriftsau vom 01.12.1993 sowie Anlagen zum Protokoll vom 20.10.1993).
Die Verdingungsverhandlung fand am 27.08.1987 statt. In dem Protokoll ist festhalten worden, daß bis zum 10.00 Uhr 14 Angebote eingegangen sind (Original des Protokolls Anlage zum Schriftsatz vom 01.12.1993). Die Verhandlung wurde nach diesem Protokoll um 10.00 Uhr eröffnet und dauerte bis 10.20 Uhr. In der Spalte Bemerkungen ist zu der Firma ... als Bieter vermerkt: Zonenrand, Anschreiben, Alternativangebot. In Grünstift ist hinzugesetzt an dieser Stelle: Nachlaß 4 %.
Während der Verdingungsverhandlung wurden der Name und Wohnort der Bieter sowie die Endbeträge der Angebote verlesen. Die anwesenden Bieter wurden darauf hingewiesen, daß ein Alternativangebot (so Bl. 6) bzw. ein Nebenangebot (so unter anderem Bl. 33) der Firma Schrader vorliegt. Der Inhalt dieses Angebots, der Endpreis dieses Angebots und Auswirkungen auf den Gesamtpreis würde im Eröffnungstermin nicht ermittelt und nicht verlesen (Bl. 6, Bl. 33, Bl. 122).
Insoweit heißt es in einem (weiteren) Schreiben der Firma Elektro Schrader vom 19.08.1987, das den Eingangsstempel des Staatshochbauamtes vom 27.08.1987 trägt und einen Lochstempel aufweist (Anlagen zum Protokoll vom 20.10.1993), daß in der Anlage ein Alternativangebot überreicht wird. Beigefügt war ein Leistungsverzeichnis zum Titel 10, wobei anstelle der Ausführung in Aluminium eine Stahlblechausführung vorgesehen war. Dieses Blatt trägt den Eingangsstempel des Staatshochbauamtes vom 27.08.1987, weist einen Lochstempel aus und trägt einen Prüfstempel des Planungsbüros (Anlagen zum Protokoll vom 20.10.1993). Zum Titel 10 schließt dieses Angebot mit einen Bruttobetrag von 117.644,58 DM (103.197,00 DM zuzügl. 14.447,58 DM MWSt).
Der Firma Elektro Schrader wurde nach weiterer Prüfung der Zuschlag für die ausgeschriebenen Gewerke zu einer Gesamtsumme von 734.750,82 DM (Bl. 19) auf das Alternativangebot erteilt. Zuvor waren die vollständigen Unterlagen dem Planungsbüro ... übergeben worden, dort wurden die errechneten Endbeträge nach rechnerischer Prüfung in Grünstift in die Spalte 6 des Protokolls der Verdingungsverhandlung eingesetzt. Das Planungsbüro ermittelte das genannte Alternativangebot der Firma Schrader als günstigstes Angebot. Das Staatshochbauamt legte danach den Vergabevorschlag zugunsten der Firma ... der ... zur Überprüfung vor. Die ... errechnete 730.045,72 DM (Bl. 169) und stimmte nach Überprüfung des Preisspiegels und der für die Vergabe infrage kommenden Angebote dem Vergabevorschlag zu (Schreiben vom 02.10.1987, Bl. 168/169 d.A.).
Dem Kläger wurde unter dem 16.11.1987 (Bl. 19) die Vergabe des Auftrags an die Firma Schrader auf das Nebenangebot mitgeteilt. Einzelheiten über den Inhalt des Angebots wurden dabei nicht mitgeteilt. Der Kläger stellte im Sommer 1989 fest, daß die Kabelkanäle von der Firma Schrader aus Stahlblech montiert worden waren. In einem Schriftwechsel zwischen dem 09.11.1987 und dem 18.05.1988 äußerten sich die Beteiligten über etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers. Unter dem 06.06.1988 beantragte der Kläger ein Verfahren nach § 18 Nr. 2 VOB/B. Dieses endete mit Bescheid der Oberfinanzdirektion ... vom 18.10.1991 (Bl. 20, 21). Die Oberfinanzdirektion kam zum Ergebnis, daß der Zuschlag ordnungsgemäß erteilt worden sei und keine Ansprüche des Klägers bestehen würden.
Unter dem 23.12.1991 beantragte der Kläger
den Erlaß eines Mahnbescheids, der am 20. Januar 1992 erging.
Der Kläger hat zunächst behauptet, die Mitarbeiter des Staatshochbauamtes hätten berücksichtigen müssen, daß mit dem Angebot der Firma ... ein Qualitätsverlust verbunden gewesen sei da in Bezug auf Belastbarkeit, Haltbarkeit und Wartungsaufwand Aluminiumkanäle höherwertiger als Stahlblechkanäle seien. Er habe unter Berücksichtigung der Ausführung in Stahlblech seinen Angebotspreis in einer Größenordnung absenken können, welcher den ursprünglichen Abstand zum Angebot der Firma ... gewartet haben würden. Deswegen habe er den Zuschlag erhalten müssen, sein Angebot sei das Annehmbarste gewesen. Nach seiner Darstellung ist ihm wegen der Versagung des Zuschlags ein kalkulierter Gewinn in Höhe von 10 % der Angebotssumme entgangen. Der Kläger hat geltend gemacht, ihm stünden darüber hinaus 12 % Zinsen aufgrund in Anspruch genommener Bankkredite zu.
Er hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 75.582,00 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 25.10.1989 zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat die Auffassung vertreten, der Endpreis des Nebenangebots habe in der Verdingungsverhandlung weder ermittelt noch bekannt gegeben werden müssen. Selbst wenn das Angebot verlesen worden wäre, habe der Kläger keine Möglichkeit mehr gehabt, sein Angebot nachträglich zu ändern. Es sei kein Vertrauenstatbestand dahin geschaffen worden, daß der Kläger den Zuschlag erhalten müsse, da dem Kläger bekannt gewesen sei, daß ein Nebenangebot vorgelegen habe.
Den in Anspruch genommenen entgangenen Gewinn hat das beklagte Land ebenso wie die geltend gemachten Zinsen bestritten und sich auf Verjährung berufen.
Das Landgericht hat die Klage für unbegründet erachtet. Es hat einen möglichen Anspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluß für verjährt erachtet. Der geltend gemachte Anspruch verjähre innerhalb der Frist für den Erfüllungsanspruch aus dem angebahnten Vertragsverhältnis, das heißt in zwei Jahren. Die Verjährung beginne zu dem Zeitpunkt, in dem Kläger bekannt geworden sei, daß ein anderer Bieter den Auftrag erhalten oder er sonst von dem pflichtwidrigen Verhalten der ausschreibenden Stelle Kenntnis erlangt tobe. Soweit der Kläger sich darauf gestützt habe, daß die Höhe und der Inhalt des Nebenangebots nicht verlesen worden seien, sei ihm dies bereits im Jahr 1987 bekannt geworden. Mit Schreiben vom 16. November 1987 habe im übrigen das Staatshochbauamt mitgeteilt, daß der Auftrag auf das Nebenangebot hin erteilt worden sei. Verjährung sei mithin am 31.12.1989 eingetreten. Soweit die Pflichtverletzung darin gesehen werde, daß der von der Firma Schrader gewährte Nachlaß nicht verlesen worden sei, sei dies dem Kläger spätestens durch das Schreiben des Staatshochbauamtes vom 27.01.1988 bekannt geworden, insoweit sei Verjährung am 31. Dezember 1990 eingetreten. Eine Hemmung sei nicht gegeben. Auf vorvertragliche Schadensersatzansprüche seien §§ 639 Abs. 2 BGB, 18 VOB/B nicht anzuwenden.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner frist- und formgerecht eingelegten Berufung.
Der Kläger trägt vor, die Verjährung sei analog § 18 Nr. 2 VOB/B gehemmt gewesen. Er trägt vor, das Schreiben des Konkurrenten vom 19.08.1987 habe bei der Eröffnung am 27.08.1987 möglicherweise nicht vorgelegen, der Kopie des Schreibens sei der erforderliche Lochstempel nicht zu entnehmen. Er ist der Ansicht, daß selbst dann, wenn ein Nebenangebot vorgelegen haben sollte, die Firma Schrader den Zuschlag nicht hätte bekommen dürfen, da das beklagte Land die Ausschreibung begrenzt habe und eine Entscheidung zugunsten des Materials Aluminium gefallen und zu berücksichtigen gewesen sei. Das beklagte Land habe gegebenenfalls eine Änderungsanweisung nach § 1 Nr. 3 VOB/B gegenüber dem Kläger vorzunehmen gehabt, zunächst sei ihm als preisgünstigsten Anbieter aber der Zuschlag zu erteilen gewesen.
Nach der Darstellung des Klägers ist Stahl hinsichtlich der Materialkosten um 40 % günstiger als Aluminium. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Ausführung in Stahl im Sinne des Gebrauchswertes grundsätzlich minderwertiger sei als die Ausführung in Aluminium (Bl. 78). Die Materialien hätten jeweils spezifische Vor- und Nachteile, sowohl in rein technischfunktionaler als auch in gestalterischer Hinsicht. Gleichwertigkeit sei nicht ein quantitatives Problem sondern ein qualitatives Problem, in dem Sinne, daß die geforderten Material- und Leistungseigenschaften erfüllt sein müßten. Es gehöre zum selbstverständlichen Gemeingut jedes Fachmanns, daß die Materialien Aluminium und Stahl - was die reine Funktion anbetreffe - austauschbar seien (Bl. 160, Beweisantritt: Sachverständigengutachten). Wenn dann in der Ausschreibung das teurere und in der optischen Wirkung natürlich edlere Material Aluminium ausgeschrieben werde, könne dies der Anbieter nur so verstehen, daß der Bauherr und Planer eine bewußte Entscheidung zugunsten des teureren und edleren Materials getroffen habe (Bl. 160). An die einmal getroffene Gestaltungsentscheidung sei das beklagte Land gebunden gewesen. Die Frage der Gestaltung habe mit der Frage der Vergabe eigentlich nichts zu tun. Nach der Vergabe könnten auch andere Gestaltungen gewählt werden.
Bezogen auf eine Preisdifferenz von 40 % beruft sieh der Kläger nunmehr darauf, daß statt des Teilbetrages zum Titel 10 in Höhe von 135.579,63 DM er bei der Stahlblechausführung nur 81.347,77 DM gefordert haben würde (Bl. 172). Weiter macht er geltend, daß er mit 13,3 % als Deckungsbeitrag und 10 % als Gewinnzuschlag gerechnet habe (Bl. 173). Hilfsweise macht er als negatives Interesse für die Teilnahme an der Submission entstandene Kosten in Höhe von 2.485,20 DM geltend (Bl. 173).
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 27.11.1992 abzuändern und die Beklagte zur Zahlung von 75.582,00 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 25.10.1989 zu verurteilen.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Nach seiner Darstellung sind in der Verdingungsverhandlung am 27.08.1987 sämtliche Angebote geöffnet worden. Die jeweiligen, aus den geöffneten Umschlägen herausgenommenen Anschreiben und Angebotsschreiben hätten den Eingangsstempel 27.08.1987 einschließlich des Handzeichens des Verhandlungsleiters erhalten, später seien die entnommenen Unterlagen mit dem Lochstempel zusammengefaßt worden (Bl. 122). Zu der Ausschreibung der Kabelkanäle in Aluminium äußert sich das beklagte Land dahin, daß der verantwortliche Architekt von mehreren denkbaren Möglichkeiten zunächst die Ausführung in Aluminium vorgeschlagen habe.
Nach dem Hinweis und Auflagenbeschluß des Senats vom 20.10.1993 haben sich die Parteien weiter geäußert auf den bezeichneten Beschluß wird ebenso wie auf die bezeichneten Unterlagen und die vor dem Senat gewechselten und vorgetragenen Schriftsätze der Parteien verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung bleibt erfolglos. Weder steht dem Kläger ein Schadensersatzanspruch zu dem entgangenen Gewinn noch auch nur hinsichtlich des von ihm geltend gemachten negativen Interesses zu.
Die Beteiligung an einem Vergabeverfahren schafft ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis zwischen dem Bieter und dem Ausschreibenden. Bei Pflichtverletzungen kommt ein Anspruch des Bieters aus culpa in contrahendo in Betracht. Dieser Anspruch ist regelmäßig auf den Ausgleich des Vertrauensinteresses gerichtet, das heißt der Bieter kann zunächst lediglich die Aufwendungen oder den anderweit entgangenen Gewinn ersetzt verlangen. Ausnahmsweise ist der Anspruch jedoch auf den Ersatz des Erfüllungsinteresses ausgerichtet, und zwar dann, wenn der Vertrag bei richtigem Vorgehen bzw. richtigem Verhalten des Ausschreibenden, dem späteren Auftraggeber, mit dem Bieter zustandegekommen wäre.
I.
Ein grundsätzlich vorstellbarer Ersatzanspruch des Klägers als Bieter ist allerdings entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht verjährt. Zutreffend stellt das Landgericht zwar auf die Frist ab, die für den Erfüllungsanspruch aus dem angebahnten Vertragsverhältnis gelten würde (BGHZ 49, 77). Insoweit geht es hier um eine zweijährige Verjährungsfrist im Sinne des 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Kenntnis von der tatsächlichen Ausführungsart (Stahlkanäle statt Aluminiumkanäle) konnte der Kläger, da ihm keine Einsicht in das Angebot der Firma Schrader gewährt worden ist, aber erst erlangen, als er die konkrete Bauausführung wahrgenommen hat bzw. wahrnehmen konnte. Dies war unstreitig erst im Sommer 1989 der Fall. Bis zum Zeitpunkt des Antrags auf Erlaß des Mahnbescheides war die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen. Die Zustellung des unter dem 20.01.1992 erlassenen Mahnbescheides am 24.01.1992 ist demnächst erfolgt, so daß die Wirkungen auf den Zeitpunkt der Anbringung des Antrags auf Erlaß des Mahnbescheides zurückzubeziehen sind. Die zeitlich verschobene Zustellung beruht hier offensichtlich auf der Überlastung des zuständigen Rechtspflegers, dies ist dem Kläger nicht anzulasten.
Zudem wäre entsprechend § 18 Nr. 2 VOB/B infolge der Anrufung der vorgesetzten Behörde, zunächst der Bezirksregierung und dann nach Auflösung des zuständigen Dezernats der Bezirksregierung der Oberfinanzdirektion, bis zu deren schriftlichen Bescheid kraft pactum de non petendo eine Hemmungswirkung zu beachten.
Auf die Kenntnis oder das Kennen müssen des Klägers von dem Nachlaß in Höhe von 4 % kommt es insoweit nicht entscheidend an. Selbst wenn aber darauf abgestellt wird, daß erst der Nachlaß im Zusammenhang mit der anderen Ausführungsart letztlich zugunsten der Firma ... ein günstiges Angebot ergeben hat, kann ein Anspruch des Klägers nicht verjährt sein.
II.
Der Kläger vermag sich jedoch der Sache nach nicht durchzusetzen, da eine Pflichtverletzung zulasten des beklagten Landes nicht festzustellen ist. Für das beklagte Land ist entsprechend der Bestimmungen der VOB/A der Zuschlag auf das annehmbarste Angebot zu erteilen gewesen. Das Angebot der Firma Schrader ist unter Berücksichtigung der Variante zum Titel 10 (Ausführung in Stahl statt Aluminium) günstiger als das Angebot des Klägers gewesen. Das entsprechende Angebot der Firma ... hat berücksichtigt werden dürfen. Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Gestaltungsentscheidung (Stahl statt Aluminium) schon für den Zuschlag geändert werden dürfen.
1.
Der maßgebende rechtsgeschäftliche Kontakt wird mit der Beteiligung an der Ausschreibung geknüpft und beginnt zumindest mit dem Erhalt der Angebot unterlagen. Derjenige, der sich an der Vergabe eines Auftrags beteiligt, darf grundsätzlich darauf vertrauen, daß sich der Auftraggeber an die Vergaberegeln, die Teil A der VOB ausdrückt, hält. Der Auftraggeber hat insbesondere Mitteilungs-, Aufklärungs- und Erhaltungspflichten hinsichtlich der für den Vertragsschluß wesentlichen Tatsachen. Ein begründetes Vertrauen darf nicht ungerechtfertigt enttäuscht werden.
Vor der Vergabeverhandlung sind aber keine Pflichtverletzungen zulasten des beklagten Landes zu erkennen. Änderungen der Angebotsunterlagen, auch Unklarheiten, Unvollständigkeiten, müssen allen an dem Vergabeverfahren beteiligten Unternehmen mitgeteilt werden. Das heißt daß der Auftraggeber allen diesen Unternehmen alle Angaben zu machen hat, die erforderlich sind, um ein ernsthaft zu prüfendes Angebot abgeben zu können. Alle Umstände, die für den Entschluß zum Vertragsschluß wesentlich sein können und sind, sind den Unternehmen mitzuteilen. Wenn vor der Vergabeverhandlung entschieden worden wäre, daß statt der Ausführung in Aluminium zum Titel 10 die Ausführung in Stahl wegen der nun angenommenen technischen und gestalterischen Gleichwertigkeit für das verfolgte Bauprojekt in Betracht kommt, wären deswegen alle Unternehmer einschließlich des Klägers davon zu unterrichten gewesen. Der Kläger selbst macht jedoch nicht geltend, daß eine entsprechende Entscheidung auf Seiten des beklagten Landes vor der Vergabeverhandlung und vor dem Zuschlag getroffen worden ist. Er beruft sich gerade darauf, daß bis hin zu dem Vergabetermin bzw. der Verdingungsverhandlung eine Gestaltungsentscheidung zugunsten des Materials Aluminium zu beachten ist.
2.
§ 8 Nr. 1 Satz 1 VOB/A drückt - in der hier geltenden Fassung - das Gebot der Chancengleichheit aus. Alle Bewerber sind gleich zu behandeln. Wegen diese Pflicht zur Gleichbehandlung darf nicht einem Bewerber der Zuschlag nur unter besonderen, bis zum Ablauf der Angebotsfrist nicht erkennbar gemachten Bedingungen erteilt werden. Darum geht es hier jedoch ebenfalls nicht. Der Kläger beruft sich nicht etwa auf besondere, von dem Auftraggeber vorgegebene Bedingungen. Er stellt allein darauf ab, ob auf Seiten des beklagten Landes ein besonderes Angebot, das Neben- bzw. Alternativangebot der Firma Schrader, im späteren Verlauf berücksichtigt werden durfte.
3.
Zu Lasten des beklagten Landes sind auch keine Pflichtverletzungen während der Verdingungsverhandlung festzustellen.
Zugelassen sind nur Angebote, die bei Öffnung des ersten Angebots vorgelegen haben (§ 22 Nr. 2 VOB/A). Andere Angebote müssen ausgeschlossen werden (§ 25 Nr. 1 VOB/A), auf den Inhalt des Angebots kommt es dabei nicht an.
Für den Kläger ist bis zuletzt die Frage gestellt worden, ob das Nebenangebot, auf welches später der Zuschlag erteilt wurde, überhaupt im Eröffnungstermin vorlag. Insoweit hat er herausgestellt, daß Klärung nur durch Vorlage der Originalunterlagen mit Lochstempel erfolgen könne (Bl. 157). Wie im Tatbestand geschildert, ergibt sich aus den Originalunterlagen, daß das Angebot, auf das zugeschlagen worden ist, tatsächlich bei der Verdingungsverhandlung vorlag. Das Schreiben vom 19.08.1987 weist einen Eingangsstempel und den Lochstempel aus. Dies ergibt sich aus dem Original ebenso, wie es sich auf den vorgelegten Kopien abzeichnet. Der von dem beklagten Land dazu gegenbeweislich angebotenen Zeugenvernehmung (Bl. 127) bedarf es nicht. Die Anbringung des Eingangsstempels spricht entgegen der ursprünglich für den Kläger geäußerten Vermutung nicht dafür, daß das Nebenangebot bzw. das Alternativangebot nicht im Eröffnungstermin vorgelegen haben könnte, das Gegenteil trifft zu. Entscheidend ist aber vor allem der Lochstempel, wie die Berufung selbst herausstellt.
Die Frage, inwieweit Änderungsvorschläge, Alternativangebote oder Nebenangebote während der Vergabeverhandlung bekanntzugeben sind, kann theoretisch unterschiedlich beantwortet werden. Die Vorgehensweise für das beklagte Land während der Vergabenverhandlung, wie sie im Tatbestand gekennzeichnet ist und wie sie in dem Schreiben der Bezirksregierung ... vom 13.10.1989 dem Kläger gegenüber verdeutlicht worden ist (Bl. 24, 25 d.A.), ist aber konkret nicht zu beanstanden. Insbesondere mußte der Endpreis des Alternativ- bzw. Nebenangebots nicht in der Verdingungsverhandlung bekanntgegeben werden, weder in der von dem Bieter bezeichneten Höhe noch etwa gar bezogen auf die rechnerische Prüfung. Es hat konkret auch nicht auf den Teilansatz nur zu dem Titel 10 hingewiesen werden müssen. Zugleich hat nicht etwa von diesem Teilansatz her ein Gesamtbetrag errechnet und bekanntgegeben werden müssen. Schließlich ist es nicht geboten gewesen, auf den Nachlaß und die Höhe des angebotenen Nachlasses in der Verdingungsverhandlung einzugehen Mitgeteilt werden mußte, ob und von wem ein Nebenangebot bzw. ein Alternativangebot abgegeben wird. Dem ist aber auch Rechnung getragen worden. Die Bekanntgabe der Preise und evtl. Preisnachlässe schreibt darüber hinaus die VOB/A nicht vor. Zudem läßt sich im Zeitpunkt der Angebotsverlesung dies häufig im einzelnen auch nicht überschauen. Die rechnerische Prüfung kann sich erst anschließen. Dementsprechend ist in dem Protokoll vorgesehen, daß der Endbetrag in grüner Tinte nachgetragen wird (Spalte 6). Die Nennung bloßer Preise ist zudem nicht dazu geeignet, den anwesenden Bietern aufschlußreich Kenntnis über die preislichen Verhältnisse und das Verhältnis zu dem eigenen Angebot zu verschaffen. Dies kann sich aus von dem gesamter Inhalt des Nebenangebots ergeben, der nach § 22 Nr. 3 Abs. 2 Satz 4 VOB/A jedoch nicht bekanntgegeben werden soll. Zwar ist insbesondere auf das berechtigte Interesse der Bieter zu achten, durch die Verlesung der exakten Preise für die weitere unternehmerische Planung zeitig zu erfahren, ob und inwieweit Chancen bestehen, an der eigentlichen Vergabe beteiligt zu werden. Dem Prinzip der wettbewerbsgerechten Vergabe und diesem berechtigten Anliegen der Bieter ist aber dadurch Rechnung zu tragen, daß in angemessener Weise zu angemessener Zeit den Bietern Einsicht in die Niederschrift und die Nachträge gewährt wird. Darüber hinaus hat der Auftraggeber der Chancengleichheit und der Wettbewerbsgerechtigkeit dadurch Rechnung zu tragen, daß er die Ausschreibung ordnungsgemäß vornimmt. Verletzt er seine Pflichten insoweit, kann er deswegen schadensersatzpflichtig sein. Die Verdingungsverhandlung kann aber nicht dazu fuhren, daß ein Bieter durch Mitteilung über einzelne Teile eines Angebots oder Nebenangebots eines anderen Bieters in die Lage versetzt wird, nunmehr das eigene Angebot umzustellen, anzupassen, zu korrigieren und zu reduzieren. Darauf läuft jedoch der Standpunkt des Klägers hinaus. Für das beklagte Land ist dagegen bei der Angebotsanforderung ausdrücklich die Abgabe von Nebenangeboten zugelassen worden. Allein dies hat schon den Kläger wie den Mitbieter, die Firma ..., zu der Erwägung veranlassen können, ob und in welcher Weise er - der Kläger - ein Nebenangebot bzw. ein Alternativangebot abgeben möchte. Diese Entscheidung stand ihm frei, darauf hat das beklagte Land keinen Einfluß genommen. Es war dann die freie Entscheidung des Klägers, nicht alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Auftrag zu erhalten.
4.
Für die Zeit nach der Vergabeverhandlung sind ebenfalls Pflichtverletzungen zu Lasten des beklagten Landes nicht festzustellen.
a)
Vor dem Zuschlag sind die Angebote zu werten. Bei der Ausschreibung gewünschte bzw. zugelassene Änderungsvorschläge und Nebenangebote sind wie Hauptangebote zu werten, andere Vorschläge bzw. Angebote können berücksichtigt werden. Einen Anspruch auf Nichtberücksichtigung des später tatsächlich berücksichtigten Angebots der Firma Schrader kann der Kläger insoweit schon deswegen nicht haben, weil - wie angesprochen - die Ausschreibung unstreitig Änderungsvorschläge und Nebenangebote zuließ. Soweit der Kläger erwägen läßt, es handele sich gar nicht um einen Änderungsvorschlag oder ein Nebenangebot, ist der für ihn geäußerten Auffassung nicht zu folgen. Änderungsvorschläge und Nebenangebote sind solche Angebote, die die Leistung anders als in der Leistungsbeschreibung ausgewiesen anbieten. Änderungsvorschläge betreffen die Änderung einzelner Leistungsteile oder Leistungsbestandteile, Nebenangebote erfassen die Änderung des gesamten vorgeschlagenen Leistungsinhalts oder jedenfalls ganze Abschnitte. Die Einwirkung auf die Preisgestaltung ist insofern bedeutungslos. Hat der Auftraggeber zu Alternativen aufgefordert, sind die entsprechenden Alternativangebote nebeneinander gleichberechtigt, es mag sich dann vom Sprachgebrauch gesehen her nicht um Nebenangebote handeln. Nicht aber darf umgekehrt wegen einer Alternative das Nebenangebot, daß in gewissem Wortsinn daneben steht, begrifflich verneint werden. Deswegen kann der Kläger nichts für sich daraus herleiten, daß Angebote auszuschließen sind, die den Verdingungsunterlagen nicht entsprechen (§ 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A). Die Verdingungsunterlagen sind nicht geändert worden. Bei der Zulassung von Nebenangeboten bzw. Änderungsvorschlägen kann die Abweichung von dem zunächst vorgesehenen Material nicht bedeutsam sein. Im übrigen ist zwischen den Parteien nunmehr sogar unstreitig, daß in technischer Hinsicht die Ausführung in Stahl und die Ausführung in Aluminium letztlich technisch gleichwertig ist. Die Unterschiede, die die Berufung zuletzt aufzeigt, beziehen sich allein auf gestalterische Elemente. In der reinen Funktion, d.h. der technischen Seite, sieht die Berufung ebenfalls eine Austauschbarkeit der Materialien Aluminium und Stahl (Bl. 160).
b)
Ob und inwieweit die Ausschreibung aufgehoben werden konnte, kann letztlich dahinstehen. Selbst wenn die Ausschreibung möglich oder zugunsten des Klägers insoweit gar eine Reduzierung des Ermessens der entscheidenden Behörde zu beachten wäre, ergibt sich der geltend gemachte Anspruch zu seinen Gunsten nicht. Im übrigen sind hier die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Ausschreibung nicht gegeben (vgl. dazu auch BGH, NJW 1993, 520). Das beklagte Land hätte sich vielmehr gegenüber anderen Bietern, insbesondere der Firma ... ersatzpflichtig gemacht, wenn die Ausschreibung aufgehoben worden wäre: Eine Aufhebung kann erfolgen, wenn sich die Grundlagen der Ausschreibung wesentlich geändert haben (§ 26 Nr. 1 OVB/A). Darunter wird nicht jede voraussehbare grundlegende Änderung der maßgebenden Verhältnisse fallen können. Infrage stehen kann hier insoweit eine zu sorglose Leistungsbeschreibung, insbesondere die Bezeichnung bestimmter Erzeugnisse, Stoffe bzw. Bauteile. Entsprechende Angaben sollen grundsätzlich vermieden werden, um den Bauwettbewerb nicht zu beeinträchtigen. Wenn doch ein bestimmter Stoff angesprochen wird, liegt es nicht fern, daß Alternativen nicht berücksichtigt werden sollen oder können. Sollen dagegen Varianten möglich sein, hätte in der Leistungsbeschreibung entsprechendes unmittelbar angesprochen werden können, es hätte insbesondere zum Titel 10 auf eine Alternative unmittelbar hingewiesen werden können. Jedoch ist hier umfassend ein Nebenangebot zugelassen werden, sind Änderungsvorschläge vorgesehengewesen. Dies diente gerade auch dem Zweck, daß die potentiellen Bieter ihrer Kreativität Ausdruck verleihen. Der Wettbewerb wird nicht gefährdet, weil und wenn sich alle Bieter kreativ betätigen. So war es auch dem Kläger möglich, an Stahl zu denken und insoweit ein Nebenangebot einzureichen. Die Grundlagen der Ausschreibung sind jedenfalls nicht betroffen gewesen.
Eine Aufhebung kann im übrigen auch erfolgen, wenn andere schwerwiegende Gründe bestehen (§ 26 Nr. 1 c VOB/A). Insoweit muß es sich um einen dem Ausschreibenden erst nachträglich - also erst nach Beginn der Ausschreibung - bekannt gewordenen Umstand handeln. Das erhebliche Preisgefälle zwischen verschiedenen Materialien (Bauelementen, -stoffen) kann bedeutsam sein wenn der Ausschreibende erst später (z.B. auch durch ein Angebot und auch durch anschließende Prüfungen oder Untersuchungen) erfahrt, daß die Gesamtleistung mit einem deutlich verringerten Kostenaufwand bei Gleichwertigkeit der Sache nach erbracht werden kann. Ob und inwieweit für das beklagte Land über die Preisunterschiede zu dem einen Titel, den der Kläger mit 40 % angibt, im einzelnen nachgedacht worden ist, ist für das beklagte Land im einzelnen nicht geschildert worden. Für das beklagte Land ist aber zudem neben einem etwaigen Unterschied beim Preis für das Material (billigerer Stahl statt des teureren Aluminiums) auch der Preisnachlaß zu beachten gewesen. Bezogen auf das Angebot der Firma ... steht nur zum Titel 10 eine Preisdifferenz von DM 45.330,96 infrage. Während ursprünglich zum Titel 10 DM 142.961,00 zzgl. 14 % mit DM 20.014,54, also insgesamt DM 162.975,54 zu berücksichtigen gewesen sind, hat sich das Alternativangebot auf den Bruttobetrag von DM 117.644,58 noch bei unterschiedlichen Einzelansätzen innerhalb des Titels bezogen. Der Differenzbetrag von DM 45.330,96 erreicht nicht den Prozentsatz von 40 %. Einen Preisnachlaß als solchen hätte - wie bereits angesprochen - der Kläger ohnehin gewähren können. Dafür sind die Ausschreibungsunterlagen überhaupt nicht von Bedeutung gewesen. Insoweit ist einerseits festzustellen, daß - wie der Lochstempel zu dem Schreiben vom 19.08.1987 mit dem Nachlaß von 4 % ausweist - das Nachlaßangebot im Eröffnungstermin vorgelegen hat und andererseits das fehlende Nachlaßangebot des Klägers keinen schwerwiegenden Grund zur Aufhebung der Ausschreibung geben kann.
c)
Bei dieser Sachlage hat die zuständige Behörde auch unter keinem Gesichtspunkt das Angebot des Klägers als annehmbarstes Angebot auffassen dürfen oder zugunsten des Klägers müssen, soweit allein die Verwendung des Materials Aluminium zum Titel 10 betrachtet wird. Insoweit lag das Angebot des Klägers allerdings auch unter Berücksichtigung des Nachlasses von 4 % noch günstiger als das Angebot der Fa. ... Dem Angebot mit DM 773.563,45 (FA. ...) stand das Angebot des Klägers mit DM 755.826,95 gegenüber. Dem Kläger dann den Zuschlag zu erteilen und ihm - wie von dem Kläger geltend gemacht - eine Änderungsanweisung i.S.d. § 1 Nr. 3 VOB/B zu geben (Bl. 162), sich also später für ein billigeres Material zu entscheiden, unabhängig von der Entscheidung über den Zuschlag später Kostenvorteile zu erstreben, verträgt sich mit dem Prinzip der Ausschreibung und Vergabe nicht. Auf diesem Wege würden die Bieter benachteiligt, die zulässige und zugelassene Nebenangebote mit anderen Gestaltungsvorschlägen abgegeben haben. Aus der Kreativität anderer Bieter würde der Kläger Nutzen ziehen. Dies ist nicht der Bauwettbewerb, den die Vergaberegeln schützen wollen.
Schließlich kommt dem Kläger auch kein Vertrauensschutz in dem Sinne einer verbindlichen Gestaltungsentscheidung zugunsten des Materials Aluminium zugute. Es kann davon ausgegangen werden, daß bei der Ausschreibung die zuständige Behörde eine bewußte Entscheidung getroffen hat. Andernfalls hätte das Material Aluminium keinen Eingang in die Ausschreibungsunterlagen finden können. Deswegen kann aber entgegen der Ansicht des Klägers die Frage der Gleichwertigkeit nicht allein von gestalterischen Elementen her gestellt werden und sind nicht etwa funktionale Kriterien auszuschließen. Entgegen der für ihn geäußerten Ansicht ist das gestalterische Element nicht von zentraler Bedeutung (Bl. 159). Entgegen seiner Darstellung ist es nicht etwa ausgeschlossen, daß der Anbieter, dem ausdrücklich das Material Aluminium vorgeschrieben wird, gar nicht auf die Idee kommen kann, ein Nebenangebot auf der Basis Stahl vorzulegen (Bl. 160). Da - wie bereits mehrfach angesprochen - Nebenangebote ausdrücklich zugelassen waren, hatten alle Bieter die gleichen Chancen und die gleichen Möglichkeiten zur Gestaltung ihrer Angebote. Eine Entscheidung, wie sie hier von der zuständigen Behörde zunächst getroffen worden ist, kann nicht etwa dazu führen, daß bei einer besonderen Fach- und Sachkunde eines Bieters das von ihm neu vorgeschlagene Material von vornherein ausgeschlossen wird. Aus dem Umstand, daß die Möglichkeit der Verwendung des Stahls in Fachkreisen bekannt war und bekanntermaßen die preiswertere Variante darstellte, ergibt sich eher, daß der Kläger ebenso wie die Firma ... sein Angebot auch darauf hätte erstrecken können, wenn er sich ausreichend um die gegebenen Möglichkeiten zur Angebotsabgabe bemüht hätte.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97; 546 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Der Kläger ist in Höhe von 75.585,00 DM beschwert.